Entschließung MEPC.111(50)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Änderungen der Regel 13G, Anfügen der neuen Regel 13H und sich daraus ergebende Änderungen des TOPP-Zeugnisses in Anlage 1 von MARPOL 73/78)
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Vom 23. März 2005
(BGBl. II Nr. 8 vom 30.03.2005 S. 314)



(angenommen am 4. Dezember 2003)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragenen Aufgaben;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973

zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 13G und der sich daraus ergebenden Änderungen des Nachtrags (Formblatt B) des TOPP-Zeugnisses in Anlage 1 von MARPOL 73/78;

sowie nach Prüfung der vorgeschlagenen neuen Regel 13H der Anlage 1 von MARPOL 73/78 -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage 1 von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Entschließung wiedergegeben ist, nachdem jede dieser Anlagen von den Vertragsparteien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 einzeln geprüft worden ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 4. Oktober 2004 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die genannten Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 5. April 2005 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlagen zuzuleiten.

Anlage 1 Änderungen der Anlage 1 von MARPOL 73/78

Die bisherige Regel 13G wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Regel 13G Verhütung einer unfallbedingten Verschmutzung durch Öl - Maßnahmen für vorhandene Öltankschiffe

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,

  1. findet diese Regel Anwendung auf Öltankschiffe von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, deren Bauauftrag, Kiellegung oder Ablieferung vor den in Regel 13F Absatz 1 genannten Daten erfolgt;
  2. findet diese Regel keine Anwendung auf Öltankschiffe, die der Regel 13F entsprechen und deren Bauauftrag, Kiellegung oder Ablieferung vor den in Regel 13F Absatz 1 genannten Daten erfolgt;
  3. findet diese Regel keine Anwendung auf Öltankschiffe, die unter Buchstabe a fallen und Regel 13F Absatz 3 Buchstaben a und b oder Absatz 4 oder 5 entsprechen; allerdings brauchen die Vorschriften für die Mindestabstände zwischen den Begrenzungen der Ladetanks und der Schiffsseite sowie der Bodenbeplattung nicht in jeder Hinsicht erfüllt zu werden. In diesem Fall dürfen die seitlichen Schutzabstände nicht kleiner sein, als sie im Internationalen Chemikalientankschiff-Code für die Ladetankanordnung vom Typ 2 festgelegt sind, und der Bodenschutzabstand auf der Mittellinie muss der Regel 13E Absatz 4 Buchstabe b entsprechen.

(2) Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "schweres Dieselöl" bezeichnet andere Dieselöle als jene Destillatöle, von denen sich bei einer Prüfung nach dem von der Organisation anerkannten Verfahren mehr als 50 Volumenprozent bei einer Temperatur von bis zu 340 °C destillieren lassen 1.
  2. Der Ausdruck "Heizöl` bezeichnet schwere Destillatöle oder Rückstände von Rohöl oder Mischungen daraus, die als Kraftstoff zur Erzeugung von

Hitze oder Energie vorgesehen und von einer Qualität sind, die der von der Organisation anerkannten Spezifikation entspricht 2.

(3) Im Sinne dieser Regel werden Öltankschiffe in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. Der Ausdruck "Öltankschiffe der Kategorie 1" bezeichnet Öltankschiffe von 20 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl oder Schmieröl als Ladung befördern, sowie von 30 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die andere als die genannten Öle befördern und nicht den Vorschriften für neue Öltankschiffe gemäß Regel 1 Nummer 26 entsprechen.
  2. Der Ausdruck "Öltankschiffe der Kategorie 2" bezeichnet Öltankschiffe von 20 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl oder Schmieröl als Ladung befördern, sowie von 30 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die andere als die genannten Öle befördern und den Vorschriften für neue Öltankschiffe gemäß Regel 1 Nummer 26 entsprechen.
  3. Der Ausdruck "Öltankschiffe der Kategorie 3" bezeichnet Öltankschiffe, deren Tragfähigkeit bei 5 000 und mehr Tonnen, jedoch unterhalb der unter den Buchstaben a und b angegebenen, liegt.

