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| Auszug SOLAS 74
KAPITEL VII Teil A Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Regel 2 Anwendung 1
Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form muss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des IMDG-Codes erfolgen. Regel 4 Beförderungsdokumente
Regel 5 Ladungssicherungshandbuch Ladung, Ladungseinheiten 4 und Beförderungseinheiten sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 gleichwertig sein. Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
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2) Es wird verwiesen auf
3) Es wird verwiesen auf den International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) wie er von der Organisation mit MSC.122(75) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung. 4) Gemäß Begriffsbestimmung im Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing (CSS Code), wie der fon der Organisations mit Entschließung A.715(17) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung. 5) Es wird verrwiesen auf die Guidelines for the Preparation of Cargo Securing Manual (MSC-Rundschreiben 745). 6) Es wird verwiesen auf die von der Organisation mit Entschließung A.851(20) angenommenen General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements, including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants. |
1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
1.1.2.2.1 Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) befasst sich mit der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden. Es ist in der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt überarbeiteten Fassung vollständig wiedergegeben 1.
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1) Der überarbeitete Wortlaut von Anlage III wurde durch Entschließung MEPC.156(55) angenommen und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, dem Datum, an dem das Amendment 34-08 des IMDG-Codes verbindlich in Kraft tritt.
| Anlage III
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden Regel 1 Anwendung 1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Regeln für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.
2 Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt. 3 Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei des Übereinkommens ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Kennzeichnung, Beförderungspapiere, Stauung, Mengenbeschränkungen und Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern 1 4 Im Sinne dieser Anlagen gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten. 5 Diese Anlage findet keine Anwendung auf Schiffsvorräte und Gegenstände der Schiffsausrüstung. Regel 2 Verpackung Verpackungen müssen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts geeignet sein, die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu verringern. Regel 3 Beschriftung und Kennzeichnung
Regel 4 Beförderungspapiere 3
Regel 5 Stauung Schadstoffe müssen ordnungsgemäß gestaut und so gesichert sein, dass die Gefährdung der Meeresumwelt auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert wird, ohne dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen beeinträchtigt wird. Regel 6 Mengenbeschränkungen Es kann aus stichhaltigen wissenschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, die Beförderung bestimmter Schadstoffe zu verbieten oder die an Bord eines Schiffes beförderte Menge zu beschränken. Bei der Beschränkung der Menge sind Größe, Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie Verpackung und Eigenart der Stoffe gebührend zu berücksichtigen. Regel 7 Ausnahmen
Regel 8 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen 4
_____ 2) Es wird auf die im von der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen IMDG-Code vorgesehenen besonderen Befreiungen verwiesen. 3) Die Bezugnahme auf "Papiere" in der vorliegenden Regel schließt die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI) als Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation nicht aus. 4) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.787(19) angenommenen und mit Entschließung A. 882(21) geänderten Verfahren für die Hafenstaatkontrolle verwiesen. 5) Diese Kriterien beruhen auf den Kriterien, die im Rahmen des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen in seiner jeweils geltenden Fassung ausgearbeitet worden sind. Erläuterungen zu den in diesem Anhang verwendeten Akronymen und Fachbegriffen finden sich in den einschlägigen Ziffern des IMDG-Codes. | ||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.3 Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist
1.1.3.1 Soweit in diesem Code nicht anders festgelegt ist, ist die Beförderung folgender Güter verboten:
Alle Stoffe und Gegenstände, die in versandfertigem Zustand unter den bei normaler Beförderung zu erwartenden Bedingungen explodieren, gefährlich reagieren, Flammen erzeugen, in gefährlicher Weise Hitze oder giftige, entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln können.
Die Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 und 900 im Kapitel 3.3 enthalten eine Aufzählung von Stoffen, deren Beförderung verboten ist.
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