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ISPS-Code - Vorläufiges Verfahren zur Fortbildung zum Beauftragten zur Gefahrenabwehr Schiff und Seeschifffahrtsunternehmen im Rahmen der Umsetzung des "lnternational Ship and Port Facility Security Code"

Vom 8. Mai 2003
(VkBl. Nr. 10/2003 S.327)


Für die Bundesrepublik Deutschland besteht die Verpflichtung, im Sinne einer im Dezember 2002 gezeichneten Änderung des SOLAS-Übereinkommens (Safety of Life at Sea - Convention) zu präventiven Antiterrormaßnahmen im Seeverkehr, bis zum 1. Juli 2004 mehr als 2.000 Beauftragte zur Gefahrenabwehr ("Security Officers") für den Einsatz an Bord von international verkehrenden Seeschiffen, in Seeschifffahrtsunternehmen und in Hafenanlagen bereit zu stellen.

Zur Einhaltung dieses kurzfristigen Termins wird folgendes Vorgehen angewendet:

anerkannt bekommen können.

Folgend wird der Wortlaut des vorläufigen Verfahrens veröffentlicht:

Mit dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr gegen terroristische Anschläge im Seeverkehr wurde im Rahmen einer diplomatischen Konferenz der IMO in London vom 9. bis 13. Dezember 2002 unter anderem der ISPS-Code verabschiedet (ISPS = International Ship and Port Facility Security). dessen Inhalt bis spätestens 1. Juli 2004 in nationale Verfahren und nationales Recht umgewandelt sein muss. Danach sind mehr als 2.000 Beauftragte zur Gefahrenabwehr an Bord von im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffen, in Seeschifffahrtsunternehmen und Hafenanlagen einzusetzen, nachdem sie Kompetenzen zur Gefahrenabwehr vermittelt bekommen haben.

Mehr als 2.000 Beauftragte zur Gefahrenabwehr ließen sich aber im verbleibenden Zeitraum zwischen Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen und dem 1. Juli 2004 auch bei idealen Voraussetzungen und optimaler Vorbereitung der Lehrgänge nicht mehr einsatzfähig fortbilden. Das sollte vermieden werden.

Deshalb muss ein vorläufiges Verfahren angewendet werden, das die rechtzeitige Fortbildung ermöglicht. Dieses Verfahren soll nur solange gültig sein, bis entweder

Das im Weiteren vorgeschlagene Verfahren richtet sich

  1. nach den vorliegenden Textteilen des ISPS-Code, die die Fähigkeiten an und Fortbildungsinhalte der Beauftragten zur Gefahrenabwehr
  2. nach den bei dem IMO-Unterausschuss STW entwickelten vorläufigen Leitlinien, die eine Grundlage sein sollen für die von der IMO zu einem späteren Zeitpunkt mit empfehlendem Charakter vorzulegenden Modellkurse für die Fortbildung der oben genannten Beauftragten.

Das bedeutet beispielsweise, dass die Fortbildungseinrichtung, die nach den genannten Vorgaben der Textteile des ISPS-Code und der STW - Leitlinien bei ihren Schulungsmaßnahmen vorgeht und die entsprechenden dort geforderten Kompetenzen vermittelt, bei späteren legislativen Regelungen, die alleine auf dem völkerrechtlich verbindlichen ISPS-Code aufbauen werden, damit rechnen können, auch nachträglich anerkannt bzw. zertifiziert zu werden.

Ebenso laufen die nach den genannten Vorgaben fortgebildeten Beauftragten zur Gefahrenabwehr unter normalen Bedingungen keine Gefahr, ihre Fortbildungsbescheinigung aberkannt zu bekommen. Die Schifffahrtsunternehmen müssen sich dagegen bei der Anwerbung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr davon überzeugen, dass die Fortgebildeten auch den nachfolgend genannten Anforderungen entsprechen.

Das vorläufige Verfahren verweist im Folgenden (siehe Anlage 1) auf die Textteile des ISPS-Code, die die Voraussetzungen für die Fortbildung der Beauftragten zur Gefahrenabwehr für den Bereich der Seeschifffahrt und der Seeschifffahrtsunternehmen beinhalten, definiert die wesentlichen Anforderungen an die Kompetenzvermittlung (Fortbildungsrahmen) und zeigt organisatorische Anforderungen an die Fortbildungseinrichtungen auf.

Wegen der Zuständigkeit der Bundesländer für Belange der Hafenanlagen, zeigen die folgenden Ausführungen Belange der Hafenanlagenbeauftragten nachrichtlich nur insoweit auf, wie es die engen kommunikativen Verknüpfungen aller drei Typen von Gefahrenabwehrbeauftragten als notwendig bzw. sinnvoll erscheinen lassen.

