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Auszug SOLAS 74

KAPITEL VII
Beförderung gefährlicher Güter

Teil A
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. IMDG-Code bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
  2. Gefährliche Güter bezeichnet die unter den IMDG-Code fallenden Stoffe und Gegenstände.
  3. Verpackte Form bezeichnet die im IMDG-Code festgelegte Art der Umschließung.

Regel 2 Anwendung 1

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die in verpackter Form mit allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT befördert werden.
  2. Dieser Teil findet auf die Schiffsvorräte und die Schiffsausrüstung keine Anwendung.
  3. Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teils erfolgt.
  4. Zur Ergänzung dieses Teiles wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über Notfallmaßnahmen und über medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in verpackter Form unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2 herausgeben oder herausgeben lassen.

Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form muss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des IMDG-Codes erfolgen.

Regel 4 Beförderungsdokumente

  1. In allen Beförderungsdokumenten, die sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form auf See beziehen, müssen die richtigen technischen Namen (Handelsnamen allein sind nicht zulässig) dieser Güter verwendet und genaue Angaben gemäß der im IMDG-Code aufgeführten Klasseneinteilung gemacht werden.
  2. In die vom Versender ausgefüllten Beförderungsdokumente muss eine unterschriebene Bescheinigung oder Erklärung eingefügt sein, oder es muss ihnen eine solche beigegeben sein, in der bestätigt wird, dass die zu befördernde Sendung ordnungsgemäß verpackt und markiert beziehungsweise gekennzeichnet oder plakatiert ist und sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet.
  3. Die für das Packen/Verladen gefährlicher Güter in eine Beförderungseinheit 3 verantwortlichen Personen müssen ein unterschriebenes Container- oder Fahrzeugpackzertifikat vorlegen, in dem bestätigt wird, dass die Ladung in der Einheit ordnungsgemäß gepackt und gesichert ist und dass alle anwendbaren Beförderungsvorschriften eingehalten worden sind. Dieses Zertifikat kann mit den in Absatz 2 genannten Dokumenten zusammengefasst werden.
  4. Besteht hinreichender Verdacht, dass eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit den Vorschriften des Absatzes 2 oder 3 nicht entspricht, oder liegt kein Container- oder Fahrzeugpackzertifikat vor, so darf die Beförderungseinheit nicht zur Beförderung angenommen werden.
  5. Jedes Schiff, das gefährliche Güter in verpackter Form befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, in der oder in dem die an Bord befindlichen Güter entsprechend der im IMDG-Code angegebenen Klasseneinteilung aufgeführt sind und der Platz angegeben ist, an dem sie gestaut sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet sind und der Platz angegeben ist, an dem sie gestaut sind. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

Regel 5 Ladungssicherungshandbuch

Ladung, Ladungseinheiten 4 und Beförderungseinheiten sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 gleichwertig sein.

Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

  1. Ereignet sich ein Zwischenfall, bei dem gefährliche Güter in verpackter Form über Bord gehen oder über Bord gehen können, muss der Kapitän oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat diesen Zwischenfall unter möglichst vollständiger Angabe von Einzelheiten unverzüglich melden. Die Abfassung der Meldung muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und allgemeinen Grundsätze erfolgen. 6
  2. Wird das in Absatz 1 genannte Schiff verlassen oder ist eine von diesem Schiff abgegebene Meldung unvollständig oder wird keine Meldung empfangen, so hat das Unternehmen im Sinne der Regel IX/1.2 die dem Kapitän nach der vorliegenden Regel obliegenden Verpflichtungen in möglichst vollem Umfang zu übernehmen.

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1) Es wird verwiesen auf:

  1. Teil D, der besondere Vorschriften für die Beförderung von INF-Ladung enthält, und
  2. Regel II-2/19, die besondere Vorschriften für Schiffe enthält, die gefährliche Güter befördern.

2) Es wird verwiesen auf

  1. die von der Organisation veröffentlichten Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS)-Leitfaden (MSC-Rundschreiben 1025, in der geänderten Fassung), und
  2. den von der Organisation veröffentlichten Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG). (MSC-Rundschreiben 857).

3) Es wird verwiesen auf den International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) wie er von der Organisation mit MSC.122(75) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung.

4) Gemäß Begriffsbestimmung im Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing (CSS Code), wie der fon der Organisations mit Entschließung A.715(17) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung.

5) Es wird verrwiesen auf die Guidelines for the Preparation of Cargo Securing Manual (MSC-Rundschreiben 745).

6) Es wird verwiesen auf die von der Organisation mit Entschließung A.851(20) angenommenen General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements, including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants.

