LBinSchUVO - Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung
Landesverordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. September 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 29.10.2009 S. 656; 15.10.2018 S. 687 18)
Gl.-Nr. 753-2-103
Siehe Fn.: 1,
Aufgrund des § 137 Abs. 1 Nr. 3 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 642), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr.
(2) Sie gilt nur auf Wasserstrassen der Zone 4 im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO - vom vom 21. September 2018, BGBl. I S. 1398).
(3) Sie gilt für folgende Fahrzeuge:
Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle folgenden Fahrzeuge:
Schwimmendes Gerät im Sinne dieser Verordnung ist eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen zum Arbeitseinsatz auf Wasserstraßen oder in Häfen, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke oder Krane.
Diese Verordnung gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
Ausgenommen sind ferner
§ 2 Generalklausel
Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
§ 3 Zulassung zum Verkehr
(1) Die technische Zulassung wird auf Antrag durch die zuständige Behörde nach § 4 erteilt.
(2) Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 in Verbindung mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entspricht. Zur Besichtigung gehört eine Besichtigung auf Helling und, soweit dies zur Begutachtung erforderlich ist, eine Probefahrt. Dem Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft steht das Gutachten einer oder eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen gleich.
(3) Es gelten die Verfahrensvorschriften des Kapitels 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
§ 4 Zuständige Behörden
Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte sind als Kreisordnungsbehörden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet .sich nach dem ständigen Liegeplatz der Fahrzeuge.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 LWG handelt, wer als Eigentümerin oder Eigentümer, Schiffsführerin oder Schiffsführer, Ausrüster, Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter oder Mitglied der Besatzung vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 4 dieser Verordnung zuständige Behörde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2) gemäß dem Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)
3) BGBl. II 1969, S. 249
4) BGBl. II S. 399
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