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623 Stadtverwaltung Eisenach
Der Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet der Stadt Eisenach
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg in der Stadt Eisenach für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
Im Stadtgebiet von Eisenach
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 der StVO und anderen Verkehrszeichen gesperrten Straßen.
Das betrifft in der Stadt Eisenach folgende
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Reihenfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzere Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Einzugsbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung z.B. durch farbliche Kennzeichnung der Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben (die Übergabe ~t schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nr. 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach Nr. 4.1 bis 4.2 sind beim Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelung an den Landesgrenzen
Bei Beförderung aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nr. 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen in der Stadt Eisenach erteilt:
Straßenverkehrsabteilung des OrdnungsamtesTelefon-Nr.: (03691)676644 oder 676635
Telefax: (03691)676636
7 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
624 Stadtverwaltung Erfurt
Der Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet der Stadt Erfurt
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg in der Stadt Erfurt für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (i. V. m. § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
Positivste siehe Anlage 2
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Verkehrszeichen der StVO gesperrten Straßen.
Das betrifft in der Stadt Erfurt folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte:
Negativliste siehe Anlage 1
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Fahrziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1965 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelungen auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der. Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach den Nummern 4.1 und 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen in der Stadt Erfurt erteilt:
Stadtverwaltung Erfurt
Amt für Verkehrswesen, Abt. StraßenverkehrsbehördeTelefon: (0361) 6554337
Telefax: (0361) 6554309
Sprechzeiten:
Di. 9.00-12.00 + 13.00-16.00 Uhr
Do. 9.00-12.00 Uhr
Fr. 9.00-12.00 Uhr
6 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Anlage 1 Negativliste für Transporte gefährlicher Güter in der Stadt Erfurt
Zeichen 261 StVO
Samuel-Beck-Weg
Seebachstraße (ab Einmündung Hainleiteweg)
Am Tannenwäldchen
L 1049 Egstedt-Bechstedt-Wagd (Kreisgrenze Im-Kreis)
Kühnhausen-Tiefthal-Richtung Friedrichsdorf (Kreisgrenze Sömmerda)
Zeichen 269 StVO
Hochheimer Straße (ab Alfred-Hess-Straße Ri. West)
Arndtstraße
Arnstädter Hohle
Werner-Seelenbinder-Straße
Drosselbergstraße
Dolomitenweg (ab Hainleiteweg)
Cammermeisterweg (ab Conrad-Stolle-Weg)
Conrad-Stolle-Weg (ab Gammermeisterweg)
Kirchhofweg (ab Zieglerweg/westl.
Teil)
Zieglerweg (ab Kirchhofweg/südl. Teil)
Südl. Teil des Muldenweges (ab Kreuzung Friedemannweg, Schutzzone ab Roter Stein)
Wartburgstraße
Motzstraße
Espachstraße
Rhodaer Chaussee
Hubertusstraße
Möbisburger Weg
Sperrung der Ortsteile Stedten, Bischleben, Möbisburg, Hochheim,
Molsdorf
Ortsverbindungsstraße: Möbisburg-Waltersleben Hochstedt-L 1056 bis B 7
Anlage 2. Positivliste für Transporte gefährlicher Güter in der Stadt Erfurt
Nord-Süd-Verbindung
| von A 71 aus Richtung Sömmerda | L 1052 (Ostumfahrung) bis B 7 Richtung Weimar bzw. A 4 Auffahrt Vieselbach Richtung Dresden oder Richtung Frankfurt |
| von B 4 aus Richtung Nonihausen | Abfahrt NQV (Straße der Nationen) Bunsenstraße L 1052 Ostumfahrung Richtung Weimar bzw. A 4 Auffahrt Vieselbach Richtung Dresden oder Richtung Frankfurt |
Ost-West-Verbindung
BAB 4 im Süden
A 71/B 7 R. Gotha
625 Stadt Gera
Der Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet der Stadt Gera
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg in der Stadt Gera für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit dem Zeichen 269 StVO und anderen mit Fahrverbotszeichen der StVO gesperrten Straßen.
