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VwV Verkehrsunfall
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen

Vom 30. März 2008
(ABl. Nr. 20 vom 15.05.2008 S. 690)



I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1. Begriff des Verkehrsunfalls

Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr oder im räumlichen Zusammenhang mit diesem, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist und das im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht.

2. Einteilung der Verkehrsunfälle

Bei Verkehrsunfällen gilt folgende Unterscheidung:

  1. Verkehrsunfälle mit Personenschaden
    aa) Unfall mit Getöteten:
    Als Getötete werden alle Personen in der Unfallstatistik erfasst, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
    bb) Unfall mit Verletzten:
    Verletzte sind Personen, die bei einem Unfall Körperschaden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationären Behandlung, die länger als 24 Stunden dauert, in ein Krankenhaus aufgenommen, so werden sie in der Unfallstatistik als Schwerverletzte erfasst.
  2. Verkehrsunfälle mit Sachschaden
    aa) Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht.
    bb) Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (Sanktion im Bußgeldbereich) anzunehmen ist.
    cc) Unfälle, bei denen keine oder eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (Sanktion im Verwarngeldbereich) anzunehmen ist, ein so genannter sonstiger Unfall mit Sachschaden.

3. Geltungsbereich

Durch diese Verwaltungsvorschrift werden Unfälle gemäß Nummer 1 erfasst. Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein, zum Beispiel als fahrlässige Körperverletzung. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Verwaltungsvorschrift sinngemäß anzuwenden.

II. Allgemeine Grundsätze

1. Ziele der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen

Wesentliche Ziele sind:

  1. die Beseitigung von unfallbedingten Gefahren und Störungen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird,
  2. die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  3. die statistische Erfassung der Verkehrsunfälle, um Unfallhäufungen punktuell, strecken- oder flächenbezogen zu erkennen und zu beseitigen und
  4. die Gewährleistung der Voraussetzungen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche.

2. Zuständigkeit

  1. Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes.
  2. Die Fachabteilungen der Polizeidirektionen sollten bei folgenden Verkehrsunfällen unverzüglich hinzugezogen und mit der Endbearbeitung beauftragt werden:
    aa) Massenunfälle im Sinne von Ziffer V Nr. 1,
    bb) Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern,
    cc) Verkehrsunfälle mit mindestens einem Getöteten oder mit mindestens zwei schwerverletzten Personen,
    dd) Verkehrsunfälle mit komplizierter Verkehrsunfallsituation oder schwieriger Rechtslage,
    ee) Verkehrsunfälle mit mindestens einem schwerverletzten Kind.
  3. Die Kriminalpolizei ist hinzuzuziehen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird, der Verdacht einer Selbsttötung oder eines Selbsttötungsversuches vorliegt, eine kriminaltechnische Spurensicherung notwendig erscheint oder die Identifizierung von unbekannten Toten erforderlich ist.

III. Erste Maßnahmen am Unfallort und Aufnahme von Verkehrsunfällen

1. Erste Maßnahmen am Unfallort

Erste Maßnahmen am Unfallort sind in der Reihenfolge durchzuführen, wie dies die Unfallsituation erfordert. Sie richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter oder dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

  1. Die Unfallstelle ist sofort zu sichern und gegebenenfalls abzusperren. Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht und der Eigensicherung sind dabei zu beachten. Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten.
  2. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten. Soweit möglich, sind vor einem Transport der Verletzten zum Krankenhaus die Personalien zu erheben.
  3. Erforderliche Fahndungsmaßnahmen sind einzuleiten.
  4. Die Verkehrsregelungs- und Lenkungsmaßnahmen richten sich nach dem Ausmaß und der voraussichtlichen Dauer der Absperrung. Erforderlichenfalls ist ab- oder umzuleiten und der Verkehrswarndienst sowie bei länger dauernden Sperrungen die zuständige Verkehrsbehörde zu unterrichten.
  5. Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen die Gefahrgut befördern, sind gegebenenfalls besondere, lageangepasste Sofort- und Verständigungsmaßnahmen erforderlich. In jedem Fall ist die Verkehrs- oder Umweltschutzbehörde im zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt zu verständigen.
  6. Sind bei Verkehrsunfällen Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs beteiligt, sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen zu verständigen.
  7. Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Maßnahmen zur Beweissicherung schnell zu räumen. Bei geringfügigem Schaden oder sofern es die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände erfordern, zum Beispiel bei Gefahr von Folgeunfällen oder erheblichen Staus, sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Stellen auf der Fahrbahn zu markieren.
  8. Wurde mindestens eine Person getötet oder mehrere Personen lebensgefährlich verletzt, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu benachrichtigen ( § 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung [ StPO]). Die Leiche ist sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Die Feststellung des Todes sowie der Todesursache erfolgt durch einen Arzt, der die Todesbescheinigung ausstellt. Unfalltote sind mit einem Tuch abzudecken oder auf andere geeignete Weise dem Anblick von Zuschauern zu entziehen.

2. Aufnahme von Verkehrsunfällen

  1. Besichtigung, Spurensuche, Beweissicherung

    Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls beginnt mit einer eingehenden Besichtigung der Unfallstelle. Dabei sind die beweiserheblichen Spuren an Personen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen sowie im Verkehrsraum in geeigneter Weise zu sichern. Von besonderer Bedeutung sind die Lage von Verletzten oder Toten, der Fahrzeugstand, die Kollisionsstelle, Reifenspuren sowie die Beschädigungen an den Fahrzeugen. Auf Ziffer IV Nr. 4 wird verwiesen. Insbesondere ist zu prüfen, ob:

    aa) Unfallbeteiligte unter Einwirkung von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln stehen,

    bb) Unfälle auf körperliche oder geistige Mängel zurückzuführen sind,

    cc) Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen,

    dd) Auflagen und Einschränkungen im Führerschein oder Fahrzeugschein befolgt wurden,

    ee) die unfallbeteiligten Fahrzeuge technische oder Wartungsmängel, wie beispielsweise verschmutzte Scheibe, aufweisen,

    ff) geforderte Geräte zur Führung technischer Aufzeichnungen vorhanden sind und genutzt wurden oder

    gg) Mängel im Verkehrsraum sowie besondere Witterungs- oder Lichtverhältnisse Einfluss auf das Zustandekommen des Unfalls gehabt haben können. Die geltende Verkehrsregelung ist zu dokumentieren. Entsprechende Feststellungen sind im Unfallvorgang unter Anwendung des Verzeichnisses der Unfallursachen (Anlage 1) festzuhalten.

