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Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über die Aufgaben der Thüringer Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
- Thüringen -

Vom 2. November 2021
(ThürStAnz. Nr. 51 vom 20.12.2021 S. 2123)



Archiv 2007, 2011, 2017

Az.: 42.31-3634-2/2021

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
Az. Aktenzeichen
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BPOL Bundespolizei
bzw. beziehungsweise
DA Dienstanweisung
FeV Fahrerlaubnisverordnung
GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
gem. gemäß
GemVwV Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
ggf. gegebenenfalls
i. V. m. in Verbindung mit
KPI Kriminalpolizeiinspektion
NATO North Atlantic Treaty Organization (engl.)
o. Ä. oder Ähnliches
OLG Oberlandesgericht
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PAG Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
PDV Polizeidienstvorschrift
StA Staatsanwaltschaft
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
StVUnfStatG Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallgesetz)
StVO Thüringer Jagdgesetz
ThürStAnz Thüringer Staatsanzeiger
TLKA Thüringer Landeskriminalamt
TLS Thüringer Landesamt für Statistik
VwV Verwaltungsvorschrift
ZBS Zentrale Bußgeldstelle der Thüringer Polizei

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Allgemeines

Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen zählt zu den originären Aufgaben der Polizei. Neben der Gefahrenabwehr und der Gewährleistung der Sicherheit an der Unfallstelle sowie der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dient die Verkehrsunfallaufnahme der sachgerechten Klärung des Sachverhaltes und bildet auch die Grundlage für die Verkehrsunfallprävention.

Die Polizei nimmt Verkehrsunfälle, zu denen sie gerufen wird oder die ihr sonst bekannt werden, auf. Eine sachgerechte, dem Aufwand angemessene Bearbeitung bereits vor Ort sowie eine differenzierte und rationelle Folgesachbearbeitung sichern neben effizienter polizeilicher Arbeit einen hohen Qualitätsstandard der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme. Anzustreben ist ein angemessener und möglichst abschließender Sachbearbeitungsaufwand vor Ort.

1.2 Ziele und Bedeutung der Verkehrsunfallaufnahme

Die bei der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme gewonnenen Erkenntnisse und Daten sind Grundlage für

1.3 Zuständigkeit und Datenschutz

1.3.1 Unfallaufnahme

Die Aufnahme und Bearbeitung der Verkehrsunfälle ist Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes.

Spezialisierte kriminalpolizeiliche Bereiche sind hinzuzuziehen, wenn

1.3.2 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes anzuwenden sind (z.B. StPO, OWiG, PAG), nach dem Thüringer Datenschutzgesetz ( ThürDSG).

Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit übermittelt werden, wie es für die rechtmäßige Aufgabenerledigung der empfangenden Stelle erforderlich ist. Bei der Erteilung von Auskünften dürfen schutzwürdige Belange der Unfallbeteiligten oder der Zeugen nicht beeinträchtigt werden.

2 Definitionen und Einteilung der Verkehrsunfälle

2.1 Unfalldefinition

Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem Personenschaden und/ oder nicht völlig belanglosem Sachschaden 2 führt.

Der öffentliche Verkehrsraum umfasst:

2.2 Unfälle (Schadensereignisse) außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes

Unfälle im Zusammenhang mit dem Fahrverkehr außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes werden von diesem Erlass nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein (z.B. als fahrlässige Körperverletzung). In solchen Fällen können die Grundsätze dieser Richtlinie sinngemäß Anwendung finden. Die Fertigung einer Ereignismitteilung zur Wahrung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche sowie die Hinzuziehung der entsprechenden Behörden zur Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften bzw. Unfalluntersuchungsstellen kann in diesen Fällen angezeigt sein.

2.3 Einteilung der Verkehrsunfälle

Verkehrsunfälle werden in folgende Gruppen eingeteilt:

ist.

Die nachfolgende weitere Untergliederung der einzelnen Unfallkategorien dient ausschließlich zur Differenzierung der in Betracht kommenden Maßnahmen und der statistischen Erfassung.

2.4 Unfallkategorien

3 Maßnahmen am Unfallort

3.1 Gefahrenabwehr

3.1.1 Eigensicherung

Bei der Verkehrsunfallaufnahme ist der Leitfaden 371 VS-NfD "Eigensicherung" zu beachten. Ergänzend wird auf die Grundsätze der polizeilichen Fahndungsarbeit sowie auf Handlungshinweise, z.B. zu Fahrzeugen mit alternativen Antrieben, hingewiesen.

3.2 Sofortmaßnahmen am Unfallort

3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Die Reihenfolge der polizeilichen Sofortmaßnahmen am Unfallort richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bzw. dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Güterabwägung ist sorgfältig vorzunehmen. Dabei haben die Verkehrssicherungspflicht und Erste-Hilfe-Maßnahmen den Vorrang vor der Beweissicherung. Veränderungen sind lageangepasst zu dokumentieren. Es ist auch zu beachten, dass der Unfallort selbst eine Gefahrenstelle darstellen kann.

Es ist Erste Hilfe zu leisten, zumindest bis Rettungskräfte eingetroffen sind.

Der Bereich um die Unfallstelle ist für Rettungs- und Hilfsmaßnahmen frei zu machen bzw. frei zu halten.

Beweiserhebliche Spuren bzw. Spurenträger sind zu sichern. Der Schutz von Leib und Leben von Personen bzw. Sachen von bedeutendem Wert hat gegenüber der Beweissicherung Vorrang.

Die Anforderung und Verständigung weiterer erforderlicher Kräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, andere Ämter und Behörden) und/oder Einsatzmittel (Rettungshubschrauber) richtet sich nach der Art und Schwere des Unfalles.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Unfallbeteiligten ist gegenüber Medien- und Pressevertretern zu gewährleisten.

3.2.2 Verkehrsregelung und -lenkung

Die Unfallstelle ist unverzüglich zu sichern und ggf. abzusperren (§ 44 Abs. 2 StVO). Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten. Durch geeignete Sicherungsmittel ist auf die Unfallstelle und/oder das Rückstauende aufmerksam zu machen (Wahrnahme der öffentlichen Schutzaufgabe in Gefahrfällen - vergleiche Randnummer 6 zu § 44 StVO).

Zur Reduzierung von Verkehrsstaus ist

Bei geringfügigem Sachschaden ( § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO), oder sofern es die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände erfordern (z.B. Gefahr von Folgeunfällen, erhebliche Staus), sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Spuren auf der Fahrbahn zu markieren. Dies dient der Sicherheit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs und geht dem Beweissicherungsinteresse der Unfallbeteiligten vor.

Es ist aber nicht zulässig, lediglich zum Zwecke der Reduzierung von Verkehrsstörungen auf eine sachgerechte Unfallaufnahme zu verzichten.

Sind durch den Verkehrsunfall erhebliche Mengen an Betriebsstoffen, z.B. Öl und Kraftstoff, ausgetreten, ist die zuständige Straßenbaubehörde 3 zu verständigen. Eine Freigabe des Straßenabschnitts erfolgt dann nach Überprüfung durch diese Stelle.

Bei Verkehrsunfällen mit gefährlichen Gütern, insbesondere wassergefährdenden, radioaktiven oder explosiven Stoffen, ist die Unfallstelle weiträumig abzusichern und unverzüglich die zuständigen Behörden, wie Umweltbehörde und Feuerwehr, zu informieren.

