umwelt-online: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes (Rheinland-Pfalz) (3)

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Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

Fahrpersonalverordnung

I. Bußgeldkatalog

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Fahrpersonal Unternehmer
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FPersG handelt, wer FPersV EUR Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: Fahrern von Fahrzeugen i.S.v. § 1 Abs. 1 FPersV steht nach dem Wortlaut der Verordnung derzeit nicht die Möglichkeit offen, zweimal in der Woche die Tageslenkzeit auf 10 Stunden zu verlängern, weil der entsprechende Verweis auf Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in § 1 Abs. 1 Satz 1 FPersV fehlt. Zwischen den Länderreferenten besteht aber dahingehend Übereinstimmung, dass diese Ungleichbehandlung bis zur Novellierung der FPersV im Verwaltungsvollzug nicht umgesetzt wird.)

21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: beim Unternehmer stellt sich das in der linken Spalte geschilderte Problem nicht, weil § 1 Abs. 5 FPersV allgemein auf Artikel 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 verweist und damit die Verlängerung der Tageslenkzeit zweimal pro Woche auf 10 Stunden beinhaltet.)

21 Abs. 1 Nr.  
1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. 1  

 

nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. 1  

 

- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.     nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.    
- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
2 die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. 1   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.

Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt.

1  
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
3 die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. 1   nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird. 1  
- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
4 die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

1  

 

nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen eingehalten werden.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

1  

 

- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   30,- - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde   60,-
Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.     Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.    
- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
5 die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit nicht einhält. 1   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit eingehalten werden. 1  
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
6 die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. 1  

 

nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten.

1  

 

- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
den vorgeschriebenen Ausgleich für Verkürzungen der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält.     Der vorgeschriebene Ausgleich für Verkürzungen der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht gewährt.    
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 9 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 9 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 1 Nr.  
7 die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. 1   nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr eingehalten werden. 1  
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   30,- - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde   60,-
  entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 12 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.        
8 Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. 1        
je Arbeitsschicht   50,-      
B Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
  entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 21 Abs. 2 Nr.        
9 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

2        
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen § 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 21 Abs. 2 Nr.        
10 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

2        
- Kontrolle nicht möglich ist   250,-      
- Kontrolle erschwert wird   175,-      
        entgegen § 1 Abs. 6 Satz 9 21 Abs. 1 Nr.  
11       eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. 2  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen § 1 Abs. 6 Satz 9 21 Abs. 1 Nr.  
12       eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 2  
      je Arbeitsschicht   125,-
        entgegen § 1 Abs. 6 Satz 10 21 Abs. 1 Nr.  
13       eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig prüft. 2  
      je Arbeitsschicht   125,-
        entgegen § 1 Abs. 6 Satz 10 21 Abs. 1 Nr.  
14       eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. 2  
      je Fall   125,-
  entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 21 Abs. 2 Nr.        
15 ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt. 3        
je Arbeitsschicht   250,-      
  entgegen § 1 Abs. 7 Satz 2 21 Abs. 2 Nr.        
16 die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

4  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
        entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 21 Abs. 1 Nr.  
17       bei Verwendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig Schaublätter aushändigt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

3  
    - Kontrolle nicht möglich ist   300,-
    - Kontrolle erschwert wird   150,-
  entgegen § 1 Abs. 7 Satz 4 21 Abs. 2 Nr.        
18 die Schaublätter nicht mitführt. 5        
je Arbeitsschicht   250,-      
  entgegen § 1 Abs. 7 Satz 4 21 Abs. 2 Nr.        
19 die Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. 5        
je Arbeitsschicht   150,-      
  entgegen § 2 Abs. 1 21 Abs. 2 Nr.        
20 ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet. 6        
je Arbeitsschicht   250,-      
  entgegen § 2 Abs. 2 21 Abs. 2 Nr.        
21 einen dort genannten Zeitraum auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 21 Abs. 2 Nr.        
22 eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder die Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

8  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
  entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 21 Abs. 2 Nr.        
23 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