  2. Strafprozessuale und polizeiliche Maßnahmen

    Hat sich nach einem Verkehrsunfall einer der Beteiligten der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung (Anlage 2) an dem Unfall entzogen, sind bei Vorliegen entsprechender Hinweise umgehend die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen einzuleiten. Auf die Nutzung von Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes oder die Nutzung anderer Dateien, wie dem Informations- und Auskunftssystem der Polizei (INPOL), dem Fahrzeugidentifizierungsnummern-Auswertungssystems (FINAS), der Leuchtendatei für Unfallnachforschung (LUNA) des Bundeskriminalamtes und der Lackkartei im Landeskriminalamt, wird hingewiesen.

    aa) Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht auf Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, sind die erforderlichen Prüfungshandlungen durchzuführen. Bei Verdacht auf Alkoholeinwirkung Unfallbeteiligter sind zur Nachprüfung einer etwaigen Nachtrunkbehauptung das Fahrzeug und die Umgebung des Unfallorts nach Getränken und Verpackungen abzusuchen. Wird derartiges vorgefunden, sind Größe, Marke und Füllstand zu dokumentieren. In Zweifelsfällen ist die Sicherung im Original vorzunehmen.

    bb) Bestehen Anzeichen dafür, dass körperliche oder geistige Mängel, zum Beispiel Übermüdung, unfallursächlich oder mitursächlich sein können, sind eventuell vorhandene Arbeitszeitnachweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu sichern. Nötigenfalls sind strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen zu treffen und die zuständigen Behörden zu unterrichten.

    cc) Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis vor ( § 69 des Strafgesetzbuches [ StGB]), ist der Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen ( § 94 StPO). Ebenso ist bei Inhabern von ausländischen Fahrerlaubnissen zur Eintragung der vorläufigen Entziehung zu verfahren ( § 111a Abs. 6 StPO). Der in Verwahrung genommene oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich mit der Verkehrsunfallanzeige oder, soweit diese noch nicht gefertigt werden kann, mit Vorausmeldung der Staatsanwaltschaft zu übersenden.

    dd) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, sind das Fahrzeug oder Teile davon sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Soweit Mängel als Unfallfolge eine Vorschriftswidrigkeit gemäß § § 30 ff. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) begründen, ist ein Mängelbericht zu fertigen.

    ee) Über das Hinzuziehen eines Sachverständigen zur Feststellung des Unfallherganges oder zur Beurteilung möglicher technischer Mängel entscheidet nur in Zweifelsfällen die zuständige Verfolgungsbehörde. In den übrigen Fällen erfolgt die Auftragserteilung nach pflichtgemäßen Ermessen durch den mit der Aufnahme des Verkehrsunfalls beauftragten Polizeibeamten. Ist ein Fahrzeug verkehrsunsicher und gibt es Hinweise dafür, dass es trotzdem weiter benutzt werden soll, sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

    ff) Muss die Ladung geborgen oder abtransportiert werden und sind der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige nicht in der Lage, rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu verwirklichen, ist nach den Umständen des Einzelfalles eine Sicherstellung gemäß § 26 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, zu veranlassen oder der Havariekommissar zu verständigen. Der Havariekommissar ist dann lediglich für die Bergung der Ladung im Auftrag der jeweiligen Versicherung zuständig. Ob eine Verständigung des Havariekommissars in Betracht kommt, ist von der Art, dem Umfang sowie dem unfallbedingten Zustand der Ladung abhängig. Die Einschaltung des Havariekommissars wird im Regelfall dann angezeigt sein, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Ladung anzunehmen ist.

    gg) Für das Bergen und den Abtransport von unfallbeschädigten Fahrzeugen hat grundsätzlich der verantwortliche Fahrzeugführer, der anwesende Fahrzeughalter oder ein anderer Verfügungsberechtigter zu sorgen. Sofern die Polizei die Übermittlung des Auftrages übernimmt oder selbst einen Auftrag erteilt, gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei (VwV AbschleppPol) vom 5. Juli 2002 (SächsABl. S. 882). Sind Unfallbeteiligte aufgrund der erlittenen Verletzungen oder aus sonstigen Gründen außerstande für ihr Fahrzeug oder andere mitgeführte Sachen zu sorgen, hat die Polizei diese gemäß § 26 SächsPolG sicherzustellen und unter Beachtung des § 29 SächsPolG zu verwahren.

IV. Bearbeitung von Verkehrsunfällen

Bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist im Programm "Integrierte Vorgangsbearbeitung" (IVO) ein Vorgang des Vorgangstyps "Verkehrsunfall" mit allen erforderlichen Einzelmaßnahmen anzulegen, zu bearbeiten und abzuschließen.

1. Verkehrsunfälle mit Personenschaden

Beschuldigte und Zeugen sind zu vernehmen. Betroffene sind anzuhören.

Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, rekonstruktionsfähig zu sichern. Verletzungen sind konkret anzugeben, gegebenenfalls ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung beim Verletzten einzuholen. Die Unfallakte ist der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Wurde nur der Verursacher verletzt und kann der Anfangsverdacht einer Straftat des Verursachers oder anderer Beteiligter ausgeschlossen werden, ist wie bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, sofern der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gegeben ist, gemäß Ziffer IV Nr. 2 Buchst. b zu verfahren. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann eine hiervon abweichende Regelung treffen.

