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IMDG Code Teil 5
Verfahren für den Versand



Kapitel 5.1
Allgemeine Vorschriften

5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften

5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen.

5.1.1.2 Soweit in diesem Code nicht etwas anderes vorgesehen ist, dürfen gefährliche Güter nur dann zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, plakatiert und in einem Beförderungsdokument zertifiziert sind und wenn sie sich im Übrigen für die Beförderung in einem Zustand befinden, der den in diesem Teil vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.

5.1.1.3.1 Ein Beförderer darf gefährliche Güter nicht zur Beförderung annehmen, es sei denn:

  1. eine Kopie des Beförderungsdokuments für gefährliche Güter und andere Dokumente oder Informationen wie nach den Vorschriften dieses Codes vorgeschrieben werden bereitgestellt oder
  2. die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen werden in elektronischer Form bereitgestellt.

5.1.1.3.2 Die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen müssen die gefährlichen Güter bis zum endgültigen Bestimmungsort begleiten. Diese Informationen können im Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder in einem anderen Dokument enthalten sein. Diese Informationen sind dem Empfänger bei Lieferung der gefährlichen Güter zur Verfügung zu stellen.

5.1.1.3.3 Werden die für die gefährlichen Güter geltenden Informationen dem Beförderer in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, so muss der Beförderer während der gesamten Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Die Informationen müssen ohne Verzögerung in Papierform erstellt werden können.

5.1.1.4 Durch die Angabe des richtigen technischen Namens (siehe 3.1.2.1 und 3.1.2.2) und der UN-Nummer des zu befördernden Stoffes oder Gegenstandes und im Falle eines Meeresschadstoffs durch den Zusatz "Meeresschadstoff" in den Beförderungsdokumenten sowie durch die Beschriftung der die Güter enthaltenden Versandstücke einschließlich der IBC mit dem richtigen technischen Namen nach 5.2.1 wird sichergestellt, dass der Stoff oder Gegenstand während der Beförderung schnell identifiziert werden kann. Diese schnelle Identifizierung ist besonders wichtig bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, damit festgestellt werden kann, welche Unfallmaßnahmen erforderlich sind, um ein situationsgerechtes Eingreifen zu ermöglichen, und damit im Fall von Meeresschadstoffen der Kapitän den Meldevorschriften nach dem Protokoll I von MARPOL 73/78 entsprechen kann.

5.1.2 Verwendung von Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit Loads)

5.1.2.1 Umverpackungen und Ladeeinheiten (unit Loads) müssen mit dem richtigen technischen Namen und der UN-Nummer und den für die Versandstücke in Kapitel 5.2 vorgeschriebenen Kennzeichen aller in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) enthaltenen Güter versehen sein, sofern nicht die Aufschriften und Kennzeichen von allen gefährlichen Gütern in der Umverpackung oder Ladeeinheit (unit load) sichtbar sind. Mit Ausnahme der Vorschriften in 5.2.2.1.12 muss eine Umverpackung mit der Aufschrift "UMVERPACKUNG" / "OVERPACK" beschriftet sein es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen entsprechend Kapitel 5.2 bleiben sichtbar.

5.1.2.2 Die einzelnen in einer Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung zusammengefassten Versandstücke müssen gemäß Kapitel 5.2 beschriftet und gekennzeichnet sein. Jedes in der Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung enthaltene Versandstück mit gefährlichen Gütern muss allen anwendbaren Vorschriften des Codes entsprechen. Die Beschriftung "UMVERPACKUNG" / "OVERPACK" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion jedes Versandstücks darf durch die Ladeeinheit (unit load) oder Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in 5.2.1.7 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung, in eine Ladeeinheit oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.

5.1.3 Leere ungereinigte Verpackungen oder Einheiten

5.1.3.1 Verpackungen einschließlich IBC, die gefährliche Güter außer Gütern der Klasse 7 enthalten haben, müssen ebenso, wie für diese Güter vorgeschrieben, bezeichnet, beschriftet, gekennzeichnet und plakatiert sein, es sei denn, es werden Maßnahmen wie Reinigung, Spülungen zur Entfernung von Dämpfen oder Wiederbefüllung mit ungefährlichen Stoffen zur Beseitigung der Gefahren durchgeführt.

5.1.3.2 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), und Tanks für die Beförderung radioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht auf einen Wert unter 0,4 Bq/cm2 bei Beta- und Gammastrahlern und Alphastrahlern niedriger Toxizität sowie 0,04 Bq/cm2 bei allen anderen Alphastrahlern dekontaminiert werden.

5.1.3.3 Leere Beförderungseinheiten, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten oder mit leeren ungereinigten Verpackungen beladen sind, oder leere ungereinigte Schüttgut-Container müssen den Vorschriften entsprechen, die für die zuletzt in der Einheit, in den Verpackungen oder in den Schüttgut-Containern enthaltenen Güter gelten.

5.1.4 Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jeden Stoff vorgeschriebenen Kennzeichen und Aufschriften versehen sein. Kennzeichen für Zusatzgefahren brauchen nicht angebracht zu werden, wenn die betreffende Gefahr schon durch ein Kennzeichen für die Hauptgefahr angegeben wird.

5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Anmeldung

5.1.5.1.1 Allgemeines

Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Versandstückmuster ist in bestimmten Fällen ( 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In einigen Fällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden ( 5.1.5.1.4).

5.1.5.1.2 Beförderungsgenehmigungen

Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

  1. die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften nach 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind,
  2. die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3000 A1 bzw. 3000 A2 oder 1000 TBq; der niedrige Wert ist jeweils maßgebend,
  3. die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Frachtcontainer oder in einem einzigen Beförderungsmittel 50 übersteigt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Beförderungen mit Seeschiffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen für jeden Laderaum, jede Abteilung oder jeden gekennzeichneten Decksbereich 50 nicht übersteigt und der nach Tabelle 7.1.14.5.4 vorgeschriebene Abstand von 6 Metern zwischen Gruppen von Versandstücken und Umverpackungen eingehalten wird, und
  4. Strahlenschutzprogramme für die Beförderung mit Spezialschiffen nach 7.1.14.9.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung in oder durch ihr Land aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Bauartzulassung genehmigen (siehe 5.1.5.3.1).

5.1.5.1.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung

Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, nach denen eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften dieses Code entspricht, aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden darf (siehe 1.5.4).

5.1.5.1.4 Anmeldungen

Eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden ist in den folgenden Fällen erforderlich:

  1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die Zulassung einer zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Versender sicherstellen, dass Abdrucke aller Bescheinigungen der zuständigen Behörden, die für das betreffende Versandstückmuster erforderlich sind, der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde jedes Landes vorgelegt werden, durch oder in das die Sendung befördert werden soll. Der Versender braucht keine Bestätigung dieser zuständigen Behörde abzuwarten; ebenso braucht die zuständige Behörde den Erhalt der Bescheinigung nicht zu bestätigen.
  2. Jede der im Folgenden aufgeführten Beförderungen muss der Versender bei der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und der zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das die Sendung befördert werden soll, im Voraus anmelden. Diese Voranmeldung muss jeder zuständigen Behörde vor Absendung, möglichst jedoch mindestens 7 Tage vorher, vorliegen:
    1. Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 bzw. 3000 A2 oder 1000 TBq enthalten; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend;
    2. Typ B(U)-Versandstücke, die radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 bzw. 3000 A2 oder 1000 TBq enthalten; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend;
    3. Typ B(M)-Versandstücke;
    4. Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung.
  3. Der Versender braucht keine gesonderte Anmeldung zu übersenden, wenn die erforderlichen Angaben in dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung enthalten sind.
  4. Die Anmeldung zur Beförderung muss enthalten:
    1. ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des Versandstückes oder der Versandstücke ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Nummern der Bescheinigungen und Kennzeichnungen,
    2. Angaben über das Absendedatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg,
    3. Namen der radioaktiven Stoffe oder der Nuklide,
    4. Beschreibung des physikalischen Zustands und der chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder Angaben darüber, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare Stoffe handelt und
    5. die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse des spaltbaren Stoffes (oder gegebenenfalls bei Mischungen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden.

5.1.5.2 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde

5.1.5.2.1 Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:

  1. Bauarten von:
    1. radioaktiven Stoffen in besonderer Form,
    2. gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen,
    3. Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten,
    4. allen Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, sofern diese nicht durch 6.4.11.2 ausgenommen sind,
    5. Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücken,
    6. Typ C-Versandstücken,
  2. Sondervereinbarungen,
  3. bestimmte Beförderungen (siehe 5.1.5.2.2).

Durch die Bescheinigungen muss bestätigt werden, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, und bei Bauartzulassungen ein Zulassungskennzeichen erteilt ist.

Die Bescheinigungen für die Zulassung des Versandstückmusters und für die Genehmigung der Beförderung dürfen in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.

Die Bescheinigungen und die Anträge auf Ausstellung dieser Bescheinigungen müssen den Vorschrifter nach 6.4.23 entsprechen.

5.1.5.2.2 Der Versender muss im Besitz eines Abdrucks jeder erforderlichen Bescheinigung sein.

5.1.5.2.3 Für Versandstückmuster, für die keine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Versender alle Unterlagen, durch die der Nachweis der Übereinstimmung des Versandstückmusten mit allen anwendbaren Vorschriften erbracht wird, für die Überprüfung durch die zuständige Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen.

5.1.5.3 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)

5.1.5.3.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

  1. Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren; diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden:
    0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium;
    0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate;
    0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
  2. Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände ist der gemäß 5.1.5.3.1.1 ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 zu multiplizieren.
  3. Die gemäß 5.1.5.3.1.1 und 5.1.5.3.1.2 ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf.

Tabelle 5.1.5.3.1 - Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände

Fläche der Ladung a Multiplikationsfaktor
Fläche der Ladung < 1 m2 1
1 m2 < Fläche der Ladung < 5 m2 2
5 m2 < Fläche der Ladung < 20 m2 3
20 m2 < Fläche der Ladung 10
a) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.

5.1.5.3.2 Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug wird entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umverpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird.

5.1.5.3.3 Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug anzuwenden.

5.1.5.3.4 Versandstücke und Umverpackungen sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 5.1.5.3.4 festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen:

  1. Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück oder eine Umverpackung müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück oder die Umverpackung der höheren Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.
  2. Die Transportkennzahl ist entsprechend den in 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen.
  3. Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umverpackung unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
  4. Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften in 5.1.5.3.5 ist ein Versandstück, das aufgrund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
  5. Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften in 5.1.5.3.5 ist eine Umverpackung, die aufgrund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, der Kategorie III-GELB zuzuordnen.

Tabelle 5.1.5.3.4 - Kategorien der Versandstücke und Umverpackungen

Bedingungen

Kategorie

Transportkennzahl (TI) höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche

0 a

nicht größer als 0,005 mSv/h

I-WEISS
größer als 0, aber nicht größer als 1 a größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h II-GELB
größer als 1, aber nicht größer als 10 größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB
größer als 10 größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELB b
a) Ist die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05.,darf ihr Wert entsprechend 5.1.5.3.1.3 gleich Null gesetzt werden.

b) Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern.

5.1.5.3.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die vorgeschriebende Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke

5.1.5.4.1 Freigestellte Versandstücke müssen auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:

  1. der UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;
  2. der Angabe des Versenders und/oder des Empfängers und
  3. der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.

5.1.5.4.2 Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, mit der Ausnahme, dass die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des Versenders und des Empfängers in einem Beförderungsdokument, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder anderes ähnliches Dokument, angegeben werden müssen.

5.1.6 In eine Beförderungseinheit geladene Versandstücke

5.1.6.1 Ungeachtet der Vorschriften für die Plakatierung, Beschriftung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten muss jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in eine Beförderungseinheit gepackt wird, gemäß den Vorschriften nach 5.2 beschriftet und gekennzeichnet sein.

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