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Landesseilbahngesetz *
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 19 vom 26.10.2004 S. 447; 22.12.2008 S. 317; 22.12.2015 S. 516 15; 19.11.2025 S. 672 25)
Gl.-Nr.: 93-10
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung; den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.
(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass
erfüllt sind.
(5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.
Teil 2
Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 3 Genehmigung
Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen .der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn
§ 4 Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen
(2) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.
(3) Die Genehmigungsurkunde enthält
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.
§ 5 Änderungsanzeige
(1) Das Seilbahnunternehmen hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne des Anhangs I Nr. 4 der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.
(5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, welche die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
§ 6 Betriebseröffnung
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 7 Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen
(1) Längs der Trasse einer Seilbahn dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.
(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde vorübergehend die jeweils erforderlichen Einrichtungen zu dulden, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermutungen abzuwehren.
(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nach § 3 an.
(5) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die zur Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Seilbahn erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen; die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchführen.
(7) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nutzungsberechtigten die durch Einschränkung der baulichen Nutzung und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Soweit der baulichen Nutzung eines Grundstücks keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten für die Einschränkung der baulichen Nutzung nach Absatz 1 sowie für die Duldung nach Absatz 5 vom Seilbahnunternehmen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihre Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für sie an Wert verlieren oder eine die Sozialbindung überschreitende Wertminderung des Grundstücks eintritt. Über die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 ist zusammen min der Entscheidung über die Anordnung der Maßnahmen nach diesen Bestimmungen von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
§ 8 Betriebspflicht
Die Aufsichtsbehörde kann dem Seilbahnunternehmen eine befristete Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
§ 9 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
§ 10 Betriebsleitung
(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung) und mindestens eine stellvertretende Betriebsleiterin oder einen stellvertretenden Betriebsleiter (Stellvertretung) zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleitung und in deren Abwesenheit ihre Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage, verantwortlich.
(2) Die Bestellung der Betriebsleitung und ihrer Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Bestellung der Betriebsleitung entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 9.
(4) Für Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs und für Schlepplifte, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Seilbahnunternehmen geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.
§ 11 Versicherungspflicht
(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutsch-, land zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die die Pflichtversicherung betreffenden Vorschriften der §§ 158 6 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 35 c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Rheinland-Pfalz oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Seilbahnen.
§ 12 Mitteilungspflicht, Prüfung
(1) Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des Betriebs selbst. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten, und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in den Personen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung mitzuteilen. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
(2) Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden. Die Aufsichtsbehörde setzt die Zeitabstände in der Genehmigung nach § 3 fest, sofern durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 8 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Seilbahnunternehmen hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht unverzüglich vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Weiterführungsgenehmigung
(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 14 Weiterführung durch Erbschaft, Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung
(1) Die Erbin oder der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 13) beantragt wird.
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten der Zwangsverwalterin oder des Zwangsverwalters oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters für die Dauer ihres oder seines Amtes entsprechende Anwendung.
Teil 3
Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Veränderungssperre, Enteignung
§ 15 Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
(2) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar; im Übrigen finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren auf die Erteilung der Plangenehmigung keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
(4) Ein Bebauungsplan nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzt die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 42 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfung 15
(1) Bei Vorhaben, für die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4.2 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(2) Im Falle eines Bebauungsplans sind gemäß Anlage 1 Nr. 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch das Seilbahnunternehmen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau oder die geplante Änderung der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten für die vom Beginn des fünften Jahres an entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Flächen in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103, BS 214-20) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann
Zum Bau und zur Änderung von Seilbahnen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes enteignet werden.
Teil 4
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
§ 19 Zuständigkeiten
(1) Aufsichts-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist der Landesbetrieb Moblität.
(2) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium ist für die Benennung von Stellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/9/EG zuständig, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Es prüft die nach § 20 Abs. 3 eingehenden Informationen und leitet diese in begründeten Fällen entsprechend den Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 7, Artikel 11 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG weiter.
§ 20 Allgemeine Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass
§ 21 Widerruf der Genehmigung
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung, unbeschadet des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch widerrufen, wenn
§ 22 Anordnung der Einstellung und der Beseitigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung einer Anlage anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 23 Rechtsverordnungen
(1) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen treffen über
(2) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, welche die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs enthalten, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge im Sinne des Anhangs I Nr. 4 der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleitung und Betriebsbedienstete. Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die zur sicheren Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen erforderlichen Vorschriften erlassen.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb Moblität.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmung
(1) Soweit eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültige Genehmigungen gelten fort. Dies gilt für Seilbahnen, die nach bisherigem Recht genehmigt, aber noch nicht betriebseröffnet sind, insoweit, als mit deren Bau bereits begonnen wurde und die Betriebseröffnung nach § 6 bis 2. Mai 2004 erfolgt ist; nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen einer Betriebseröffnung solcher Seilbahnen in Anwendung des bisherigen Rechts zustimmen.
§ 26 Änderung des Landeseisenbahngesetzes
Das Landeseisenbahngesetz in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 93-3, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen ihrer Steigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen."
2. § 40 Abs. 5 wird gestrichen.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und horizontal verlaufende Seilbahnen" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und horizontal verlaufenden Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs" gestrichen.
4. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "Satz 1 und 2, eine horizontal verlaufende Seilbahn" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Worte "Bergbahnen oder horizontal verlaufenden Seilbahnen" durch die Worte "oder Bergbahnen" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Worte "Bergbahn oder horizontal verlaufende Seilbahn" durch die Worte "oder Bergbahn" ersetzt.
d) In Nummer 7 werden die Worte "Bergbahn oder horizontal verlaufenden Seilbahn" durch die Worte "oder Bergbahn" ersetzt.
5. Die Übersicht wird zur Inhaltsübersicht und entsprechend der vorstehenden Nummer 3 Buchst. a geändert.
§ 27 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Rechtsverordnungen, die aufgrund des Landeseisenbahngesetzes für Seilbahnen ergangen sind, bleiben in Kraft; soweit in diesen Rechtsverordnungen auf Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle. Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
| (aufgehoben) | Anlage 1 15 (zu § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) |
| (aufgehoben) | Anlage 2 15 (zu § 16 Abs. 2) |
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*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).
a) §§ -Bezüge nicht kompatibel mit der aktuelle Fassung des Landesnatuschutzgesezes vom 28.09.2005
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