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605 Allgemeinverfügungen über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) - Thüringen -
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur
Vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3529 / StAnz. Nr. 50 vom 16.12.2002 S. 3018 Nr. 4 21.12.2009 10; 11.10.2012 S.1857 12; 24.02.2013 S. 368 13; 17.03.2016 S. 648 16)
Nachstehende Allgemeinverfügungen der Landkreise
Altenburger Land,
Eichsfeld,
Gotha,
Greiz,
Hildburghausen,
Ilm-Kreis,
Kyffhäuserkreis,
Nordhausen,
Saale-Orla-Kreis,
Saale-Holzland-Kreis,
Saalfeld-Rudolstadt,
Schmalkalden-Meiningen,
Sonneberg,
Sömmerda,
Unstrut-Hainich-Kreis,
Wartburgkreis,
Weimarer Landund der kreisfreien Städte
Eisenach, Erfurt, Gera, Jena, Suhl und Weimar
werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
606 Landratsamt Altenburger Land
Der Landrat
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Altenburger Land
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vorn 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Altenburger Land für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14(5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrwege sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46- Abs. 1 Nr. II StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
Autobahnen (siehe § 7 Abs. 2 GGVSE),
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
In das Positivnetz sind folgende Straßen eingeordnet:
Bundesstraße 7 (B 7)
Von der östlichen Kreisgrenze zwischen dem Landkreis Altenburger Land und dem Landkreis Leipziger Land aus Richtung Geithain-Eschefeld-Windischleuba-Zschaschelwitzer Kreuz, (Kreuzung des Straßenzuges B 7/L 1355 mit dem Straßenzug B 93)-B 93-Altenburg, Straßenkreuzung Leipziger Straße- Richtung Kauerndorfer Allee (B180)-B 7, Zeitzer Straße-Steinweg-Schmöllnsche Landstraße-Schmölln Richtung Ronneburg
Bundesstraße 93 (893)
nördlicher Teil - Umleitungsabschnitt - südlicher Teil
Bundesstraße 95 (895)
Von der südöstlichen Kreisgrenze Altenburger Land/Leipziger Land aus Richtung Langenleuba-Oberhain bis nordwestliche Kreisgrenze Altenburger Land/Leipziger Land in Richtung Altmörbitz
Bundesstraße 180 (8 180)
von der südlichen Kreisgrenze Altenburger Land/Chemnitzer Land Ehrenhain-Nobitz-Münsa-Abzweig 8 180/L 1355 Richtung Remsa weiter auf dem Umleitungsabschnitt
L 1355 bis Remsa, Abzweig Kreisstraße 101 in Richtung Altenburg-Altenburg, Straßenkreuzung Leipziger Straße-Kauerndorfer Allee (B 180) in Richtung Zeitz (B 180) oder Schmölln (87)
Landstraße L 1357
Abzweig B 180 Klausa-Langenleuba-Niederhain-Landesgrenze
Richtung Langenleuba-Oberhain
Landstraße L 1358
Schmölln/Nitzschka-Nördjtz-Gößnitz
Landstraße L 1361
Kreisgrenze Leipziger Land/Altenburger Land Lucka-Meuselwitz-Posa-Starkenberg-Abzweig L 1362 (Mehnaer Kreuz)
Umleitungsstrecke
L 1362-Kreisstraße K 522, Gimmel-Trebula-Bohra-Schmölln weiter auf L 1361, Schmölln-Autobahn A 4 Autobahnnummer 61 (Schmölin)
Landstraße 1362
Altenburg 8 7, Puschkinstraße-L1 362, Geraer Straße-Göhren- Lumpzig-Hartha-L 1381
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 der StVO und anderen Verkehrszeichen gesperrten Straßen. Das betrifft im Landkreis Altenburger Land folgende
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 19ß5 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benützen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be- und Entladestelle nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelungen auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z. 8. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z. 8. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z. 8. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen der Nummer 4.1 bis. 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Altenburger Land erteilen:
| Landratsamt Altenburger Land | |
| Ordnungsamt, Sachgebiet Verkehr | |
| Telefonnummer: | (0 34 47) 5826 25 (0 34 47) 58 66 26 (0 34 47) 58 66 28 |
| Telefax: | (0 3447) 58 66 29 |
7 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 35 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, mit Eisenbahn und auf Binnengewässern - GGVSEB im Gebiet des Landkreises Eichsfeld)
-Thüringen-
Vom 11.10.2012
(Thür.StAnz Nr.47 19.11.2012 S.1857)
Az.: 32.12303001
Auf Grund des § 35 Abs. 3 GGVSEB wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Eichsfeld für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSEB aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 35 Abs. 1 GGVSEB und Ausnahme Nr. 14 (S) der Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen: - BAB A 38,
- außerhalb geschlossener Ortschaften die Bundesstraßen B 80 und B 247,
- innerhalb geschlossener Ortschaften (Verkehrszeichen 310 u. 311 StVO) die Vorfahrtsstraßen (Verkehrszeichen 306 StVO) soweit die Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Verkehrszeichen 261 oder 269 StVO (siehe Anlage) oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gesperrten Straßen.