Anlage 2 gibt in wesentlichen Auszügen das Aufgabenfeld der Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und in dem Schifffahrtsunternehmen wieder.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die "Verantwortung für die Ausführung oder Durchführung von Gutachten zur Risikobewertung" in den folgenden Textpassagen nicht gleichzusetzen ist mit der faktischen Erstellung eines solchen Gutachtens, z.B. durch eine anerkannte Organisation der Gefahrenabwehr.

Von der faktischen Erstellung eines Gutachtens unterschieden werden muss die konkrete Einschätzung der Gefahrenlage des Schiffes beispielsweise beim Transport bestimmter Güter oder bei der Durchfahrt durch anschlagsgefährdete Regionen. Diese konkrete Einschätzung der Gefahrenlage hängt von der Situation ab und baut auf dem Gutachten zur Risikobewertung auf. Vergleichbares gilt auch im Zusammenhang mit der "Declaration of Security" (DoS), die situationsabhängig durchgeführt wird, sich aber auf das Gutachten zur Risikobewertung stützt.

Anlage 3 beinhaltet die vorläufigen Leitlinien des IMO-Unterausschusses STW.

Als ergänzende Hilfestellung zur effizienteren Kompetenzvermittlung wird in Anlage 4 eine Gegenüberstellung der wesentlichen Anforderungen aus Teil A des ISPS-Code an die zwei genannten Typen von Gefahrenabwehrbeauftragten aufgezeigt, die eine Reihe von gleichlautenden Anforderungen erkennen lassen.

Dieses vorläufige Verfahren basiert auf dem derzeitigen Kenntnisstand der Verwaltung. Die Veröffentlichung erfolgt ohne Begründung einer Rechtspflicht aus Gründen einer pragmatischen und aus zeitlichen Zwängen zweckmäßig erscheinenden Vorgehensweise. Es wird ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme hingewiesen, die allen Beteiligten eine Mitverantwortung zur Vermeidung von Missbrauch überträgt.

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Eine vorläufiges Verfahren zur Kompetenzvermittlung für den Beauftragten zur Gefahrenabwehr
(Schiff, Schifffahrtsunternehmen)
Anlage 1

1. Lehrgangsziel

Ziel dieser Fortbildung ist die Kompetenzvermittlung für Beauftragte zur Gefahrenabwehr Schiff und Unternehmen, die Anforderungen entsprechend SOLAS XI-2 in Verbindung mit dem ISPS-Code Teil A sowie Teil B umzusetzen. Hierbei ist auch Annex 3 des Dokumentes STW 34, WP.4 zu berücksichtigen.

2. Lehrgangsumfang Allgemeines

Die Ausbildung hat entsprechend den vorläufigen Vorgaben der IMO, STW 34, WP.4, in der Fassung vom 26.02.2003, zu erfolgen.

Im Lehrgang ist das Grundkonzept des Gefahrenabwehransatzes der IMO zu vermitteln. Die Aufgaben der Beauftragten zur Gefahrenabwehr von Schiff- und Schifffahrtsunternehmen und Hafeneinrichtungen sowie die erforderliche Abstimmung mit ihnen sind zu erläutern.

Die unterschiedlichen Anforderungen an die Gefahrenabwehr bei unterschiedlichen Schiffstypen, Ladungsarten und Reiserouten sind zu vermitteln.

Besonderer Wert ist auf die Kommunikationsverpflichtungen und den Austausch der Erklärung zur Risikobewertung (DoS) zu legen.

Die nachfolgenden Kompetenzbereiche (STW 34, WP. 4, Annex 4, S. 3ff) sind als erkennbare Blöcke der Ausbildung zu lehren

Kompetenzbereich 1
Einführung, Überwachung und Pflege eines Planes zur Gefahrenabwehr;

Kompetenzbereich 2
Aktuelle Einschätzung von Gefahren- und Risiken für das Schiff;

Kompetenzbereich 3
Durchführung von regelmäßigen Inspektionen um sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgesetzt und unterhalten werden;

Kompetenzbereich 4
Sicherstellen, dass Sicherheitsausrüstung und -systeme, soweit vorhanden, richtig bedient, getestet und eingestellt sind;

Kompetenzbereich 5
das Bewusstsein für Bedrohungspotentiale und die Wachsamkeit aller Besatzungsmitglieder zu fördern.

3. Eingangsvoraussetzung

Hinreichende englische Sprachkenntnisse sind erforderlich.

4. Art der Lehrgangsdurchführung

Die Lehrgangsform zur Kompetenzvermittlung wird nicht vorgegeben. Wichtig ist das Ergebnis einer nachweisbaren Kompetenzvermittlung des Fortgebildeten in den geforderten Disziplinen.

In einer abschließenden Fortbildungsbescheinigung der erfolgreichen Kompetenzvermittlung sind

nachprüfbar aufzuzeigen.

Als weitere Angaben sind in die Bescheinigung aufzunehmen:

Diese Angaben sollten auch aus Gründen der Vorsorge auf der Bescheinigung festgehalten werden, falls künftige legislative Maßnahmen (beispielsweise seitens der EU) Mindestvoraussetzungen fordern und die Bescheinigungen ggfs. in einheitliche Bescheinigungen umgewandelt werden müssen.

5. Anforderungen an Lehrkräfte

Es sind Lehrkräfte einzusetzen. die über nachweisbare Kenntnis in "Maritime Security" gemäß SOLAS Xl-2 und ISPS-Code verfügen.

Es sind Lehrkräfte einzusetzen, die Ausbilderfähigkeiten nachweisen können; dies ist insbesondere gegeben bei:

Lehrkräfte müssen nachweisbar mit Lehrtechniken und Trainingsmethoden vertraut sein.

6. Lehrgangsdokumentation

Die Lehrgänge sind bei der ausführenden Einrichtung nachprüfbar zu dokumentieren. Zu einer Lehrgangsdokumentation gehören:

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Relevante Auszüge aus dem ISPS-Code Anlage 2

Teil I Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Unternehmen

A) Part A

11.1 Das Unternehmen hat einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen zu benennen. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann eine als Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Unternehmen benannte Person in dieser Funktion für ein Schiff oder für mehrere Schiffe tätig sein, sofern deutlich festgelegt worden ist, für welche Schiffe diese Person zuständig ist. In Abhängigkeit von der Anzahl beziehungsweise der Art der Schiffe, die von dem Unternehmen betrieben werden, kann das Unternehmen auch mehrere Personen als Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen benennen, sofern deutlich festgelegt worden ist, für welche Schiffe diese Personen zuständig sind.

11.2 Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Code festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen gehören - ohne darauf beschränkt zu sein - die nachstehend aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Er legt unter Nutzung zweckmäßiger Risikobewertungen und sonstiger einschlägiger Informationen die wahrscheinlich auf das Schiff zutreffende Gefahrenstufe fest;
  2. er stellt die Ausführung von Risikobewertungen für das Schiff sicher;
  3. er stellt die Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff, dessen Vorlage zur Genehmigung und nach der Genehmigung dessen Umsetzung und Fortschreibung sicher;
  4. er stellt gegebenenfalls zur Korrektur von Mängeln und zur Erfüllung der für das jeweilige Schiff geltenden Sicherheitsvorschriften die Abänderung des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff sicher;
  5. er trifft Vorkehrungen für interne Überprüfungen der Qualität ("Audits") und regelmäßige Überprüfungen der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf eventuellen Änderungsbedarf hin;
  6. er trifft Vorkehrungen für die Erst- und für Folgeüberprüfungen des Schiffes durch die Verwaltung oder die anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr;
  7. er stellt sicher, dass

    festgestellte Mängel - sowie Fälle der Nichterfüllung einschlägiger Vorschriften sofort angesprochen und beseitigt, beziehungsweise erledigt werden;

  8. er erhöht das Bewusstsein für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und die Wachsamkeit;
  9. er stellt in ausreichendem Umfang die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen für die Personen sicher, die für die Gefahrenabwehr für das Schiff zuständig sind;
  10. er stellt eine wirksame Verständigung und Zusammenarbeit zwischen dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr für das Schiff und den in Betracht kommenden Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher;
  11. er stellt sicher, dass die Vorschriften für die nautische Schiffssicherheit und diejenigen für die Gefahrenabwehr für das Schiff miteinander kompatibel sind;
  12. sofern Pläne zur Gefahrenabwehr verwendet werden, die für Schwesterschiffe oder für die gesamte Flotte des Unternehmens gelten, stellt er sicher, dass der Plan für jedes einzelne Schiff die für das jeweilige Schiff zutreffenden Angaben zutreffend wiedergibt;
  13. er stellt sicher, dass sämtliche für ein bestimmtes Schiff oder für eine bestimmte Gruppe von Schiffen genehmigten, abweichenden oder gleichwertigen Vorkehrungen umgesetzt und aufrechterhalten werden.

B) Part B

8.1 Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen (Company Security Officer - CSO) ist dafür verantwortlich, dass für jedes seiner Verantwortung unterliegende Schiff in der Flotte des Unternehmens, das den Bestimmungen von Kapitel XI-2 und Teil A dieses Code entsprechen muss, ein Gutachten zur Risikobewertung für das Schiff (Ship Security Assessment - SSA) erstellt wird. Obwohl der CSO nicht alle mit seinem Posten verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren korrekte Erfüllung letztlich bei dem einzelnen CSO.

