Änderungstext

Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2016

Vom 21. Februar 2018
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2018 S. 210)



G 33/3643-20/9

Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 38-16 (VkBl. 2016, S. 718 mit Beilage B 8185) bekannt.

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "SADT (selfaccelerating decomposition temperature)" wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
alt neu
Die SADT ist gemäß dem Handbuch Prüfungen und Kriterien in der jeweils gültigen Version zu bestimmen. "Die SADT ist nach Teil II des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zu bestimmen."

In der Begriffsbestimmung für "Flüssiger Stoff" werden im zweiten Satz die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

Kapitel 2.7

2.7.2.3.2.1 In Absatz .2 wird am Ende das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
2.7.2.3.2.2 In Absatz .2 wird am Ende das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

Kapitel 3.2 Gefahrgutliste

UN 1145 In Spalte (17) wird der Satz "Leichte Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." durch den Satz "Wirkt schwach reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." ersetzt.
UN 1208 In Spalte (17) wird der Satz "Leichte Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." durch den Satz "Wirkt schwach reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." ersetzt.
UN 1265 In Spalte (17) wird der Satz "Leichte Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." durch den Satz "Wirkt schwach reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." ersetzt.
UN 1374 VG II In Spalte (2) werden das Wort "FISHMEAL" durch die Wörter "FISH MEAL", das Wort "FISH-SCRAP" durch die Wörter "FISH SCRAP", das Wort "fishmeal" durch die Wörter "fish meal" und das Wort "fishscrap" durch die Wörter "fish scrap" ersetzt.
UN 1374 VG III In Spalte (2) werden das Wort "FISHMEAL" durch die Wörter "FISH MEAL" und das Wort "FISHSCRAP" durch die Wörter "FISH SCRAP" ersetzt.
UN 1418 VG II und III In Spalte (15) wird jeweils die Angabe "F-G" durch die Angabe "F-G" ersetzt.
UN 1712 In Spalte (2) werden die Wörter "or ZINC ARSENATE, ZINC ARSENI-TE MIXTURE" durch die Wörter "or ZINC ARSENATE AND ZINC ARSENITE MIXTURE" ersetzt.
UN 2000 In Spalte (2) wird das Wort "blocks" durch das Wort "block" ersetzt.
UN 2216 In Spalte (2) werden das Wort "FISHMEAL" durch die Wörter "FISH MEAL" und das Wort "FISHSCRAP" durch die Wörter "FISH SCRAP" ersetzt.
UN 2256 In Spalte (17) wird der Satz "Leichte Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." durch den Satz "Wirkt schwach reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute." ersetzt.
UN 2383 In Spalte (16a) wird die Angabe "SW1 " eingefügt.
UN 2441 In Spalte (9) wird die Angabe "-" durch die Angabe "PP31" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Spalte (10) geändert)
UN 2465 In Spalte (2) werden die Wörter "or DICHLOROISOCYANURIC ACID, SALTS" durch die Wörter "or DICHLOROISOCYANURIC ACID SALTS" ersetzt.
UN 2908 In Spalte (6) wird die Angabe "368" eingefügt.
UN 2913 In Spalte (6) wird die Angabe "325" eingefügt.
UN 3326 In Spalte (6) wird die Angabe "326" eingefügt.
UN 3342 In Spalte (17) wird das Wort "Schwefelkohlenstoff" zweimal durch das Wort "Kohlenstoffdisulfid" ersetzt.
UN 3391 In Spalte (16b) wird die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3392 In Spalte (16b) wird die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3393 In Spalte (16b) wird die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3394 In Spalte (16b) wird die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3395 VG I, II und III In Spalte (1 6b) wird jeweils die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3396 VG I, II und III In Spalte (16b) wird jeweils die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3397 VG I, II und III In Spalte (16b) wird jeweils die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3398 VG I, II und III In Spalte (16b) wird jeweils die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3399 VG I, II und III In Spalte (16b) wird jeweils die Angabe "SG72" eingefügt.
UN 3400 VG II und III In Spalte (16b) wird jeweils die Angabe "-" durch die Angabe "SG72" ersetzt.
UN 3482 In Spalte (15) wird die Angabe "F-G" durch die Angabe "F-G" ersetzt.
UN 3501 In Spalte (17) wird der Satz "Siehe Eintrag oben." durch den Satz "Flüssige Stoffe, Pasten oder Pulver, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht." ersetzt.
UN 3502 In Spalte (17) wird der Satz "Siehe Eintrag oben." durch den Satz "Flüssige Stoffe, Pasten oder Pulver, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht." ersetzt.
UN 3503 In Spalte (17) wird der Satz "Siehe Eintrag oben." durch den Satz "Flüssige Stoffe, Pasten oder Pulver, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht." ersetzt.
UN 3504 In Spalte (17) wird der Satz "Siehe Eintrag oben." durch den Satz "Flüssige Stoffe, Pasten oder Pulver, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht." ersetzt.
UN 3505 In Spalte (17) wird der Satz "Siehe Eintrag oben." durch den Satz "Flüssige Stoffe, Pasten oder Pulver, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht." ersetzt.
UN 3530 In Spalte (17) werden die Wörter "oder Brennstoffzellen" gestrichen.

