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Fahrwegbestimmung nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. Juni 2025
(Quelle: www.schleswig-holstein.de)
Archiv 2011; 2016; 2017; 2017, 2022, 2023
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein vom 27. Juni 2025, Aktenzeichen: VII 436-30818/2025
Aufgrund des § 35a Absatz 3 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) werden nachfolgend die Regelungen zur Bestimmung des Fahrweges in Schleswig-Holstein für die Beförderung im Straßenverkehr der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der Güter
Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung in Schleswig-Holstein bei der Beförderung folgender Güter in Tanks:
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Der im Rahmen dieser Fahrwegbestimmung in Form der Allgemeinverfügung zu benutzende Fahrweg ergibt sich aus den nachfolgenden Nummern.
2.2 Benutzung des Fahrweges
Vorrangig sind die nach § 35a Absatz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Für die Fahrt vom Beladeort zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind grundsätzlich die Strecken des Positivnetzes ( Nummer 2.3) zu nutzen. Dies gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zum Entladeort. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
Innerörtlicher Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
Eine Benutzung von Strecken außerhalb des Positivnetzes ist nur in den Fällen der Nummer 2.5 zulässig.
2.3 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen nach § 35a Absatz 1 GGVSEB Autobahnen. Als Positivnetz außerhalb der Autobahnen werden die folgenden Straßen festgelegt, soweit diese nicht ausdrücklich zum Negativnetz gemäß Nummer 2.4 gehören:
außerhalb geschlossener Ortschaften
innerhalb geschlossener Ortschaften (Verkehrszeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO))
2.4 Negativnetz
Zum Negativnetz gehören alle Straßen, die mit Verkehrszeichen 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) oder 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) StVO gekennzeichnet sind.
2.5 Strecken außerhalb des Positivnetzes
2.5.1 Nicht an das Positivnetz angeschlossene Ziele
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg so weit wie möglich über das Positivnetz und von dort aus über die kürzesten geeigneten Strecken, die nicht zum Negativnetz gehören, zum Ziel. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich bestimmt. Ist der Beförderer oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, so muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.
2.5.2 Erhebliche Umwege
Beträgt der Fahrweg zum Ziel über die Strecken des Positivnetzes ( Nummer 2.3) und die Strecken nach Nummer 2.5.1 mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, die nicht zum Negativnetz ( Nummer 2.4) gehören, so kann ausnahmsweise dieser Fahrweg gewählt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich bestimmt.
2.5.3 Ausgewiesene Umleitungen
Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
2.5.4 Benutzung von Autohöfen
Mit Verkehrszeichen 448.1 StVO angekündigte Autohöfe können zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen wie Lenk- und Ruhezeiten sowie dem Verhalten bei schlechten Witterungsverhältnissen über die kürzesten geeigneten Strecken, die nicht zum Negativnetz gehören, angefahren werden.
2.5.5 Benutzung des Negativnetzes
Die Benutzung des Negativnetzes bedarf immer einer Einzelfahrwegbestimmung sowie aller weiteren erforderliche Ausnahmegenehmigungen (insbesondere von den Verkehrszeichen 261 und 269) durch die zuständigen Behörden.
3 Beschreibung des Fahrweges
3.1 Beschreibung des Fahrweges für die Fahrzeugführerin / den Fahrzeugführer
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten, Einspeichern in ein Navigationssystem oder durch eine textliche Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu beschreiben.
3.2 Mitführungspflicht
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen oder elektronisch zugänglich zu machen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer in die Anwendung der Fahrwegbeschreibung und der Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat die Allgemeinverfügung und die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuführen, zu beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen oder in lesbarer Form zugänglich zu machen.
3.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat sie oder er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in der Fahrwegbeschreibung zu ergänzen. Dies gilt nicht, soweit eine ausgewiesene Umleitungsstrecke befahren wird.
Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer oder einer von diesem beauftragten Person ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.
4 Übergangsregelungen an Bundes- und Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang, bei Beförderungen aus einem anderen Land ab Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf den kürzesten geeigneten Straßen ( Nummer 2.5.1), anzufahren.
5 Übergangsregelungen für Änderungen der GGVSEB
Gelten zwei Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum nebeneinander, so ist auch diese Fahrwegregelung auf beide Vorschriften anwendbar.
6 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gem. § 37 Absatz 1 Nummer 28 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 30. Juni 2027.
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