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Schiffstransporte von Kernbrennstoffen und Großquellen durch den Nord-Ostsee-Kanal;
hier: Atomrechtliche Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei

- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Juni 2026
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 276 vom 10.08.2026)



Archiv 2021

Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 2. Juni 2026 - IV 427 - 14.08.3 -

1 Allgemeines

1.1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist Genehmigungsbehörde für den Transport von Kernbrennstoffen und Großquellen (vgl. § 23d in Verbindung mit § 4 Atomgesetz ( AtG) und § 186 (1) in Verbindung mit § 27 (1) Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG)). Jede von dort erteilte Genehmigung enthält die Auflage, die Länder, deren schifffahrtspolizeilicher Zuständigkeitsbereich beim Schiffstransport mit Seeschiffen (einschließlich Transit) berührt wird, mindestens 48 Stunden vor Abgang eines jeden Transportes zu benachrichtigen. Eine Ausnahme dazu bilden grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die Benachrichtigung 48 Stunden vor der Einfahrt in das deutsche Hoheitsgebiet zu erfolgen hat. Für Schleswig-Holstein erfolgt die Benachrichtigung jeweils an das gemeinsame Lage- und Führungszentrum (GLFZ) des Landespolizeiamtes.

1.2 In Schleswig-Holstein wird auch Uran-Hexafluorid und Urandioxid im Transit durch den Nord-Ostsee-Kanal (NOK) mit Seeschiffen transportiert. Hierbei handelt es sich um genehmigungspflichtige Transporte im Sinne der Ziffer 1.1. Aus diesem Grund haben Beförderer auch bei diesen Transporten die jeweils einschlägige 48-Stunden-Frist zu beachten.

1.3 Die polizeilichen Zuständigkeiten ergeben sich aus der "Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz" ( § 1 (4) ZustVO Atomgesetz) und der " Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchZustVO)". Danach ist die Polizei, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, zuständige Behörde nach § 4 (5) und § 20 AtG und Aufsichtsbehörde nach § 19 (1) - (3) AtG.

2 Durchführung atomrechtlicher Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei

Bei der Durchführung von Kontrollen auf der Grundlage des § 19 (1) - (3) AtG ist im Bereich des NOK wie folgt zu verfahren:

2.1 Bei Schiffstransporten von Kernbrennstoffen und Großquellen durch den NOK, die unter Beachtung der 48-Stunden-Frist beim Lage- und Führungszentrum angemeldet werden, sind stichprobenartig Kontrollen durchzuführen. Die WSP-Reviere Brunsbüttel und Kiel stellen dabei einen gegenseitigen Informationsaustausch sicher.

2.2 Mit Rücksicht auf das bisher praktizierte weitgehende Passagerecht ist die Kontrolle möglichst ohne Behinderung der Kanalpassage des Schiffes durchzuführen. Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass ein Zustand vorliegt, der den Vorschriften des Atomgesetzes oder der Beförderungsgenehmigung widerspricht, so sind Maßnahmen bis hin zur Untersagung der Beförderung durch den NOK zulässig.

2.3 Liegen der Polizei Erkenntnisse vor, dass ein Schiffstransport von Kernbrennstoffen und Großquellen durch den NOK erfolgt, ohne dass die hierfür erforderliche 48-Stunden-Meldung abgegeben wurde, so soll eine Kontrolle des Transports durch die Wasserschutzpolizei durchgeführt werden. Auch hier sind Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Transports durch den NOK zulässig.

2.4 Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass keine Beförderungsgenehmigung erteilt wurde, ist der Transport durch den NOK zu untersagen.

2.5 Die Maßnahmen nach den Ziffern 2.2. bis 2.4 stützen sich auf § 19 (3) AtG.

3 Benachrichtigung von Behörden/Dienststellen

Durchgeführte Maßnahmen sind umgehend fernmündlich voraus dem Lage und Führungszentrum, dem Ministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (Abteilung V 3, Technischer Umweltschutz, Reaktorsicherheit und Strahlenschutz) und dem BASE zu melden. Anschließend ist den oben genannten Adressaten unverzüglich schriftlich zu berichten (Kurzbericht zur Information). Die sonstigen Benachrichtigungspflichten gegenüber Bundes- und Landesbehörden/-dienststellen bleiben unberührt. (IV427 Bußgeldstelle)

4 Eigensicherung und sonstige Hinweise

Bei Einsätzen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen kommt der Eigensicherung eine besondere Bedeutung zu. Bei den genehmigten Transporten ist nicht zu befürchten, dass von den Ladungsbehältern eine gesundheitsgefährdende Strahlendosis für die Schiffsbesatzung oder andere an Bord befindliche Personen ausgeht. Aus diesem Grund sind zum Beispiel auch bei den Schiffsbesatzungen keine Dosimeter oder ähnlich üblich. Gleichwohl wird für die Kontrollen empfohlen, unnötige Aufenthalte im unmittelbaren Nahbereich der Ladung zu vermeiden. Sobald Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die einen unzulässigen Zustand der Ladung befürchten lassen, sind alle weiteren Maßnahmen unter besonderer Beachtung der einschlägigen Hinweise des LF 450 durchzuführen.

Ergänzend verweise ich auf den Erlass IV 427 - 14.28.1 - vom 17. Juli 2026 - "Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Natur, des Ministeriums für Justiz und Gesundheit, des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Maßnahmen bei widerrechtlichem Umgang mit radioaktiven Stoffen".

5 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung (10.08.2026) in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses tritt gleichzeitig der Erlass IV 427 - 14.28.03 Schiffstransporte von Kernbrennstoffen und Großquellen durch den Nord-Ostsee-Kanal; hier: Atomrechtliche Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei vom 10. März 2021 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2021, Ausgabe Nummer 13, Seite 430 (Gl. Nr. 7510.9) außer Kraft.


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