8.5 Der CSO sollte die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Informationen erhalten und erfassen, dazu gehören:

  1. die allgemeine Bauweise des Schiffes;
  2. die Lage von Bereichen, die nur beschränkt zugänglich sein sollten, z.B. Kommandobrücke, Maschinenräume der Klasse A und andere Kontrollstationen gemäß Kapitel II-2, usw.;
  3. Lage und Funktion aller Stellen, an denen das Schiff tatsächlich oder potentiell betreten werden kann;
  4. Wechsel der Gezeiten, die einen Einfluss auf die Verwundbarkeit oder Gefährdungslage des Schiffes haben können;
  5. die Laderäume und Stauungsvorkehrungen;
  6. die Orte, an denen die Schiffsvorräte und wichtige Wartungsausrüstung gelagert werden;
  7. die Orte, an denen unbeaufsichtigtes Gepäck gelagert wird;
  8. die Notfall und Reserveausrüstung für die Aufrechterhaltung wesentlicher Funktionen;
  9. die Stärke der Schiffsbesatzung, etwaige bestehende Sicherheitsaufgaben und etwaige in dem Unternehmen bestehende Praktiken bezüglich Ausbildungsanforderungen;
  10. bestehende Sicherheitsausrüstung zum Schutz von Fahrgästen und Schiffsbesatzung;
  11. Flucht- und Evakuierungswege und Sammelpunkte, die beibehalten werden müssen, um im Notfall die geordnete und sichere Evakuierung des Schiffes gewährleisten zu können;
  12. bestehende Vereinbarungen mit privaten Sicherheitsunternehmen, die auf dem Schiff/der Wasserseite Sicherheitsdienste leisten; und
  13. bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und wirksame Verfahren einschließlich Prüf- und Kontrollverfahren, Identifizierungssysteme, Überwachungs- und Kontrollausrüstung, Ausweisunterlagen der Besatzung und Kommunikation, Alarmvorrichtungen, Beleuchtung, Zugangskontrolle und andere angemessene Systeme.

8.11 CSO (Company Security Officer) und SSO (Ship Security Officer) sollten immer die Auswirkungen berücksichtigen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf die Besatzung haben können, die über längere Zeiträume an Bord des Schiffes bleibt. Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollten der Bequemlichkeit, dem Komfort und der Privatsphäre der Besatzungsmitglieder sowie ihrer Fähigkeit zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit besondere Bedeutung beigemessen werden.

9.1 Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen (Company Security Officer - CSO) ist dafür verantwortlich, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr für das Schiff (Ship Security Plan - SSP) erstellt und zur Genehmigung vorgelegt wird.

9.5 CSOs und SSOs sollten Verfahren entwickeln zur:

  1. Einschätzung der fortdauernden Wirksamkeit des SSP; und
  2. Abfassung von Änderungen des Plans nach dessen Genehmigung.

9.12 Wer keinen Identitätsnachweis erbringen kann oder will und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, sollte keinen Zutritt zum Schiff erhalten, und der Versuch, Zugang zu erhalten, sollte je nach Lage den SSOs, den CSOs, dem PFSO (Port Facility Officer) und den staatlichen bzw. örtlichen Behörden mit Verantwortung für Gefahrenabwehr gemeldet werden.

9.29 Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der CSO oder SSO in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen bezüglich Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung, Unterlagen usw. Diese Vereinbarungen sollten der Mitteilung an und Zustimmung durch den betroffenen PFSO unterliegen.

13.1 Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen (CSO) und entsprechende Unternehmensangehörige an Land, sowie der Beauftragte zur Gefahrenabwehr für das Schiff (SSO) sollten über einige oder alle der folgenden Gebiete Kenntnisse besitzen und ggf. in ihnen Ausbildung erhalten:

  1. Sicherheitsverwaltung;
  2. einschlägige internationale Übereinkommen, Codes und Empfehlungen;
  3. einschlägige nationale Gesetze und Vorschriften;
  4. Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Sicherheitsorganisationen;
  5. Methodik der Gutachten zur Risikobewertung für das Schiff;
  6. Methoden der Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr und Besichtigungen;
  7. Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;
  8. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
  9. Vorbereitetsein und Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;
  10. Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
  11. Umgang mit sensiblen, sicherheitsbezogenen Informationen und sicherheitsbezogenen Mitteilungen;
  12. Kenntnis von aktuellen Sicherheitsbedrohungen und Bedrohungsmustern;
  13. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
  14. Erkennen, auf nichtdiskriminierende Weise, von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die wahrscheinlich eine Gefährdung beabsichtigen;
  15. Techniken der Umgehung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr;
  16. Sicherheitsausrüstung und -systeme und deren Einsatzbeschränkungen;
  17. Methoden der Durchführung von Prüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachung;
  18. Methoden von Personendurchsuchungen und unaufdringlichen Besichtigungen;
  19. Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr einschließlich Schulungen und Übungen mit Hafenanlagen; und
  20. Auswertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

13.7 Mindestens ein Mal pro Kalenderjahr sollten verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen CSOs, PFSOs, einschlägige Behörden von Vertragsregierungen sowie ggf. SSOs teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. In diesen Übungen sollten Kommunikation, Koordination, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und Reaktion überprüft werden. Bei diesen Übungen kann es sich handeln um:

  1. Großübungen oder praktische Übungen unter realen Bedingungen;
  2. Simulationen an Modellen oder Seminare; oder
  3. kombiniert mit anderen Übungen wie z.B. Seenotrettung oder Notfallübungen.