2. Verkehrsunfälle mit Sachschaden

  1. Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht:
    Beschuldigte und Zeugen sind zu vernehmen. Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, rekonstruktionsfähig zu sichern. Die Unfallakte ist der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
  2. Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist:
    Betroffene sind anzuhören. Zeugen sind grundsätzlich zu vernehmen. Bei klarer Beweislage, wenn Betroffene den Verstoß zugeben und der Unfallhergang eindeutig geklärt ist, genügt es, den wesentlichen Inhalt der Aussagen zu protokollieren. Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, rekonstruktionsfähig zu sichern. Die Unfallakte ist der Bußgeldstelle vorzulegen.
  3. Sonstiger Unfall mit Sachschaden, wenn keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt:
    Die für die Unfallaufnahme erforderlichen Feststellungen sind zu treffen. Die Unfallakte ist bei Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Bußgeldstelle vorzulegen. Nur in den Fällen, in denen der Betroffene eine angebotene Verwarnung anerkennt und das Verwarngeld sofort entrichtet, ist von der Übersendung abzusehen. Die Beteiligten sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass kein umfassender Unfallvorgang bei der Polizei angelegt wird.

3. Besondere Bestimmungen zur Feststellung und Vernehmung von Beteiligten und Zeugen

Erweisen sich im Rahmen einer informatorischen Befragung die Aussagen mehrerer Zeugen inhaltsgleich, genügt regelmäßig, außer bei Verkehrsunfällen mit erheblichen Folgen, die Vernehmung eines Zeugen. Die Personalien der übrigen Zeugen und die Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Aussagen sind zu protokollieren. Soweit eine Vernehmung oder Anhörung vorgeschrieben ist, sollte sie möglichst an der Unfallstelle durchgeführt werden. Dabei sind unter anderem auch Standort und Sichtverhältnisse des Beteiligten oder Zeugen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls zu ermitteln. Ergeben sich Widersprüche, sind sie möglichst vor Abschluss des Vorgangs zu klären. Spontane Äußerungen und Angaben bei der ersten informatorischen Befragung sind in die Anzeige aufzunehmen, soweit sie für die Ermittlungen von Bedeutung sein können und als solche zu kennzeichnen.

4. Beweissicherung

Die Unfallstelle ist grundsätzlich auf eine im weiteren Verfahren notwendig werdende Rekonstruktion zu vermessen. Dazu ist eine bemaßte Handskizze oder eine Maßstabzeichnung unter Verwendung der in der Anlage 3 aufgeführten taktischen Zeichen anzufertigen. Fotografische Dokumentationen in Form von Orientierungs-, Übersichts- und Detailaufnahmen sind bei Unfällen mit Straftatverdacht oder dem Vorliegen einer bedeutenden Ordnungswidrigkeit als Unfallursache anzufertigen. Bei Unfällen gemäß Ziffer I Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und einfach gelagerten Sachverhalten ist eine unvermessene Übersichtsskizze ausreichend. Fotodokumentationen sind bei entsprechender Notwendigkeit anzufertigen.

5. Schlussvermerk

Auf zusammenfassende Schlussvermerke kann regelmäßig verzichtet werden. Nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage oder umfangreichen Ermittlungsakten ist ein Schlussvermerk zu fertigen.

6. Besondere Melde- und Unterrichtungspflichten

Die Angehörigen getöteter Personen sind durch die Polizei zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung durch die Polizei entfällt, wenn sie von geeigneten vertrauenswürdigen Personen übernommen wird, zum Beispiel einem Pfarrer oder einem Arzt. Die Angehörigen verletzter Personen sind zu benachrichtigen, wenn diese außerstande sind, ihre Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder die zuständige untere Jagdbehörde zu verständigen. Wurden bei einem Verkehrsunfall unbeteiligte Personen oder Institutionen, so genannte sonstige Geschädigte, geschädigt, sind diese ebenfalls zu verständigen.

V. Sonderfälle

1. Massenunfälle

Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen ist der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft durch die dafür zuständige Polizeidirektion zu unterrichten, damit dort über den Einsatz der zuständigen Lenkungskommission zur schnelleren Schadensregulierung entschieden werden kann. Kommen Beauftragte der Lenkungskommission an den Unfallort, so ist die erforderliche Unterstützung zu geben. Die erforderlichen Daten, wie Fahrer, Halter und Versicherung der beteiligten Fahrzeuge, die Unfallursache und der Unfallhergang sind mitzuteilen.

2. Verkehrsunfälle auf Bahnübergängen und Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes

Bei Verkehrsunfällen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs auf Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes beeinträchtigen, sind sofort die nächste Bahndienststelle sowie die zuständige Stelle der Bundespolizei zu verständigen. Die Zuständigkeit der Bundespolizei ist funktional auf die Abwehr eisenbahnspezifischer Gefahren und die Verfolgung bahnpolizeilicher Straftaten gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl.1 S. 215) geändert worden ist, sowie räumlich auf das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begrenzt. Die Zuständigkeit der Landespolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen bleibt im Übrigen unberührt.

3. Verkehrsunfälle mit Haarwild

Unter einem Wildschaden wird ein Zusammenstoß eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439), verstanden. Zur Schadenregulierung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden außer dem Versicherungsunternehmen auch der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich zu melden. Dem Meldenden ist eine Bescheinigung im Sinne der Anlage 4 zur Vorlage bei dem Versicherungsunternehmen auszustellen.

4. Verkehrsunfälle mit Beteiligung der Streitkräfte

Bei Beteiligung von Fahrzeugen der Bundeswehr sind unverzüglich die zuständigen Dienststellen der Feldjäger zu unterrichten. Ist ein Dienstfahrzeug ausländischer Streitkräfte an einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden beteiligt, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle - Regionalbüro Ost Erfurt -, Ludwig-Erhard-Ring 8, 99099 Erfurt, eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige direkt zu übersenden. Schadenersatzansprüche Geschädigter sind ebenfalls an diese Stelle zu richten. Dem Geschädigten ist das als Anlage 5 angefügte Merkblatt auszuhändigen.

5. Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen

Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen unterliegen nicht oder nur teilweise der deutschen Gerichtsbarkeit. Diplomaten genießen Vorrechte und Immunität. Gegen sie dürfen Polizeibeamte weder bei Straftaten noch bei Ordnungswidrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig. Maßnahmen gegenüber anderen bevorrechtigten Personen können im Einzelfall unter Beachtung ihrer Vorrechte gemäß dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern über "Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen" vom 17. August 1993 (GMBl. S. 591) getroffen werden. Die Verkehrsunfallaufnahme ist gemäß Ziffer III Nr. 2 unter Beachtung der Immunität oder Vorrechte der Diplomaten und anderer bevorrechtigter Personen durchzuführen. Der Vorgang ist der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten. Zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist eine weitere Ausfertigung beizufügen. Im Vorgang ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Ausweiskategorie vorliegt. Sind Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Aussage freiwillig erfolgte. Die zuständige Verfolgungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Parlamentsmitgliedern

Maßnahmen, die sich auf die bloße Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Straftat beschränken, sind zulässig. Zulässig sind ferner:

  1. die Erhebung der Personaldaten des Abgeordneten, der Fahrzeugdaten sowie über den Zustand des Fahrzeuges,
  2. die Sicherung, das Fotografieren und Vermessen von Spuren, die vom unfallbeteiligten Fahrzeug des Abgeordneten herrühren,
  3. bei Bundestags-, Landtagsabgeordneten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments freiheitsbeschränkende Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung einer Blutentnahme sowie Anordnung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug,
  4. polizeiliche Maßnahmen, die keine weitere Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung beinhalten und
  5. die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld sowie die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787).

Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Polizei und der Bußgeldbehörden gegen Parlamentsmitglieder vom 21. Juni 1994 (SächsABl. S. 968) wird hingewiesen. Die zuständige Verfolgungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Unfallvorgang ist beschleunigt zu bearbeiten und der Verfolgungsbehörde vorzulegen.

7. Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Polizeibeamten

Im Interesse einer objektiven Verkehrsunfallaufnahme sind Verkehrsunfälle, an denen Polizeibeamte beteiligt sind, grundsätzlich nicht von der Organisationseinheit aufzunehmen und zu bearbeiten, der die beteiligten Polizeibeamten angehören.

8. Verkehrsunfälle mit Beteiligung ausländischer Fahrzeuge und Personen

Sind an einem Verkehrsunfall ausländische Fahrzeuge oder Personen beteiligt, gelten folgende Besonderheiten:

  1. Werden ausländische Beteiligte getötet oder schwer verletzt, ist die zuständige konsularische Vertretung oder eine etwaige Handelsvertretung fernmündlich oder fernschriftlich unter Angabe von Personalien, Unfallort und -zeit, sowie kurzer Schilderung des Unfallhergangs zu unterrichten. Unterhält der betreffende Staat im Bundesgebiet keine Vertretung, ist das Auswärtige Amt zu verständigen.
  2. Sofern eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, ist diese grundsätzlich in Absprache mit der Verfolgungsbehörde zu erheben. Auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Angabe einer Bankverbindung ist hinzuwirken.
  3. Ist ein ausländisches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, ist in der Regel die Weiterfahrt zu unterbinden. Auf § 22 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel la der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, wird hingewiesen.
  4. Fahrzeuge, die nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind, unterliegen zollrechtlichen Bestimmungen. Verbleibt ein solches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall voraussichtlich im Bundesgebiet, ist die zuständige Zolldienststelle zu benachrichtigen.
  5. Von Beteiligten mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, für die in Deutschland kein Versicherungsnachweis auf Basis des amtlichen Kennzeichens besteht (§ 8a des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407, 2446] geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 [BGBl. I S. 1062], zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2833, 2836]), sind die Anschrift der Versicherungsgesellschaft und die Nummer der grünen internationalen Versicherungskarte oder des rosa Grenzversicherungsscheines festzustellen und in die Unfallakten aufzunehmen. Die aktuelle Übersicht der betreffenden Länder ist den Internetseiten des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. unter www.gruenekarte.de zu entnehmen. Ein Duplikat der internationalen Versicherungskarte kann mit Zustimmung des Fahrzeugführers den Akten beigefügt werden.

VI. Akteneinsicht, Auskünfte, Unfallservice

1. Akteneinsicht

Über die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsvorgänge und über die Erteilung von Auskünften aus Ermittlungsvorgängen entscheidet die Verfolgungsbehörde. Entsprechende Ersuchen sind der Verfolgungsbehörde mit den Ermittlungsakten unverzüglich vorzulegen. Dauern die Ermittlungen noch längere Zeit an, ist dem Antragsteller ein Zwischenbescheid zu erteilen.

2. Auskünfte

  1. Bei Vorgängen, die von der Polizei abgeschlossen werden und solche, die von der Verfolgungsbehörde abzuschließen sind, aber noch nicht an diese übersandt wurden, sind - bei der letztgenannten Fallgruppe mit Ermächtigung der Staatsanwaltschaft -folgende Auskünfte zulässig:
    aa) Mitteilung der Tatsache, dass ein nach Ort und Zeit bestimmter Unfall stattgefunden hat,
    bb) Mitteilung der sachbearbeitenden Polizeidienststelle und des Aktenzeichens,
    cc) Mitteilung der Namen und Anschriften der Beteiligten,
    dd) Bekanntgabe der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und
    ee) Bekanntgabe der Versicherer und Versicherungsnummern.
  2. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer VI Nr. 2 Buchst. a im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor und wird berechtigtes Interesse von Rechtsanwälten auf Grundlage einer Vollmacht begründet, kann diesen darüber hinaus ein Abdruck der Verkehrsunfallanzeige und ein Ausdruck der Einzelmaßnahme "Verkehrsunfallanzeige" des 1VO-Vorgangs zur Verfügung gestellt werden.
  3. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer VI Nr. 2 Buchst. a im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor und wird berechtigtes Interesse von Rechtsanwälten auf Grundlage einer Vollmacht begründet, kann diesen auch in diesen Fällen ein Abdruck der Verkehrsunfallanzeige oder ein Ausdruck der Einzelmaßnahme "Verkehrsunfallanzeige" des lVO-Vorgangs zur Verfügung gestellt werden, soweit hiergegen nicht im Einzelfall Bedenken bestehen ( § 406e Abs. 2 StPO). In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen.
  4. In Fällen gemäß Ziffer VI Nr. 2 Buchst. b und c ist bei Übermittlung der Verkehrsunfallanzeige an die berechtigten Rechtsanwälte auf dem Anschreiben nachfolgender Hinweis anzubringen: "Sie werden darauf hingewiesen, dass mit der Übermittlung dieser Verkehrsunfallanzeige keinerlei Stellungnahme zur Frage der Unfallursachen oder des Verschuldens Beteiligter verbunden ist. Die Verkehrsunfallanzeige gibt nur den vorläufigen Stand der polizeilichen Ermittlungen wieder, der sich im Zuge des weiteren Verfahrens noch ändern kann."

3. Unfallservice

Zur Erleichterung des privatrechtlichen Schadensausgleiches ist darauf hinzuwirken, dass die Unfallbeteiligten an Ort und Stelle die Angaben zur Person und zum Versicherer gemäß § 34 Abs. 1 Ziffer 5 Buchst. b des Straßenverkehrsordnung (StVO) austauschen. Den Unfallbeteiligten ist der Vordruck "Personalienaustauschkarte" (Anlage 6) auszuhändigen.

VII. Straßenverkehrsunfallstatistik

1. Meldung an das Statistische Landesamt

Die Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2446) geändert worden ist, sind als Elektronischer-Unfalltypen-Steckkarten-(EUSKa)-Datensatz in Form eines erweiterten elektronischen Datensatzes UM001x grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen an das Statistische Landesamt Sachsen weiterzuleiten. Dazu ist durch den Sachbearbeiter die Einzelmaßnahme "Verkehrsunfallaufnahme" so vollständig als möglich und innerhalb der genannten Frist abzuschließen. Bei Veränderungen oder Ergänzungen einer bereits abgeschlossenen Einzelmaßnahme "Verkehrsunfallaufnahme" sind diese an die Polizeidirektion nachzumelden. Diese Nachmeldung erfolgt durch Übersendung eines Ausdrucks des Statistikteils der Verkehrsunfallanzeige mit der entsprechenden Kenntlichmachung der Veränderungen oder Ergänzungen.

2. Kategorien der Verkehrsunfälle

Die Verkehrsunfälle sind folgenden Kategorien zuzuordnen:

a) Verkehrsunfall mit Personenschaden (gemäß Ziffer 1 Nr. 2 Buchst. a)
Unfall Kategorie 1:
mindestens eine getötete Person
Unfall Kategorie 2:
mindestens eine schwerverletzte Person, aber keine Getöteten
Unfall Kategorie 3:
mindestens eine leichtverletzte Person, aber keine Getöteten und Schwerverletzten
b) Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden
Unfall Kategorie 4:
Straftatbestand oder bedeutende Ordnungswidrigkeit ist als Ursache anzunehmen und wenn gleichzeitig mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, weil es nicht fahrbereit ist. Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung.
Unfall Kategorie 6:
Sonstiger Sachschadensunfall, bei dem mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung steht und alle beteiligten Kraftfahrzeuge noch fahrbereit sind (Wenn gleichzeitig mindestens ein Kraftfahrzeug nicht fahrbereit ist, ist Unfall Kategorie 4 zutreffend.).
c) Sonstiger Sachschadensunfall, ohne Alkoholeinwirkung
Unfall Kategorie 5:
alle sonstigen Sachschadensunfälle, dazu zählen:
  aa) alle Sachschadensunfälle ohne Straftatbestand oder bedeutende Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob ein beteiligtes Kraftfahrzeug fahrbereit ist oder nicht und
bb) alle Sachschadensunfälle mit Straftatbestand oder bedeutender Ordnungswidrigkeit, wenn alle Kraftfahrzeuge fahrbereit sind.

VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen (VwV Verkehrsunfall) vom 28. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1132) außer Kraft.

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Ursachenverzeichnis Anlage 1
(zu Ziffer III Nr. 2 Buchst. a)