Die Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst ist über bereits eingetretene bzw. absehbare Störungen zu informieren (vgl. 8.4 Verkehrswarndienst).

3.2.3 Erforderliche Fahndungsmaßnahmen

Fahndungsmaßnahmen sind, insbesondere bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, einzuleiten. Halter- und Fahrzeugdaten können über ZEVIS ermittelt werden. Zur Gewinnung von Fahndungshinweisen können weitere Anwendungen (vgl. 7.1.1.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) genutzt werden.

3.3 Tatbestandsaufnahme / Beweissicherung

3.3.1 Überprüfung von Person, Fahrzeug und Verkehrsraum

Sie erstreckt sich auf:

Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinwirkung, sind die erforderlichen Maßnahmen nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift (VwV) des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) und des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" in der jeweils gültigen Fassung zu treffen.

Diese VwV regelt ebenfalls die Sicherstellung / Beschlagnahme von deutschen und ausländischen Führerscheinen, sofern die Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis gegeben sind.

3.3.2 Sicherstellung von Personen- und Sachbeweisen

Die Verkehrsunfallaufnahme richtet sich nach den Erfordernissen einer qualifizierten Tatortarbeit. Der Aufwand für die polizeiliche Beweissicherung hat sich an der Einstufung in die Unfallkategorien zu orientieren. Insbesondere im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung und der zu erwartenden Geldbuße stehen. Bei Anhaltspunkten, dass Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, sind diese beweiskräftig zu sichern. Reichen eine fotografische Dokumentation und der Zeugenbeweis (Polizei) nicht aus, ist das Fahrzeug oder Teile davon als Beweismittel sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Hierbei gewinnen zunehmend digitale Sachbeweise an Bedeutung.

Bei der Spurensicherung sind die einschlägigen Dienstanweisungen zur Tatortarbeit zu beachten.

Unfallspuren und Unfallschäden sind in der Regel fotografisch zu sichern. Neben Übersichtsaufnahmen sind bei Bedarf auch Detailaufnahmen von Spuren und Beschädigungen anzufertigen, um auch eine spätere Rekonstruktion zu ermöglichen. Der Betriebszustand von Beleuchtungseinrichtungen zum Unfallzeitpunkt kann durch ein technisches Gutachten festgestellt werden.

Bei komplexen und schwierig zu sichernden Spurenbildern ist eine mögliche Unterstützung durch die KPI bzw. die Tatort-Gruppe des TLKA zu prüfen.

3.3.3 Verdacht auf vorsätzlich verursachte "Verkehrsunfälle"

Die Spurensuche muss immer mit dem Wissen erfolgen, dass häufig kriminelle Tathandlungen unter dem "Deckmantel" eines Verkehrsunfalls begangen werden.

Darunter fallen:

Bei entsprechenden Verdachtsfällen ist die KPI hinzuzuziehen.

3.3.4 Zuziehung von Sachverständigen

Kommt die Staatsanwaltschaft (StA) vor Ort, trifft sie die Anordnung von Sachverständigenleistungen. Die telefonische staatsanwaltschaftliche Anordnung von Sachverständigenleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die keinen Aufschub gestattende Anordnung von Sachverständigenleistungen im Ermittlungsverfahren von Straftaten im Sinne des § 163 Abs. 1 StPO erfolgt grundsätzlich durch Polizeivollzugsbeamte in ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen der StA.

Auf die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des TMIK und des TMMJV über die Anordnung von Sachverständigenleistungen im Straf- und Bußgeldverfahren und Behandlung von Auslagen in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

3.3.5 Erstellen von maßstabsgerechten Unfallskizzen

Die Notwendigkeit zur Fertigung maßstabsgerechter Unfallskizzen ist im Einzelfall entsprechend der Unfallkategorie zu prüfen.

Für die Fertigung nicht maßstabsgerechter Skizzen wird auf die Nutzung des Modules im Vorgangsbearbeitungssystem verwiesen.

4 Sonderfälle in der Bearbeitung von Unfällen

4.1 Alleinunfälle

Ein Alleinunfall liegt vor, wenn

Als Alleinunfall gelten auch Unfälle, an denen nur ein Fahrzeug beteiligt ist und dabei mehrere Insassen verunglückten.

Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder Schwerverletzten, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist, ist der Umfang der polizeilichen Unfallaufnahme mit der StA abzustimmen.

4.2 Verkehrsunfall mit Gefahrgutstoffen / sonstigen Großladungen

Die von dem beförderten Gut ausgehende Gefahr und/oder die Menge der transportierten Güter können nach einem Unfall umfangreiche Maßnahmen in der Unfallstellensicherung und Verkehrsab- und -umleitung erforderlich machen.

Ist zu erwarten, dass die Bergung von Fahrzeugen und/oder Ladung einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, sind zeitnah die zuständige Rettungsleitstelle und der zuständige Straßenbaulastträger zur Einbindung in die Absicherung der Unfallstelle und für die Ab- bzw. Umleitung des Verkehrs zu verständigen.

Zuständige Straßenbaulastträger sind z.B. bei Straßen

Muss Ladung geborgen bzw. abtransportiert werden, ist der zuständige Havariekommissar zu verständigen, sofern der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten können. Unter diesen Umständen kann eine Sicherstellung nach § 27 PAG erforderlich sein.

Ist abzusehen, dass die Bergung des Fahrzeugs kompliziert verläuft bzw. einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist zu veranlassen, dass der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige schnellstmöglich einen Abschleppdienst anfordern. Das beauftragte Unternehmen hat - soweit möglich - einen Verantwortlichen zur Unfallstelle zu schicken, damit dieser die erforderliche Technik anfordert und den Verlauf der Bergung mit der Polizei abspricht. Gegebenenfalls kann eine Sicherstellung nach § 27 PAG erforderlich sein.

Bei einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme durch die Polizei ist die VwV des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) - "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Besteht die Ladung aus lebenden, getöteten und/oder verletzten Tieren ist das örtlich für das Veterinärwesen zuständige Amt, zur weiteren Veranlassung entsprechender Maßnahmen, zu verständigen.

Wurden verzollte Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt, vernichtet oder ist der Weitertransport wegen der Beschädigung des Transportfahrzeuges fraglich, ist die für den Unfallort zuständige Zolldienststelle zu verständigen. Das gilt auch bei einer Beschädigung des Zollverschlusses.

4.3 Unfälle mit Getöteten

Der Tod einer verkehrsunfallbeteiligten Person ist zunächst als nicht natürlicher Tod zu betrachten und verpflichtet zur Anzeige im Hinblick auf die Einleitung eines Todesermittlungsverfahrens.

Die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr in Verzug des zuständigen Amtsgerichtes, ist erforderlich ( §§ 159, 165 StPO).

Die Feststellung des Todes sowie der Todesursache erfolgt durch eine Ärztin oder Arzt. Vor dem Ausstellen der Todesbescheinigung ist eine Leichenbesichtigung vorzunehmen, bei der nach Möglichkeit die Polizei anwesend sein sollte. Lassen sich an der Leiche Feststellungen treffen, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, ist sie zu beschlagnahmen. Die Anordnung trifft die StA oder bei Gefahr im Verzug die Ermittlungsperson der StA ( § 152 Gerichtsverfassungsgesetz). Für den Abtransport der Leiche ist in Abstimmung mit der Landeseinsatzzentrale ein geeignetes Bestattungsunternehmen anzufordern. Gegebenfalls ist der Wunsch der/des Hinterbliebenen zu berücksichtigen.