1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

1.1.2.2.1 Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) befasst sich mit der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden. Es ist in der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt überarbeiteten Fassung vollständig wiedergegeben 1.

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1) Der überarbeitete Wortlaut von Anlage III wurde durch Entschließung MEPC.156(55) angenommen und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, dem Datum, an dem das Amendment 34-08 des IMDG-Codes verbindlich in Kraft tritt.

Anlage III

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

Regel 1 Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Regeln für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.

  1. Im Sinne dieser Anlage sind "Schadstoffe" Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) als Meeresschadstoffe bezeichnet werden oder die im Anhang zu dieser Anlage genannten Kriterien erfüllen.
  2. Im Sinne dieser Anlage umfasst "verpackte Form" die im IMDG-Code einzeln aufgeführten Formen der Verpackung für Schadstoffe.

2 Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt.

3 Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei des Übereinkommens ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Kennzeichnung, Beförderungspapiere, Stauung, Mengenbeschränkungen und Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern 1

4 Im Sinne dieser Anlagen gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten.

5 Diese Anlage findet keine Anwendung auf Schiffsvorräte und Gegenstände der Schiffsausrüstung.

Regel 2 Verpackung

Verpackungen müssen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts geeignet sein, die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu verringern.

Regel 3 Beschriftung und Kennzeichnung

  1. Verpackungen, die Schadstoffe enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen (Handelsnamen allein dürfen nicht verwendet werden) dauerhaft beschriftet sein und außerdem mit einer dauerhaften Beschriftung oder Kennzeichnung versehen sein, die anzeigt, dass der Stoff ein Meeresschadstoff ist. Diese Kennzeichnung wird nach Möglichkeit durch andere Mittel, zum Beispiel durch Angabe der UN-Nummer, ergänzt.
  2. Die Methode der Beschriftung der Verpackungen, die einen Schadstoff enthalten, mit dem richtigen technischen Namen und die Anbringung der Kennzeichen müssen derart sein, dass die Angaben noch auf Verpackungen erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Verfahren für die Beschriftung und Kennzeichnung sind die Haltbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Beschaffenheit der Außenfläche der Verpackung zu berücksichtigen.
  3. Verpackungen, die nur geringe Mengen an Schadstoffen enthalten, können von den Anforderungen an die Beschriftung befreit werden 2.

Regel 4 Beförderungspapiere 3

  1. In allen Papieren, die sich auf die Beförderung von Schadstoffen auf See beziehen, muss für jeden Stoff der richtige technische Name verwendet werden (Handelsnamen allein dürften nicht verwendet werden) und der Name des Stoffes ist außerdem durch den Zusatz "MARINE POLLUTANT (MEERESSCHADSTOFF)" zu ergänzen.
  2. Den vom Verlader vorgelegten Beförderungspapieren muss die unterschriebene Bescheinigung oder Erklärung eingefügt oder beigefügt sein, dass die zu befördernde Ladung ordnungsgemäß verpackt und beschriftet, gekennzeichnet oder mit Aufklebern versehen ist und sich in dem für die Beförderung vorgeschriebenen Zustand befindet, um die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu verringern.
  3. Jedes Schiff, das Schadstoffe befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, worin die an Bord befindlichen Schadstoffe und deren Stauplatz angegeben sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann auch ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem der Stauplatz der an Bord befindlichen Schadstoffe angegeben ist. Abschriften dieser Papiere müssen auch vom Eigentümer des Schiffes oder seinem Vertreter an Land aufbewahrt werden, bis die Schadstoffe gelöscht sind. Eine Ausfertigung eines dieser Papiere muss vor dem Auslaufen der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation zur Verfügung gestellt werden.
  4. Bei jedem Zwischenaufenthalt, bei dem Ladungs- oder Löscharbeiten - selbst mit geringen Ladungsmengen - durchgeführt werden, ist der von der Behörde des Hafenstaats für diesen Zweck benannten Person oder Organisation eine aktualisierte Fassung der Papiere, in denen die an Bord genommenen Schadstoffe aufgeführt sind, und die deren Stauplatz an Bord oder einen ausführlichen Stauplan beinhalten, vor dem Auslaufen auszuhändigen.
  5. Führt das Schiff eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen ausführlichen Stauplan mit, die nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben sind, so können die nach dieser Regel erforderlichen Papiere mit den Papieren für gefährliche Güter zusammengefasst werden. Werden die Papiere zusammengefasst, so ist zwischen den gefährlichen Gütern und den unter diese Anlage fallenden Schadstoffen deutlich zu unterscheiden.

