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FlRV - Flaggenrechtsverordnung
Vom 4. Juli 1990
(BGBl. I 1990 S. 1389;...; 31.10.2006 S. 2407; 28.12.2012 S. 3003 12; 27.06.2013 S. 1926 13; 31.08.2015 S. 1474 15 .; 18.06.2026 Nr.184 26)
Auf Grund
Erster Abschnitt
Grenzen der Seefahrt
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
Zweiter Abschnitt
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen 26
(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen
1a. Beauftragte Personen nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes 26
Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden.
(3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden können.
2. Befugnisse nach den § § 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist
zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.
(3)
(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind vorzulegen:
Der Flaggenschein wird
erteilt.
Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.
3. Flaggenbescheinigungen
Die Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften darüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge eine Dienstflagge gesetzt werden darf.
4. Flaggenzertifikate
Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden.
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben::
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.
Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.
Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig.
Dritter Abschnitt 12 26
Ausflaggungsgenehmigung
( § 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
(1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.
(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat
(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass
(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.
(4) § 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.
(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge, Heuerverträge und Dienstbescheinigungen, nachzuweisen.
Vierter Abschnitt
Register
1. Flaggenregister
In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:
Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.
2. Internationales Seeschiffahrtsregister
Das internationale Seeschiffahrtsregister ( § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr ergibt. Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:
(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.
Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
Fünfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den völkerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung zu tragen.
(2) Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen des Antragstellers, Kontrollen in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten über das Schiff zuzulassen und es insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigungen und Prüfungen zu stellen, unberührt.
(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde hat die Anträge in elektronischer Form auf der Internetseite deutscheflagge.de zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.
(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten.
(2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhältnissen gewährleistet ist.
(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Markierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann.
(1) Die Ausstellung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen.
(2) Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen.
(3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.
(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
(2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 32 -
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| Internationale Übereinkommen | Anlage 26 (zu § 19) |
| ENDE | |