umwelt-online: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes (Rheinland-Pfalz) (2)

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II. Verwarnungsgeldkatalog

VO (EWG) Nr. 3821/85, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR
  entgegen Artikel 13 23 Abs. 2 Nr.  
1 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

2 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 23 Abs. 2 Nr.  
2 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

5 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 23 Abs. 2 Nr.  
3 keine handschriftlichen Eintragungen oder keine Eintragungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

7 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 3 23 Abs. 2 Nr.  
4 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet, sodass die in Anhang 1 Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

7 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 15 Abs. 3 23 Abs. 2 Nr.  
5 den Zeitgruppenschalter nicht oder unrichtig betätigt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

8 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 15 Abs. 5 23 Abs. 2 Nr.  
6 die Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

7 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 23 Abs. 2 Nr.  
7 bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht macht.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

11 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 23 Abs. 2 Nr.  
8 bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

12 20,- bis 35,-

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

AETR

I. Bußgeldkatalog

AETR
Fahrpersonal Unternehmer
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Anforderungen an das Fahrpersonal
  entgegen Artikel 5 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 5 25 Abs. 1 Nr.  
1 ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen lenkt 1   einen Fahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen einsetzt. 1  
je angefangene Arbeitsschicht   50,- je angefangene Arbeitsschicht   100,-
B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
  entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 25 Abs. 1 Nr.  
2 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. 2   nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. 5  
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden dicht einhält.     nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.    
- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
  entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 25 Abs. 1 Nr.  
3 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. 2   den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. 5  
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenen weiteren Tag   30,- wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt    
      - bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenen weiteren Tag   60,-
  entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 25 Abs. 1 Nr.  
4 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. 2   den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. 5  
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten    
      - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
  Artikel 6 Abs. 2 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 25 Abs. 1 Nr.  
5 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. 2   den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei Wochen eingehalten wird. 5  
- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 25 Abs. 1 Nr.  
6 die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

2  

 

den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen eingehalten werden.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

5  

 

- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.     Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.    
- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde   60,-
  entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Unterabs. 2 25 Abs. 1 Nr.  
7 die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24/30 Stundenzeitraum nicht einhält. 2   den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die Ruhezeiten (einschließlich des 24/30 Stundenzeitraumes) eingehalten werden. 5  
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen Artikel 8 Abs. 6 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 25 Abs. 1 Nr.  
8 den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbindet. 2 30,- den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbunden werden kann. 5 60,-
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde     - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde    
  entgegen Artikel 8 Abs. 8 Satz 2 25 Abs. 2 Nr.        
9 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. 2        
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,-      
  entgegen Artikel 9 Satz 2 25 Abs. 2 Nr.        
10 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. 3        
je Arbeitsschicht   50,-      
        entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 25 Abs. 1 Nr.  
11       einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. 6  
      je Arbeitsschicht   150,-
C Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b 25 Abs. 2 Nr.        
12 bei Betriebsstörung des Kontrollgerätes die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

4  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c 25 Abs. 2 Nr.        
13 bei Nichtbenutzung des Kontrollgerätes infolge des Verlassens des Fahrzeuges die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

1        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. d 25 Abs. 2 Nr.        
14 ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt. 5        
je Arbeitsschicht   250,-      
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e 25 Abs. 2 Nr.        
15 nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

6  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e 25 Abs. 2 Nr.   entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e 25 Abs. 1 Nr.  
16 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

6   das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. 2  
- Kontrolle nicht möglich ist   150,- je Fall   1.000,-
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
        entgegen Artikel 10 Abs. 2 25 Abs. 1 Nr.  
17       nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt. 3  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen Artikel 10 Abs. 3 25 Abs. 1 Nr.  
18       ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. 4  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen Artikel 10 Abs. 3 25 Abs. 1 Nr.  
19       ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 4  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 1 Nr.  
20       nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7  
      - Kontrolle nicht möglich ist   300,-
      - Kontrolle erschwert wird   150,-
  entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.        
21 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.        
22 einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.        
23 kein Schaublatt benutzt. 8        
je Arbeitsschicht   250,-      
  entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.        
24 ein Schaublatt entnimmt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