(4) Ein Öltankschiff, auf das diese Regel Anwendung findet, hat den Vorschriften der Regel 13F spätestens am 5. April 2005 oder zum Jahrestag der Ablieferung des Schiffes an dem Tag oder in dem Jahr zu entsprechen, die in der nachstehenden Tabelle angegeben sind:

Öltankschiffkategorie Tag oder Jahr
Kategorie 1 5. April 2005 für Schiffe, die am 5. April 1982 oder früher abgeliefert worden sind

2005 für Schiffe, die nach dem 5. April 1982 abgeliefert worden sind

Kategorie 2 und Kategorie 3 5. April 2005 für Schiffe, die am 5. April 1977 oder früher abgeliefert worden sind

2005 für Schiffe, die nach dem 5. April 1977, aber vor dem 1. Januar1978 abgeliefert worden sind

2006 für 1978 und 1979 abgelieferte Schiffe

2007 für 1980 und 1981 abgelieferte Schiffe

2008 für 1982 abgelieferte Schiffe

2009 für 1983 abgelieferte Schiffe

2010 für 1984 oder später abgelieferte Schiffe

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes: Im Falle eines Öltankschiffs der Kategorie 2 oder 3, das nur über Doppelböden oder Doppelwände verfügt, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, oder über Doppelhüllenräume, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, das jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um von Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen zu werden, kann die Verwaltung den Weiterbetrieb eines solchen Schiffes über den in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt hinaus gestatten, vorausgesetzt, dass

  1. das Schiff am 1. Juli 2001 im Dienst war;
  2. sich die Verwaltung durch Überprüfung der amtlichen Unterlagen vergewissert hat, dass das Schiff die vorstehenden Bedingungen erfüllt;
  3. die oben genannten Verhältnisse des Schiffes unverändert bleiben;
  4. der Weiterbetrieb nicht über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, an dem

das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht.

(6) Ein Öltankschiff der Kategorie 2 oder 3, das, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, 15 Jahre oder älter ist, muss dem vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung MEPC.94(46) angenommenen Zustandsbewertungsschema ("Condition Assessment Scheme") in seiner jeweils geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Artikel 16 dieses Übereinkommens betreffend die auf den Anhang zu einer Anlage anzuwendenden Änderungsverfahren angenommen, in Kraft gesetzt und wirksam geworden sind.

(7) Die Verwaltung kann den Weiterbetrieb eines Öltankschiffs der Kategorie 2 oder 3 über den in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt hinaus gestatten, falls aufgrund zufrieden stellender Ergebnisse des Zustandsbewertungsschemas gewährleistet ist, dass das Schiff nach Auffassung der Verwaltung für den weiteren Betrieb geeignet ist; allerdings darf der Betrieb nicht über den Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahre 2015 hinaus oder über den Tag hinaus fortgesetzt werden, an dem das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(8)

  1. Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auf ein Schiff, das zum Führen seiner Flagge berechtigt ist, die Anwendung des Absatzes 5 gestattet oder die Anwendung des Absatzes 7 gestattet, aussetzt, widerruft oder ablehnt, hat umgehend Einzelheiten darüber der Organisation zur Weiterleitung an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens mitzuteilen, damit diese unterrichtet sind und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen können.
  2. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind berechtigt, Öltankschiffen, die
    1. nach Absatz 5 über den Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahre 2015 hinaus oder
    2. nach Absatz 7

in Betrieb sind, das Anlaufen von Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen unter ihrer Hoheitsgewalt zu verweigern. In solchen Fällen hat die betreffende Vertragspartei umgehend Einzelheiten darüber der Organisation zur Weiterleitung an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens mitzuteilen, damit diese unterrichtet sind."

Anlage 2 Änderungen der Anlage 1 von MARPOL 73/78

Der Regel 13G wird folgende neue Regel angefügt:

"Regel 13H Verhütung der Ölverschmutzung durch Öltankschiffe, die Schweröl als Ladung befördern

(1) Diese Regel

  1. findet unabhängig vom Tag der Ablieferung Anwendung auf Öltankschiffe mit einer Tragfähigkeit von 600 und mehr Tonnen, die Schweröl als Ladung befördern;
  2. findet keine Anwendung auf Öltankschiffe, die unter Buchstabe a fallen und Regel 13F Absatz 3 Buchstaben a und b oder Absatz 4 oder 5 entsprechen; allerdings brauchen die Vorschriften für die Mindestabstände zwischen den Begrenzungen der Ladetanks und der Schiffsseite sowie der Bodenbeplattung nicht in jeder Hinsicht erfüllt zu werden. In diesem Fall dürfen die seitlichen Schutzabstände nicht kleiner sein, als sie im Internationalen Chemikalientankschiff-Code für die Ladetankanordnung vom Typ 2 festgelegt sind, und der Bodenschutzabstand auf der Mittellinie muss Regel 13E Absatz 4 Buchstabe b entsprechen.

