Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 20. April 2004
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2004 S. 120)


Auf Grund von

1. § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)

erlässt die Bayerische Staatsregierung

2. Art. 12 Nr. 5 und 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 490)

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

3. Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 490)

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S.1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl S. 931), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 4 der Präambel wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Wirtschaft," wird das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

b) Nach dem Wort "Familie" wird das Komma durch das Wort "und" sowie nach dem Wort "Frauen" die Worte "und Gesundheit" gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Siebenten Teils erhält folgende Fassung:

"Siebenter Teil. Magnetschwebebahnwesen"

b) Der bisherige Siebente Teil wird Achter Teil.

3. In § 15 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im Einleitungssatz ist nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," einzufügen.

b) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs; "1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191),"

c) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AEG; "2. zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 AEG;"

d) Nrn. 3 bis 6

3. Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 7 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

4. Genehmigungsbehörde nach § 7 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

5. Aufsichtsbehörde nach § 11 AEG;

6. zuständige Behörde nach § 11 Abs. 2 AEG;

werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Nrn. 7 bis 9 werden Nrn. 3 bis 5.

f) Nrn. 10 und 11

10. zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

11. Aufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 3 AEG für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs;

werden aufgehoben.

g) Die bisherigen Nrn. 12 bis 16 werden Nrn. 6 bis 10.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird " § 5 Abs. 3 Satz 1 AEG" durch " § 5 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) Nrn. 2 und 3

2. Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 7 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs,

3. Genehmigungsbehörde nach § 7 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs;

werden aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 2.

dd) Nrn. 5 und 6

5. zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs;

6. Aufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 3 AEG für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs:

werden aufgehoben.

ee) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, "3. Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 ist die Regierung, in deren Bereich die Eisenbahn ihren Sitz hat oder haben soll. "(2) Örtlich zuständig nach Abs. 1 Nr. 1 ist
  1. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regierung, in deren Bereich die Eisenbahninfrastruktur betrieben wird;
  2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen die Regierung, in deren Bereich die Eisenbahn ihren Sitz hat oder haben soll."

c) In Abs. 3 wird "Abs. l Nrn. 4 und 7" durch "Abs. 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort" Infrastruktur," eingefügt.

6. In § 28 Abs. 7 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Buchst. c wird nach dem Wort "Ausflugsfahrten" das Wort ", Ferienziel-Reisen" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Ausflugsfahrten," das Wort "Ferienziel-Reisen," eingefügt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

8. In § 32 wird in der Überschrift und im Text nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

9. § 39 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 39 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße (jetzt GGVSE) sowie für die Erteilung von Baumusterzulassungen von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Randnummer (Rn) 211 140 des Anhangs B. la der Anlage B zum Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Gitter auf der Straße (ADR) (jetzt ADR03).

" § 39 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), für die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Abs. 1.4.2.2.4, für die Erteilung von Baumusterzulassungen von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Unterabschnitt 6.8.2.3, zur Anerkennung der Befähigung für die Ausführung von Schweißarbeiten nach Abs. 6.8.2.1.23 und für die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Abs. 6.8.5.2.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. II, S.2922).

10. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Gefahrgutverordnung Straße" durch die Worte "Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Auf der Straße und in öffentlichen Binnenhäfen im Sinn von Art. 60 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ausgenommen in den in Häfen ansässigen Betrieben - sowie zur Entgegennahme der Meldung über die Bildung einer besonderen Gefahr für die Straßenbenutzer nach Rn 10 507 der Anlage B um ADR ist die Polizei zuständig. "Auf der Straße und in öffentlichen Binnenhäfen im Sinn des Art. 60 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) - ausgenommen in den in Häfen ansässigen Betrieben - sowie zur Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5, Sondervorschrift S 16 Satz 2 und Sondervorschrift S 21 Satz 2 der Anlage B zum ADR und zur Entgegennahme der Meldung über die Bildung einer besonderen Gefahr für andere nach § 4 Abs. 2 GGVSE ist die Polizei zuständig."

cc) In Satz 5 wird nach dem Wort "Familie" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und nach dem Wort "Frauen" die Worte "und Gesundheit" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird "GGVS" durch "GGVSE" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Spiegelstrich werden die Worte "Rn 10108,11108, 51111, 61111, 81111 der Anlage B zum ADR" durch die Worte "Unterabschnitt 7.5.1.4 Satz 2 der Anlage A zum ADR" ersetzt;

bbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Rn 11407, 61407, 91407 der Anlage B zum ADR" durch die Worte "Abschnitt 7.5.11-CV l, Abs. 1, Buchst. b der Anlage A des ADR und Kapitel 8.5-S 1, Abs. 4, Buchst. b der Anlage B des ADR" ersetzt;

ccc) Im dritten Spiegelstrich werden die Worte "Rn 11407, 61407 und 91407 der Anlage B zum ADR" durch die Worte "Abschnitt 7.5.11-CV 1 Abs. l, Buchst. a der Anlage A des ADR und Kapitel 8.5-S 1 Abs. 4, Buchst. a der Anlage B des ADR" ersetzt;

ddd) Im vierten Spiegelstrich werden die Worte "Rn 41509, 52509, 61509 und 62509 der Anlage B zum ADR" durch die Worte "Kapitel 8.5 - S 8, Satz 2, S 9 Satz 2 der Anlage B zum ADR" ersetzt;

eee) Im fünften Spiegelstrich werden die Worte "Rn 11311 der Anlage B zum ADR" durch die Worte "Kapitel 8.5-S 1, Abs. 2 der Anlage B zum ADR" ersetzt.

c) In Abs. 6 ist nach den Worten "Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen" das Zitat "vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529)" und nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," einzufügen.

11. Die Überschrift des Siebenten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Siebenter Teil Schlußbestimmungen "Siebenter Teil Zuständigkeiten im Magnetschwebebahnwesen"

12. Es wird folgender neuer § 42 eingefügt:

13. Der bisherige § 42 wird § 43.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

ENDE