Für die Verständigung der Angehörigen ist zu sorgen. (vgl. 8.5 Verständigung Angehöriger).

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Person unbekannt ist und identifiziert werden muss. Hier sind das PAG und die PDV 389 "Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen" zu beachten.

Wurde ausschließlich die Verursacherin oder der Verursacher des Verkehrsunfalls getötet und kann eine Mitverursachung bzw. Beteiligung Dritter eindeutig ausgeschlossen werden, ist der Sachverhalt unverzüglich der StA als kompletter Ermittlungsvorgang mit einem entsprechenden Vermerk zuzuleiten. Die fernmündliche Benachrichtigung bleibt hiervon unberührt.

Bei konkreten Hinweisen, dass ein Unfallopfer eines natürlichen Todes, etwa infolge einer Krankheit oder eines medizinischen Notfalls (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall) verstarb und keine weiteren Unfallbeteiligten zu verzeichnen sind, liegt kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie vor.

Bestehen Zweifel an der Kausalität der Unfallverletzungen als Todesursache ist der Sachverhalt als Unfall der Kategorie 1 aufzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen der Beweissicherung durchzuführen sowie anhand des Aufgabenkatalogs zur Zuständigkeitsabgrenzung S und K 4 zu prüfen, ob der Sachverhalt zur weiteren Bearbeitung an die KPI abzugeben ist.

4.4 Beteiligung von ausländischen Personen / Fahrzeugen

Bei Beteiligung von ausländischen Personen (unabhängig vom Wohnsitz) oder Fahrzeugen, die ausländischen Zulassungsbestimmungen unterliegen, gelten folgende Besonderheiten:

Die Aufzeichnung dieser Daten erübrigt sich, wenn mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten der Versicherungskarte ein Doppel entnommen und den Unfallbeteiligten übergeben wird.

4.5 Beteiligung von exterritorialen Personen

Zum Verhalten gegenüber exterritorialen Personen wird auf Folgendes hingewiesen:

4.6 Verkehrsunfall mit deutschen Abgeordneten

Im vorliegenden Erlass werden unter diesem Begriff die Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder sowie die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments zusammengefasst. Sie unterliegen alle der deutschen Gerichtsbarkeit. Abgeordnete genießen grundsätzlich den Schutz vor Strafverfolgung. Dieser kann mit Zustimmung des jeweiligen Parlaments aufgehoben werden. Die StA bei Strafverfahren bzw. die ZBS im Ordnungswidrigkeitenverfahren nehmen die erforderlichen Berichtspflichten wahr.

Nach Praxis der Immunitätsausschüsse des Bundes und der Länder ist es vor Zustimmung der jeweiligen Parlamente zulässig 6, bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung eines Abgeordneten,

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gegen Abgeordnete kann nach dem OWiG durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt oder bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung mit Verwarngeld erhoben werden. Die Abgeordneteneigenschaft des Betroffenen ist der ZBS als Hinweis mitzuteilen.

Strafverfahren

Wird erst nach Beginn der Maßnahmen bekannt, dass der Beschuldigte ein Abgeordneter ist, sind nur die oben genannten Maßnahmen durchzuführen und alle weiteren sofort einzustellen. Der zuständige Staatsanwalt ist schnellstmöglich darüber zu informieren und die Ermittlungsakte mit einem Sachstandsbericht zu übersenden.

4.7 Verkehrsunfall mit ausländischen Abgeordneten des Europaparlamentes

Mitglieder der anderen europäischen Länder des Europaparlamentes sind wie exterritoriale Personen zu behandeln 7.

4.8 Verkehrsunfall mit Angehörigen von Streitkräften

4.8.1 Allgemeine Grundsätze

Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte sind ohne Ausnahme aufzunehmen. Dabei sind von den beteiligten Angehörigen der Streitkräfte Name, Dienstrang und Einheit zu erheben. Bei allen Unfällen ist die zuständige Militärpolizei der Bundeswehr (Feldjäger) unverzüglich zu unterrichten. Die Feldjäger sind permanent unter der zentralen Notrufnummer 0800 - 190 9999 erreichbar. Kommt kein Feldjäger vor Ort, ist dies im Vorgang aktenkundig zu machen.

4.8.2 Bundeswehr

Die Aufnahme von Verkehrsunfällen im öffentlichen Verkehrsraum mit Beteiligung von Bundeswehrfahrzeugen ist grundsätzlich Aufgabe der Polizei.

Sind an einem Verkehrsunfall ausschließlich Fahrzeuge der Bundeswehr beteiligt, nur Sachschaden entstanden und kein Dritter geschädigt, können diese Unfälle auch durch die Feldjäger aufgenommen werden. Bis zum Eintreffen der Feldjäger hat die Polizei die erforderlichen Sofort- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. Kommen die Feldjäger nicht oder nicht rechtzeitig zum Unfallort, so nimmt die Polizei den Unfall auf.

Bei Verkehrsunfällen, an denen Angehörige der Bundeswehr beteiligt sind, erfolgt die Übersendung eines Abdrucks der Verkehrsunfallanzeige an das zuständige Feldjägerkommando.

Als Unterstützung zur Schadensregulierung bei Unfällen mit Fahrzeugen der Bundeswehr sind dessen Fahrzeugführer angehalten, am Unfallort ein "Informationsblatt für zivile Unfallbeteiligte" der/den unfallbeteiligten Person(en) auszuhändigen.

4.8.3 Ausländische Streitkräfte, deren Angehörige und das zivile Gefolge

Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Angehörigen der Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut oder anderer ausländischer Streitkräfte, deren Fahrzeuge, ihrer Familienangehörigen oder Mitgliedern des zivilen Gefolges werden grundsätzlich von der Polizei aufgenommen.

In jedem Fall ist, neben den Feldjägern, die zuständige Militärpolizei hinzuzuziehen. Sofern dies in begründeten Fällen nicht möglich ist (örtlich, zeitlich), ist dies im Vorgang aktenkundig zu machen.

Die Unfallbeteiligten sollen darauf aufmerksam gemacht werden, dass Schadensersatzansprüche gegen ausländische Streitkräfte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend zu machen sind.

Bei Beteiligung von ausländischen Militärfahrzeugen an Verkehrsunfällen in Thüringen ist für die Regulierung der Schäden die

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Schadensregulierungsstelle des Bundes -
Regionalbüro Ost, Drosselbergstraße 2 in 99097 Erfurt

zuständig.

Vergleichbar mit einer Haftpflichtversicherung kommt sie für Schäden auf, die Angehörige ausländischer Streitkräfte in Deutschland verursachen und ist Ansprechpartnerin für die Geschädigten. Entsprechende weiterführende Informationen und Antragsformulare sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unter der Schadensregulierungsstelle des Bundes verfügbar.

Ein im Internet veröffentlichtes Merkblatt "Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe" erhält weitere Hinweise zur Schadensregulierung bei Schadensfällen mit Privatfahrzeugen von ausländischen Truppenangehörigen.

4.9 Beteiligung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes

4.9.1 Beteiligung von Angehörigen der Vollzugspolizei

Im Interesse einer objektiven Verkehrsunfallaufnahme sollten Verkehrsunfälle, an denen Polizeibeamtinnen oder -beamte beteiligt sind, grundsätzlich nicht von der eigenen Dienststelle aufgenommen und bearbeitet werden.