(2) Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck "Schweröl" eine der nachstehenden Stoffgruppen:

  1. Rohöl mit einer spezifischen Dichte bei 15 °C von mehr als 900 kg/m3;
  2. Heizöl entweder mit einer spezifischen Dichte bei 15 °C von mehr als 900 kg/m3oder mit einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von mehr als 180 mm2/s;
  3. Bitumen, Teer und ihre Emulsionen.

(3) Öltankschiffe, auf welche diese Regel Anwendung findet, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der Regel 13G den Absätzen 4 bis 8 der vorliegenden Regel entsprechen.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 5, 6 und 7 müssen Öltankschiffe, auf die diese Regel Anwendung findet,

  1. bei 5 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit spätestens am 5. April 2005 den Vorschriften der Regel 13F entsprechen;
  2. bei 600 und mehr, jedoch weniger als 5 000 Tonnen Tragfähigkeit spätestens am Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahre 2008 über Doppelbodentanks oder Doppelbodenräume

verfügen, die der Regel 13F Absatz 7 Buchstabe a entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die nach Regel 13F Absatz 3 Buchstabe a angeordnet sind und der Vorschrift über den Abstand w gemäß Regel 13F Absatz 7 Buchstabe b entsprechen.

(5) Im Falle eines Öltankschiffs von 5 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl als Ladung befördert und nur über Doppelböden oder Doppelwände verfügt, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, oder über Doppelhüllenräume, die nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden und sich auf die gesamte Ladetanklänge erstrecken, das jedoch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um von Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen zu werden, kann die Verwaltung den Weiterbetrieb eines solchen Schiffes über den in Absatz 4 bestimmten Tag hinaus gestatten, vorausgesetzt, dass

  1. das Schiff am 4. Dezember 2003 im Dienst war;
  2. sich die Verwaltung durch Überprüfung der amtlichen Unterlagen vergewissert hat, dass das Schiff die vorstehenden Bedingungen erfüllt;
  3. die oben genannten Verhältnisse des Schiffes unverändert bleiben;
  4. der Weiterbetrieb nicht über den Tag hinaus fortgesetzt wird, an dem das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht.

(6)

  1. Die Verwaltung kann den Weiterbetrieb eines Öltankschiffs von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl mit einer spezifischen Dichte bei 15 °C von mehr als 900 kg/m3, jedoch von weniger als 945 kg/m3, befördert, über den in Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Tag hinaus gestatten, falls aufgrund zufrieden stellender Ergebnisse des in Regel 13G Absatz 6 genannten Zustandsbewertungsschemas gewährleistet ist, dass das Schiff nach Auffassung der Verwaltung unter Berücksichtigung der Größe, des Alters, des Einsatzgebiets und der baulichen Beschaffenheit des Schiffes für den weiteren Betrieb geeignet ist, sofern der Betrieb nicht über den Tag hinaus fortgesetzt wird, an dem das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht.
  2. Die Verwaltung kann den Weiterbetrieb eines Öltankschiffs von 600 und mehr, jedoch weniger als 5.00 Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl als Ladung befördert, über den in Absatz 4 Buchstabe b bestimmten Tag hinaus gestatten, falls das Schiff nach Auffassung der Verwaltung unter Berücksichtigung der

Größe, des Alters, des Einsatzgebiets und der baulichen Beschaffenheit des Schiffes für den weiteren Betrieb geeignet ist, sofern der Betrieb nicht über den Tag hinaus fortgesetzt wird, an dem das Schiff, gerechnet ab dem Tag seiner Ablieferung, das Alter von 25 Jahren erreicht.

(7) Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens kann ein Öltankschiff von 600 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das Schweröl als Ladung befördert, von der Einhaltung dieser Regel befreien, wenn das Öltankschiff

  1. entweder auf Reisen ausschließlich innerhalb eines Gebiets unter ihrer Hoheitsgewalt eingesetzt ist oder als innerhalb eines Gebiets unter ihrer Hoheitsgewalt gelegene schwimmende Lagerplattform für Schweröl betrieben wird;
  2. entweder auf Reisen ausschließlich innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei eingesetzt ist oder als innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei gelegene schwimmende Lagerplattform für Schweröl betrieben wird; allerdings muss die Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich das Öltankschiff betrieben werden wird, dem Betrieb des Öltankschiffs innerhalb eines Gebiets unter ihrer Hoheitsgewalt zustimmen.