2.4 Sonstige geeignete Straßen
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
- autobahnähnlich ausgebaute Straßen
- Bundesstraßen, den Bundesstraßen durch diese Allgemeinverfügung gleichgestellte Ergänzungsstraßen
- Landesstraßen - Kreisstraßen
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrts- straßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung; z.B. durch farbige Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichung aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.1.2 Abweichung aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibungen des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nr. 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen.
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflichten
Die Unterlagen der Nummern 4.1 bis 4.2 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4) anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Eichsfeld erteilt:
Landratsamt Eichsfeld
Rechts- und Ordnungsamt/Straßenverkehrsbehörde
Telefon: 03606 6503620
Telefax: 03606 6509046
(Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr; Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr)
7 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes.
Sie tritt zum 01.11.2012 in Kraft.
| Anlage |
Zeichen 261
- K 225 von Abzweig L 2032 bis Ortslage Effelder
- K 235 von Ortsausgang Kreuzebra bis Ortseingang Beuren
- Gemeindestraße Ortsausgang Kefferhausen bis Einmündung K 229
Zeichen 269
- L 1003 von Ortsausgang Mackenrode über Eichstruth bis Ortseingang Dieterode
- L 1005 von Abzw. L 1006 bei Heilbad Heiligenstadt über Geisleden bis Ortseingang Kreuzebra
- L 1006 von Abzw. L 1005 bei Heilbad Heiligenstadt bis Abzw. L 2024 bei Flinsberg
- L 1011 von Ortsausgang Brehme bis Ortseingang Ecklingerode
- L 1012 von Ortsausgang Sonnenstein OT Jützenbach bis Orts- eingang Sonnenstein OT Zwinge
- L 1015 von Abzw. K 232 bei Rüdigershagen bis Kreisgrenze Unstrut Hainich-Kreis
- L 2017 von Ortsausgang Wehnde bis Einmündung L 1011
- L 2027 von Abzw. K 114 bei Misserode bis Abzw. L 1003 bei Wiesenfeld
- L 2048 von Ortsausgang Bernterode bis Ortseingang Niederorschel (Neue Umgehungsstraße)
- L 2060 von Ortsausgang Sonnenstein OT Weißenborn-Lüderode bis Abzw. L 1012
- K 229 (ehem. L 2020) von Ortsausgang Bodenrode bis Ortseingang Steinbach
- K 229 von Abzw. L 1005 in Geisleden bis Ortseingang Heuthen
- K 229 von Abzw. L 3080 bis L 1005 in Geisleden
- K 231 von Ortsausgang Lutter bis Ortseingang Kalteneber
- K 101 von Abzw. K 229 bei Bodenrode bis Ortseingang Reinholterode
- K 115 von Abzw. L 1003/L 2032 bei Geismar bis Ortseingang Döringsdorf
- K 202 von Abzw. L 2017 bis Abzw. L 1011
- Gemeindestraße von Ortsausgang Am Ohmberg, OT Großbodungen bis Ortseingang OT Hauröden
- Gemeindestraße aus Richtung Marth bis B 80 (Wiesenmühle)
- Gemeindestraße von Ortsausgang Am Ohmberg, OT Wallrode bis Kreisgrenze Nordhausen
- Gemeindestraße von Ortsausgang Bodenrode bis Ortseingang Wingerode
- Gemeindestraße von Ortsausgang Heuthen bis Ortseingang Kreuzebra
608 Landratsamt Gotha
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 35 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) im Gebiet des Landkreises Gotha
-Thüringen-
(Thür. StAnz Nr.4 25.01.2010 S. 101)
Az.: 04/Jä
Auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 GGVSEB wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Gotha für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSEB aufgeführten Güter und entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 35 Absatz 1 GGVSEB und Ausnahme Nr. 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2005).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind die Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" bzw. Zeichen 269 "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.