4.9.2 Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen des Freistaats Thüringen

Das Thüringer Landesamt für Finanzen ist für die Abwicklung sämtlicher Verkehrsunfälle, die mit Fahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer der Freistaat Thüringen ist, zuständig.

Alle der Polizei gemeldeten Verkehrsunfälle mit Dienstkraftfahrzeugen des Freistaates Thüringen sind polizeilich aufzunehmen.

Zeitnah nach der Unfallaufnahme ist die Verkehrsunfallanzeige zu fertigen und diese dem Thüringer Landesamt für Finanzen und der beteiligten Dienststelle/Behörde zuzuleiten.

Für die Informationspflicht gilt die DAWEThürPol in der jeweils gültigen Fassung.

Bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist die "Richtlinie für die Beschaffung, Verwaltung, Nutzung, Aussonderung, Verwertung und Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstfahrzeugen des Freistaates Thüringen" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

4.10 Unfälle mit Wild- und Haustieren

Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie sind nach dem BGB aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Wurden bei Verkehrsunfällen Tiere getötet oder verletzt und es ist kein Personenschaden entstanden, werden diese Unfälle als Sachschadensunfälle einklassifiziert und aufgenommen.

Verletzt oder tötet ein Fahrzeugführer Schalenwild 8, ist er nach § 24 Abs. 1 ThJG zur unverzüglichen Anzeige u. a. bei der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet. Unterlässt dies der Fahrzeugführer, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 56 ThJG. Der Fahrzeugführer hat auch seinen Sicherungspflichten nach § 34 StVO nachzukommen.

Der zuständige Jagdausübungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen und - sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist - bei der Bergung zu unterstützen.

Unfallbeteiligten ist auf Verlangen eine Wildunfallbescheinigung auszustellen. Auf dieser sind die polizeilichen Feststellungen zur Beteiligung von Wild zu dokumentieren. Die Bestimmungen zur Kostenregelung sind dabei zu beachten.

Werden bei Verkehrsunfällen Haustiere verletzt, ist nach Möglichkeit eine Tierärztin oder ein Tierarzt bzw. Veterinärmediziner zur Versorgung oder Einschläferung des verletzten Tieres hinzuzuziehen. Die dabei anfallenden Kosten sind, falls bekannt, den Tierhaltern bzw. festgestellten Unfallverursachern anzulasten. Bei verletzten Hunden sollte u. U. auf die spezifischen Kenntnisse der Diensthundführer zurückgegriffen werden.

Die Entsorgung getöteter Tiere ist bei Haustieren, soweit bekannt, über den Tierhalter und bei Wildtieren, bei denen kein Aneignungsinteresse besteht, über die Straßenbaulastträger bzw. die Kommunen zu veranlassen.

4.11 Schulwegunfälle

Straßenverkehrsunfälle, an denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf dem Schulweg, einschließlich die Wege zu schulischen Veranstaltungen, beteiligt sind und aktiv am Straßenverkehr teilgenommen haben, sind in der Verkehrsunfallanzeige zu erfassen und auszuwerten. Die Schulwegunfallmeldung bleibt davon unberührt.

4.12 Verkehrsunfälle im Bereich von Bahnübergängen

Bei Verkehrsunfällen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind sofort die nächste Bahndienststelle sowie die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei zu verständigen.

Verkehrsunfälle im öffentlichen Verkehrsraum ohne bahnspezifischen Bezug (z.B. Straßenverkehrsunfall auf Bahnanlage / Straßenfahrzeug gegen Straßenfahrzeug) fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der örtlich zuständigen Dienststelle der Thüringer Polizei 9.

Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen mit Straßenfahrzeugen und beschädigten Bahnanlagen stellen eine Gemeinschaftslage der BPOL und Landespolizei dar. Die Führung erfolgt nach dem Schwergewicht der Auswirkungen, i. d. R. Lage der Landespolizei.

Bahnbetriebsunfälle mit Beteiligung des Straßenverkehrs (Schienenfahrzeug gegen Straßenfahrzeug auf Bahnanlagen) stellen eine Lage der BPOL dar und werden durch diese geführt. Die Verkehrsunfallsachbearbeitung erfolgt durch die Landespolizei und die verfahrensabschließende Bearbeitung durch die BPOL.

Sofern darüber hinaus bei nicht eindeutigen Sachverhalten eine einheitliche Sachbearbeitung im Ermittlungsverfahren geboten ist, richtet sich die Federführung grundsätzlich nach dem Schwerpunkt der Unfallursache bzw. dem Schwerpunkt der Rechtspflichtverletzung. Die Sachleitungskompetenz der StA ist zu beachten.

4.13 Massenunfälle

Die Voraussetzung für eine Regulierungsaktion der Kfz-Haftpflichtversicherer liegt vor, wenn bei Verkehrsunfällen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sind und ein Verursacher für den Massenunfall nicht feststellbar ist. Ab einer Beteiligung von 20 Fahrzeugen kann eine Regulierungsaktion ausnahmsweise gestartet werden, wenn die Rekonstruktion des Unfallherganges mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. In diesen Fällen ist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) werktags zu den üblichen Bürozeiten telefonisch unter 030-20205326 oder per E-Mail: berlin@gdv.de von der unfallaufnehmenden und bearbeitenden Polizeidienststelle zu unterrichten. Die Lenkungskommission des GDV entscheidet aufgrund der Unfallschilderungen der Polizei, ob eine gemeinsame Regulierungsaktion eingeleitet wird.

In Bezug auf Größere Gefahren- und Schadenlagen wird auf die PDV 100 verwiesen.

5 Bearbeitung von Verkehrsunfällen

5.1 Allgemeines

5.1.1 Verkehrsunfallanzeige

Die sorgfältige Erhebung der Daten ist im Hinblick auf die Ziele und der Bedeutung der Verkehrsunfallaufnahme unabdingbar. Die Sachbearbeitende Dienststelle ist für die sachlich korrekte und vollständige Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige, einschließlich der Geokoordinierung und die Richtigkeit der erhobenen Daten verantwortlich. Die Verkehrsunfallanzeige ist aus dem aktuell gültigen Vorgangsbearbeitungssystem der Thüringer Polizei mit Erfassung aller notwendigen Daten zu generieren.

5.1.2 "Personalienaustauschkarte" der Polizei

Die Personalienaustauschkarte (Vordruck-Nr.: Thür. E 4-14-../..) ist eine Serviceleistung der Polizei. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Durchführung des Personalienaustausches, der für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich ist.

Mit dieser Karte kann bei komplexen Verkehrsunfällen der Beteiligte dem Unfallvorgang zugeordnet und Akteneinsicht beantragt werden.

Es ist zu beachten, dass die Unfallbeteiligten die Karte selbst ausfüllen und den Datenaustausch vornehmen. Auf die Freiwilligkeit des Umfanges der Weitergabe ihrer Daten sind die Unfallbeteiligten hinzuweisen.

5.1.3 "Checkliste"

Eine "Checkliste" kann als Arbeitshilfsmittel an der Unfallstelle genutzt werden. Sie dient der Erfassung der Daten, die für die Erstellung der Unfallanzeige benötigt werden. Die Checkliste ist nur intern zu nutzen; sie ist insbesondere nicht zur Herausgabe an Unfallbeteiligte als Ersatz für die Akteneinsicht zu verwenden oder bei Straftaten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen in die Gerichtsakte aufzunehmen.