(8)

  1. Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auf ein Schiff, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, die Anwendung der Absätze 5, 6 oder 7 gestattet, aussetzt, widerruft oder ablehnt, hat der Organisation umgehend Einzelheiten darüber zur Weiterleitung an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens mitzuteilen, damit diese unterrichtet sind und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen können.
  2. Vorbehaltlich völkerrechtlicher Bestimmungen sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens berechtigt, Öltankschiffen, die nach Absatz 5 oder 6 in Betrieb sind, das Anlaufen von Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen unter ihrer Hoheitsgewalt oder den Umschlag von Schweröl von Schiff zu Schiff in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt zu verweigern, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der Sicherheit eines Schiffes oder zur Rettung von Menschenleben auf See notwendig. In solchen Fällen hat die betreffende Vertragspartei unverzüglich der Organisation umgehend Einzelheiten darüber zur Weiterleitung an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens mitzuteilen, damit diese unterrichtet sind."

Anlage 3 Änderungen des Formblatts B des Nachtrags zum TOPP-Zeugnis in Bezug auf die Neufassung der Regel 13G der Anlage 1 von MARPOL 73/78

Die bisherige Ziffer 5.8.4 in Formblatt B des Nachtrags zum TOPP-Zeugnis wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"5.8.4 Das Schiff unterliegt der Regel 13G und  
.1 muss spätestens bis ....................................... der Regel 13F entsprechen [ ]
.2 ist so angeordnet, dass folgende Tanks oder Räume nicht für die Beförderung von Öl benutzt werden:
.....................................................................................................................................................................
[ ]
.3 der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13G Absatz 5 gestattet bis .............................................................. [ ]
.4 der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13G Absatz 7 gestattet bis .............................................................. [ ]

Anlage 4 Änderungen des Formblatts B des Nachtrags zum 1OPP-Zeugnis in Bezug auf die neue Regel 13H der Anlage 1 von MARPOL 73/78

Der bisherigen Ziffer 5.8.5 in Formblatt B des Nachtrags zum TOPP-Zeugnis werden die nachstehenden neuen Ziffern angefügt:

"5.8.6 Das Schiff unterliegt der Regel 13H und  
.1 muss spätestens bis ....................................... der Regel 13H Absatz 4 entsprechen [ ]
.2 der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13H Absatz 5 gestattet bis
.....................................................................................................................................................................
[ ]
.3 der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13H Absatz 6 Buchstabe a gestattet bis
.....................................................................................................................................................................
[ ]
.4 der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 13H Absatz 6 Buchstabe b gestattet bis
.....................................................................................................................................................................
[ ]
.5 ist nach Regel 13H Absatz 7 Buchstabe b von der Regel 13H befreit
.....................................................................................................................................................................
[ ]
5.8.7 Das Schiff unterliegt nicht der Regel 13H [ ]

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*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normung und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
1) Es wird auf das Standard-Prüfverfahren der American Society for Testing and Materials mit der Bezeichnung JAS" verwiesen.
2) Es wird auf die Spezifikation der American Society for Testing and Materials mit der Bezeichnung "D396" für Heizöl Nr. 4 oder schwerere Heizöle verwiesen.

Siebte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr
(Siebte Verordnung Umweltschutz-See)
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Vom 23. März 2005
(BGBl. II Nr. 8 vom 30.03.2005 S. 314)

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

(1) Die durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London durch Entschließung MEPC.111(50) vom 4. Dezember 2003 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Regel 13G und Regel 13H sowie die Ergänzungen der Anlage 1 Anhang II (IOPP-Zeugnis) zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. II 1982 S. 2; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.95(46) vom 27. April 2001 (BGBl. 2002 II S. 2942), werden hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

§ 1 erster Halbsatz der Verordnung über die Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Februar 2003 (BGBl. 2003 II S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. II 1982 S. 2;1996 11 S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.111(50) vom 4. Dezember 2003 (BGBl. 2005 II S. 314);".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 5. April 2005 in Kraft. Berlin, den 23. März 2005