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Entschließung MEPC.277(70)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage V von MARPOL (Stoffe, die schädlich für die Meeresumwelt sind, und Muster eines Mülltagebuchs)

Vom 11. Dezember 2020
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



Angenommen am 28. Oktober 2016

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage V von MARPOL betreffend Stoffe, die schädlich für die Meeresumwelt (HME) sind, und das Muster eines Mülltagebuchs -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage V von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage V von M A R P O L (Stoffe, die schädlich für die Meeresumwelt sind, und Muster eines Mülltagebuchs) Anlage


AnlageV Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Regel 4
Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten

1 In Absatz 1.3 Satz 2 wird der Satzteil "; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen" gestrichen

und vor dem Wort "als" werden die Wörter "nach den in Anhang I festgelegten Kriterien" eingefügt.

2 Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

"3 Schüttgüter nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Getreide, sind nach Anhang I einzustufen und der Verlader muss angeben, ob sie schädlich für die Meeresumwelt sind oder nicht+."

3 Der bisherige Absatz 3 wird in Absatz 4 umnummeriert.

Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten

4 Absatz 1.2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
.1 Ladungsrückstände und Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen enthalten sind, beinhalten, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, keine Stoffe, die als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind, ".1 Ladungsrückstände, die im Waschwasser aus Laderäumen enthalten sind, beinhalten keine Stoffe, die nach den in Anhang I festgelegten Kriterien als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind,"

5 Folgender neuer Absatz 1.2.2 wird eingefügt:

".2 Schüttgüter nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Getreide, sind nach Anhang I einzustufen und der Verlader muss angeben, ob sie schädlich für die Meeresumwelt sind oder nicht+,"

6 Folgender neuer Absatz 1.2.3 wird eingefügt:

".3 Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen enthalten sind, beinhalten, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, keine Stoffe, die als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind,"

7 Die bisherigen Absätze 1.2.2 bis 1.2.4 werden in die Absätze 1.2.4 bis 1.2.6 umnummeriert. Der umnummerierte Absatz 1.2.6 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
.6 in den Fällen, in denen die Bedingungen der Absätze 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 erfüllt sind, muss das Einleiten von Waschwasser aus Laderäumen, das Rückstände enthält, so weit wie möglich, jedenfalls nicht weniger als 12 Seemeilen, vom nächstgelegenen Land oder vom nächstgelegenen Schelfeis entfernt erfolgen. ".6 in den Fällen, in denen die Bedingungen der Absätze 1.2.1 bis 1.2.5 erfüllt sind, muss das Einleiten von Waschwasser aus Laderäumen, das Rückstände enthält, so weit wie möglich, jedenfalls nicht weniger als 12 Seemeilen, vom nächstgelegenen Land oder vom nächstgelegenen Schelfeis entfernt erfolgen."

Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs

8 Im einleitenden Text des Absatzes 3 wird das Wort "Anhangs" durch die Wörter "Anhangs II" ersetzt.

9 Absatz 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
.2 Die Eintragung über jedes Einbringen, jedes Einleiten, jede Abgabe oder jede Verbrennung muss Datum und Uhrzeit, die Schiffsposition, die Müllgruppe und eine Schätzung der eingebrachten, eingeleiteten, abgegebenen oder verbrannten Menge enthalten. ".2 Die Eintragung über jedes Einbringen ins Meer nach den Regeln 4, 5, 6 oder nach Teil II-A Kapitel 5 Absatz 5.2 des Polar Codes muss Datum und Uhrzeit, die Schiffsposition (Breite und Länge), die Müllgruppe und eine Schätzung der eingebrachten Menge (in Kubikmetern) enthalten. Beim Einleiten von Ladungsrückständen ist zusätzlich zu den genannten Angaben die Position bei Beginn und bei Beendigung des Einleitens einzutragen."

10 Nach dem bisherigen Absatz 3.2 werden die folgenden neuen Absätze 3.3 und 3.4 eingefügt:

".3 Die Eintragung über jeden abgeschlossenen Verbrennungsvorgang muss Datum und Uhrzeit sowie die Schiffsposition (Breite und Länge) bei Beginn und bei Beendigung der Verbrennung, die verbrannten Müllgruppen und eine Schätzung der verbrannten Menge in Kubikmetern für jede Gruppe enthalten.