2.3.1 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261)
L 1024 Brotterode - Inselsberg - Tabarz (beide Richtungen)
L 1025 Schnepfenthal - Schönau v. d. W. (beide Richtungen)
K 26 Schönau v. d. W. - Georgenthal (beide Richtungen)
L 1027 Glasbach - Kreisgrenze Gotha - Winterstein (aus Richtung Glasbach kommend)
L 1027 Gierstädt-Bienstädter Warte (beide Richtungen)
L 1030 Ortslage Gotha, Schützenberg (aus Richtung Goldbach kommend)
L 1046 L 3247 (Wegscheide) - Crawinkel (in Richtung Crawinkel)
| Kommunalstraße | Abzweig L 1025 - OD Waltershausen (Bahnhofstraße) Abzweig L 1027 (beide Richtungen) |
2.3.2 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269)
L 3247 Wegscheide - Luisenthal (in Richtung Luisenthal)
L 1028 OA Tambach-Dietharz - KG Schmalkalden (beide Richtungen)
L 1043 Tröchtelborn - Zimmernsupra (beide Richtungen)
L 1044 Neudietendorf - Kornhochheim (beide Richtungen)
L 1046 Crawinkel - KG Arnstadt (beide Richtungen)
K 25 OA Ingersleben - KG Stadt Erfurt (beide Richtungen)
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 35> Abs. 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung: Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 05.08.2009 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecke des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Haltebzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und Nummer 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen.
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach 4.1 bis 4.3 sind beim Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelung an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Gotha erteilt:
Landratsamt Gotha Straßenverkehrsamt Straßenverkehrsbehörde
Postfach 47
99851 Gotha
Telefon: 03621 214557
Telefax: 03621 214520
7 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt zum 01.02.2010 in Kraft.
609 Landratsamt Greiz
Der Landrat
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) auf dem Gebiet des Landkreises Greiz
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Greiz für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und - soweit erforderlich - die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 3.4.
Ausgenommen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) vorliegt.
Bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind die Fahrziele konkret zu benennen.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese nicht dem Negativnetz angehören.
2.3 Negativnetz - Allgemeines
Das Negativnetz besteht aus den mit dem Verkehrszeichen 261 oder 269 StVO sowie die mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.
2.3.1 Negativnetz
| B 94 | Ortsverbindung Greiz-Reichenbach mit VZ 261 nach Einmündung der K 205 (nach Kahmer) über Friesen bis Bundesstraße 173 in der Ortslage Reichenbach Umleitunasstrecke: in Greiz auf die B 92 in Richtung Plauen, in Greiz-Sachswitz auf die Landstraße 1296 nach Kleingera weiter nach Netzschkau. In Netzschkau auf die B 173 über Mylau nach Reichenbach auf die B 94 |
| L 1080 | Ortsverbindung Pölzig-Bröckau mit dem VZ 269 nach dem Ortsausgang Pölzig in Richtung Bröckau |
| L 1087 | Ortsverbindung Auma-Zeulenroda mit dem VZ 269 in Auma nach der Zufahrt Tankstelle in Richtung Zeulenroda sowie in der Ortslage Zeulenroda am Abzweig Lohweg in Richtung Auma |
| L 2349 | Ortsverbindung Pahren-Kleinwelschendor! mit dem VZ 269 nach dem Abzweig der K 314 (OV Pahren-Föhrten) in Richtung Zeulenroda bis zum Ortseingang Kleinwolschendorf |
| L 2349 | Ortsverbindung Zeulenroda-Kleinwolschendort mit dem VZ 269 in der Ortslage Zeulenroda nach der Friedrich-Engels-Straße bis Ortseingang Kleinwolschendorf |
| K 125 | Ortsverbindung Zedlitz-Sirbis mit dem VZ 269 ab dem Ortsausgang Zedlitz bis zum Ortseingang Sirbis |