5.2 Verkehrsunfall mit Sachschaden

5.2.1 Verkehrsunfälle, denen keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige (mit Verwarnungsgeld ahndbare) Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt

5.2.2 Verkehrsunfall mit einer bedeutenden zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit

5.2.3 Verkehrsunfall, dessen Verursachung eine Straftat zugrunde liegt bzw. die im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht

5.3 Verkehrsunfall mit Personenschaden

5.3.1 Unfallverursacher alleine verletzt oder getötet

5.3.2 Anderer, nicht Unfallverursacher, verletzt oder getötet

5.4 Beschleunigtes Verfahren nach § 417 StPO

Ist der Beschuldigte geständig oder liegen Beweismittel für seine Schuld vor, ist in allen geeigneten Fällen die Ermittlungsakte mit dem Antrag auf "Beschleunigtes Verfahren" nach § 417 StPO an die StA zu übersenden.

5.5 Kontrolle der Verkehrsunfall-Vorgänge

Die Dienststellenleiter haben im Rahmen der Dienstaufsicht sicherzustellen, dass alle Verkehrsunfall-Vorgänge von dazu qualifizierten Mitarbeitern einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Die unverzügliche und umfassende Beseitigung festgestellter Mängel ist vor Weiterleitung der Vorgänge zu veranlassen.

6 Anhörung und Vernehmung

6.1 Zeugen

Der Zeuge eines Verkehrsunfalls ist ein wichtiges Element der Unfallursachenforschung. Er kann Details angeben, die durch die Spurenlage nicht eindeutig vorliegen. So sollten u. a. Standort und Sichtverhältnisse der Zeugen zum Zeit punkt des Verkehrsunfalls ermittelt werden. Wenn möglich sollten daher Zeugenaussagen bereits an Ort und Stelle dokumentiert werden.

Bei einfachen und eindeutig gelagerten Sachverhalten reicht eine Vernehmung zu den Kernaussagen aus. Dies kann auch mittels Zusendung einer "Schriftlichen Zeugenaussage" erfolgen. Besteht der Zeuge auf eine Vernehmung durch die Polizei, so ist er nach Möglichkeit vor Ort zu vernehmen oder eine Vernehmung über die am Wohnort zuständige Polizei zu veranlassen. Die Bestimmungen des § 163a Abs. 5 StPO sind dabei zu beachten.

Sind die Aussagen mehrerer Zeugen, innerhalb der ersten informatorischen Befragung inhaltsgleich, genügt bei klarer Beweislage die Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen. Die Identitätsfeststellung der nicht vernommenen Zeugen bleibt davon unberührt. In der Unfallanzeige sind alle Zeugenpersonalien zu vermerken. Die Feststellung der inhaltsgleichen Übereinstimmung ist in einem Aktenvermerk darzustellen.

6.2 Anhörung von Betroffenen

Wird dem Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung vorgehalten, sollte, außer bei Unfällen unter Einwirkung von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln, die Anhörung nach Einwilligung vor Ort erfolgen. Alternativ kann der Anhörungsbogen mit der Bitte um Rücksendung an den Betroffenen ausgehändigt werden bzw. der Anhörungsbogen durch die ZBS an ihn versandt werden.

6.3 Vernehmung von Beschuldigten

Beschuldigte sind grundsätzlich, unter Beachtung der einschlägigen Belehrungspflicht, zu vernehmen!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten, die bei Verkehrsunfällen die Regel sind, setzt die Eigenschaft als Beschuldigter voraus, dass kausal eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Ist bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten der erkennbare Verursacher selbst verletzt und haben andere Beteiligte keinen erkennbaren Ursachenbeitrag geleistet, so sind diese nicht als Beschuldigte zu vernehmen.

Ist der Beschuldigte eine bevorrechtigte Person kann auf Grund der Immunität keine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt werden. Es sind lediglich die für die Unfallbearbeitung erforderlichen Daten aufzunehmen. Gibt sich der Beschuldigte erst während der Vernehmung als solcher zu erkennen, ist die Vernehmung sofort abzubrechen und unverzüglich die StA darüber zu informieren (Beachte dazu §§ 136, 136a StPO).

7 Strafprozessuale und polizeirechtliche Maßnahmen

7.1 Strafprozessuale Maßnahmen

Gemäß § 163 StPO hat die Polizei Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten.

7.1.1 Straftaten

Die nachfolgend (beispielhaft) aufgeführten Straftaten

nehmen in der Erforschung der Verkehrsunfallursache einen besonderen Platz ein. Der Verdacht, dass eine der genannten Straftaten vorliegt, zieht eine Vielzahl von Maßnahmen nach sich.

7.1.1.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Bei pflichtwidrigem Verlassen des Unfallortes besteht der Verdacht einer Straftat nach § 142 StGB. Bei Vorliegen von Hinweisen und Spuren, die auf den Fahrer, das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp schließen lassen, stehen der Polizei verschiedenste Hilfsmittel zu Verfügung.

ZEVIS - Zentrales Verkehrsinformationssystem (Ermittlung zu Halter- und Fahrzeugdaten)
LUNA - Leuchtendatei für Unfallfluchtnachforschung

(Ermittlung von Fahrzeugtyp anhand von Teilen der Fahrzeugbeleuchtung)

EuFID - Europäische Fahrzeug Identifizierungs Datei
RAKK - Recherche Kfz-Kennzeichen
EUCAP - Europäische Autolacksammlung
LACK - Zentrale Autolacksammlung des BKA
EUCARIS - Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (European Car and Driving Licence Information System)
RESPER - Europäisches Führerscheininformationssystem (Réseau permis de conduire)
TACHOnet - Europäisches Auskunftssystem - Fahrtenschreiberkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt

Die Datei "EUCAP" enthält neben den Daten europäischer Fahrzeughersteller auch die Daten amerikanischer, kanadischer und japanischer Fahrzeughersteller. Die Auswertung der Spuren für die Dateien "LUNA" und "EUCAP" erfolgt beim BKA über das TLKA.

Die Überprüfung von bekannten Daten zu Personen und Sachen sowie die Fahndungsarten wie Tatortbereichs- und Öffentlichkeitsfahndung regeln sich nach der PDV 384.1 "Polizeiliche Fahndung".

7.1.1.2 Fahren unter Einwirkung von Alkohol und/oder anderen berauschenden Mitteln

Alkohol, Drogen und Medikamente haben Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit. Schwieriger als Alkohol ist jedoch die Feststellung der Intoxikation durch Drogen und/oder Medikamente. Diese rufen die unterschiedlichsten Körperreaktionen je nach Konzentration hervor und sind für den Polizeibeamten meist schwer erkennbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Dunkelziffer der nicht festgestellten Verkehrsunfälle unter Einfluss von Drogen und Medikamenten, insbesondere bei Alleinunfällen, weitaus höher liegt, als die der festgestellten.

Die Aufklärung dieser Verkehrsunfallursache setzt einen hohen Sensibilisierungsgrad und Wissensstand der aufnehmenden Polizeibeamten voraus. Besteht bei einem Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinwirkung, sind die erforderlichen Maßnahmen nach der jeweils gültigen VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" zu treffen.

Stand ein beteiligter Fahrer unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss ist der Verpflichtung nach § 2 Abs. 12 StVG i. V. m. §§ 3, 73 FeV nachzukommen. Der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde sind mit Formblatt Thür E4-17-02/04 oder neuer die für die Fahrtauglichkeitsprüfung erforderlichen Erkenntnisse zu übermitteln.