Kapitel 3.3 Sondervorschriften

369 Im zweiten Absatz wird die Angabe "2.7.2.3.6" durch die Angabe "2.7.2.3.5" ersetzt.
384 Am Ende, vor der Bemerkung wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Plakatierung von Güterbeförderungseinheiten muss das Placard jedoch dem Gefahrzettelmuster Nr. 9 entsprechen."

Kapitel 3.4

3.4.1.2.5 Die Angabe "5.1.1.4" wird durch die Angabe "5.1.1.6" ersetzt.

4.1.4.1 Verpackungsanweisungen

P002 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP11 werden vor der Angabe "5M1" die Wörter "5H1, 5L1 und" eingefügt.
P200 In den Absätzen (3)(a), (3)(b), (3)(b) (i) und (3)(d) wird jeweils die Angabe "(4)" durch die Angabe "(5)" ersetzt.
P603 In der Sondervorschrift für die Verpackung werden die Wörter "und 6.4.11.2" gestrichen.

Teil 5

5.1.1 Die Absätze 5.1.1.3.1, 5.1.1.3.2, 5.1.1.3.3 und 5.1.1.4 werden als Unterabschnitte 5.1.1.3, 5.1.1.4, 5.1.1.5 und 5.1.1.6 nummeriert.
5.2.1.10.2 Im letzten Absatz wird das Wort "weißen 1)" durch die Wörter "weißen oder ausreichend kontrastierenden" ersetzt. Die Fußnote 1)
1) Hinweis: Alternativ kann das Symbol auch auf einem kontrastierenden Hintergrund erscheinen. Eine entsprechende Korrektur des IMDG-Codes wird erfolgen.

wird gestrichen.

5.2.2.2.1.3 Der zweite Satz wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt neu
Der Gefahrzettel darf gemäß 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. "entzündbar") oder für Gefahrzettel nach Muster 9A das Symbol enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels. "Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten. Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahrklasse (z.B."entzündbar") enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels."

Teil 6

6.3.4.2 (f) Das Semikolon am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
6.4.2.11 Die Wörter "4.1.9.1.10 und 4.1.9.1.11" werden durch die Wörter "4.1.9.1.11 und 4.1.9.1.12" ersetzt.
6.4.23.19 Die Wörter "6.4.22.2, 6.4.22.3, 6.4.22.4, 6.4.24.2 und 6.4.24.3" werden durch die Wörter "6.4.22.2, 6.4.22.3, 6.4.22.4 und 6.4.24.2" ersetzt.
6.5.2.1.2 Den folgenden letzten Satz streichen:
Jedes der gemäß 6.5.2.1.1.1 bis 6.5.2.1.1.8 und gemäß 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
6.5.5.6.4 Der Absatz wird wie folgt gefasst:
alt neu
Naturholz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu verhindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung (wie z.B. Lindermann-Verbindung, Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung), eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden. "Naturholz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu verhindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn:
eine geeignete Klebeverbindung, wie z.B. Lindermann-Verbindung, Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Falzverbindung, oder eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden."
6.7.2.1.2.3 In der Begriffsbestimmung für "Berechnungsdruck" werden die Wörter "jedoch mindestens 0,35 bar beträgt;" durch die Wörter "jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder" ersetzt.
6.7.2.2.11 Am Ende werden die Wörter "einer Explosion infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten können, ohne dass der Tankkörper undicht wird." durch die Wörter "in der Lage sein, einer Explosion standzuhalten, die durch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden." ersetzt.