9        
- Kontrolle nicht möglich ist   250,-      
- Kontrolle erschwert wird   175,-      
        entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 21 Abs. 1 Nr.  
24       einen Ausdruck nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 4  
      je Arbeitsschicht   500,-
        entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 21 Abs. 1 Nr.  
25       nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden. 5  
      je Arbeitsschicht   500,-
  entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 21 Abs. 2 Nr.        
26 den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet. 10        
je Arbeitsschicht   150,-      
        entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 21 Abs. 1 Nr.  
27       nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden. 6  
      je Arbeitsschicht   500,-
        entgegen § 2 Abs. 5 Satz 4 21 Abs. 1 Nr.  
28       Daten nicht oder nicht mindestens zwei Jahre speichert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 7  
      je angefangene Woche   500,-
        entgegen § 2 Abs. 5 Satz 5 21 Abs. 1 Nr.  
29       eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt. 8 500,-
        entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 21 Abs. 1 Nr.  
30       Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 9  
      je angefangene Woche   300,-
  entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 21 Abs. 2 Nr.        
31 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt. 11 500,-      
  entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2
(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 15 Abs. 7 (EWG) Nr. 3821/85, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006)
21 Abs. 2 Nr.        
32 die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

12        
- Kontrolle nicht möglich ist   250,-      
- Kontrolle erschwert wird   175,-      
  entgegen § 6 21 Abs. 2 Nr.        
33 eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens sieben Tage mitführt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

13  

 

     
- Kontrolle nicht möglich ist   150,-      
- Kontrolle erschwert wird   75,-      
        entgegen § 19 Satz 1 21 Abs. 1 Nr.  
34       ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt. 10  
      pauschal   1.500,-
  entgegen § 19 Satz 2 21 Abs. 2 Nr.        
35 ein Kontrollgerät nicht benutzt. 14        
je Arbeitsschicht   250,-      
  entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 21 Abs. 2 Nr.        
36 eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

15        
- Kontrolle nicht möglich ist   250,-      
- Kontrolle erschwert wird   175,-      
        entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 21 Abs. 1 Nr.  
37       eine dort genannte Bescheinigung 11  
      - nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt   500,-
      - nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt   500,-
      - nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt   300,-
      (je Arbeitsschicht)    

II. Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonalverordnung ( FPersV)
Fahrpersonal
Lfd. Nr. Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FPersG handelt, wer FPersV EUR
A Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: Fahrern von Fahrzeugen i.S. v. § 1 Abs. 1 FPersV steht nach dem Wortlaut der Verordnung derzeit nicht die Möglichkeit offen, zweimal in der Woche die Tageslenkzeit auf 10 Stunden zu verlängern, weil der entsprechende Verweis auf Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in § 1 Abs. 1 Satz 1 FPersV fehlt. Zwischen den Länderreferenten bestehe! aber dahingehend Übereinstimmung, dass diese Ungleichbehandlung bis zur Novellierung der FPersV im Verwaltungsvollzug nicht umgesetzt wird.)

21 Abs. 2 Nr.  
1 die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

1  
- bis zu 30 Minuten   15,-
- bis zu 60 Minuten   30,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

   
- bis zu 30 Minuten   30,-
  entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 21 Abs. 2 Nr.  
2 die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Überschreiten des vorgeschriebenen Zeitpunkts

1  
- bis zu 30 Minuten   15,-
- bis zu 60 Minuten   30,-
Unterschreiten der vorgeschriebenen Dauer    
- bis zu 15 Minuten   15,-
- bis zu 30 Minuten   30,-
B Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
  entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 oder 6 21 Abs. 2 Nr.  
3 Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

2 20,- bis 35,-
  entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 21 Abs. 2 Nr.  
4 ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht ordnungsgemäß betreibt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

3 20,- bis 35,-
  entgegen § 2 Abs. 1 21 Abs. 1 Nr.  
5 ein Kontrollgerät nicht oder nicht ordnungsgemäß bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

6 20,- bis 35,-
B. Arbeitszeitgesetz
1 Arbeitszeitschutz  
1.1 Überschreitung der festgesetzten Grenzen der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1)  
je angefangene Stunde 50,- EUR
1.2 Überschreitung der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen, einem Kalendermonat oder vier Wochen bzw. vier Kalendermonaten oder 16 Wochen (§ 3, § 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1)  
um bis zu zwölf Minuten 50,- EUR
je angefangene weitere sechs Minuten 50,- EUR
1.3 Nichtgewährung von Ruhepausen oder Gewährung von Ruhepausen nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer (§ 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2)  
je angefangene 15 Minuten Unterschreitung 50,- EUR
1.4 Nicht rechtzeitige Gewährung von Ruhepausen (§ 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2)

je angefangene 30 Minuten

 
Überschreitung des Zeitpunkts 50,- EUR
1.5 Nichtgewährung der Mindestruhezeit (§ 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3)  
je angefangene Stunde Unterschreitung 50,- EUR
1.6 Nichtausgleich einer Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit (§ 5 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3)  
je angefangene Stunde Nichtausgleich 50,- EUR
1.7 Nicht rechtzeitiger Ausgleich einer Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit (§ 5 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3)  
je Tag der Verspätung 50,- EUR
2 Sonn- und Feiertagsruhe  
2.1 Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§ 9 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 5)  
je Tag 250,- EUR
2.2 Nichteinhaltung der Mindestzahl der beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr (§ 11 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 6)  
je nicht eingehaltenem Tag der Mindestzahl 250,- EUR
2.3 Nichtgewährung eines Ersatzruhetags für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 6)  
je nicht gewährtem Ersatzruhetag 500,- EUR
2.4 Nicht rechtzeitige Gewährung eines Ersatzruhetags für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 6)  
je Tag der Verspätung 25,- EUR
3 Anordnungen  
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung (§ 13 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 7) mindestens 750,- EUR
4 Auslagen, Aushänge, Aufzeichnungen, Überwachung  
4.1 Nichtvornahme einer Auslage oder eines Aushangs (§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 8) 125,- EUR
4.2 Nichterstellung oder nicht richtige Erstellung von Aufzeichnungen oder Nichtaufbewahrung von Aufzeichnungen für die vorgeschriebene Dauer (§ 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7, § 22 Abs. 1 Nr. 9)  
mindestens 1.000,- EUR
4.3 Nichterteilung, nicht richtige oder nicht vollständige Erteilung von Auskünften, Nichtvorlage oder nicht vollständige Vorlage von Unterlagen oder Nichteinsendung von Unterlagen (§ 17 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Nr. 10)  
mindestens 500,- EUR
4.4 Nichtgestatten des Betretens oder der Besichtigung der Arbeitsstätte (§ 17 Abs. 5 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 10)  
mindestens 1.000,- EUR
C. Mutterschutzrecht
1 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung  
1.1 Unzulässige Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG) 5.000,- EUR
1.2 Unzulässige Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG)  
je angefangenen Arbeitstag 175,- EUR
1.3 Unzulässige Beschäftigung mit den in § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 MuSchG genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG) 1.250,- EUR
1.4 Unzulässige Beschäftigung mit Arbeiten, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden (§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG) 1.250,- EUR
1.5 Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen oder in Druckluft
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 6, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG)
1.250,- EUR
1.6 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 2 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG) 1.250,- EUR
2 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung  
2.1 Unzulässige Beschäftigung in den ersten Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG)  
je angefangenen Arbeitstag 350,- EUR
2.2 Unzulässige Beschäftigung in den ersten Monaten nach der Entbindung, wenn die Frau nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist (§ 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG)  
je angefangenen Arbeitstag 350,- EUR
2.3 Unzulässige Beschäftigung einer stillenden Mutter mit den in § 6 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG)  
je angefangenen Arbeitstag 350,- EUR
2.4 Unzulässige Beschäftigung mit Arbeiten, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden (§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG)  
je angefangenen Arbeitstag 350,- EUR
2.5 Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen oder in Druckluft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG)  
je angefangenen Arbeitstag 350,- EUR
2.6 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 2 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG) 1.250,- EUR
3 Beschäftigung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen mit Gefahrstoffen  
  Unzulässige Beschäftigung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen mit Gefahrstoffen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 6 Abs. 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 26 Abs. 1 Nr. 8 fauchst. b des Chemikaliengesetzes) 2.500,- EUR
4 Arbeitszeitschutz  
4.1 Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)  
je angefangene Stunde 60,- EUR
4.2 Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit in der Doppelwoche (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)  
bis zu zwei Stunden und je angefangene weitere Stunde 60,- EUR
4.3 Unzulässige Beschäftigung zur Nachtzeit (§ 8 Abs. 1 oder Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)  
in der Zeit von 20 bis 23 Uhr je angefangene Stunde 175,- EUR
in der Zeit von 23 bis 6 Uhr je angefangene Stunde 225,- EUR
4.4 Nichtgewährung von Stillzeit auf Verlangen, Vor- oder Nacharbeit der gewährten Stillzeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG) 350,- EUR
4.5 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 3 Halbsatz 1 oder des § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG) 750,- EUR
4.6 Nichtgewährung von Freizeit für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe (§ 16 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 7 MuSchG) 350,- EUR
5 Sonn- und Feiertagsruhe  
5.1 Unzulässige Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)  
je Tag 300,- EUR
5.2 Fehlender Ausgleich für zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)  
je Tag 600,- EUR
6 Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsbedingungen  
6.1 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 2 Abs. 5 oder des § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG) 1.250,- EUR
6.2 Unterlassene, unrichtige oder unvollständige Unterrichtung einer werdenden oder stillenden Mutter über die Ergebnisse der Beurteilung (§ 2, § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG) 500,- EUR
7 Benachrichtigung, Auslage, Überwachung  
7.1 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde über die Beschäftigung werdender Mütter (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG) 500,- EUR
7.2 Unterlassene Auslage oder unterlassener Aushang des Mutterschutzgesetzes (§ 18, § 21 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG) 125,- EUR
7.3 Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Auskunft sowie zur Vorlage, Einsendung und Aufbewahrung von  
  Unterlagen (§ 19, § 21 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG) 500,- EUR
D. Jugendarbeitsschutzgesetz
1 Beschäftigung von Kindern sowie von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen  
1.1 Unzulässige Beschäftigung von Kindern oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen  
5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 1) 500,- EUR
Wenn die Beschäftigung zu einem Versäumnis der Schulpflicht führte 1.000,- EUR
Im Falle gesundheitlicher Gefährdung (wenn keine Verfolgung als Straftat erfolgt) 2.500,- EUR
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 28) 1.000,- EUR
1.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 27) 1.250,- EUR
1.4 Beschäftigungsaufnahme vor Erhalt des Bewilligungsbescheides (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1) 125,- EUR
1.5 Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, in anderer als der zugelassenen Weise (§ 7 Satz 1 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 4)  
je angefangene Stunde 120,- EUR
1.6 Soweit die in Nummer 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten gegenüber Kindern sowie gegenüber Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, begangen werden, ist der dort festgesetzte Regelsatz jeweils zu verdoppeln (§ 5 Abs. 2 und § 7 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 2)  
2 Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen  
2.1 Arbeitszeitschutz  
2.1.1 Überschreitung der in § 7 festgesetzten Grenzen der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 4)
bis zu zwei Stunden und je angefangene weitere Stunde
60,- EUR
2.1.2 Überschreitung der in den §§ 8 und 12 festgesetzten Grenzen der täglichen Arbeitszeit bzw. Schichtzeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 und 9)  
je angefangene Stunde 60,- EUR
2.1.3 Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung an Berufsschultagen bzw. in Berufsschulwochen (§ 9 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 6)  
