Änderungstext

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
- Sachsen -

Vom 21. Mai 2026
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30.05.2026 S. 179)



EU-Rechtsakte

Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 28. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 52), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 206), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung

Die Sächsische Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

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SächsSchiffVO - Sächsische Schifffahrtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen
"Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung - SächsSchiffVO)".

2. § 1 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

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(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
  1. allgemein schiffbare Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 1 SächsWG genannt sind,
  2. Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 2 SächsWG genannt sind und für die die zuständige Wasserbehörde die Fertigstellung des Gewässers für die Nutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG erklärt hat sowie
  3. Gewässer, die die zuständige Wasserbehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 für schiffbar erklärt hat oder auf denen das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 SächsWG durch die zuständige Wasserbehörde zugelassen wurde.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672), in Verbindung mit der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672),
  2. die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist,
  3. die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 26),
  4. die Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung) vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220,223),
  5. die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 26),
  6. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,
  7. die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung -
    KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102, 2106),
  8. die Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung - FäV) vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802,2957),
  9. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.

(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung.

"(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie die dazu gehörenden Häfen und Umschlagstellen:
  1. die allgemein schiffbaren Gewässer, die in Anlage 2 Nummer 1 des Sächsischen Wassergesetzes genannt sind,
  2. die Gewässer, die in Anlage 2 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes genannt sind und für die die zuständige Wasserbehörde die Fertigstellung des Gewässers für die Nutzung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes erklärt hat, sowie
  3. die Gewässer, die die zuständige Wasserbehörde nach § 17 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes für schiffbar erklärt hat oder auf denen das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes von der zuständigen Wasserbehörde zugelassen wurde.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden folgende Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

  1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist,
  2. die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist,
  3. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
  4. die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100) geändert worden ist,
  5. die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist,
  6. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 72 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
  7. die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist,
  8. die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, und
  9. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist.

(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten nach § 14 finden über Absatz 1 hinaus auch Anwendung auf

  1. den sonstigen Gewässern erster Ordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
  2. den Gewässern zweiter Ordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes sowie
  3. den künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Wassergesetzes."

3. § 5 wird durch folgenden § 5 ersetzt:

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§ 5 Inbetriebnahme

(1) Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15, 1995 Nr. L 127 S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßem Entwurf und Bau sowie bei sachgemäßer Instandhaltung nicht gefährden. Insbesondere haben sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen und Geräuschemissionen des Anhangs 1 der Richtlinie 94/25/EG zu entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten versehen ist.

" § 5 Inbetriebnahme

(1) Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie 2013/53/EU unterliegen, dürfen nur dann bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßem Entwurf und Bau sowie sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Sachen noch die Umwelt gefährden. Insbesondere haben sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgas- und Geräuschemissionen nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU zu entsprechen.

(2) Unbeschadet des § 1 Absatz 2 Nummer 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen ist."

4. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

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Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 23 bis 25 oder § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S. 3154, 3200) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, sind. "Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes sind nach den §§ 23 bis 25 oder 32 des Bundesnaturschutzgesetzes."

5. In § 8 Satz 2 wird die Angabe " § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO" durch die Angabe " § 1.01 Nummer 14 der Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung)" ersetzt.

6. In § 9 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.

7. In § 11 wird die Angabe " § 3.32 BinSchStrO" durch die Angabe " § 3.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.

8. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe " § 3.20 BinSchStrO" durch die Angabe " § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV) vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. "(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

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(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung (§ 9 BinSch-SportbootVermV nebst den Anlagen 4 und 6) gelten auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewässern entsprechend. "(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung nach § 9 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung gelten auf den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gewässern entsprechend."

10. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

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§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Personen im dienstlichen Auftrag beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht in schifffahrtsüblicher Weise behilflich ist,
  2. entgegen § 11 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
  3. ohne Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 ein Sportboot vermietet,
  4. entgegen § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
  5. einer der in Artikel 4 BinSchStrEV, § 120 der Binnenschiffspersonalverordnung, § 15 BinSchSprFunkV, § 6 Wasserskiverordnung, § 8 Wassermotorräder-Verordnung, § 18 der Sportbootführerscheinverordnung, § 11 KlKzKV-BinSch, § 15 FäV, § 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder § 11 BinSch-SportbootVermV bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder nach § 1.03 Nr. 3 BinSchStrO für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. entgegen § 7 Abs. 1 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,
  2. entgegen § 8 andere Fahrzeuge überholt,
  3. dem Rechtsfahrgebot für Kleinfahrzeuge auf Kanälen, engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  4. die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3 nicht beachtet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin

  1. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt, die entgegen § 5 in Betrieb genommen sind,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein motorgetriebenes Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt.
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Sportboot mit Antriebsmaschine, deren effektive Nennleistung 11.03 kW übersteigt, ohne Fahrerlaubnis führt,
  5. entgegen § 6 Abs. 3 das erforderliche Bordbuch nicht mitführt oder nicht ordnungsgemäß führt,
  6. einer Vorschrift über
    1. das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 9 oder § 13 Abs. 2,
    2. das Stillliegen nach § 10 oder § 13 Abs. 4,
    3. das Verbot des Segelns nach § 12 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die den Anforderungen des § 5 nicht entsprechen,
  2. anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug oder Sportboot führt, der nicht Inhaber oder die nicht Inhaberin der erforderlichen Fahrerlaubnis gemäß § 6 ist,
  3. anordnet oder zulässt, dass
    1. entgegen § 13 Abs. 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,
    2. entgegen § 10 Abs. 1 Verbrennungsmotoren unnötig und vermeidbar oder entgegen § 10 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,
    3. entgegen § 10 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,
    4. entgegen § 13 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen.

(5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.

" § 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Personen im dienstlichen Auftrag beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht in schifffahrtsüblicher Weise behilflich ist,
  2. entgegen § 11 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
  3. ohne Zulassung nach § 14 Absatz 2 ein Sportboot vermietet,
  4. entgegen § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
  5. einer der in folgenden Vorschriften bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht:
    1. §§ 5 bis 7 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
    2. § 120 der Binnenschifffahrtspersonalverordnung,
    3. § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung,
    4. § 6 der Wasserskiverordnung,
    5. § 8 der Wassermotorräder-Verordnung,
    6. § 18 der Sportbootführerscheinverordnung,
    7. § 11 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung,
    8. § 16 der Fährenbetriebsverordnung,
    9. § 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
    10. § 11 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. entgegen § 7 Absatz 1 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,
  2. die Vorschriften des § 7 Absatz 2 und 3 nicht beachtet,
  3. entgegen § 8 andere Fahrzeuge überholt,
  4. dem Rechtsfahrverbot für Kleinfahrzeuge auf Kanälen, engen Fahrwassern und unübersichtlichen Gewässerabschnitten nach § 13 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt, die entgegen § 5 in Betrieb genommen sind,
  2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein motorgetriebenes Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
  3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt,
  4. entgegen § 6 Absatz 3 das erforderliche Bordbuch nicht mitführt oder nicht ordnungsgemäß führt,
  5. einer Vorschrift über
    1. das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 9 oder § 13 Absatz 2,
    2. das Stilllegen nach § 10 oder § 13 Absatz 4,
    3. das Verbot des Segelns nach § 12 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die den Anforderungen des § 5 nicht entsprechen,
  2. anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug oder Sportboot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis nach § 6 ist,
  3. anordnet oder zulässt, dass
    1. Verbrennungsmotoren entgegen § 10 Absatz 1 unnötig und vermeidbar oder entgegen § 10 Absatz 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,
    2. entgegen § 10 Absatz 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,
    3. entgegen § 13 Absatz 2 Kleinfahrzeuge andere Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen,
    4. entgegen § 13 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen.

(5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.05.2026) in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90)

ID 261421

ENDE