9  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.        
25 ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

9  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.        
26 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

10        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      

II. Verwarnungsgeldkatalog

AETR
Fahrpersonal
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b 25 Abs. 2 Nr.  
1 bei Betriebsstörung des Kontrollgerätes die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

4 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c 25 Abs. 2 Nr.  
2 keine handschriftlichen Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

4 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e 25 Abs. 2 Nr.  
3 nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

6 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.  
4 angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

7 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.  
5 einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

7 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.  
6 ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

9 20,- bis 35,-
  entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR 25 Abs. 2 Nr.  
7 auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

10 20,- bis 35,-
B Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezelten und Unterbrechungen
  entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 25 Abs. 2 Nr.  
8 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

2  
- bis zu 30 Minuten   15,-
- bis zu 60 Minuten   30,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

   
- bis zu 30 Minuten   30,-
  entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 25 Abs. 2 Nr.  
9 die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Überschreiten des vorgeschriebenen Zeitpunkts

2  
- bis zu 30 Minuten   15,-
- bis zu 60 Minuten   30,-
Unterschreiten der vorgeschriebenen Dauer    
- bis zu 15 Minuten   15,-
- bis zu 30 Minuten   30,-

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrzeughalter - Werkstattinhaber oder Installateur

Fahrpersonalgesetz / Fahrpersonalverordnung

I. Bußgeldkatalog

Fahrpersonalgesetz ( FPersG) Fahrpersonalverordnung ( FPersV)
Fahrzeughalter Werkstattinhaber oder Installateur
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 FPersG handelt, wer FPersG EUR Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Auskünfte und Unterlagen
  entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG 8 Abs. 1 Nr.        
1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 3        
  je Fall   500,-      
B Melde- und Rückgabepflichten
        entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FPersV 21 Abs. 3 Nr.  
2       den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. 1  
      je Fall   1.000,-
        entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FPersV    
3       eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. 2  
      je Fall   1.000,-
C Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten
        entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 23 Abs. 3  
4       ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein.    
      je Fall   1.000,-
        entgegen Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR 23 Abs. 3  
5       ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein.    
      je Fall   1.000,-

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

Fahrpersonalgesetz

I. Bußgeldkatalog

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonal Unternehmer
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG handelt, wer FPersG EUR Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 FPersG handelt, wer FPersG EUR
A Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke
        entgegen § 3 Satz 1 FPersG 8 Abs. 1 Nr.  
1       ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. 1 c  
      je Fall

(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.)

  2.500,- bis 7.500,-
B Auskünfte und Unterlagen
  entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 8 Abs. 1 Nr.   entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 8 Abs. 1 Nr.  
2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt.

je Fall

2 c   eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 1 d  
      je Fall   500,-
        entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 8 Abs. 1 Nr.  
3       die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers nicht oder nicht richtig speichert. 1e  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 8 Abs. 1 Nr.  
4       die Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht. 1 f  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 8 Abs. 1 Nr.  
5       nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt. 1 g 500,-
      je angefangene Woche    
  entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 8 Abs. 1 Nr.        
6 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. 2 d        
je Fall   150,-      
  entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 8 Abs. 1 Nr.        
7 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 2 e        
je Fall   150,-      
  entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 8 Abs. 1 Nr.   entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 8 Abs. 1 Nr.  
8 eine Maßnahme nicht duldet. 2 f   eine Maßnahme nicht duldet. 1 h  
je Fall   300,- je Fall   600,-
  entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 8 Abs. 1 Nr.   entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 8 Abs. 1 Nr.  
9 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. 2 g   einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. 1 i  
je Fall   300,- je Fall   600,-
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