je angefangene Stunde 60,- EUR
2.1.4 Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung aus Anlass von Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 7)  
je Tag 300,- EUR
2.1.5 Nichteinhaltung der Mindestdauer der Ruhepausen (§ 11 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 8)  
je angefangene Viertelstunde 60,- EUR
2.1.6 Verstoß gegen die Vorschriften über die Lage einer Ruhepause (§ 11 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 8)  
je angefangene halbe Stunde 60,- EUR
2.1.7 Verkürzung der ununterbrochenen Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeit (§ 13, § 14 Abs. 7 Satz 3, § 58 Abs. 1 Nr. 10 und 11)  
je angefangene Stunde 60,- EUR
2.1.8 Beschäftigung während der Nachtzeit (§ 14 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 11)  
je angefangene Stunde 225,- EUR
2.1.9 Beschäftigung an mehr als fünf Tagen in der Woche (§ 15, § 58 Abs. 1 Nr. 12)  
je Tag 300,- EUR
2.2 Sonn- und Feiertagsruhe, Samstagsruhe, Urlaub  
2.2.1 Unzulässige Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 13, 14 und 15)  
je Tag 300,- EUR
2.2.2 Fehlender Ausgleich für die zulässige Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 13, 14 und 15)  
je halben Arbeitstag 300,- EUR
2.2.3 Verstoß gegen die Vorschriften über den Urlaub (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 1 Nr. 16)  
je Urlaubstag 500,- EUR
2.2.4 Unterbliebener Ausgleich von Mehrarbeit (§ 21 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 17)  
je angefangene Stunde 60,- EUR
2.3 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen  
2.3.1 Unzulässige Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 58 Abs. 1 Nr. 18)  
je angefangenen Arbeitstag 500,- EUR
2.3.2 Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes (§ 22 Abs. 1 Nr. 6, § 58 Abs. 1 Nr. 18)  
je angefangenen Arbeitstag 750,- EUR
2.3.3 Unzulässige Beschäftigung mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG (§ 22 Abs. 1 Nr. 7, § 58 Abs. 1 Nr. 18)  
  je angefangenen Arbeitstag 2.500,- EUR
2.3.4 Unzulässige Beschäftigung mit Akkordarbeiten und tempoabhängigen Arbeiten (§ 23 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 19)  
je angefangenen Arbeitstag 500,- EUR
2.3.5 Unzulässige Beschäftigung unter Tage (§ 24 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 20)  
je angefangenen Arbeitstag 1.250,- EUR
2.3.6 Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2) 1.250,- EUR
2.3.7 Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 27) 1.000,- EUR
2.3.8 Verstoß gegen vollziehbare Auflagen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 3, § 40 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 28) 1.000,- EUR
2.4 Sonstige Arbeitgeberpflichten  
2.4.1 Verstoß gegen die Pflicht zur Unterweisung über Gefahren (§ 29, § 59 Abs. 1 Nr. 3) 350,- EUR
2.4.2 Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 27) 1.000,- EUR
2.5 Gesundheitliche Betreuung  
2.5.1 Beschäftigung von Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 22) 500,- EUR
2.5.2 Weiterbeschäftigung von Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 23) 500,- EUR
2.5.3 Nicht rechtzeitige Aufforderung von Jugendlichen zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (§ 33 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 4) 175,- EUR
2.5.4 Beschäftigung von Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen (§ 36, § 58 Abs. 1 Nr. 24) 500,- EUR
2.5.5 Beschäftigung von Jugendlichen mit einer bestimmten Arbeit trotz ärztlichen Gefährdungsvermerks (§ 40 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 25) 2.500,- EUR
2.5.6 Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung, Vorlage, Einsendung oder Aushändigung ärztlicher Bescheinigungen (§ 41, § 59 Abs. 1 Nr. 5)  
je Bescheinigung 175,- EUR
2.5.7 Verstoß gegen die Freistellungspflicht für die ärztlichen Untersuchungen (§ 43 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 6) 175,- EUR
3 Aufzeichnungen, Aushänge, Verzeichnisse, Überwachung  
3.1 Unterlassene Auslage oder unterlassener Aushang des Gesetzes oder fehlender Aushang über die Arbeitszeit und die Pausen oder fehlender Aushang von Ausnahmebewilligungen, fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde (§§ 47, 48 und 54 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 12) 125,- EUR
3.2 Unterlassene oder mangelhafte Führung von Verzeichnissen (§ 49, § 59 Abs. 1 Nr. 9) 60,- EUR
3.3 Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung, zur Gewährung der Einsicht in die Verzeichnisse oder zu deren Aufbewahrung oder Einsendung (§ 50 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1 Nr. 10) 500,- EUR
3.4 Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten zu gestatten (§ 51 Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 11)  
mindestens 1.000,- EUR
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