Regel 5 Stauung

Schadstoffe müssen ordnungsgemäß gestaut und so gesichert sein, dass die Gefährdung der Meeresumwelt auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert wird, ohne dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen beeinträchtigt wird.

Regel 6 Mengenbeschränkungen

Es kann aus stichhaltigen wissenschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, die Beförderung bestimmter Schadstoffe zu verbieten oder die an Bord eines Schiffes beförderte Menge zu beschränken. Bei der Beschränkung der Menge sind Größe, Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie Verpackung und Eigenart der Stoffe gebührend zu berücksichtigen.

Regel 7 Ausnahmen

  1. Das Überbordwerfen von Schadstoffen, die in verpackter Form befördert werden, ist verboten, sofern es nicht aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist.
  2. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens werden geeignete Maßnahmen, die sich nach den physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften der Schadstoffe richten, getroffen, um das Überbordspülen ausgelaufener Stoffe zu regeln; allerdings darf das Einhalten dieser Maßnahmen die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigen.

Regel 8 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen 4

  1. Ein Schiff, das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kapitän oder die Besatzung mit den wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe betreffen, nicht vertraut ist.
  2. Unter den in Absatz 1 genannten Umständen trifft die Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Schiffes so lange zu verhindern, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage hergestellt worden ist.
  3. Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.
  4. Diese Regel ist nicht so auszulegen, als beschränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt.

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Kriterien für die Ausweisung von Schadstoffen in verpackter Form Anhang
zu Anlage III


Stoffe, die irgeneines der nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllen, sind "Schadstoffe", im Sinne dieser Anlage: 5

Kategorie: Akut 1
LC50-Wert bei 96 Stunden Exposition (für Fische) < 1 mg/l und/oder
EC50-Wert bei 48 Stunden Exposition (für Krebstiere) < 1 mg/l und/oder
ErC50-Wert bei 72 oder 96 Stunden Exposition (für Algen oder sonstige Wasserpflanzen) < 1 mg/l
Kategorie: Chronisch 1
LC50-Wert bei 96 Stunden Exposition (für Fische) < 1 mg/l und/oder
EC50-Wert bei 48 Stunden Exposition (für Krebstiere) < 1 mg/l und/oder
ErC50-Wert bei 72 oder 96 Stunden Exposition (für Algen oder sonstige Wasserpflanzen) < 1 mg/l
Zusatzbedingung: Der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder log Kow > 4 (sofern nicht der experimentell bestimmte BCF < 500)
Kategorie: Chronisch 2
LC50-Wert bei 96 Stunden Exposition (für Fische) > 1 bis < 10 mg/l und/oder
EC50-Wert bei 48 Stunden Exposition (für Krebstiere) > 1 bis < 10 mg/l und/oder
ErC50-Wert bei 72 oder 96 Stunden Exposition (für Algen oder sonstige Wasserpflanzen) > 1 bis < 10 mg/l
Zusatzbedingung: Der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder log Kow > 4 (sofern nicht der experimentell bestimmte BCF < 500); außerdem chronisch toxische NOECs > 1 mg/l.

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1) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen IMDG-Code in seiner vom Schiffssicherheitsausschuss zuletzt geänderten Fassung verwiesen

2) Es wird auf die im von der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen IMDG-Code vorgesehenen besonderen Befreiungen verwiesen.

3) Die Bezugnahme auf "Papiere" in der vorliegenden Regel schließt die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI) als Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation nicht aus.

4) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.787(19) angenommenen und mit Entschließung A. 882(21) geänderten Verfahren für die Hafenstaatkontrolle verwiesen.

5) Diese Kriterien beruhen auf den Kriterien, die im Rahmen des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen in seiner jeweils geltenden Fassung ausgearbeitet worden sind. Erläuterungen zu den in diesem Anhang verwendeten Akronymen und Fachbegriffen finden sich in den einschlägigen Ziffern des IMDG-Codes.

1.1.3 Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist

1.1.3.1 Soweit in diesem Code nicht anders festgelegt ist, ist die Beförderung folgender Güter verboten:

Alle Stoffe und Gegenstände, die in versandfertigem Zustand unter den bei normaler Beförderung zu erwartenden Bedingungen explodieren, gefährlich reagieren, Flammen erzeugen, in gefährlicher Weise Hitze oder giftige, entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln können.

Die Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 und 900  im Kapitel 3.3 enthalten eine Aufzählung von Stoffen, deren Beförderung verboten ist.

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