Nr. 45 Bekanntmachung des Korrigenclums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2008 *

Vom 26. März 2010
(VkBl Nr. 8 vom 30.04.2010 S. 146)



Bonn, den 26. März 2010
UI 33/3643-20/5
Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 34-06 (VkBl. 2009 S. 102 mit Beilage B 8185) bekannt.

S. 50 1.5.2.3

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Programm muss die Vorschriften in 1.5.2.2 und 1.5.2.4 einschließen."

S. 108 2.6.2.2.4.2

Die Bemerkung wird von 2.6.2.2.4.2 nach 2.6.2.2.4.1 verschoben und dort nach der Tabelle angefügt und die Angabe "2.8.2.2" wird durch die Angabe "2.8.2.3" ersetzt.

S. 136 2.7.2.3.1.5

Die Angabe "2.2.7.2.3.1.4" wird durch die Angabe "2.7.2.3.1.4" ersetzt.

S. 137 2.7.2.3.3.2.3

Die Angabe "2.2.7.2.3.3.8" wird durch die Angabe "2.7.2.3.3.8" ersetzt.

S. 139 2.7.2.3.4.1.3

Die Angabe "2.7.2.3.1.4.2" wird durch die Angabe "2.7.2.3.4.1.2" ersetzt.

S. 142 2.7.2.4.3

Die Angabe "2.7.2.3.2.1" wird durch die Angabe "2.7.2.3.2" ersetzt.

S. 147 2.9.3.2.2

In Satz 2 wird hinter dem Wort "gelten" das Wort "allgemein" eingefügt.

  2.9.3.2.3

In Satz 2 wird hinter dem Wort "Wasserorganismen" das Komma gestrichen.

S. 152 2.9.3.4.5.2

In Satz 1 wird hinter dem Wort "können" das Wort "oft" gestrichen.

S. 160 3.1.2.9.2

Im letzen Beispiel UN 1263 wird "(" vor "27 °C c.c.)" eingefügt.

S. 175 3.1.4.4

Bei UN 2949 wird hinter dem Wort "Natriumhydrogensulfid" ein Komma und das Wort "hydratisiert" eingefügt.

S. 370, 372 3.2

Bei UN 1863 (VG I, II und III) wird in Spalte (2) jeweils die deutsche Bezeichnung "FLUGKRAFTSTOFF" geändert in "DÜSENKRAFTSTOFF".

S. 377 Bei UN 1913 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie 0" ersetzt.
S. 381 Bei UN 1951 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt.
S. 383 Bei UN 1963 wird In Spalte (16) die Angabe "Staukategorle B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt.
S. 385 BeiUN 1970 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt.
S. 391 Bei UN 2008 (VG 1) wird in Spalte (13) die Angabe "TP7 TP33" ersetzt durch die Angabe "T21" und In Spalte (14) wird die Angabe "-" durch die Angabe "TP7 TP33" ersetzt.
S. 403 Bei UN 2187 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt.
S. 405 Bei UN 2201 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt.
S. 461 Bei UN 2591 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt.
S. 516 Bei UN 2949 wird In Spalte (2) im richtigen technischen Namen (deutsch) hinter "NATRIUMHYDROGENSULF1D," das Wort "HYDRATISIERT" und im richtigen technischen Namen (englisch) hinter "SODIUM HYDROSULPHIDE," das Wort "HYDRATED" eingefügt.
S. 537 Bei UN 3028 wird in Spalte (17) der dritte Satz wie folgt gefasst:

"Wenn die Palette mit Beschriftung und Kennzeichnung versehen ist, müssen die einzelnen Batterien nicht beschriftet und gekennzeichnet werden."

S. 553 Bei UN 3126 (VG II) und UN 3127 (VG II) wird in Spalte (13) die Angabe "-" durch "T3' und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.

Bei UN 3126 (VG III) und UN 3127 (VG III) wird In Spalte (13) die Angabe "-" durch die Angabe "T1" und In Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.

S. 555 Bei UN 3128 (VG II) und UN3131 (VG II) wird In Spalte (13) die Angabe "-" durch "T3" und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.

Bei UN 3128 (VG III) und UN 3131 (VG III)
wird In Spalte (13) die Angabe "-" durch die Angabe "T1" und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.

S. 557 Bei UN 3132 (VG 11) wird in Spalte (13) die Angabe "-" durch "T3" und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.
  Bei UN 3132 (VG III) wird in Spalte (13) die Angabe "-" durch die Angabe "T1" und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.
S. 614 Bei UN 3344 wird in Spalte (2) der richtige technische Narrte (deutsch) wie folgt geändert: "PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTH RITOLTETRAN ITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN".
S. 623 Bei UN 3374 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie C" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt.
S. 656f Sondervorschrift 172

Die Sondervorschrift 172 wird wie folgt gefasst:

172 Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr gilt:

.1 Sie sind mit Zusatzgefahrkennzeichen, entsprechend jeder von den Stoffen ausgehenden Nebengefahr, zu kennzeichnen; die entsprechenden Placards sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften von 5.3.1 an den Beförderungseinheiten anzubringen,

.2 sie sind den Verpackungsgruppen I, II oder III zuzuordnen, gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Gruppierungskriterien.