Nr. Ursachenbezeichnung
  Verkehrstüchtigkeit
01 Alkoholeinfluss
02 Einfluss anderer berauschender Mittel (zum Beispiel Drogen, Rauschgift)
03 Übermüdung
04 Sonstige körperliche oder geistige Mängel
  Fehler der Fahrzeugführer
Straßenbenutzung
10 Benutzung der falschen Fahrbahn (auch Richtungsfahrbahn) oder verbotswidrige Benutzung anderer Straßenteile
11 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
  Geschwindigkeit
Nicht angepasste Geschwindigkeit
12 Mit gleichzeitigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
13 In anderen Fällen
  Abstand
14 Ungenügender Sicherheitsabstand (Sonstige Ursachen, die zu einem Verkehrsunfall führen, sind den zutreffenden Positionen, wie Geschwindigkeit, Übermüdung und so weiter zuzuordnen.)
15 Starkes Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund
  Überholen
16 Unzulässiges Rechtsüberholen
17 Überholen trotz Gegenverkehrs
18 Überholen trotz unklarer Verkehrslage
19 Überholen trotz unzureichender Sichtverhältnisse
20 Überholen ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs und/oder ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Ausscherens
21 Fehler beim Wiedereinordnen nach rechts
22 Sonstige Fehler beim Überholen (zum Beispiel ohne genügenden Seitenabstand; an Fußgängerüberwegen siehe Position 38, 39)
23 Fehler beim Überholtwerden.
  Vorbeifahren
24 Nichtbeachten des Vorranges entgegenkommender Fahrzeuge beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, Absperrungen oder Hindernissen ( § 6) (ausgenommen Position 32)
25 Nichtbeachten des nachfolgenden Verkehrs beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, Absperrungen oder Hindernissen und/oder ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Ausscherens
  Nebeneinander Fahren
26 Fehlerhaftes Wechseln des Fahrstreifens beim Nebeneinander Fahren oder Nichtbeachten des Reißverschlussverfahrens ( § 7) (ausgenommen Position 20, 25)
  Vorfahrt, Vorrang
27 Nichtbeachten der Regel "rechts vor links"
28 Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen ( § 8) (ausgenommen Position 29)
29 Nichtbeachten der Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen ( § 18 Abs. 3)
30 Nichtbeachten der Vorfahrt durch Fahrzeuge, die aus Feld- und Waldwegen kommen
31 Nichtbeachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen (ausgenommen Position 39)
32 Nichtbeachten des Vorranges entgegenkommender Fahrzeuge (Zeichen 208 StVO)
33 Nichtbeachten des Vorranges von Schienenfahrzeugen an Bahnübergängen
  Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Abfahren
35 Fehler beim Abbiegen ( § 9) (ausgenommen Position 33, 40)
36 Fehler beim Wenden oder Rückwärtsfahren
37 Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr (zum Beispiel aus einem Grundstück, von einem anderen Straßenteil oder beim Anfahren vom Fahrbahnrand)
  Falsches Verhalten gegenüber Fußgängern
38 an Fußgängerüberwegen
39 an Fußgängerfurten
40 beim Abbiegen
41 an Haltestellen (auch haltenden Schulbussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht)
42 an anderen Stellen
  Ruhender Verkehr, Verkehrssicherung
43 Unzulässiges Halten oder Parken
44 Mangelnde Sicherung haltender oder liegen gebliebener Fahrzeuge und von Unfallstellen sowie von Schulbussen, bei denen Kinder ein- oder aussteigen
45 Verkehrswidriges Verhalten beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen
46 Nichtbeachten der Beleuchtungsvorschriften (ausgenommen Position 50)
  Ladung, Besetzung
47 Überladung, Überbesetzung
48 Unzureichend gesicherte Ladung oder Fahrzeugzubehörteile
  Sonstige Fehler
49 Andere Fehler beim Fahrzeugführer
  Technische Mängel, Wartungsmängel
50 Beleuchtung
51 Bereifung
52 Bremsen
53 Lenkung
54 Zugvorrichtung
55 Andere Mängel
  Falsches Verhalten der Fußgänger
Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn
60 an Stellen, an denen der Fußgängerverkehr durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen geregelt war
61 auf Fußgängerüberwegen ohne Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
62 in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen, Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwegen bei dichtem Verkehr
  Falsches Verhalten an anderen Stellen
63 durch plötzliches Hervortreten hinter Sichthindernissen
64 ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten
65 durch sonstiges falsches Verhalten
  Falsches Nutzen Verkehrsfläche
66 Nichtbenutzen des Gehweges
67 Nichtbenutzen der vorgeschriebenen Straßenseite
68 Spielen auf oder neben der Fahrbahn
  Sonstige Fehler
69 Andere Fehler der Fußgänger
  Straßenverhältnisse
Glätte oder Schlüpfrigkeit der Fahrbahn durch:
70 Verunreinigung durch ausgeflossenes Öl
71 Andere Verunreinigungen durch Straßenbenutzer
72 Schnee, Eis
73 Regen
74 Andere Einflüsse (unter anderem Laub, angeschwemmter Lehm)
  Zustand der Straße
75 Spurrillen, im Zusammenhang mit Regen, Schnee oder Eis
76 Anderer Zustand der Straße
  Verkehrszeichen
77 Nicht ordnungsgemäßer Zustand der Verkehrszeichen oder -einrichtungen
  Beleuchtung der Straße
78 Mangelhafte Beleuchtung der Straße
  Bahnübergänge
79 Mangelhafte Sicherung von Bahnübergängen
  Witterungseinflüsse
Sichtbehinderung durch:
80 Nebel
81 starken Regen, Hagel, Schneegestöber und so weiter
82 blendende Sonnen
  Wind
83 Seitenwind
  andere Witterungseinflüsse
84 Unwetter oder sonstige Witterungseinflüsse
  Hindernisse
85 Nicht oder unzureichend gesicherte Arbeitsstelle auf der Fahrbahn
86 Wild auf der Fahrbahn
87 Anderes Tier auf der Fahrbahn
88 Sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn (ausgenommen Position 43, 44)
  Andere nicht aufgeführte Ursachen
89 Sonstige Ursachen (mit kurzer Beschreibung aufführen)

.

Verzeichnis der Arten der Verkehrsbeteiligung Anlage 2
(zu Ziffer III Nr. 2 Buchst. b)


lfd. Nr. Beschreibung Schlüsselnummer
01 Fahrräder mit Hilfsmotor (Mopeds) und Kleinkrafträder (Mokicks sowie Roller)
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit bis 50 km/h, mit Versicherungskennzeichen.

01

02 Mofa 25
Fahrräder mit Hilfsmotor (einschließlich Leichtmofas) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, mit Versicherungskennzeichen.

02

03 Krafträder
Motorräder mit einem Hubraum über 125 cm3 oder einer Nennleistung von mehr als 11 kW.

11
04 Leichtkrafträder
Motorräder/-roller über 50 bis 125 cm3 Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

12
05 Kraftroller
Motorroller mit einem Hubraum über 125 cm3 oder einer Nennleistung von mehr als 11 kW.

15
06 Personenkraftwagen
(einschließlich "M1"-Fahrzeuge) mit höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz.
Mit Anhänger; Zusatzsignatur Satzart 4, Satzstelle 22 und 42-43.


21
07 Kraftomnibusse, a.n.g.,
auch mit Anhänger: Nicht an Oberleitungen gebundene Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich Führersitz), die nicht den Positionen 8 bis 10 zugeordnet werden können.


31
08 Reisebusse
Busse, die im Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen, Mietomnibus-Verkehr) eingesetzt werden.

32
09 Linienbusse
Busse, die auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten regelmäßigen Verkehrsverbindung eingesetzt wurden.


33
10 Schulbusse
Busse, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt wurden und an der Stirn- und Rückseite entsprechend gekennzeichnet sind.


34
11 Oberleitungsomnibusse, auch mit Anhänger. 35
12 Liefer- und Lastkraftwagen
ohne Anhänger, auch Dreiradkraftfahrzeuge, die ausschließlich oder hauptsächlich der Beförderung von Gütern dienen. Fahrzeuge mit Spezialaufbauten, wie zum Beispiel Viehtransportwagen, Silofahrzeuge, Mannschaftstransportwagen (unter 58 oder 59).
 
- ohne Anhänger.

- mit Anhänger.

41

45

13 Liefer- und Lastkraftwagen mit Tankauflagen

Normale Lastkraftwagen, bei denen auf der Ladefläche ein Behälter für gefährliche Güter zum Beispiel brennbare Flüssigkeiten, Gase, giftige oder ätzende Stoffe aufgelegt ist (ohne Tankkraftwagen 57 oder 58).

 
- ohne Anhänger.
- mit Anhänger.
43
48
14 Sattelschlepper, auch mit Auflieger, einschließlich Auflieger mit Spezialaufbau, aber ohne Auflieger als Tankwagen. 51
15 Sattelschlepper mit Auflieger als Tankwagen
Sattelzüge, bei denen der Auflieger zur Beförderung von gefährlichen Gütern wie zum Beispiel brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, giftigen oder ätzenden Stoffen dient.


52
16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen, auch mit Anhänger. 53
17 Andere Zugmaschinen, auch mit Anhänger (ohne die mit Tankwagen). 54
18 Andere Zugmaschinen mit Tankwagen zur Beförderung von gefährlichen Gütern
wie zum Beispiel brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, giftigen oder ätzenden Stoffen.

55
19 Tankkraftwagen zur Beförderung von gefährlichen Gütern
wie zum Beispiel brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, giftigen oder ätzenden Stoffen.

57
20 Lastkraftwagen mit Spezialaufbau,
wie Milchtankkraftwagen, andere Tankkraftwagen als die unter 57 genannten, Silofahrzeuge, Viehtransportwagen, Langmaterialfahrzeuge, Betontransport- und Liefermischer, Kraftfahrzeugtransportwagen und so weiter


58
21 Übrige Kraftfahrzeuge
wie Krankenkraftwagen, Feuerwehrfahrzeuge, Straßenreinigungsfahrzeuge, Müllwagen, Kanalreinigungs- und Schlammsaugwagen, Steigeleitern, Abschlepp- und Kranwagen, Hub- und Gabelstapler, Bagger, Lader, Arbeitsmaschinen für Bodenbearbeitung, Straßenbau und Unterhaltung, Geräteträger für Land- und Forstwirtschaft, Prüf-, Mess-, Registrier-, Funk- und Fernmeldewagen, Werkstattwagen, Verkaufs- und Ausstellungswagen, Wohnwagen (ohne Pkw als Zugfahrzeug; Pkw mit Wohnwagen unter 6), Bestattungswagen, Krankenfahrstühle und so weiter






59
22 Straßenbahnen (nur Schienenfahrzeuge)
Trittbrettfahrer sowie Benutzer von Straßenbahnen, die unmittelbar beim Ein- oder Aussteigen in einen Unfall verwickelt wurden, sind nicht als Fußgänger zu rechnen; sie gelten als Fahrzeuginsassen.


61
23 Eisenbahnen (nur Schienenfahrzeuge),
nur Eisenbahnen, die mit Straßenbenutzern kollidierten.

62
24 Fahrräder,
als Radfahrer sind auch Personen zu erfassen, die ein Rad auf der Fahrbahn schieben und dabei in einen Unfall verwickelt wurden.


11
25 Fußgänger,
auch mit Hunden oder Kinderwagen, Skiläufer, Inline-Skater, Kinder auf Rollern, Schlitten oder Rollschuhen et cetera sowie Kinder in Kinderwagen. Nicht als Fußgänger zu zählende Unfallbeteiligte siehe unter 93.


81
26 Handwagen, Handkarren. 82
27 Tierführer, Tiertreiber,
die selbst oder deren Tiere in einen Unfall verwickelt wurden.

83
28 Bespannte Fuhrwerke 91
29 Sonstige unbekannte Fahrzeuge
Hierzu zählen alle übrigen Fahrzeuge, auch solche mit eigenem Antrieb, aber ohne amtliches Kennzeichen. Eine Zuordnung zu dieser Position erfolgt ferner, wenn bei einem Unfall die genaue Art des Fahrzeuges wegen Unfallflucht nicht festgestellt werden kann.



92
30 Andere Personen
Zu Fuß Gehende, die durch ihr besonderes Verhalten beziehungsweise verkehrsrechtliche Vorschriften, sich vom normalen Fußgänger unterscheiden, wie zum Beispiel Straßenarbeiter, Polizeibeamte bei Verkehrsregelung oder Unfallaufnahme, Marschkolonnen, Lastenträger. Außerdem sind hier Reiter aufzuführen sowie solche Personen, die - ohne Straßenbenutzer gewesen zu sein - unmittelbar unfallbeteiligt waren. Personen, die mit ihrem Fahrzeug noch in direkter Verbindung stehen, wie zum Beispiel der entladende Fahrer eines Lastkraftwagens, der sein Fahrzeug schiebende Fahrzeugführer, sind nicht als "Fußgänger" oder "andere Personen" nachzuweisen. In solchen Fällen ist das Fahrzeug (Fahrzeugführer) unfallbeteiligt.







93


.

Spurzeichnungen auf der Fahrbahn (Signaturen) Anlage 3
(zu Ziffer IV Nr. 4)


Vermutliche Kollisionsstelle =    

Hinweis
Bei nicht eindeutigen Spurenzeichnung
wähle den Begriff "Reifenspur"

Fahrspur =  
Bremsspur =  
sogenannte Bremsregelflecken =  
Blockierspur =  
Driftspur (Querschiebespur) =  
Schleuderspur =  
Walkspur =  
Schleifspur (siehe LiBi ...) =  
Kratzspur (siehe LiBi ...) =  
Spurenknick (siehe LiBi ...) =  
Fahrtrichtung =  
beabsichtigte Weiterfahrt (Aussage des Fahrers) =  
Splitterfeld (zum Beispiel Windschutzscheibe) =  

.

Bescheinigung
über Verkehrsunfall mit Wild zur Vorlage bei der Kraftfahrzeug-Versicherung
Anlage 4
(zu Ziffer V Nr. 3)


____________________________
Tgb. Nr.:
Sachbearbeiter:
Telefon:
_______________________, den _____________
Tatbestandsaufnahme: [ ]
Protokollaufnahme: [ ]


Bescheinigung
über Verkehrsunfall mit Wild zur Vorlage bei der Kraftfahrzeug-Versicherung
1. Unfalldaten: ________________________________________________________________________
  Datum/Uhrzeit: _____________________________________________________________________
  Unfallort: __________________________________________________________________________
  Fahrer: ____________________________________________________________________________
  Halter: ____________________________________________________________________________
Versicherung: _____________________________________
  Zeugen: ___________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________

  amtl. Kennz.: __________________________ Fahrzeugart/Typ: _____________________________
2. Art des Wildes:
  [ ] Rehwild [ ] Rotwild [ ] Schwarzwild Wild aufgefunden:
  [ ] Fuchs [ ] Dachs [ ] Feldhase [ ] ja
  [ ] ___________________________________ [ ] Wild unbekannt [ ] nein
3. Festgestellte Spuren:
(z.B. Blut-, Haar-, Bremsspuren)

_____________________________________________________________

_____________________________________________________________

Berührung Wild/Fahrzeug:
[ ] ja
[ ] nein
4. Schäden am Fahrzeug: (ca. _______________ EUR)

__________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________

5. Kurze Schilderung des Unfallherganges (stichwortartig):

__________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________

VZ "Wildwechsel" vorhanden:
[] ja
[] nein
Fertigung für:
1. Versicherungsnehmer
2. Aufnehmende Dienststelle
 

____________________________________________
Unterschrift/Amtsbezeichnung


.

Anlage 5
(zu Ziffer V Nr. 4)


____________________________
(Polizeidienststelle)
____________________________
(Ort)
____________________________
(Datum)

Tgb. Nr.: ____________________________

Betr.: Verkehrsunfälle oder andere schädigende Handlungen, an denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (Entsendestaaten) beteiligt sind

Belehrung von Geschädigten über die Antragsfrist bei Schadenersatzansprüchen

"Ich bin darüber belehrt worden, dass etwaige Schadenersatzansprüche gegen in der Bundesrepublik stationierte ausländische Streitkräfte gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zielvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost, Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt, geltend zu machen sind.

Ich bin ferner darüber unterrichtet worden, dass die vorgenannte Drei-Monatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem ich von dem Schaden und den Umständen Kenntnis erlangt habe, aus denen sich ergibt, dass eine ausländische Truppe oder deren ziviles Gefolge fir den Schaden rechtlich verantwortlich ist oder dass Mitglieder oder Bedienstete einer solchen Truppe oder eines zivilen Gefolges den Schaden verursacht haben."

____________________________
(Unterschrift)

.

Anlage 6
(zu Ziffer VI Nr. 3)

Vorderseite

Die Polizei des Freistaates Sachsen

Dienststelle
Personalienaustauschkarte
[ ]









[ ]
Der Verkehrsunfall wird von der Polizei unter der Tagebuch-Nr. _________ registriert.

Das Unfallprotokoll ist bei dieser Polizeidienststelle abgelegt. _____________________↑

Eine Bearbeitung von Rückfragen und Auskunftsersuchen (auch durch Ihre Rechtsbeistände und Versicherer) ist bei der Polizei nur möglich, wenn die Tagebuch-Nr. angegeben wird.

Der Verkehrsunfall wird durch die Polizei, da keine bzw. eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt, nicht aufgenommen. Es wird gebeten von weiteren Rückfragen bei der Polizei abzusehen, da keine Unfallakte gefertigt wird.

Zur Wahrnehmung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche erhalten Sie die Möglichkeit, umseitig die notwendigen Angaben des weiteren Unfallbeteiligten zu erfassen.
_________________________________
Unterschrift des Beamten
_________________________________
Telefon

bitte wenden

Rückseite

Sollten Sie von den anderen Unfallbeteiligten deren Haftpflichtversicherung mit Versicherungsschein-Nr. nicht erfahren können, so erhalten Sie diese Auskunft vom

Zentralruf der Autoversicherer

Telefon 01 80 /2 50 26

Angaben zum Verkehrsunfall:
Datum: Uhrzeit:

Unfallort (Ort, Straße):


Angaben zum Unfallbeteiligten
Kfz-Kennzeichen: Typ:

Fahrer: Telefon:

Anschrift des Fahrers:




Halter:


Anschrift des Halters:



Versicherung:



Versicherungsschein-Nr.



Zeugen:






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