Änderungstext
Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
- Sachsen -
Vom 21. Mai 2026
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30.05.2026 S. 179)
Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 28. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 52), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 206), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
Die Sächsische Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
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| SächsSchiffVO - Sächsische Schifffahrtsverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen | "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung - SächsSchiffVO)". |
2. § 1 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
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(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung. | "(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie die dazu gehörenden Häfen und Umschlagstellen:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden folgende Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten nach § 14 finden über Absatz 1 hinaus auch Anwendung auf
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3. § 5 wird durch folgenden § 5 ersetzt:
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| § 5 Inbetriebnahme
(1) Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15, 1995 Nr. L 127 S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßem Entwurf und Bau sowie bei sachgemäßer Instandhaltung nicht gefährden. Insbesondere haben sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen und Geräuschemissionen des Anhangs 1 der Richtlinie 94/25/EG zu entsprechen. (2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten versehen ist. | " § 5 Inbetriebnahme
(1) Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie 2013/53/EU unterliegen, dürfen nur dann bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßem Entwurf und Bau sowie sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Sachen noch die Umwelt gefährden. Insbesondere haben sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgas- und Geräuschemissionen nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU zu entsprechen. (2) Unbeschadet des § 1 Absatz 2 Nummer 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen ist." |
4. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
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| Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 23 bis 25 oder § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S. 3154, 3200) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, sind. | "Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes sind nach den §§ 23 bis 25 oder 32 des Bundesnaturschutzgesetzes." |
5. In § 8 Satz 2 wird die Angabe " § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO" durch die Angabe " § 1.01 Nummer 14 der Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung)" ersetzt.
6. In § 9 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.
7. In § 11 wird die Angabe " § 3.32 BinSchStrO" durch die Angabe " § 3.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.
8. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe " § 3.20 BinSchStrO" durch die Angabe " § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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| (1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV) vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. | "(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
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| (4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung (§ 9 BinSch-SportbootVermV nebst den Anlagen 4 und 6) gelten auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewässern entsprechend. | "(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung nach § 9 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung gelten auf den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gewässern entsprechend." |
10. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
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| § 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder nach § 1.03 Nr. 3 BinSchStrO für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
(5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig. | " § 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
(5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.05.2026) in Kraft.
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90)
ID 261421
| ENDE |