Kapitel 7.1 bis 7.2

7.1.4.3 Nach dem Wort "siehe" wird das Wort "Kapitel" einfügt.

7.2.8 In der Tabelle wird die Beschreibung für den Trenncode SG72 wie folgt gefasst:

alt neu
Siehe 7.2.6.3.2. "Siehe Tabellen in 7.2.6.3."

Kapitel 7.2 Anlage, Beispiele

Nr. 2.3 Der Text wird wie folgt gefasst:
alt neu
Bei UN 1489 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe: "Getrennt von" Ammoniumverbindungen und Cyaniden. "Bei UN 1489 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angaben "SG38" ("Getrennt von" Ammoniumverbindungen) und "SG49" ("Getrennt von" Cyaniden)."
Nr. 2.4 Der Text wird wie folgt gefasst:
alt neu
Bei UN 1653 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe: "Getrennt von" Säuren. "Bei UN 1653 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe "SG35" ("Getrennt von" Säuren)."
Nr. 2.5 Am Ende wird die Angabe "X" durch die Angabe " 1 " ersetzt.
Nr. 3.5 Der Text wird wie folgt gefasst:
alt neu
Bei UN 1183 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angabe: Trennung wie für Klasse 3, jedoch "Entfernt von" Klassen 3, 4,1 und 8. "Bei UN 1183 enthält Spalte 16b der Gefahrgutliste die Angaben "SG5" (Trennung wie für Klasse 3), "SG8" ("Entfernt von" Klasse 4,1), "SG13" ("Entfernt von" Klasse 8), "SG25" ("Getrennt von" Klassen 2.1 und 3) und "SG26" (Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden)."
Nr. 3.6 Die Wörter "da jedoch UN 1183 "Entfernt von" Klasse 3 sein muss, müssen die Stoffe "Entfernt von" einander sein." werden durch die Wörter "da jedoch UN 1183 "Getrennt von" Klasse 3 sein muss, müssen die Stoffe "Getrennt von" einander sein. Zusätzlich muss bei Stauung dieser Stoffe an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen eingehalten werden und bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen muss ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden." ersetzt.

Kapitel 7.3 bis Kapitel 7.8

7.3.7.2.1 In der Tabelle wird in der Spalte "SADT" der Verweis auf die Fußnote 4) gestrichen.
7.8.6 Die Absätze 7.8.6.1.1, 7.8.6.1.2 und 7.8.6.1.3 werden als Unterabschnitte 7.8.6.1, 7.8.6.2 und 7.8.6.3 nummeriert.
7.8.7 Die Absätze 7.8.7.3.1 und 7.8.7.3.2 werden als Unterabschnitte 7.8.7.3 und 7.8.7.4 nummeriert.

. Index deutsch:

Folgender Eintrag wird eingefügt:

"Oleylamin, siehe Bemerkung 1 P - -"

Index englisch:

Im Eintrag für "DICHLOROISOCYANURIC ACID, SALTS" werden die Wörter "DICHLOROISOCYANURIC ACID, SALTS" durch die Wörter "DICHLOROISOCYANURIC ACID SALTS" ersetzt.

In den drei Einträgen für "FISHMEAL" werden jeweils das Wort "FISHMEAL" durch die Wörter "FISH MEAL" und das Wort "fishmeal" durch die Wörter "fish meal" ersetzt.

In den drei Einträgen für "FISHSCRAP" werden jeweils das Wort " FISHSCRAP" durch die Wörter "FISH SCRAP" und das Wort "fishscrap" durch die Wörter "fish scrap" ersetzt.

Im Eintrag für "ZINC ARSENATE, ZINC ARSENITE MIX-TURE" werden die Wörter "ZINC ARSENATE, ZINC AR-SENITE MIXTURE" durch die Wörter "ZINC ARSENATE AND ZINC ARSENITE MIXTURE" ersetzt.

ID: 180430

ENDE