umwelt-online: Gefahrgut-Fahrstrecken Thüringen (2)
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610 Landratsamt Hildburghausen

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Hildburghausen

Aufgrund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fährweg im Landkreis Hildburghausen für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrwege sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

  1. Autobahnen (§ 7 Abs. 2 GGVSE), außer Tunnel der A 71 im Autobahnabschnitt AS Meiningen Nord bis AS Gräfenroda;
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften
  3. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der StVO) die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO),

soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören,

B 4 von Kreisgrenze Im-Kreis bis Landesgrenze Bayern
B 247 von Stadtgrenze Suhl bis Schleusingen
B 89 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Kreisgrenze Sonneberg
B 281 von Anschluss B 4 bei Eisfeld bis Kreisgrenze Sonneberg

Ergänzungsstrecken:

L 1134 von Schleusingen bis Landesgrenze Bayern
L 1025 von Viadukt Kl. Veßra bis Schleusingen
L 1132 von Römhild bis Anschluss L 1133 Leimrieth
L 1131 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Landesgrenze Bayern
L 1137 von Kreisgrenze Im-Kreis bis Anschluss B 4
L 1138 von Kreisgrenze Sonneberg bis Gießübel Anschluss L 1137
L 1153 von Steinfeld Anschluss L 1134 bis Landesgrenze Bayern
L 1133 von Hildburghausen über Unden bis Landesgrenze Bayern
L 2053 von B 281 Eisfeld bis Anschluss L 2052
L 2052 von Kreisgrenze Im-Kreis bis Anschluss L 1137
L 2628 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen über Themar bis Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen
L 2069 von Anschluss L 2628 bis Zeilfeld Anschluss L 2639
L 2639 von Anschluss B 89 Siegritz bis Anschluss L 1132
L2668 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Haina Anschluss L 1131
L 2670 von Anschluss L 1131 bis Anschluss Gleicherwiesen L1133
L2029 von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Römhild Anschluss L 1131

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" oder Zeichen 269 Verbot für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

Das sind im Landkreis Hildburghausen folgende Straßenabschnitte:

    Verkehrszeichen nach StVO
L 2094 von Schirnrod bis Kreisgrenze Sonneberg (in beiden Richtungen) 261
L 2637 von Abzweig B 89 bis Ortseingang Neuendambach (in beiden Richtungen) 269
L 2644 von Lindenau nach Ummerstadt (in beiden Richtungen) 269
L 2633 Ortsausgang Oberstadt bis Grub Ortsmitte (in Richtung Grub) 261
L 2633 Ortsausgang Eichenberg bis Ortseingang Bischofrod (in beiden Richtungen) 261
L 2665 Schmeheim bis Stadtgrenze Suhl-Dietzhausen (in beiden Richtungen) 261
L 2633 Ortsausgang Ahlstädt bis Ortseingang Bischofrod (in beiden Richtungen) 261

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren, außer Tunnel der A 71 im Autobahnabschnitt AS Meiningen Nord bis AS Gräfenroda.

Anmerkung:

Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12.06.2002 (BGBl. S. 1841), zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu nutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.

Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach Nummer 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen <Nummer 2.4), anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Hildburghausen erteilt.

Landratsamt Hildburghausen
Straßenverkehrsbehörde
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen

Telefon: (0 36 85)4 45-2 42
Telefax: (0 36 85) 445-5 01
Montag-Donnerstag 8.00-16.00 Uhr
Freitag 7.00-12.00 Uhr

7 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

  611 Ilm-Kreis

Landratsamt

Der Landrat - Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Ilm-Kreises

Auf Grund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Im-Kreis für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.3.3.

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" bzw. Zeichen 269 "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

2.3.1 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 StVO)

Stadt Arnstadt

Stadt Ilmenau

Ilm-Kreis

2.3.2 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 StVO) in beiden Fahrtrichtungen

2.3.3 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahn

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung:

Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.

Soweit die Be- bzw. Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren. Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes.

Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.3.1 Die Stadtdurchfahrt in Arnstadt wird auf folgenden Trassen ausgewiesen:

3.3.2 Die Stadtdurchfahrt in Ilmenau wird auf folgenden Trassen ausgewiesen:

Straßenverlauf der Bundesstraßen 4, 87 und 88, Kreisstraße 51 als Verbindung zwischen der B 87 und der B 88

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten. Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.

Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen.

Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen der Nummer 4.1 bis 4.2 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Gebiet des Ilm Kreises erteilt das

Landratsamt des Ilm-Kreises
Straßenverkehrsamt
Ichtershäuser Straße 31
99310 Arnstadt
Telefon: (0 3628) 73 89 10 Telefax: (03628)738920

6 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

612 Landratsamt Kyffhäuserkreis

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Kyffhäuserkreises

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Kyffhäuserkreis für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (i. V. m. § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen bzw. die in der Anlage 1 aufgeführten Streckenabschnitte.

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.

3.2 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.

Soweit die Be-/Entladestelle nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.3 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.

Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen der Nummer 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Kyffhäuserkreis erteilt:

Straßenverkehrsamt
Erfurter Straße 35
99706 Sondershausen

Telefon: (03632)74 1427
Telefax: (0 36 32) 74 14 23
(Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr)

7 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

Anlage 1

Einschränkung für den Transport gefährlicher Güter

1. Straßenabschnitte mit Verkehrseinschränkung nach Zeichen 261 -Verbot für kennzeichenpflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

B 85 Bad Frankenhausen-Kreisgrenze
L 2292 Abzweig Steinthaleben-Einmündung B 85
B 4 Abzweig B 249-Sondershausen bis Einfahrt Gewerbepark Glückauf
B 4 nach Einfahrt Gewerbepark Sondershausen bis B 249
L 1040 Sondershausen-Kelbra
L 1034 Großfurra-Sondershausen
Abzweig Hachelbich-Bendeleben
L 2087 Abzweig L 1 034-Trebra (L 1088)
L 2131 Abzweig L 1041 (Clingen)-Kutzleben
K 15 Abzweig B 4-Abzweig Gewerbegebiet

2. Straßenabschnitte mit Verkehrseinschränkungen nach Zeichen 269- Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Komm. Straßen Udersleben-Ichstedt

L 1041 Westgreußen-Großenehrich-Wenigenehrich
L 1032 Großbrüchter-Abzweig Holzsußra
L 1033 Toba-Kleinberndten
L 2084 Dietenborn-Großberndten
L2085 Himmelsberg-Abzweig L 1033
K 08 Abzweig B 249-Rockstedt
K 02 Rockstedt-Bellstedt
K 06 Wasserthaleben-Otterstedt

613 Landratsamt Nordhausen 13

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 35 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, mit Eisenbahn und auf Binnengewässern - GGVSEB) im Gebiet des Landkreises Nordhausen

(Thür. StAnz Nr.7 18.02.2013 S. 368)
Az.: 36/112.43-Verfüg2013

Auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 GGVSEB wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Nordhausen für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (i. V. m. § 35 Abs. 1 GGVSEB und Ausnahme Nr. 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und soweit erforderlich die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen: BAB 38 (Halle - Göttingen) - außerhalb geschlossener Ortschaften die Bundesstraßen, B 4 (Nordhausen bis Kreisgrenze Kyffhäuserkreis) und B 243 und vergleichbare Ergänzungsstrecken, innerhalb geschlossener Ortschaften (Verkehrszeichen 310 und 311 StVO) die Vorfahrtsstraßen (Verkehrszeichen 306 StVO) soweit die Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 und 269 StVO und anderen mit Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen. Das betrifft im Landkreis Nordhausen die folgenden Straßenabschnitte:

  1. durch VZ 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) gesperrte Straßenabschnitte: - K 16 Abzweig L 1011 bei Kleinbodungen - Trebra;
  2. durch VZ 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) gesperrte Straßenabschnitte:

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahn

Grundsätzlich sind die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung: Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraße ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen: autobahnähnlich ausgebaute Straßen, Bundesstraßen und den Bundesstraßen durch diese Allgemeinverfügung gleichgestellte Ergänzungsstrecken, Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen.

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist. Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.

Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren. Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

Fahrstrecken im Stadtgebiet Nordhausen (Positivnetz)

  1. innerörtlicher Lieferverkehr aus Richtung L 3080 Worbis - Halle und umgekehrt: BAB 38 Anschlussstelle (AS) Nordhausen-West - K 28/L 3080 Ri. NDH und umgekehrt; (für innerörtlichen Lieferverkehr: Darrweg - Helmestraße - Barbarossastraße - Sondershäuser Straße - Hallesche Straße und umgekehrt);
  2. BAB 38/L 3080 Worbis - B 4 Erfurt und umgekehrt: L 3080 - BAB 38 AS Nordhausen-West bis AS Nordhausen (Sundhausen) und umgekehrt;
  3. L 3080/B 243 in Richtung B 4/B 81 Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt (Harz) - Zielverkehr bis Netzkater und umgekehrt: L 3080 - Kasseler Landstraße - Freiherrvom-Stein-Straße - Grimmelallee - Parkallee und umgekehrt;
  4. B 243 - BAB 38 Halle: B 243 - B 243n - Anschlussstelle Großwechsungen - BAB 38;
  5. L 3080 Halle - B 243: BAB 38 - Anschlussstelle Großwechsungen B 243n - B 243;
  6. B 243 - L 3080 Worbis oder B 4 Erfurt: B 243 - B 243n Anschlussstelle Großwechsungen - BAB 38;
  7. LIO 38 OT Petersdorf - Richtung BAB 38/L3080 Halle/ Worbis: Stolberger Straße - Beethovenring - Parkallee - Grimmelallee - Freiherrvom-Stein-Straße - Kasseler Landstraße - K28/L 3080 - Anschlussstelle Nordhausen-West BAB 38.

Transporte gefährlicher Güter durch kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge dürfen nicht in der Zeit von 05:30 Uhr bis 07:00 Uhr und 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr im Stadtgebiet von Nordhausen durchgeführt werden.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichung aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Grün- den vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichung aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen der Nummern 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderung aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4) anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Nordhausen erteilen:

Straßenverkehrsamt Landratsamt Nordhausen
(Untere Verkehrsbehörde)
Tel.: 03631 908419, Fax: 03631 908430
(Montag - Donnerstag von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr)
außerhalb dieser Zeiten: Zentrale Leitstelle des Landkreises Nordhausen Tel.: 03631 89380, Fax: 03631893817

7 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt zum 01.02.2013 in Kraft.


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