7.1.1.3 Körperliche Mängel

Liegen Anhaltspunkte vor, dass körperliche oder geistige Mängel (z.B. Übermüdung) Unfall(mit)ursächlich sein könnten, besteht der Verdacht einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB. Zum Nachweis können ggf. Arbeitszeitnachweise sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.

Ebenso kann die Einnahme von Medikamenten bzw. auch die Nichteinnahme bei entsprechenden Krankheitsbildern zu Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit führen. Hinweise hierauf können sich, neben dem Auftreten und der Motorik der betroffenen Person, auch aufgrund von Aussagen oder aufgefundenen Medikamenten ergeben.

Bei Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Eignung oder Befähigung einer Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist ebenfalls die örtlich zuständige Behörde mit dem vorstehend genannten Formblatt gem. § 2 Abs. 12 StVG i. V. m.. §§ 3, 73 FeV über die Feststellung zu unterrichten.

7.1.2 Eingriffsmaßnahmen

7.1.2.1 Blutentnahme und Urinprobe

Für die Anordnung und Durchführung einer Blutentnahme und Urinprobe wird auf die VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

7.1.2.2 Sicherstellung/Beschlagnahme Führerschein/Fahrzeug

Für die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Führerscheinen wird auf die VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Sicherstellung/Beschlagnahme eines Fahrzeugs oder anderer Gegenstände zur Beweissicherung

Können verfahrensrelevante Unfallspuren an Fahrzeugen nicht fotografisch oder auf andere Weise gesichert werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, die eine technische Untersuchung erforderlich machen, kann das Fahrzeug sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden ( §§ 94, 98 StPO ggf. i. V. m. 49 OWiG).

Anlassbezogen kann das Erfordernis bestehen einen Sachverständigen bereits an der Unfallstelle hinzuzuziehen, um den Verlust beweisrelevanter Feststellungen durch Veränderungen oder Beschädigungen im Rahmen von Bergemaßnahmen zu verhindern.

Steuermodule, Datenspeicher, andere technische Aufzeichnungen in Fahrzeugen

Bei unfallbeteiligten Fahrzeugen können gegebenenfalls technischen Aufzeichnungen (z.B. digitale Fahrtenschreiber, Unfalldatenschreiber, Steuermodule, Airbagsteuergeräte, Dashcams oder Kamerasysteme) Aufschluss über die Unfallursache geben.

Die Sicherung der Daten sollte im Rahmen der Möglichkeiten der StPO zur Beweissicherung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit in Betracht gezogen werden. Bei Bedarf ist der Umfang der Auswertung mit der zuständigen StA abzustimmen.

Für das Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei gilt die VwV des TMIK "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" in der jeweils gültigen Fassung.

Zur Hinzuziehung von Kfz-Sachverständigen (vgl. 3.3.4 Zuziehung von Sachverständigen).

Ist die Sicherstellung/Beschlagnahme von Arbeitszeitnachweisen bzw. Fahrtenbüchern für das Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren beweiserheblich, so ist ebenfalls nach den §§ 94, 98 StPO (bei Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 49 OWiG) zu verfahren. Der von der Maßnahme Betroffene ist entsprechend § 98 Abs. 2 StGB zu belehren; ihm ist eine Bescheinigung über die Verwahrung auszustellen.

7.1.2.3 Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistungen kommen zur Sicherstellung des Bußgeld- oder Strafverfahrens bei Personen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend der Verfahrensgrundsätze der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über "Maßnahmen zur Sicherstellung von Bußgeldverfahren, der Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei Personen ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland" (VwV Sicherheitsleistung) in Betracht.

7.2 Polizeirechtliche Maßnahmen

7.2.1 Abschleppen / Sicherstellung eines Fahrzeuges

Grundsätzlich ist es Sache des Fahrers oder des Halters unfallbeschädigte Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Die Polizei wird lediglich unterstützend tätig, insbesondere in Situationen, in denen ein sofortiges Handeln zu prüfen ist bzw. dies erforderlich ist.

Muss das Fahrzeug zur Eigentumssicherung abgeschleppt werden, ist nach der VwV "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" zu verfahren.

7.2.2 Sicherstellung der Ladung

Wenn der für die Ladung verantwortliche Fahrer nicht in der Lage ist und der Halter, Eigentümer oder Spediteur nicht erreichbar sind, muss die Ladung zur Eigentumssicherung nach § 27 PAG sichergestellt werden. Ist diese verderblich bzw. beschädigt sollte ein Havariekommissar bzw. bei Tiertransporten der Amtsveterinär verständigt werden. Diese entscheiden über den weiteren Umgang mit der Ladung (z.B. Verwertung, Entsorgung, Lagerung, Unterbringung).

Für die Bergung, den Transport und die Lagerung ist nach der VwV "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" zum Abschleppen ein geeignetes Unternehmen anzufordern, es sei denn, der Havariekommissar oder Amtsveterinär übernimmt diese Anforderung.

8 Besondere Melde- / Informationspflichten

8.1 Wichtiges Ereignis (WE-Meldung)

Mit der WE-Meldung wird der Informationsbedarf der Thüringer Landesregierung, insbesondere des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und dessen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, sowie anderer öffentlicher Stellen, sichergestellt.

Besteht zum vorliegenden Unfall eine Meldepflicht an die Landeseinsatzzentrale, ist grundsätzlich nach der DAWEThürPol zu verfahren.

8.2 Staatsanwaltschaft (StA) und Amtsgericht

Wurde bei dem Verkehrsunfall mindestens eine Person getötet, ist die StA unverzüglich, und bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes das zuständige Amtsgericht, zu benachrichtigen ( § 159 StPO).

8.3 Diplomatische bzw. konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland

Das Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen regelt die Unterrichtungspflichten der Polizei an diplomatische bzw. konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechend den Regelungen der PDV 389, Anlage 11, sind für die Unterrichtung der betreffenden diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung in Deutschland die örtlich zuständigen Polizeidienststellen verantwortlich, in deren Schutzbereich das jeweilige Ereignis eingetreten ist. Der Verfahrensweg wurde in der Anlage 2 der DAWEThürPol festgelegt.

Die örtlich zuständige Dienststelle meldet an die Landeseinsatzzentrale. Von dort erfolgt "unverzüglich" die Unterrichtung diplomatischer bzw. konsularischer Vertretungen, wenn der Ausländer im Zusammenhang mit nachfolgenden Ereignissen steht

Nach Möglichkeit sind Ablichtungen von Pässen, Aufenthaltsgenehmigungen, Reisedokumenten o. Ä. beizufügen.

8.4 Verkehrswarndienst

Auf Grund der allgemein hohen Verkehrsdichte und der durch den Unfall eintretenden Verkehrsbeeinträchtigung kommt der Verkehrswarnmeldung eine große Bedeutung zu. Eine qualitativ hochwertige und korrekte Verkehrswarnmeldung informiert den Fahrzeugführer umfassend, so dass er sich für eine weiträumige Umfahrung der Unfallstelle entscheiden kann (z.B. Mitteilung von Umleitungsempfehlungen).

Bei Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in jede Richtung sollten die Verkehrsteilnehmer besonders auf die Bildung einer freien Gasse ( § 11 Absatz 2 StVO), umgangssprachlich Rettungsgasse, hingewiesen werden.

