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Kapitel 1.3
Schulung
1.3.0 Einleitende Bemerkung
Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großen Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5).
1.3.1 Schulung von Landpersonal
1.3.1.1 Landpersonal 1, das an der Beförderung von gefährlichen Gütern, die für den Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, muss hinsichtlich der Vorschriften für gefährliche Güter entsprechend seines Verantwortungsbereichs geschult sein. Mitarbeiter sind gemäß den Bestimmungen in 1.3.1 zu schulen, bevor sie Verantwortlichkeiten übernehmen, und dürfen Aufgaben, für die sie die erforderliche Schulung noch nicht erhalten haben, nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer geschulten Person durchführen. Die Schulung muss auch die in Kapitel 1.4 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Die Unternehmen, die Landpersonal für solche Aktivitäten einsetzen, legen fest, welche Mitarbeiter eine Schulung erhalten, welches Schulungsniveau für sie erforderlich ist sowie welche Schulungsmethoden eingesetzt werden, um die Mitarbeiter zu befähigen, die Vorschriften des IMDG-Codes zu erfüllen. Diese Schulung ist bei der Einstellung von Mitarbeitern für eine Position im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter durchzuführen oder das Vorhandensein der Kenntnisse zu überprüfen. Bei Mitarbeitern, die die erforderliche Schulung noch nicht erhalten haben, stellen die Unternehmen sicher, dass diese Mitarbeiter Aufgaben nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer geschulten Person durchführen dürfen. Um den geänderten Vorschriften und Änderungen in der Praxis Rechnung zu tragen, ist diese Schulung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann im Unternehmen Überprüfungen durchführen, um die Wirksamkeit des vorhandenen Systems zur Schulung von Personal entsprechend ihrer Rolle und Zuständigkeiten in der Transportkette zu prüfen.
1.3.1.2 Landpersonal, das
muss in den folgenden Bereichen geschult sein:
1.3.1.2.1 Schulung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung
1.3.1.2.2 Aufgabenbezogene Ausbildung: Jede Person muss in den speziellen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter geschult sein, die auf die Tätigkeit dieser Person anwendbar sind. Eine Beispielliste lediglich zu Hinweiszwecken mit Aufgaben, die üblicherweise bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg auftreten sowie Schulungsanforderungen ist in 1.3.1.6 aufgeführt.
1.3.1.3 Aufzeichnungen über die gemäß diesem Kapitel erhaltenen Schulungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Mitarbeiter oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren.
1.3.1.4 Sicherheitsschulungen: Unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen und des Risikos, bei einer Freisetzung gefährlicher Güter mit diesen in Berührung zu kommen, sollte jede Person geschult sein in den:
1.3.1.5 Empfehlungen zum Schulungsbedarf für das bei der Beförderung gefährlicher Güter nach dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal
Die folgende Beispieltabelle dient lediglich zu Informationszwecken, da jedes Unternehmen unterschiedlich strukturiert ist und unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens zugewiesen sein können.
| Aufgabe | Spezifische Schulungsanforderungen | Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungen in 1.3.1.7 |
| 1 Gefährliche Güter klassifizieren und deren richtigen technischen Namen feststellen | Klassifizierungsvorschriften, insbesondere
| 1, 4, 5 und 12 |
| 2 Gefährliche Güter verpacken | Klassen
Verpackungsvorschriften
Beschriftung und Kennzeichnung | 1 und 4 |
| 3 Gefährliche Güter beschriften, kennzeichnen und plakatieren | Klassen Beschriftungs-, Kennzeichnungs- und Plakatierungsvorschriften
| 1 |
| 4 Beförderungseinheiten 1 be- oder entladen | Beförderungsdokumente
Klassen Beschriftung, Kennzeichnung und Plakaterung Stauvorschriften, soweit anwendbar Trennvorschriften Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UNECE-Richtlinien) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Packen | 1, 6, 7, und 8 |
| 5 Beförderungsdokumente für gefährliche Güter ausfertigen | Vorschriften über die Dokumentation
| 1 |
| 6. Gefährliche Güter zur Beförderung anbieten | Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes
Örtliche Vorschriften in den Lade- und Löschhäfen
| 1 bis 10 und 12 |
| 7 Gefährliche Güter zur Beförderung annehmen | Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes
Örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen
| 1 bis 12 |
| 8 Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehen | Klassen und ihre Gefahren
Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.
CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen nationale Transportregelungen | 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 |
| 9 Lade-/ Staupläne für gefährliche Güter ausarbeiten | Beförderungsdokumente
Klassen Stauvorschriften Trennvorschriften Eignungsbescheinigung einschlägige Teile des IMDG-Codes, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen | 1, 10, 11 und 12 |
| 10 Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen löschen | Klassen und ihre Gefahren
Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.
Ladungssicherungsvorschriften CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit und Löschhäfen Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen nationale Transportregelungen | 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 12 |
| 11 Gefährliche Güter befördern | Beförderungsdokumente
Klassen Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung Stauvorschriften, soweit anwendbar Trennvorschriften örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen
Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UNECE-Richtlinien) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern | 1, 2, 3, 6, 7, 10, 11 und 12 |
| 12 Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen durchsetzen oder überwachen oder überprüfen | Kenntnis des IMDG-Codes und der einschlägigen Richtlinien und Sicherheitsmaßnahmen | 1 bis 12 |
| 13 Sonstige Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde | Gemäß Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechend der zugewiesenen Aufgabe | - |
| 1 Gemäß der IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) | ||
1.3.1.6 Beispieltabelle, in der die verschiedenen Abschnitte des IMDG-Codes oder sonstiger einschlägiger Regelwerke beschrieben werden, die geeignet sein können, in Schulungen zur Beförderung gefährlicher Güter einbezogen zu werden
|
Aufgaben | IMDG-Code Teil / Abschnitt |
SOLAS- |
Hafen- |
Natio- |
CSC |
Richt- |
Unfall- |
Erste- Hilfe- Maß- |
Sicherheit beim Umgang mit gefähr- | |||||||||||||||||
| 1 | 2 | 2.0 | 3 | 4 | 5 | 6 | 6* | 7.1 | 7.2 | 7.3 | 7.4 | 7.5 | 7.6 | 7.7 | 7.8 | 7.9 | ||||||||||
| 1 | Gefährliche Güter klassifizieren | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||
| 2 | Gefährliche Güter verpacken | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||
| 3 | Gefährliche Güter beschriften, kennzeichnen, plakatieren | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
| 4 | CTU be- und entladen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
| 5 | Beförderungsdokumente ausfertigen | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||
| 6 | Gefährliche Güter zur Beförderung anbieten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
| 7 | Gefährliche Güter zur Beförderung annehmen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||
| 8 | Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||
| 9 | Lade-/Staupläne ausarbeiten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
| 10 | Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen löschen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||
| 11 | Gefährliche Güter befördern | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
Bemerkung: * Es finden nur die Abschnitte und Unterabschnitte 6.1.2, 6.1.3, 6.5.2, 6.6.3, 6.7.2.20, 6.7.3.16 und 6.7.4.15 Anwendung.
1.3.1.7 Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichungen, die für die aufgabenspezifische Schulung einschlägig sein können
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1) Für die Ausbildung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern, die für den Ladungsumschlag auf Schiffen, die gefährliche oder schädliche Stoffe als festes Massengut oder in verpackter Form befördern, verantwortlich sind, gilt der STCW-Code in der jeweils geltenden Fassung.
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