| K 303 | Ortsausgang Muntscha zur L 1087 (OV Auma-Zeulenroda) mit dem VZ 269 in der Ortslage Muntscha, ab dem Ortsausgang Muntscha zur Ortsverbindungsstraße Auma-Zeulenroda |
| K 304 | Ortsausgang Muntscha nach Zickra mit dem VZ 269 in der Ortslage Muntscha, ab dem Ortsausgang bis Zickra, weiter auf der Ortsverbindungsstraße nach Stelzendorf |
| K 308 | OL Wohlsdorf-Piesigitz mit dem VZ 269 nach dem Abzweig von der L 2331 (OV Auma-Staitz) in der Ortslage Wöhlsdorf auf die K 308 nach Piesigitz sowie auf der K 308 Piesigitz-Merkendorf, Merkendorf- Silberfeld und Silberfeld bis an die Landstraße L 1087 (Auma-Zeulenroda) |
| K 311 | Ortsausgang Pahren nach Stelzendorf mit dem VZ 269 ab dem Ortsausgang Pahren nach Stelzendorf in Fortführung auf der K 311 über Zadelsdorf bis zur L 1087 (OV Auma-Zeulenroda) |
| K 315 | Ortsverbindung Föhrten-Lawitz mit dem VZ 269 ab dem Ortsausgang Göschitz im Saale-Orla-Kreis bis Läwitz, einschließlich der Ortsverbindungsstraße zur L 2349 bei Pahren |
| K 315 | Ortsverbindung Läwitz-B 94 (bei Weckersdorf) mit dem VZ 269 auf der Kreisstraße 315 ab der Bundesstraße 94 zwischen Langenwolschendorf und Weckersdorf nach Läwitz, einschließlich der gesamten Ortslage |
| OV | Gemeindestraße zum Talsperrenhotel Zeulenroda mit dem VZ 269 auf der Zufahrtsstraße zum Freizeitbad Waikiki, ab der Einmündung Waikiki bis Talsperrenhotel |
| OV | Ortsverbindung ab der B 8 2 bis OL Birkhausen mit dem VZ 269 nach Einmündung der B 2 bis zum Dorfplatz Birkhausen |
| OV | Ortsverbindung Muntscha-Pahren mit dem VZ 269 nach dem Ortsausgang Muntscha bis Ortseingang Pahren |
| OV | Weckersdort-Leitlitz mit dem VZ 269 ab der Bundesstraße 94 in der Ortslage Weckersdorf, nach der Einmündung in Richtung Leitlitz |
| OV | Triebes-Merkendorf mit dem VZ 269 in Triebes-Kranich nach dem Abzweig der Ortsverbindung Weißendorf-Triebes in Richtung Merkendorf über die Pisseismühle in die Ortslage Merkendorf |
| OV | Kahmer-Cunsdorf (Freistaat Sachsen) mit dem VZ 269 ab dem Abzweig nach Cunsdorf in der Ortslage Kahmer |
| OV | Greiz-Moschwitz, Wüstenteichstraße mit dem VZ 269 nach dem Abzweig Mühlenhäuser bis zur Einmündung auf die Ortsverbindungsstraße Kurtschau-Naitschau |
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Reihenfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die Ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb von Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an dieser Straße liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren. Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen entsprechend der Rangfolge mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzeste Weg, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (zum Beispiel: Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerortlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss ein Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen.
Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach Nummer 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Halten und Parken eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt
Wenn die in dem haltenden oder parkenden Fahrzeug befindlichen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Straßenbenutzer und Umwelt bilden (zum Beispiel, wenn Güter, die für Fußgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sind, auf der Straße verschüttet wurden) und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann oder ein Fahrzeug havariert, so ist als zuständige Behörde das Landratsamt Greiz unter der Rufnummer (03661)876666/668,650 zu benachrichtigen. Außerhalb der Dienstzeiten ist die Rettungsleitstelle Gera unter der Rufnummer <0365)48820 bzw. 41 21 75 zu benachrichtigen.
6 In-Kraft-Treten
Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
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