Verkehrswarnmeldungen sind an die Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst in der Landeseinsatzzentrale weiterzuleiten.

Auf die Dienstanweisung für den Verkehrswarndienst der Thüringer Polizei in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.

8.5 Verständigung Angehöriger

Die Verständigung von Angehörigen eines getöteten Unfallbeteiligten hat durch die Polizei zu erfolgen. Angehörige von Verletzten sind zu verständigen, wenn der Verletzte dazu nicht in der Lage ist. Befindet sich der Wohnsitz der Angehörigen nicht im eigenen Dienstbereich, so ist die am Wohnort zuständige Dienststelle mit der Verständigung zu beauftragen. Die Möglichkeiten der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) durch Hinzuziehung eines Notfallseelsorgers, den Kriseninterventionsdienst und / oder einen Arzt, sind immer zu prüfen.

8.6 Verständigung des Jagdausübungsberechtigten

Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, so ist der Jagdausübungsberechtigte, sowie auf der Bundesautobahn die Zentrale Betriebsstelle Zella-Mehlis, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf die Anzeigepflicht des Fahrzeugführers nach § 24 ThJG wird hingewiesen.

8.7 Mitteilungen an die Straßenbaubehörden

Wurden bei einem Verkehrsunfall Verkehrszeichen oder -einrichtungen beschädigt, so sind dem Träger der Straßenbaulast, Unfallbeteiligte, Ort und Zeitpunkt des Unfalles sowie die Art der Beschädigung schriftlich mitzuteilen. Die Straßenverkehrsbehörden sind originär zuständig für die Verkehrssicherung und -lenkung.

8.8 Mitteilungen an das Kraftfahrtbundesamt (KBA)

Das KBA ist nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zuständige Behörde für Produkte (z.B. Reifen), die unter das StVG fallen. Gehen von diesen Produkten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender aus, hat das KBA Informationen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob Maßnahmen gegen einen Produktverantwortlichen zur Beseitigung der Gefahr ausreichen oder weitere Maßnahmen anzuordnen sind. Deshalb ist bei Verdacht auf Konstruktions- oder Materialfehler eine Mehrausfertigung oder Kopie der Verkehrsunfallanzeige an das KBA in Flensburg zu senden.

8.9 Hinzuziehen eines Havariekommissars

Sind bei einem Unfall unter Beteiligung eines im gewerblichen Güterverkehr eingesetzten Lkw Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt oder vernichtet oder ist der Weitertransport in Frage gestellt, ist es in der Regel sinnvoll, einen Havariekommissar hinzuzuziehen.

Als Havariekommissare gelten die in der vom GDV veröffentlichten Liste www.tisgdv.de aufgeführten Sachverständigen.

Die Benachrichtigung eines Havariekommissars erfolgt im Bedarfsfall über die Landeseinsatzzentrale.

Der Havariekommissar entscheidet nach eigener Sachkenntnis oder unter Hinzuziehung geeigneter weiterer Sachverständiger und/oder Betriebe (z.B. Bergungsunternehmen) über die notwendigen schadenmindernden Maßnahmen, insbesondere zur Ladungssicherung vor Weiterfahrt/Bergung/Verwertung der Güter. Der Havariekommissar erklärt "Totalschaden", wenn ein Missverhältnis der Bergungskosten zum Wert der zu bergenden Güter offensichtlich ist.

Entscheidungen zu Belangen der Verkehrssicherheit erfolgen ausschließlich durch die Polizei. Der Havariekommissar hat die Polizei aber auf mögliche Bedenken und auf Folgen polizeilicher Maßnahmen bezüglich der Güter hinzuweisen.

Für Schäden an Fahrzeugen ist der Havariekommissar nicht zuständig.

8.10 Hinweis auf den Verein Verkehrsopferhilfe e. V.

Die Verkehrsopferhilfe e. V. als Entschädigungsfond der Haftpflichtversicherer tritt in bestimmten Fällen (z.B.: nicht zu ermittelnder Unfallverursacher begeht Verkehrsunfallflucht / Unfallverursacher besitzt keine Haftpflicht bzw. die Haftpflicht gewährt keine Deckung) für Personenschäden und Sachschäden über 500 Euro ein.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch Schmerzensgeld gewährt.

9 Akteneinsicht im Straf- und Bußgeldverfahren

9.1 Verkehrsunfälle mit Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren regelt sich auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO. Im Übrigen sind die Ausführungen der "Verwaltungsvorschrift zur Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und die Gemeinden" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

9.2 Verkehrsunfälle mit Straftatbeständen

Über die Erteilung von Auskünften, die auch durch eine Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen kann ( § 478 Abs. 1 StPO) und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber Dritten nach den §§ 474 ff. StPO (auch in Verbindung mit § 487 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Ermittlungsverfahren entscheidet grundsätzlich die StA. Ihr steht ebenso zu, die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht im Einzelfall an die Polizeibehörden zu delegieren ( § 480 Abs. 1 Satz 3 StPO) 10. Anträge auf Akteneinsicht durch Rechtsanwälte, Versicherungen und sonstige Antragsteller werden der Ermittlungsakte beigefügt, so dass der zuständige Staatsanwalt darüber entscheiden kann.

9.3 Beschleunigte Gewährung von Akteneinsicht / verkürztes Aktenauskunftsverfahren

Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von Verkehrsunfällen ist die Polizei, solange sie den Vorgang noch nicht abgeschlossen und an die zuständige Ahndungsbehörde abgegeben hat, ermächtigt, bevollmächtigten Rechtsanwälten auf Verlangen Name, Anschrift, Kfz-Kennzeichen und die Versicherungsgesellschaft anderer Unfallbeteiligter mitzuteilen und darüber hinaus eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige zur Verfügung zu stellen, soweit nicht im Einzelfall Bedenken bestehen (vgl. § 406e Abs. 2 StPO) 11.

Bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Straftaten ist in Zweifelsfällen die Entscheidung der zuständigen StA herbeizuführen. Zur Frage der Unfallursache und des Verschuldens darf nicht Stellung genommen werden.

Für das verkürzte Aktenauskunftsverfahren ist das Formblatt Thür. E4-10-../..zu verwenden.

9.4 Auskünfte an Berechtigte

Solange die Polizei Vorgänge über Ermittlungsverfahren nicht an die StA bzw. Bußgeldbehörde abgegeben hat, darf sie folgende Fakten an Berechtigte (Unfallbeteiligte oder sonstige Geschädigte sowie von diesen beauftragte Personen) mitteilen:

Weiterführende Informationen unterliegen den Vorschriften über die Akteneinsicht.

9.5 Auskünfte an Versicherungen

Im Interesse einer beschleunigten Schadensregulierung können gegenüber Versicherungen die gleichen Auskünfte wie gegenüber Berechtigten gegeben werden.

9.6 Auskünfte an Medien 12

Bei Anfragen von und bei Mitteilungen an Medien zu Verkehrsunfällen, sind die einschlägigen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich hat eine Information der Medien erst nach Realisierung der Meldepflichten innerhalb der Polizei zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist eine zeitgleiche Information der Landeseinsatzzentrale sicherzustellen.

Eine über die reine Sachverhaltsbestätigung hinausgehende Information an die Medien bei Verkehrsunfällen mit getöteten Personen hat solange zu unterbleiben, bis die Benachrichtigung der Angehörigen über den Tod erfolgen konnte.