13.8 Die Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung mit einer anderen Vertragsregierung sollte von der Verwaltung anerkannt werden.

Teil II Beauftragter zur Gefahrenabwehr für das Schiff

A) Part A

12.1 Auf jedem Schiff ist ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr für das Schiff zu benennen.

12.2 Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Teil des Code festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten zur Gefahrenabwehr für das Schiff gehören - ohne darauf beschränkt zu sein - die nachstehend aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten:

  1. Er unternimmt regelmäßige Untersuchungen der Gefährdungslage des Schiffes, um sicherzustellen, dass stets zweckmäßige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beachtet werden;
  2. er schreibt den Plan zur Gefahrenabwehr für das Schiff fort und überwacht dessen Umsetzung sowie die Umsetzung etwaiger Änderungen jenes Plans;
  3. er koordiniert die sicherheitsbezogenen Aspekte des Umschlags von Ladung und Schiffsvorräten mit anderen dafür in Betracht kommenden Personen an Bord;
  4. er macht Vorschläge für Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff;
  5. er meldet dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen etwaige bei internen Überprüfungen der Qualität ("Audits") der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr, bei regelmäßigen Überprüfungen der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf eventuellen Änderungsbedarf hin, bei Sicherheits- oder Konformitätsüberprüfungen festgestellte Mängel und Fälle der Nichterfüllung einschlägiger Vorschriften und setzt Maßnahmen zur Korrektur dieser Zustände um;
  6. er erhöht das Bewusstsein für die Gefahrenabwehr für das Schiff und die Wachsamkeit an Bord;
  7. er stellt sicher, dass in ausreichendem Umfang Trainingsveranstaltungen für die in Betracht kommenden Personen an Bord durchgeführt worden sind:
  8. er meldet sämtliche akuten Bedrohungen:
  9. er koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff mit dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen und dem zuständigen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  10. er stellt sicher, dass sämtliche Ausrüstung für die Gefahrenabwehr für das Schiff im Normal- und Probebetrieb ordnungsgemäß betrieben sowie sachgerecht kalibriert und instand gehalten wird.

B) Part B

8.11 CSO und SSO sollten immer die Auswirkungen berücksichtigen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf die Besatzung haben können, die über längere Zeiträume an Bord des Schiffes bleibt. Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollten der Bequemlichkeit, dem Komfort und der Privatsphäre der Besatzungsmitglieder sowie ihrer Fähigkeit zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit besondere Bedeutung beigemessen werden.

9.5 CSOs und SSOs sollten Verfahren entwickeln zur:

  1. Einschätzung der fortdauernden Wirksamkeit des SSP; und
  2. Abfassung von Änderungen des Plans nach dessen Genehmigung.

9.29 Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der CSO oder SSO in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen bezüglich Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung, Unterlagen usw. Diese Vereinbarungen sollten der Mitteilung an und Zustimmung durch den betroffenen PFSO unterliegen.

9.53 Im SSP sollte festgelegt sein, wie der CSO und der SSO die fortdauernde Wirksamkeit des SSP zu prüfen beabsichtigen sowie das Verfahren, nach dem Nachprüfung, Aktualisierung und Änderung des SSP ablaufen sollten.

13.1 Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Unternehmen (CSO) und entsprechende Unternehmensangehörige an Land sowie der Beauftragte zur Gefahrenabwehr für das Schiff (SSO) sollten über einige oder alle der folgenden Gebiete Kenntnisse besitzen und ggf. in ihnen Ausbildung erhalten:

  1. Sicherheitsverwaltung;
  2. einschlägige internationale Übereinkommen, Codes und Empfehlungen;
  3. einschlägige nationale Gesetze und Vorschriften;
  4. Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Sicherheitsorganisationen;
  5. Methodik der Gutachten zur Risikobewertung für das Schiff;
  6. Methoden der Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr und Besichtigungen;
  7. Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;
  8. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
  9. Vorbereitet sein und Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;
  10. Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
  11. Umgang mit sensiblen, sicherheitsbezogenen Informationen und sicherheitsbezogenen Mitteilungen;
  12. Kenntnis von aktuellen Sicherheitsbedrohungen und Bedrohungsmustern;
  13. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
  14. Erkennen, auf nichtdiskriminierende Weise, von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die wahrscheinlich eine Gefährdung beabsichtigen;
  15. Techniken der Umgehung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr;
  16. Sicherheitsausrüstung und -systeme und deren Einsatzbeschränkungen;
  17. Methoden der Durchführung von Prüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachung;
  18. Methoden von Personendurchsuchungen und unaufdringlichen Besichtigungen;
  19. Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Hafenanlagen; und
  20. Auswertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

13.2 Zusätzlich sollte der SSO auf einigen bzw allen folgenden Gebieten Kenntnisse besitzen und ggf. Schulung erhalten:

  1. Bauart des Schiffes;
  2. Plan zur Gefahrenabwehr für das Schiff und damit verbundene Verfahren (einschließlich Übung des Reagierens anhand von Szenarien);
  3. Techniken des Umgangs mit und Leitens von Menschengruppen;
  4. Betriebsweisen von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr; und
  5. Prüfung, Einstellung und auf See Wartung von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr.

13.7 Mindestens ein Mal pro Kalenderjahr sollten verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen CSOs, PFSOs, einschlägige Behörden von Vertragsregierungen sowie ggf. SSOs teilnehmen können, deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. In diesen Übungen sollten Kommunikation, Koordination, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und Reaktion überprüft werden. Bei diesen Übungen kann es sich handeln um

  1. Großübungen oder praktische Übungen unter realen Bedingungen;
  2. Simulationen an Modellen oder Seminare; oder
  3. kombiniert mit anderen Übungen wie z.B. Seenotrettung oder Notfallübungen.

13.8 Die Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung mit einer anderen Vertragsregierung sollte von der Verwaltung anerkannt werden.

Teil III Zusammenarbeit der Beauftragten zur Gefahrenabwehr

A) Part A

17.2.9 Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr koordiniert die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage mit dem zuständigen Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen und den zuständigen Beauftragten zur Gefahrenabwehr für das Schiff;

17.2.13 Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr unterstützt das Schiff bei der Feststellung der Identität von Personen, die versuchen, an Bord zu gelangen.

B) Part B

16.34 Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der CSO oder der SSO in Absprache mit der Hafenanlage, mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen Vereinbarungen bezüglich Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung, Unterlagen usw. treffen. Diese Vereinbarungen sollten der Mitteilung an und Zustimmung durch den betroffenen PFSO unterliegen.

17.1 In den Ausnahmefällen, in denen der SSO Fragen bezüglich der Gültigkeit von Vollmachten der Personen hat, die in offizieller Mission Zugang zum Schiff begehren, sollte der PFSO Hilfestellung leisten.

18.6 Mindestens ein Mal pro Kalenderjahr sollten verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen CSOs, PFSOs, einschlägige Behörden von Vertragsregierungen sowie ggf. SSOs teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um die Teilnahme von CSOs oder SSOs an gemeinsamen Übungen sollten unter Berücksichtigung auf die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Arbeit auf dem Schiff gestellt werden. In diesen Übungen sollten Kommunikation, Koordination, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und Reaktion überprüft werden. Bei diesen Übungen kann es sich handeln um:

  1. Großübungen oder praktische Übungen unter realen Bedingungen;
  2. Simulationen an Modellen oder Seminare; oder
  3. kombiniert mit anderen Übungen wie z.B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatbehörden durchgeführte Übungen.

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STW 34/WP.4 Beauftragter zur Gefahrenabwehr für das Schiff (Lehrgangsrahmen) Anlage 3

Absicht

Mit diesem Modell-Lehrgang wird die Absicht verfolgt, denjenigen Personen, die zur Ausübung der Pflichten und Zuständigkeiten eines Beauftragten zur Gefahrenabwehr für das Schiff (Ship Security Officer - SSO) nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt A/Ziffer 2.1.6 (und Abschnitt A/Ziffer 12.1) des ISPS-Code, und insbesondere zur Ausübung der Pflichten und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr für ein Schiff benannt werden, die Kenntnisse zu vermitteln, die benötigt werden, um einen Plan zur Gefahrenabwehr für ein Schiff auszuführen und fortschreiben zu können und diese Tätigkeit mit dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen (Company Security Officer - CSO) und mit den Beauftragten zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen (Port Facility Security Officer - PFSOs) zu koordinieren.

Ziele

Nach dem erfolgreichen Besuch dieses Lehrgangs sollen die Teilnehmer in der Lage sein, die Pflichten und Zuständigkeiten eines Beauftragten zur Gefahrenabwehr für das Schiff nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt A/Ziffer 12.2 des ISPS-Code auszuüben; zu diesen Pflichten und Zuständigkeiten gehören nachstehende Tätigkeiten, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre:

  1. regelmäßige Überprüfungen des Schiffes zur Gefahrenabwehr durchzuführen, um sicherzustellen, dass angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden;
  2. den Plan zur Gefahrenabwehr für das Schiff fortzuschreiben und seine Umsetzung sowie die Umsetzung etwaiger Änderungen zu überwachen;
  3. die Sicherheitsaspekte des Umschlags von Ladung und Schiffsvorräten mit anderen Personen an Bord und mit den zuständigen Sicherheitsbediensteten in der jeweiligen Hafenanlage zu koordinieren;
  4. etwaige Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff vorzuschlagen;
  5. etwaige bei internen Überprüfungen festgestellte Mängel der Qualität ("Audits"), bei

    sind dem Unternehmen zu melden;

  6. das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und der Wachsamkeit an Bord zu stärken;
  7. sicherzustellen, dass die in Betracht kommenden Personen an Bord ein angemessenes Training zur präventiven Gefahrenabwehr erhalten haben;
  8. alle Fälle akuter Bedrohung zu melden;
  9. die Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff
  10. sicherzustellen, dass etwa vorhandene Ausrüstung für die Gefahrenabwehr im Normal- und Probebetrieb ordnungsgemäß betrieben sowie sachgerecht kalibriert und instand gehalten wird.

Teilnahmevoraussetzungen

Es wird davon ausgegangen, dass die Teilnehmer an diesem Lehrgang diensttuende Seeleute (oder sonstiges Bordpersonal) sind und damit zu rechnen ist, dass sie als Beauftragte zur Gefahrenabwehr für ein Schiff benannt werden.

Bescheinigung, Diplom oder Kursbesuchsbestätigung

Den Teilnehmern, die diesen Lehrgang erfolgreich besucht haben, soll eine schriftliche Fortbildungsbescheinigung ausgestellt werden, aus der hervorgeht, dass der Inhaber einen Lehrgang über die "Ausbildung zu Beauftragten zur Gefahrenabwehr" absolviert hat (Details siehe Anlage 1).

Lehrgangsgestaltung

Das Lehrgangsziel kann mit verschiedenen Methoden erreicht werden, zum Beispiel durch Unterricht im Klassenzimmer, dienstbegleitende Ausbildung, Fernunterricht, Vermittlung von Lehrinhalten über elektronische Medien oder eine Kombination dieser Methoden.

Beschränkung der Teilnehmerzahl

Die maximale Teilnehmerzahl soll von den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ressourcen abhängig gemacht werden, wobei die mit dem Lehrgang verfolgten Absichten und Ziele zu berücksichtigen sind.

Anforderungen an das Lehrpersonal

Der leitende Lehrgangsdozent soll über ausreichende Erfahrungen in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr auf See verfügen sowie die Vorschriften von Kapitel XI-2 von SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung und den ISPS-Code kennen.

Es wird empfohlen, dass die Dozenten entweder eine einschlägige Ausbildung auf den Gebieten Vermittlung von Lehrinhalten und Ausbildungsmethoden erhalten haben oder mit der Vermittlung von Lehrinhalten und mit Ausbildungsmethoden vertraut sind (Details siehe Anlage 1).

Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Unternehmen (Lehrgangsrahmen)

Absicht

Mit diesem Modell-Lehrgang wird die Absicht verfolgt, denjenigen Personen, die zur Ausübung der Pflichten und Zuständigkeiten eines Beauftragten zur Gefahrenabwehr in einem Unternehmen (Company Security Officer - CSO) nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt A/Ziffer 2.1.7 (und Abschnitt A/Ziffer 11.1) des ISPS-Code, und insbesondere zur Ausübung der Pflichten und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr für ein Schiff, benannt werden, die Kenntnisse zu vermitteln, die benötigt werden, um die Ausarbeitung einer Beurteilung der Sicherheit für ein Schiff sicherzustellen, um die Ausarbeitung, Umsetzung, Fortschreibung und Aktualisierung eines Plans zur Gefahrenabwehr für ein Schiff sicherzustellen und um diese Tätigkeiten mit den Beauftragten zur Gefahrenabwehr für Schiffe (Ship Security Officers - SSOs) und mit den Beauftragten zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen (Port Facility Security Officers - PFSOs) zu koordinieren.

Ziele

Nach dem erfolgreichen Besuch dieses Lehrgangs sollen die Teilnehmer in der Lage sein, die Pflichten und Zuständigkeiten eines Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt A/Ziffer 11.2 des ISPS-Code auszuüben; zu diesen Pflichten und Zuständigkeiten gehören nachstehende Tätigkeiten, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre:

  1. unter Heranziehung einschlägiger Risikobewertungen und sonstiger geeigneter Informationen darüber zu unterrichten, mit welchen Bedrohungslagen das Schiff wahrscheinlich zu rechnen hat;
  2. sicherzustellen, dass die Bewertungen zur Gefahrenabwehr für das Schiff durchgeführt werden;
  3. die Erstellung und die Vorlage zur Genehmigung sowie danach die Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr für das Schiff sicherzustellen;
  4. sicherzustellen, dass der Plan zur Gefahrenabwehr für das Schiff gegebenenfalls so abgeändert wird, dass Mängel beseitigt und die Bedürfnisse des Schiffes bezüglich der Gefahrenabwehr erfüllt werden;
  5. Vorkehrungen für die Durchführung interner Überprüfungen der Qualität ("Audits") und von Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr zu treffen;
  6. Vorkehrungen für die erstmalige Überprüfung sowie für weitere Überprüfungen des Schiffes auf Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Verwaltung oder die anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr zu treffen;
  7. sicherzustellen, dass bei internen Überprüfungen der Qualität ("Audits"), bei regelmäßigen Überprüfungen, Überprüfungen zur Gefahrenabwehr und Überprüfungen auf die Einhaltung von Vorschriften festgestellte Mängel und Fälle der Nichterfüllung von Vorschriften sofort angesprochen und beseitigt beziehungsweise erledigt werden;
  8. das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und der Wachsamkeit zu stärken;
  9. eine angemessene einschlägige Ausbildung für die für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff zuständigen Personen sicherzustellen;
  10. eine wirksame Verständigung und Zusammenarbeit zwischen dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr für das Schiff und den Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der jeweiligen Hafenanlage sicherzustellen;
  11. sicherzustellen, dass die Vorschriften für die nautische Schiffssicherheit und diejenigen für die Gefahrenabwehr miteinander kompatibel sind;
  12. sofern Pläne zur Gefahrenabwehr verwendet werden, die für Schwesterschiffe oder für die gesamte Flotte des Unternehmens gelten, sicherzustellen, dass der Plan für jedes einzelne Schiff die für das jeweilige Schiff vorliegenden Angaben zutreffend wiedergibt;
  13. sicherzustellen, dass sämtliche für ein bestimmtes Schiff oder für eine bestimmt Gruppe von Schiffen genehmigte, abweichende oder gleichwertige Vorkehrungen umgesetzt und aufrechterhalten werden.

Die Ausführungen zu Teilnahmevoraussetzungen, Bescheinigung, Diplom oder Kursbesuchsbestätigung, Lehrgangsgestaltung, Beschränkung der Teilnehmerzahl, Anforderungen an das Lehrpersonal, personelle und sächliche Ressourcen für den Unterricht entsprechen denjenigen des Beauftragten zur Gefahrenabwehr Schiff.

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Ausgewählte Ausbildungsgemeinsamkeiten und -unterschiede bei CSO, SSO Anlage 4


Ziele: Die erfolgreichen Absolventen der Kurse sollen in der Lage sein, die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Beauftragten zur Gefahrenabwehr für Reederei, Schiff und Hafenanlagen zu übernehmen, die folgendes beinhalten, jedoch nicht beschränkt auf: CSO SSO
- Umgang mit Gutachten zur Risikobewertung Schiff. x x
- Sicherstellen, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr für das Schiff erarbeitet wird. Vorlage des Plans zur Genehmigung und nach der Genehmigung dessen Umsetzung und Fortschreibung gewährleisten. x x
- Änderung des Planes zur Gefahrenabwehr für das Schiff nach Erfordernis, um Mängel zu korrigieren. x x
- Treffen von Vorkehrungen für interne Überprüfungen der Qualität ("Audits") und regel- mäßige Überprüfungen der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf eventuellen Änderungsbedarf hin. x
- Treffen von Vorkehrungen für Eingangs- und von Folgeüberprüfungen des Schiffes durch die Verwaltung oder die anerkannten Organisationen zur Gefahrenabwehr. x
- Sicherstellen, dass die bei internen Überprüfungen der Qualität ("Audits") der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr, bei regelmäßigen Überprüfungen der Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf eventuellen Änderungsbedarf hin sowie bei Sicherheits- und Konformitätsüberprüfungen festgestellten Mängel sowie Fälle der Nichterfüllung einschlägiger Vorschriften sofort angesprochen und beseitigt beziehungsweise erledigt werden. x x
- Verbessern des Bewusstseins für die Gefahrenabwehr und der Wachsamkeit. x x
- In ausreichendem Umfang die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen für die Personen sicherstellen. die für die Gefahrenabwehr für das Schiff zuständig sind. x
- Sicherstellen einer wirksamen Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Beauftragten zur Gefahrenabwehr. x
- Sicherstellen, dass die Vorschriften für die nautische Schiffssicherheit und diejenigen für die Gefahrenabwehr miteinander kompatibel sind. x
- Sicherstellen, dass - sofern Pläne zur Gefahrenabwehr verwendet werden, die für Schwesterschiffe oder für die gesamte Flotte des Unternehmens gelten - der Plan für jedes einzelne Schiff die für das jeweilige Schiff vorhandenen Angaben zutreffend wiedergibt. x
- Sicherstellen, dass sämtliche für ein bestimmtes Schiff oder für eine bestimmte Gruppe von Schiffen genehmigten, abweichenden oder gleichwertigen Vorkehrungen umgesetzt und aufrechterhalten werden. x
- Durchführen regelmäßiger Untersuchungen der Gefährdungslage des Schiffes, um sicherzustellen, dass stets zweckmäßige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beachtet werden. x
- Koordinierung der sicherheitsbezogenen Aspekte des Umschlags von Ladung und Schiffsvorräten mit anderen dafür in Betracht kommenden Personen an Bord und mit dafür relevanten Beauftragten zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen. x
- Berichterstattung über Vorfälle, die Gefahrenabwehr betreffend. x x
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