Das betrifft in der Stadt Gera folgende
2.4 sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist. Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzere Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Krankenhäuser, Schulen u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrzeugführers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen in der Stadt Gera erteilt:
Tiefbauamt
Untere Verkehrsbehörde
E.-Toller-Str. 15
07545 Gera
Telefon: (03 65)8382755
Telefax: (0365)8382744
(Montag-Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr)
7 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
626 Stadtverwaltung Jena
Der Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet der Stadt Jena
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg in der Stadt Jena für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach - Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
Das Positivnetz der Stadt Jena sieht in Bezug auf den Anger wie folgt aus:
| Strecke a) B 88 aus/in Richtung Naumburg über | |
| Naumburger Straße Camburger Straße Dornburger Straße Am Anger | |
| Strecke b) B 88 aus/in Richtung Rudolstadt über | |
| B 88 A 4 Anschlussstelle Jena-Göschwitz A 4 bis Anschlussstelle Jena-Lobeda Stadtrodaer Straße Am Eisenbahndamm Am Anger | |
| Strecke c) B 7 aus/in Richtung Eisenberg über | |
| Eisenberger Straße Jenzigweg Wiesenbrücke Wiesenstraße Schlachthofstraße Löbstedter Straße Am Anger | |
| Strecke d) B 7 aus/in Richtung Weimar über | |
| B 7 Isserstedt Erfurter Straße Humboldtstraße Am Heinrichsberg Fürstengraben Lutherplatz Am Anger | |
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 der StVO und anderen durch Verkehrszeichen gesperrten Straßen.
Das betrifft in der Stadt Jena folgende durch Zeichen 261 StVO gesperrte Straßen
2.4 Sonstige geeignete Straßen < Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, mit Ausnahme des Negativnetzes.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahn
Grundsätzlich sind die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung: Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
3.2 Fahrwege außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit für geschlossene Ortschaften Umgehungsstraßen vorhanden sind, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird zum Beispiel durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beechreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen.
Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen.
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen der Nummer 4.1 und 4.2 sind vom Beförderer ein halbes Jahr nach Fahrtende aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
In der Stadt Jena erteilt erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen
Stadtverwaltung Jena
Verkehrsplanungs- und Tief bauamtl. Straßenverkehrsbehörde
Telefon: (03641)495362
Telefax: (03641)495305
(werktags, außer samstags, von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr)
7 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
627 Stadt Suhl
Der Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet der Stadt Suhl
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 der GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg in der Stadt Suhl für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1 Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen:
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen
2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Fahrweg innerhalb der Stadt Suhl
Innerhalb der Stadt Suhl sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des Positivnetzes fahren.
3.2 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser u. a.) bestimmt.
Mit Zeichen 354 StVO sind folgende sonstige geeignete Straßen gekennzeichnet:
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, zu beschreiben (die Übergabe hat schriftlich zu erfolgen).
4.2 Beschreibung des innerortlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbestimmung einzutragen.
4.4 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
4.5 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung einzuweisen.
4.6 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen der Nummer 4.1 bis 4.4 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelung an den Landesgrenzen
Bei Beförderung aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen in der Stadt Suhl erteilt
Stadt Suhl/Thüringen
Ordnungsamt
Friedrich-König-Straße 42
98527 SuhlTelefon: (03681) 742903 Telefax: (03681)742919
(Mo.-Do. 7.30-15.30 Uhr, Fr. 7.30-11.30 Uhr)
7 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft. Suhl, 04.11.2002
628 Stadtverwaltung Weimar
Der Oberbürgermeister
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet der Stadt Weimar
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nummer 2 der Fahrweg im Stadtgebiet Weimar für die Beförderung der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1. Bezeichnung der gefährlichen Güter
Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (i. V. m. § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14 (5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002).
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.3.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen
2.3 Sonstige geeignete Straßen < Prinzip des kürzesten Weges)
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung:
Beim Befahren von bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ist die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1995 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:
Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.
Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die jeweils ranghöchste Straße soweit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen.
Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtsstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
Für die Weiterfahrt gilt Entsprechendes. Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.
4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- und bzw. Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.
Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.
4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges
Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach den Nummer 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, ggf. auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.3), anzufahren.
6 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen im Gebiet der Stadt Weimar erteilt die
Stadtverwaltung Weimar
Straßenverkehrsbehörde
Schwanseestraße 17
99421 WeimarTelefon: (03643)762383 oder 7623 ß5 Telefax: (03643) 762250
7 In-Kraft-Treten
Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
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