.4 Die Eintragung über jede Abgabe an eine Hafenauffanganlage oder ein anderes Schiff muss Datum und Uhrzeit der Abgabe, den Hafen oder die Anlage oder den Namen des Schiffes, die abgegebenen Müllgruppen und eine Schätzung der abgegebenen Menge in Kubikmetern für jede Gruppe enthalten."

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Für in der Auslandsfahrt eingesetzte Schiffe wird auf Ziffer 4.2.3 des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) verwiesen; für nicht in der Auslandsfahrt eingesetzte Schiffe kann die Angabe nach Entscheidung der Verwaltung auf andere Weise erfolgen.

11 Der bisherige Absatz 3.3 wird in Absatz 3.5 umnummeriert und zwischen den Wörtern "ist" und "an" werden die Wörter "zusammen mit den von den Auffanganlagen erhaltenen Quittungen" eingefügt.

12 Der bisherige Absatz 3.4 wird in Absatz 3.6 umnummeriert und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
.6 Im Fall eines Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts im Sinne der Regel 7 ist eine Eintragung im Mülltagebuch beziehungsweise, bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, eine Eintragung im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch vorzunehmen, die den Ort, die Umstände und die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust, Angaben über die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Gegenstände und die angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung oder Verminderung des Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts getroffen wurden, enthält. ".6 Im Fall eines Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts im Sinne der Regel 7 ist eine Eintragung im Mülltagebuch beziehungsweise, bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, eine Eintragung im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch vorzunehmen, die das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls, den Hafen oder die Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls (Breite, Länge und Wassertiefe, falls bekannt), die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust, Angaben über die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Gegenstände, die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Müllgruppen, eine Schätzung der Menge in Kubikmetern für jede Gruppe, die angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung oder Verminderung des Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts getroffen wurden, sowie allgemeine Bemerkungen enthält."

Anhang

13 Folgender neuer Anhang I wird eingefügt und der bisherige Anhang wird in Anhang II umbenannt:

"Anhang I Kriterien für die Einstufung von Schüttgütern als schädlich für die Meeresumwelt

Im Sinne dieser Anlage gelten Ladungsrückstände als schädlich für die Meeresumwelt (HME), wenn es sich dabei um Rückstände von Schüttgütern handelt, die nach den Kriterien des Global Harmonisierten Systems zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen (GHS) eingestuft sind und folgende Parameter erfüllen+:

.1 akute Gewässer-Toxizität Kategorie 1 und/oder

.2 chronische Gewässer-Toxizität Kategorie 1 oder 2 und/oder

.3 Karzinogenität++) Kategorie 1A oder 1B in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder

.4 Mutagenität++) Kategorie 1A oder 1B in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder

.5 Reproduktionstoxizität++) Kategorie 1A oder 1B in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder

.6 spezifische Zielorgan-Toxizität++) (wiederholte Exposition) Kategorie 1 in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder

.7 Schüttgüter, die aus synthetischen Polymeren, Gummi, Kunststoffen oder Pellets aus Kunststoffrohstoffen bestehen oder diese enthalten (dies schließt Werkstoffe, die zerkleinert, gemahlen, gehackt oder aufgeweicht wurden oder ähnliche Werkstoffe ein)."


Anhang II Muster eines Mülltagebuchs

14 Abschnitt 3 des umnummerierten Anhangs II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
3 Beschreibung des Mülls

Für die Zwecke der Führung des Mülltagebuchs (oder des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs) ist der Müll in folgende Gruppen zu unterteilen:

A Kunststoffe

B Lebensmittelabfälle

C Haushaltsabfälle

D Speiseöl

E Asche aus Verbrennungsanlagen

F Betriebsabfälle

G Ladungsrückstände

H Tierkörper

I Fanggerät

"3 Beschreibung des Mülls

Für die Zwecke der Führung von Aufzeichnungen in den Teilen I und II des Mülltagebuchs (oder im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch) ist der Müll in folgende Gruppen zu unterteilen:

Teil I
A Kunststoffe
B Lebensmittelabfälle
C Haushaltsabfälle
D Speiseöl
E Asche aus Verbrennungsanlagen
F Betriebsabfälle
G Tierkörper
H Fanggerät
I Elektroabfälle
Teil II
J Ladungsrückstände (nicht HME)
K Ladungsrückstände (HME)"

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Die Kriterien beruhen auf dem UN GHS. Bei bestimmten Erzeugnissen (z.B. Metalle und anorganische Metallverbindungen) sind die in den Anlagen 9 und 10 des UN GHS enthaltenen Anweisungen unerlässlich für die sachgerechte Auslegung der Kriterien und der Einstufung und sind zu befolgen.

