umwelt-online: Gefahrgut-Fahrstrecken Thüringen (4)
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618 Landratsamt Sonneberg

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Sonneberg

Auf Grund des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Sonneberg für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14(5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO und anderen mit Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

Das betrifft im Landkreis Sonneberg folgende Straßenabschnitte:

1. L 1112 Almerswind-Schalkau (Kennzeichen 269)
2. L1112 Theuern-Limbach (Kennzeichen 261)
3. L 1148 Abzweig Göritzgrund-Steinheid (Kennzeichen 269)
4. L 2680 von Rottmar(Abzweig L 2681)- Gefell (Abzweig L 2662) (Kennzeichen 269)
5. L 2690 von Föritz (Abzweig B 89)- Gefell (Abzweig L 2680) (Kennzeichen 269)
6. K 1 Jagdshof-Judenbach (Kennzeichen 261)
7. K 20 Ehnes-Almerswind (Kennzeichen 261)
8. L 1147 Neuhaus a. Rwg.-Katzhütte (Kennzeichen 269)
9. Ortslage Steinach-Haselbacher Str. (Kennzeichen 269)

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen. -

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahn

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung:

Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13.05.1985 (BGBl. I S.774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.

Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung der Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen der Nummer 4.1 und 4.2 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Sonneberg erteilt die untere Verkehrsbehörde, Telefon: (0 36 75) 87 1409, Telefax: (03675)87 1488, jeweils am:

Dienstag 8.00-12.00 Uhr u. 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch 8.00-12.00 Uhr
Donnerstag 8.00-12.00 Uhr u. 13.00-1 7.30 Uhr
Freitag 8.00-12.00 Uhr

7 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

619 Landratsamt Sömmerda

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Sömmerda

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Landkreis Sömmerda für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1-3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§ 7 Abs. 2GGVSE) sowie

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören. (siehe Anlage 1)

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 und 269 StVO oder anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

(siehe Anlage 2)

2.4 Sonstige geeignete Straßen

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahn

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für Fahrten von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Reihenfolge zu nutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die Ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und dann zu benutzen ist. Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben genannten Rangfolge benutzt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, werden die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen angefahren. Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und den sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden. Der Durchgangsverkehr muss auf der Ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das örtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbestimmung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbestimmung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen der Nummern 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelung an den Landesgrenzen

Bei Beförderung aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskunft zu den Fahrwegen im Landkreis Sömmerda erteilt:

Landratsamt Sömmerda.

Amt für Straßenverkehrsangelegenheiten
Wielandstr. 4
99610 Sömmerda

Telefon: (0 36 34) 3547 13
Telefax: (03634)3547 02
(werktags, außer samstags, von ß.00 Uhr bis 15.00 Uhr)

7 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

Anlage 1

Positivliste für Transporte gefährlicher Güter im Landkreis Sömmerda

A 71  
B 4 Kreisgrenze Kyffhäuserkreis-Stadtgrenze Erfurt
B 85 Kreisgrenze Kyffhäuserkreis-Kreisgrenze Weimarer Land
B 86 Kreisgrenze Kyffhäuserkreis-B 4
B 176 Kreisgrenze Unstrut-Hainich-Kreis-Kölleda
L 1054 Weißensee-Schloßvippach
L 1056 Schloßvippach-Stadtgrenze Erfurt
L 1058 B 176-Landesgrenze Thüringen
L 2141 L 1056-Stadtgrenze Erfurt

Anlage 2 Negativliste für Transporte gefährlicher Güter im Landkreis Sömmerda

Zeichen 261 StVO

Zeichen 269 StVO

620 Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Unstrut-Hainich-Kreis für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

  1. außerhalb geschlossener Ortschaften
  2. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO) die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO),

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 269 StVO und anderen mit Verkehrsverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

Das betrifft im Unstrut-Hainich-Kreis folgende durch VZ 269 der StVO gesperrte Straßenabschnitte:

Stadt Mühlhausen:

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.

3.2 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.3 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzere Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrzeugführers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und Nummer 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach 4.1 bis 4.3 sind beim Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Unstrut-Hainich-Kreis erteilt:

Landratsamt Unstut-Hainich-Kreis, Fachdienst 44
Untere Verkehrsbehörde/Straßenbauverwaltung
Brunnenstraße 94
99974 Mühlhausen

Telefonnummer: (03601) 80 20 54 und 80 20 58 -
Telefax: (03601)80 10 81
(werktags, außer samstags, von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr>

7. In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

621 Landratsamt Wartburgkreis

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Wartburgkreises

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Wartburgkreis für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

  1. Autobahnen (siehe § 7 Absatz 2 GGVSE),
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften
  3. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO) die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO),

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören. Im Stadtgebiet Bad Salzungen:

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 der StVO und anderen Verkehrszeichen gesperrten Straßen.

Das betrifft im Wartburgkreis folgende

  1. durch VZ 261 der StVO gesperrte Straßenabschnitte:

    Landkreis Schmalkalden/Meiningen

  2. durch VZ 269 der StVO gesperrte Straßenabschnitte:

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung: Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13.05.1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Reihenfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegeregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzere Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straßen wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Einzugsbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung der Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.

Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach 4.1 bis 4.3 sind beim Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Landkreis Wartburgkreis erteilt

Fachdienst Kfz-Zulassung und Straßenverkehrsrecht
Telefonnummer: (03695)61 61 00 oder 61 61 01
Telefax: (03695)61 61 31
(werktags, außer samstags, von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr)

7 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

622 Landratsamt Weimarer Land

Der Landrat

Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Kreises Weimarer Land

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Kreis Weimarer Land für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der gefährlichen Güter

Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (i. V. m. § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen

geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrwege sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen:

  1. Autobahnen (siehe § 7 Abs. 2 GGVSE),
  2. außerhalb geschlossener Ortschaften
  3. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO) die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO),

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 und anderen mit Verkehrsverbotszeichen gekennzeichneten Straßen.

Das betrifft im Kreis Weimarer Land folgende

  1. durch VZ 261 der StVO gesperrte Straßenabschnitte:
  2. durch VZ 269 der StVO gesperrte Straßenabschnitte:
  3. sonstige gesperrte Straßen

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahn

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung: Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Reihenfolge benutzt werden.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.

Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen Straßen, so kann dieser kürzere Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.

Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrzeugführers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und Nummer 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach 4.1 bis 4.3 sind beim Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Auskünfte

Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Kreis Weimarer Land erteilt:

Landratsamt Weimarer Land
Verkehrsamt
Telefonnummer: (03644) 540704
Telefaxnummer: (03644)54 0709

(Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr)

7 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.

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