10 "Schlussvermerk"

Im "Schlussvermerk" (bei umfangreichen Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Strafsachen) sind die getätigten Ermittlungsschritte und ihre Ergebnisse übersichtlich zusammenzufassen. Auf Stellungnahmen mit gutachterlichem Charakter ist grundsätzlich zu verzichten.

11 Örtliche Untersuchung der Verkehrsunfälle

11.1 Allgemeines

Mit der örtlichen Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44 Straßenverkehrs-Ordnung wird ermittelt, warum sich die Verkehrsunfälle gerade an der entsprechenden Stelle oder in dem entsprechenden Bereich des Straßennetzes ereignen. Dazu wird geprüft, welche Ausprägungen im Unfallgeschehen besonders auffallen (Gleichartigkeiten) und welche Besonderheiten des Straßenraumes, der Verkehrsregelung und des Verkehrsteilnehmerverhaltens die Entstehung dieser Unfälle möglicherweise begünstigt haben.

Ziel ist es, Anzahl und Schwere der Verkehrsunfälle an den Unfallhäufungen abzusenken durch

11.2 Verkehrsunfallkommission 13

Zur Analyse und Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der örtlichen Unfalluntersuchung sind in Landkreisen, kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten sowie Gemeinden, die die Aufgaben einer Straßenverkehrsbehörde wahrnehmen, örtliche Unfallkommissionen in Thüringen eingerichtet.

Auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes ist, gemäß § 44a der StVO, die besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes gegeben.

Die Grundsätze zur Einrichtung, Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben der Autobahn-Unfallkommissionen (AUK) regelt die VwV-StVO zu § 44a.

In den Verkehrsunfallkommissionen arbeiten die

12 Statistische Meldepflichten

Statistische Meldepflichten ergeben sich auf Grund gesetzlicher Vorgaben und aus der Notwendigkeit, polizeiliches strategisches Handeln zu würdigen.

12.1 Polizeiliche Verkehrsunfallstatistik

Straßenverkehrsunfallstatistik 14
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Straßenverkehrsunfallstatistik bildet das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG), sowie die Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BstatG) in der jeweils gültigen Fassung.

Begriffsbestimmungen nach dem StVUnfStatG und anderer
Ein Verkehrsunfall (im statistischen Sinne) liegt vor, wenn infolge des Fahrverkehrsauf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht worden sind (vgl. § 1 StVUnfStatG).

Verkehrsunfall mit Personenschaden
Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt vor, wenn infolge eines Verkehrsunfalls Personen verletzt oder getötet werden, unabhängig von der Höhe des Sachschadens.

Getötete
Als Getötete werden alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen verstorben sind (§ 2 Abs. 3 StVUnfStatG).

Schwerverletzte
sind Personen, die bei einem Unfall einen Körperschaden erlitten haben und mindestens 24 Stunden zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden.

Leichtverletzte
sind alle übrigen Verletzten.

Verkehrsunfall mit nur Sachschaden
liegt vor, wenn infolge eines Verkehrsunfalls nur Sachschaden entstand.

Die polizeiliche Verkehrsunfallstatistik stellt ein wesentliches strategisches Planungsinstrument für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei dar.

Die mit der Führung der elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSka) betrauten Polizeidienststellen in Thüringen erfassen alle (statistischen) Verkehrsunfalldaten. Die Dienststellen übersenden dazu die erforderlichen Daten an die Erfassungsstelle.

Statistische Unterscheidung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen:

Massenunfall: Mindestens 8 Unfallbeteiligte sind innerhalb von 90 Minuten auf einer Strecke von max. 200 m in einen oder mehrere Unfälle verwickelt.

Serienunfall: Mindestens 8 Unfallbeteiligte sind innerhalb von 90 Minuten in einer Unfallkette auf einer Strecke von mindestens 200 m und maximal 4000 m involviert.

Serienunfall mit Massenunfall:

Unfallketten innerhalb von 4000 m, welche Massenunfälle enthalten.

Definitionskriterien der Versicherer zu Massen- und Serienunfällen

12.2 Meldepflichten nach dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz

Im Gegensatz zur polizeilichen Definition des Verkehrsunfalls besteht nach dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz nur bei Beteiligung von mindestens einem Fahrzeug eine Meldeverpflichtung.

Verkehrsunfälle, an denen ausschließlich Fußgänger oder gleichgestellte Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, werden von der amtlichen Statistik nicht erfasst.

Verkehrsteilnehmer, die sich offensichtlich infolge eines Suizid(versuchs) selbst getötet oder verletzt haben, sind statistisch nicht als Verkehrsunfallopfer zu behandeln. Gleiches gilt bei Krankheits- oder Todesfällen (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall) im Straßenverkehr. Sind allerdings beim Unfallopfer infolge des Unfallgeschehens weitere Verletzungen - ggf. mit Todesfolge - zu den krankheitsbedingten Folgen hinzugetreten, ist auch ein Verkehrsunfall im statistischen Sinne gegeben.

Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes sind Verkehrsunfälle nach den in Ziffer 2.3 (Unfallkategorien) genannten Kriterien statistisch zu erfassen.

Zur Erstellung der Straßenverkehrsunfallstatistik ist nach dem Erlass des Thüringer Innenministeriums zur Übergabe von Verkehrsunfalldaten an das Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) vom 23. Dezember 1997, Az. 44-3693.10-001 zu verfahren.

Das TLS erhält damit alle Verkehrsunfalldaten gemäß dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz. Aus den übergebenen Daten wird nach Aufbereitung durch das TLS die Straßenverkehrsunfallstatistik der Polizei des Freistaats Thüringen erstellt.

Die Übergabe der Verkehrsunfalldaten an das Thüringer Landesamt für Statistik erfolgt entsprechend der Dienstanweisung Elektronische Unfalltypenkarte (EUSKA) der Thüringer Polizei, DA_02/2020, der LPD vom 16. Juli 2020.

13 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Richtlinie über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen tritt am 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie vom 01.01.2017, Az. 42.31-3634-2/2016 außer Kraft.

_____
1) Aufgabenkatalog - Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienststellen der uniformierten Polizei, der Kriminalpolizei und dem Landeskriminalamt bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

2) Eigen- oder Fremdschaden

3) z.B. § 9 Thüringer Straßengesetz

4) Aufgabenkatalog Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienststellen der uniformierten Polizei, der Kriminalpolizei und dem Landeskriminalamt bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

5) § 11 Abs. 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

6) vgl. RiStBV Nr. 191 Abs. III

7) vgl. RiStBV Nr. 191 bis 192b

8) vgl. § 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz "Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.", §§ 24, 56 ThJG

9) Vereinbarung zwischen der Bundespolizeidirektion Pirna und dem Thüringer Innenministerium über die praktische Zusammenarbeit der Thüringer Polizei und der Bundespolizei im Freistaat Thüringen vom 14.08.2009, einschließlich Anlage 1

10) vgl. RiStBV Nrn. 182 - 183

11) Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 22.03.2005, Az. 41-1017-9/2000

12) z.B. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Thüringer Polizei mit den Medien und Dienstanweisung zur Öffentlichkeitsarbeit im Geschäftsbereich der LPD

13) GemVwV des TMIK und des TMIL zur ortsbezogenen Auswertung von Straßenverkehrsunfällen (in Kraft ab 01.01.2022)

14) Straßenverkehrsunfallstatistikgesetze (StVUnfStatG), einschließlich der ergangenen allgemeinen und methodischen Erläuterungen

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