++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Erzeugnisse, die aufgrund von Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität oder aufgrund der spezifischen Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) wegen oraler und dermaler Gefahren oder ohne Angabe der Übertragungswege in den Gefahrenhinweisen eingestuft werden.

15 Der Abschnitt "Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll" in dem umnummerierten Anhang II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll

Name des Schiffes: ....................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal: .............................................................................................................................................

IMO-Nr.: ..................................................................................................................................................................

Müllgruppen:

A. Kunststoffe

B. Lebensmittelabfälle

C. Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut usw.)

D. Speiseöl

E. Asche aus Verbrennungsanlagen

F. Betriebsabfälle

G. Ladungsrückstände

H. Tierkörper

I. Fanggerät

Neugestaltung der Tabelle wie folgt:

Datum/ Uhrzeit Schiffsposition/ Bemerkungen
(z.B. unfallbedingter Verlust)
Gruppe Geschätzte Menge des eingebrachten, eingeleiteten, abgegebenen oder verbrannten Mülls ins Meer an Auffanganlage Verbrennung Bestätigung/ Unterschrift
































Unterschrift des Kapitäns: .................................................., Datum: .........................................

_

" Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll

Teil I:

Für alle Arten von Müll mit Ausnahme von Ladungsrückständen im Sinne der Regel 1 Absatz 2 (Begriffsbestimmungen)

(Alle Schiffe)

Name des Schiffes Unterscheidungssignal IMO-Nummer
Müllgruppen
A-Kunststoffe B-Lebensmittelabfälle C-Haushaltsabfälle D-Speiseöl
E-Asche aus

Verbrennungsanlagen

F-Betriebsabfälle G-Tierkörper H-Fanggerät I-Elektroabfälle
Einbringungen, Einleitungen oder Abgaben nach Regel 4 (Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten), 5 (Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen) oder 6 (Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten) der Anlage V von MARPOL oder nach Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes
Datum/ Uhrzeit Schiffsposition
(Breite/Länge)
oder Hafen, falls
an Land abgegeben,
oder Name des
Schiffes, falls
an ein anderes
Schiff abgegeben
Gruppe Geschätzte Menge des eingebrachten, eingeleiteten oder abgegebenen Mülls Geschätzte Menge
des verbrannten
Mülls (m3)
Bemerkungen:
(z.B. Zeitpunkt
des Beginns und
der Beendigung
sowie Position bei
der Verbrennung;
allgemeine
Bemerkungen)
Bestätigung/ Unterschrift
ins
Meer
(m3)
an Auffang-
anlagen oder
an ein
anderes Schiff
(m3)
/ :






/ :






/ :






/ :






Durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Einbringen oder Einleiten oder Verlust von Müll im Sinne der Regel 7 (Aus - nahmen)
Datum/ Uhrzeit Hafen oder Schiffsposition (Breite/Länge und Wassertiefe, falls bekannt) Gruppe Geschätzte Menge des verlorenen oder eingebrachten bzw. eingeleiteten Mülls (m3) Bemerkungen zum Grund für das
Einbringen, das Einleiten oder
den Verlust sowie allgemeine
Anmerkungen (z.B. angemessene
Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung
oder Verminderung des Einbringens,
Einleitens oder unfallbedingten
Verlusts getroffen wurden,
sowie allgemeine Bemerkungen)
Bestätigung/ Unterschrift
/ :




/ :




Unterschrift des Kapitäns: Datum:

Teil II:

Für alle Ladungsrückstände im Sinne der Regel 1 Absatz 2 (Begriffsbestimmungen)

(Schiffe, die Schüttgüter befördern)

Name des Schiffes Unterscheidungssignal IMO-Nummer
Müllgruppen
J-Ladungsrückstände (nicht HME) K-Ladungsrückstände (HME)
Einleitungen oder Abgaben nach den Regeln 4 (Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten) und 6 (Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten)
Datum/ Uhrzeit Schiffsposition
(Breite/Länge)
oder Hafen, falls an
Land abgegeben
Gruppe Geschätzte Menge
des eingeleiteten oder
abgegebenen Mülls
Schiffsposition bei Beginn und bei
Beendigung des Einleitens ins Meer
Bestätigung/ Unterschrift
ins
Meer
(m3)
an Auffanganlagen oder an ein anderes Schiff (m3)
/ :





/ :





/ :





Unterschrift des Kapitäns: Datum: "


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