Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung

Vom 15.07.2019
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2019 S. 536)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 2a der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetztes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung zuletzt durch Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a und b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifferpatentverordnung

Die Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 15. August 2022 außer Kraft.

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Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) Anhang 1
(zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelungen

1. § 11 Abs. 3 der Binnenschifferpatentverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:

(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen
  1. eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C,
  2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder
  3. ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4

erforderlich wäre.

 "(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet werden, für deren Führen,
  1. eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C, oder - sofern eine Fahrerlaubnis der Klasse D beantragt wird - eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D - oder sofern eine Fahrerlaubnis der Klasse F beantragt wird - eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F,
  2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder
  3. ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4

erforderlich wäre.

2. § 17 Abs. 1 Satz 3 der Binnenschifferpatentverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:

Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch oder eine Dienstbescheinigung gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.


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