Die in 5.4.1.5.7.1.2 vorgeschriebene Beschreibung muss eine Beschreibung dieser Nebengefahren (z.B. "Nebengefahr: 3, 6.11, den Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, und die Verpackungsgruppe umfassen."

S. 658 Sondervorschrift 188

Der Absatz 6 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier ..."

S. 667 Sondervorschrift 310

Das Wort "-batterien" wird durch das Wort "Batterien" und die Wörter "Lithiumzellen und -batterien" werden durch die Wörter "Zellen und Batterien" ersetzt.

S.691 4.1.4.1

In P 001 wird in der Spalte für Verpackungsgruppe l das Zeichen "*)" hinter der Angabe 2501 für Kombinationsverpackungen 6HA1, 6HB1 gestrichen.

S. 731 In P 402, PP 31 wird hinter der Angabe "1422," die Angabe "3148," eingefügt.
S. 741 In P 520, PP 21 wird die Angabe "4.1.6" durch die Angabe "4.1.7" ersetzt.
S. 750 In P 804 wird der Absatz 1 wie folgt gefasst:

"(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die In der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss
(müssen) einzeln eingesetzt sein in:

  • Gefäßen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
  • Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2."
S. 822 5.4.1.5.11.1

Im letzten Satz wird hinter dem Wort "Phosphorsäure" ein Komma und das Wort "Essigsäure" eingefügt.

S. 871 6.3.5.1.6.2

Die Angabe "6.3.2.9.1" wird durch die Angabe .6.3.5.1.6.1" ersetzt.

S. 872 6.3.5.1.6.4

In Satz 2 wird die Angabe "6.3.2.9.1" durch die Angabe "6.3.5.1.6.1" ersetzt.

S. 900 6.5.2.1.1.7

In der Fußnote wird die Angabe "6.5.4.6.4" durch die Angabe "6.5.6.6.4" ersetzt.

S. 928 6.7.2.1

Satz 5 der Begriffsbestimmung Ortsbeweglicher Tank wird wie folgt gefasst: "Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, uni auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern."

S. 941 InSatz 2 werden die Wörter "nach dem festgelegten Datum° durch die Wörter "vor oder nach dem angegebenen Datum" ersetzt.
S. 964 6.7.4.14.4

In Satz 1 werden die Wörter "Die 5-jährliche
und die 2,5-jährliche wiederkehrende Prüfung muss" durch die Wörter "Die 5-jährlichen und die 2,5-jährlichen wiederkehrenden Prüfungen müssen" ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter "der 2,5-jährlichen und der 5-jährlichen wiederkehrenden Prüfung" durch die Wörter "den 2,5-jährlichen und den 5-jährlichen wiederkehrenden Prüfungen" ersetzt

S. 967 6.7.5.2.1

In Satz 4 werden die Wörter "eine Beförderungseinheit" durch die Wörter "ein Fahrzeug' ersetzt.

S. 1004 7.2.1.13.2

Das Wort "Laugen" wird durch das Wort "Alkalien" ersetzt.

S. 1118 Anhang A

Bei UN 3344 wird der richtige technische Name wie folgt geändert:

"PENTAERYTHRFTTEMANITRAT (PENTAERYTHRITOLTEfRANn-RA-0 (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, NAG., tritt mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN".

S. 1120 Die Angaben zum Eintrag für UN 3203 werden gestrichen.
S. 1162 Index deutsch

Bei dem Eintrag für 1-CHLORPROPAN-2OL wird In der Spalte für die UN-Nr. die Angabe "3849" durch die Angabe "2611" ersetzt.

S. 1174 Die Angabe "Düsentreibstoff, siehe" wird durch die Angabe "DÜSENKRAFTSTOFF" ersetzt.
S. 1181 Die Angaben "FLUGKRAFTSTOFF" wird ersetzt durch die Angabe "Flugkraftstoff, siehe"
S. 1201 Bei dem Eintrag für NATFIIUMHYDROGENSULFID (UN 2949) wird hinter "NATRIUMHYDROGENSULFID," das Wort "HYDRATISIERT" eingefügt.
S. 1227 Hinter dem Eintrag für ZÜNDEINRICHTUNGEN, NICHT ELEKTRISCH, für Sprengungen (UN 0500) wird folgender Eintrag eingefügt:

"Zünder, Kombination, Schlag oder Zeit, siehe ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG oder ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG - - -"

S. 1268 Index englisch: (Red. Anm.: Der englische Index ist hier nicht vorhanden)

Hinter dem Eintrag für FUSS, SAFETY (UN 0105) wird folgender Eintrag eingefügt:

"Fuze, combination, percussion or time, see FUZES, DETONATING or FUZES, IGNMNG - - -"   Red. Anm.: in der nummerischen Aufstellung geändert

8. 1302 Bei dem Eintrag für SODIUM HYDROSULPHIDE (UN 2949) wird hinter "SODIUM HYDROSULPHIDE" ein Komma und das Wort "HYDRATED" eingefügt.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE