Entschließung MEPC.111(50)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Änderungen der Regel 13G, Anfügen der neuen Regel 13H und sich daraus ergebende Änderungen des TOPP-Zeugnisses in Anlage 1 von MARPOL 73/78) *
Vom 23. März 2005
(BGBl. II Nr. 8 vom 30.03.2005 S. 314)
(angenommen am 4. Dezember 2003)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragenen Aufgaben;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 13G und der sich daraus ergebenden Änderungen des Nachtrags (Formblatt B) des TOPP-Zeugnisses in Anlage 1 von MARPOL 73/78;
sowie nach Prüfung der vorgeschlagenen neuen Regel 13H der Anlage 1 von MARPOL 73/78 -
Anlage 1 Änderungen der Anlage 1 von MARPOL 73/78
Die bisherige Regel 13G wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Regel 13G Verhütung einer unfallbedingten Verschmutzung durch Öl - Maßnahmen für vorhandene Öltankschiffe
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
(2) Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Hitze oder Energie vorgesehen und von einer Qualität sind, die der von der Organisation anerkannten Spezifikation entspricht 2.
(3) Im Sinne dieser Regel werden Öltankschiffe in folgende Kategorien eingeteilt:
(4) Ein Öltankschiff, auf das diese Regel Anwendung findet, hat den Vorschriften der Regel 13F spätestens am 5. April 2005 oder zum Jahrestag der Ablieferung des Schiffes an dem Tag oder in dem Jahr zu entsprechen, die in der nachstehenden Tabelle angegeben sind:
| Öltankschiffkategorie | Tag oder Jahr |
| Kategorie 1 | 5. April 2005 für Schiffe, die am 5. April 1982 oder früher abgeliefert worden sind
2005 für Schiffe, die nach dem 5. April 1982 abgeliefert worden sind |
| Kategorie 2 und Kategorie 3 | 5. April 2005 für Schiffe, die am 5. April 1977 oder früher abgeliefert worden sind
2005 für Schiffe, die nach dem 5. April 1977, aber vor dem 1. Januar1978 abgeliefert worden sind 2006 für 1978 und 1979 abgelieferte Schiffe 2007 für 1980 und 1981 abgelieferte Schiffe 2008 für 1982 abgelieferte Schiffe 2009 für 1983 abgelieferte Schiffe 2010 für 1984 oder später abgelieferte Schiffe |
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes: Im Falle eines Öltankschiffs der Kategorie 2 oder 3, das nur über Doppelböden oder Doppelwände verfügt, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, oder über Doppelhüllenräume, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, das jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um von Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen zu werden, kann die Verwaltung den Weiterbetrieb eines solchen Schiffes über den in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt hinaus gestatten, vorausgesetzt, dass
das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht.
(6) Ein Öltankschiff der Kategorie 2 oder 3, das, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, 15 Jahre oder älter ist, muss dem vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung MEPC.94(46) angenommenen Zustandsbewertungsschema ("Condition Assessment Scheme") in seiner jeweils geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Artikel 16 dieses Übereinkommens betreffend die auf den Anhang zu einer Anlage anzuwendenden Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam geworden sind.
(7) Die Verwaltung kann den Weiterbetrieb eines Öltankschiffs der Kategorie 2 oder 3 über den in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt hinaus gestatten, falls aufgrund zufrieden stellender Ergebnisse des Zustandsbewertungsschemas gewährleistet ist, dass das Schiff nach Auffassung der Verwaltung für den weiteren Betrieb geeignet ist; allerdings darf der Betrieb nicht über den Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahre 2015 hinaus oder über den Tag hinaus fortgesetzt werden, an dem das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(8)
in Betrieb sind, das Anlaufen von Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen unter ihrer Hoheitsgewalt zu verweigern. In solchen Fällen hat die betreffende Vertragspartei umgehend Einzelheiten darüber der Organisation zur Weiterleitung an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens mitzuteilen, damit diese unterrichtet sind."
Anlage 2 Änderungen der Anlage 1 von MARPOL 73/78
Der Regel 13G wird folgende neue Regel angefügt:
"Regel 13H Verhütung der Ölverschmutzung durch Öltankschiffe, die Schweröl als Ladung befördern
(1) Diese Regel
(2) Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck "Schweröl" eine der nachstehenden Stoffgruppen:
(3) Öltankschiffe, auf welche diese Regel Anwendung findet, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der Regel 13G den Absätzen 4 bis 8 der vorliegenden Regel entsprechen.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 5, 6 und 7 müssen Öltankschiffe, auf die diese Regel Anwendung findet,
verfügen, die der Regel 13F Absatz 7 Buchstabe a entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die nach Regel 13F Absatz 3 Buchstabe a angeordnet sind und der Vorschrift über den Abstand w gemäß Regel 13F Absatz 7 Buchstabe b entsprechen.
(5) Im Falle eines Öltankschiffs von 5 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl als Ladung befördert und nur über Doppelböden oder Doppelwände verfügt, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, oder über Doppelhüllenräume, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, das jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um von Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen zu werden, kann die Verwaltung den Weiterbetrieb eines solchen Schiffes über den in Absatz 4 bestimmten Tag hinaus gestatten, vorausgesetzt, dass
(6)
Größe, des Alters, des Einsatzgebiets und der baulichen Beschaffenheit des Schiffes für den weiteren Betrieb geeignet ist, sofern der Betrieb nicht über den Tag hinaus fortgesetzt wird, an dem das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht.
(7) Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens kann ein Öltankschiff von 600 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl als Ladung befördert, von der Einhaltung dieser Regel befreien, wenn das Öltankschiff
(8)
Anlage 3 Änderungen des Formblatts B des Nachtrags zum TOPP-Zeugnis in Bezug auf die Neufassung der Regel 13G der Anlage 1 von MARPOL 73/78
Die bisherige Ziffer 5.8.4 in Formblatt B des Nachtrags zum TOPP-Zeugnis wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| "5.8.4 | Das Schiff unterliegt der Regel 13G und | ||
| .1 | muss spätestens bis ....................................... der Regel 13F entsprechen | [ ] | |
| .2 | ist so angeordnet, dass folgende Tanks oder Räume nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden: ..................................................................................................................................................................... | [ ] | |
| .3 | der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13G Absatz 5 gestattet bis .............................................................. | [ ] | |
| .4 | der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13G Absatz 7 gestattet bis .............................................................. | [ ] | |
Anlage 4 Änderungen des Formblatts B des Nachtrags zum 1OPP-Zeugnis in Bezug auf die neue Regel 13H der Anlage 1 von MARPOL 73/78
Der bisherigen Ziffer 5.8.5 in Formblatt B des Nachtrags zum TOPP-Zeugnis werden die nachstehenden neuen Ziffern angefügt:
| "5.8.6 | Das Schiff unterliegt der Regel 13H und | ||
| .1 | muss spätestens bis ....................................... der Regel 13H Absatz 4 entsprechen | [ ] | |
| .2 | der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13H Absatz 5 gestattet bis ..................................................................................................................................................................... | [ ] | |
| .3 | der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13H Absatz 6 Buchstabe a gestattet bis ..................................................................................................................................................................... | [ ] | |
| .4 | der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13H Absatz 6 Buchstabe b gestattet bis ..................................................................................................................................................................... | [ ] | |
| .5 | ist nach Regel 13H Absatz 7 Buchstabe b von der Regel 13H befreit ..................................................................................................................................................................... | [ ] | |
| 5.8.7 | Das Schiff unterliegt nicht der Regel 13H | [ ] | |
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*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normung und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
1) Es wird auf das Standard-Prüfverfahren der American Society for Testing and Materials mit der Bezeichnung JAS" verwiesen.
2) Es wird auf die Spezifikation der American Society for Testing and Materials mit der Bezeichnung "D396" für Heizöl Nr. 4 oder schwerere Heizöle verwiesen.
Siebte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr
(Siebte Verordnung Umweltschutz-See) *
Vom 23. März 2005
(BGBl. II Nr. 8 vom 30.03.2005 S. 314)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
(1) Die durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London durch Entschließung MEPC.111(50) vom 4. Dezember 2003 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Regel 13G und Regel 13H sowie die Ergänzungen der Anlage 1 Anhang II (IOPP-Zeugnis) zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. II 1982 S. 2; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.95(46) vom 27. April 2001 (BGBl. 2002 II S. 2942), werden hiermit in Kraft gesetzt.
(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
§ 1 erster Halbsatz der Verordnung über die Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Februar 2003 (BGBl. 2003 II S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. II 1982 S. 2;1996 11 S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.111(50) vom 4. Dezember 2003 (BGBl. 2005 II S. 314);".
Diese Verordnung tritt am 5. April 2005 in Kraft. Berlin, den 23. März 2005