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610 Landratsamt Hildburghausen
Der Landrat
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Hildburghausen
Aufgrund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fährweg im Landkreis Hildburghausen für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrwege sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören,
| B 4 | von Kreisgrenze Im-Kreis bis Landesgrenze Bayern |
| B 247 | von Stadtgrenze Suhl bis Schleusingen |
| B 89 | von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Kreisgrenze Sonneberg |
| B 281 | von Anschluss B 4 bei Eisfeld bis Kreisgrenze Sonneberg |
Ergänzungsstrecken:
| L 1134 | von Schleusingen bis Landesgrenze Bayern |
| L 1025 | von Viadukt Kl. Veßra bis Schleusingen |
| L 1132 | von Römhild bis Anschluss L 1133 Leimrieth |
| L 1131 | von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Landesgrenze Bayern |
| L 1137 | von Kreisgrenze Im-Kreis bis Anschluss B 4 |
| L 1138 | von Kreisgrenze Sonneberg bis Gießübel Anschluss L 1137 |
| L 1153 | von Steinfeld Anschluss L 1134 bis Landesgrenze Bayern |
| L 1133 | von Hildburghausen über Unden bis Landesgrenze Bayern |
| L 2053 | von B 281 Eisfeld bis Anschluss L 2052 |
| L 2052 | von Kreisgrenze Im-Kreis bis Anschluss L 1137 |
| L 2628 | von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen über Themar bis Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen |
| L 2069 | von Anschluss L 2628 bis Zeilfeld Anschluss L 2639 |
| L 2639 | von Anschluss B 89 Siegritz bis Anschluss L 1132 |
| L2668 | von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Haina Anschluss L 1131 |
| L 2670 | von Anschluss L 1131 bis Anschluss Gleicherwiesen L1133 |
| L2029 | von Kreisgrenze Schmalkalden-Meiningen bis Römhild Anschluss L 1131 |
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" oder Zeichen 269 Verbot für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.
Das sind im Landkreis Hildburghausen folgende Straßenabschnitte:
| Verkehrszeichen nach StVO | ||
| L 2094 | von Schirnrod bis Kreisgrenze Sonneberg (in beiden Richtungen) | 261 |
| L 2637 | von Abzweig B 89 bis Ortseingang Neuendambach (in beiden Richtungen) | 269 |
| L 2644 | von Lindenau nach Ummerstadt (in beiden Richtungen) | 269 |
| L 2633 | Ortsausgang Oberstadt bis Grub Ortsmitte (in Richtung Grub) | 261 |
| L 2633 | Ortsausgang Eichenberg bis Ortseingang Bischofrod (in beiden Richtungen) | 261 |
| L 2665 | Schmeheim bis Stadtgrenze Suhl-Dietzhausen (in beiden Richtungen) | 261 |
| L 2633 | Ortsausgang Ahlstädt bis Ortseingang Bischofrod (in beiden Richtungen) | 261 |
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren, außer Tunnel der A 71 im Autobahnabschnitt AS Meiningen Nord bis AS Gräfenroda.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12.06.2002 (BGBl. S. 1841), zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu nutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach Nummer 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen <Nummer 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Hildburghausen erteilt.
Landratsamt Hildburghausen
Straßenverkehrsbehörde
Wiesenstraße 18
98646 HildburghausenTelefon: (0 36 85)4 45-2 42
Telefax: (0 36 85) 445-5 01
Montag-Donnerstag 8.00-16.00 Uhr
Freitag 7.00-12.00 Uhr
7 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
611 Ilm-Kreis
Landratsamt
Der Landrat - Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Ilm-Kreises
Auf Grund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Im-Kreis für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.3.3.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" bzw. Zeichen 269 "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.
2.3.1 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 StVO)
Stadt Arnstadt
Stadt Ilmenau
Ilm-Kreis
2.3.2 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 StVO) in beiden Fahrtrichtungen
2.3.3 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be- bzw. Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren. Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes.
Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.3.1 Die Stadtdurchfahrt in Arnstadt wird auf folgenden Trassen ausgewiesen:
3.3.2 Die Stadtdurchfahrt in Ilmenau wird auf folgenden Trassen ausgewiesen:
Straßenverlauf der Bundesstraßen 4, 87 und 88, Kreisstraße 51 als Verbindung zwischen der B 87 und der B 88
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten. Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen.
Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen der Nummer 4.1 bis 4.2 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Gebiet des Ilm Kreises erteilt das
Landratsamt des Ilm-Kreises
Straßenverkehrsamt
Ichtershäuser Straße 31
99310 Arnstadt
Telefon: (0 3628) 73 89 10 Telefax: (03628)738920
6 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
612 Landratsamt Kyffhäuserkreis
Der Landrat
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Kyffhäuserkreises
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Kyffhäuserkreis für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (i. V. m. § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen bzw. die in der Anlage 1 aufgeführten Streckenabschnitte.
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.2 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestelle nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.3 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen der Nummer 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Kyffhäuserkreis erteilt:
Straßenverkehrsamt
Erfurter Straße 35
99706 SondershausenTelefon: (03632)74 1427
Telefax: (0 36 32) 74 14 23
(Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr)
7 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Anlage 1
Einschränkung für den Transport gefährlicher Güter
1. Straßenabschnitte mit Verkehrseinschränkung nach Zeichen 261 -Verbot für kennzeichenpflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
| B 85 | Bad Frankenhausen-Kreisgrenze |
| L 2292 | Abzweig Steinthaleben-Einmündung B 85 |
| B 4 | Abzweig B 249-Sondershausen bis Einfahrt Gewerbepark Glückauf |
| B 4 | nach Einfahrt Gewerbepark Sondershausen bis B 249 |
| L 1040 | Sondershausen-Kelbra |
| L 1034 | Großfurra-Sondershausen Abzweig Hachelbich-Bendeleben |
| L 2087 | Abzweig L 1 034-Trebra (L 1088) |
| L 2131 | Abzweig L 1041 (Clingen)-Kutzleben |
| K 15 | Abzweig B 4-Abzweig Gewerbegebiet |
2. Straßenabschnitte mit Verkehrseinschränkungen nach Zeichen 269- Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Komm. Straßen Udersleben-Ichstedt
| L 1041 | Westgreußen-Großenehrich-Wenigenehrich |
| L 1032 | Großbrüchter-Abzweig Holzsußra |
| L 1033 | Toba-Kleinberndten |
| L 2084 | Dietenborn-Großberndten |
| L2085 | Himmelsberg-Abzweig L 1033 |
| K 08 | Abzweig B 249-Rockstedt |
| K 02 | Rockstedt-Bellstedt |
| K 06 | Wasserthaleben-Otterstedt |
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 35 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, mit Eisenbahn und auf Binnengewässern - GGVSEB) im Gebiet des Landkreises Nordhausen
(Thür. StAnz Nr.7 18.02.2013 S. 368)
Az.: 36/112.43-Verfüg2013
Auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 GGVSEB wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Nordhausen für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (i. V. m. § 35 Abs. 1 GGVSEB und Ausnahme Nr. 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und soweit erforderlich die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen: BAB 38 (Halle - Göttingen) - außerhalb geschlossener Ortschaften die Bundesstraßen, B 4 (Nordhausen bis Kreisgrenze Kyffhäuserkreis) und B 243 und vergleichbare Ergänzungsstrecken, innerhalb geschlossener Ortschaften (Verkehrszeichen 310 und 311 StVO) die Vorfahrtsstraßen (Verkehrszeichen 306 StVO) soweit die Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 und 269 StVO und anderen mit Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen. Das betrifft im Landkreis Nordhausen die folgenden Straßenabschnitte:
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung: Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraße ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen: autobahnähnlich ausgebaute Straßen, Bundesstraßen und den Bundesstraßen durch diese Allgemeinverfügung gleichgestellte Ergänzungsstrecken, Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen.
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist. Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren. Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
Fahrstrecken im Stadtgebiet Nordhausen (Positivnetz)
Transporte gefährlicher Güter durch kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge dürfen nicht in der Zeit von 05:30 Uhr bis 07:00 Uhr und 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr im Stadtgebiet von Nordhausen durchgeführt werden.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichung aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Grün- den vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichung aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen der Nummern 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderung aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4) anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Nordhausen erteilen:
Straßenverkehrsamt Landratsamt Nordhausen
(Untere Verkehrsbehörde)
Tel.: 03631 908419, Fax: 03631 908430
(Montag - Donnerstag von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr)
außerhalb dieser Zeiten:
Zentrale Leitstelle des Landkreises Nordhausen Tel.: 03631 89380, Fax: 03631893817
7 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt zum 01.02.2013 in Kraft.
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