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Entschließung MEPC.312(74)
Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL
Vom 21. Oktober 2020
(VkBl. Nr. 21 vom 21.10.2020 S. 707)
(angenommen am 17. Mai 2019)
Siehe Fn. x
1 Einleitung
1.1 Ein Schlüsselelement der Regeln des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL) ist die Aufzeichnung von mit der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe verbundenen Entsorgungsvorgängen. Eine Reihe der Anlagen von MARPOL erfordert die Aufzeichnung von bestimmten Entsorgungsvorgängen.
1.2 Das Format für die Aufzeichnung von Entsorgungsvorgängen im Rahmen von MARPOL ist in den Anhängen zu den betreffenden Anlagen von MARPOL vorgegeben. Ursprünglich wurde von der Verwaltung die Papierform als Format dieser Tagebücher vorgegeben. Da Unternehmen und Schiffseigner jedoch zunehmend ihr Augenmerk auf umweltfreundliche Betriebsweisen richten und anstreben, die hohe mit der Papierform verbundene Belastung mittels elektronischer Lösungen zu verringern, ist das Konzept von Betriebsprotokollen in einem elektronischen Format zu einer verbreiteten Überlegung geworden.
1.3 Es besteht die Einschätzung, dass dieser Ansatz zur Aufzeichnung und Meldung gefördert werden muss, da er viele Vorteile für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Unternehmen, Schiffsbesatzung und Offiziere haben kann.
1.4 Es wird erwartet, dass Flaggenstaatverwaltungen ersucht werden, elektronische Aufzeichnungssysteme (im Weiteren als "elektronisches Tagebuch" bezeichnet) zuzulassen, da sich Unternehmen und Schiffseigner zunehmend eine elektronische Aktenführung erschließen. Diese Anleitung zielt darauf ab, standardisierte Informationen über die Zulassung eines elektronischen Tagebuchs bereitzustellen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus MARPOL erfüllt werden und dass es einen einheitlichen Ansatz für die Zulassung solcher Systeme gibt.
2 Anwendungsbereich
2.1 Diese Richtlinien gelten nur für elektronische Tagebücher, die an Bord verwendet werden, um die Anforderungen an die folgenden Tagebücher und die Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Anlagen von MARPOL und der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift) zu erfüllen:
2.2 Die Verwendung eines elektronischen Tagebuchs zum Aufzeichnen von Betriebsprotokollen ist eine alternative Methode zu einem Tagebuch in Papierform. Das elektronische Tagebuch kann es Schiffen ermöglichen, ihre Technologie zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und zu Umweltschutzinitiativen an Bord beizutragen, z.B. zur Reduzierung des Papierverbrauchs.
2.3 Diese Richtlinien machen keine Angaben über die Verwaltung des elektronischen Zugangs zu oder über elektronische Ausführungen von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die nicht den laufenden Betrieb eines Schiffes protokollieren.
2.4 Diese Richtlinien behandeln nicht den Informationsaustausch zwischen einem Schiff und dem Hauptsitz oder einer anderen Stelle eines Unternehmens, da dieser Austausch keine Anforderung an Tagebücher im Rahmen von MARPOL ist.
2.5 Entscheidet sich ein Schiffseigner, ein elektronisches Tagebuch zum Aufzeichnen von Betriebsprotokollen anstelle eines Tagebuchs in Papierform zu verwenden, muss die Verwaltung bei der Zulassung der Verwendung des elektronischen Tagebuchs die folgende Anleitung berücksichtigen.
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, soweit sie im Einklang mit MARPOL stehen:
4 Systemspezifikationen
4.1 Eignung des elektronischen Tagebuchs zur Erfüllung von MARPOL-Regeln
4.1.1 Die Verwendung eines jeden von einer Verwaltung zugelassenen elektronischen Tagebuchs und dessen inhaltliche Darstellung müssen den Anforderungen aller einschlägigen Regeln von MARPOL entsprechen.
4.1.2 Da MARPOL die Aufzeichnung einer Reihe von Informationen für bestimmte Fälle vorgibt, darf ein zugelassenes System nur die Speicherung eines vollständigen Eintrags zur Überprüfung durch den Kapitän zulassen. Zum Beispiel darf bei einer Einbringung oder Einleitung auf See gemäß der Anlage V von MARPOL der Eintrag nicht ohne Eingabe des Breiten- und Längengrads der Einbringung oder Einleitung gespeichert werden können. Es wird angeregt, sofern dies möglich ist, eine Technologie zu installieren, die erforderliche Daten automatisch eingeben kann, um die Genauigkeit zu gewährleisten. Im Falle eines Geräteausfalls muss eine manuelle Eingabe möglich sein und die Änderung der Datenquelle aufgezeichnet werden. Die automatischen Datenwerteingaben müssen durch Maßnahmen zur Verhinderung von Manipulations- oder Fälschungsversuchen geschützt werden. Das System muss automatisch jegliche Versuche aufzeichnen, irgendwelche Daten zu manipulieren oder zu fälschen.
4.1.3 Um eine einheitliche Aufzeichnung von Daten wie Datum und Schiffspositionen zu unterstützen, muss das System so entwickelt werden, dass es Eingabefelder anzeigt und Datenformate verlangt, die möglichst weitgehend in Einklang stehen mit weiteren von der IMO geforderten elektronischen Meldungen sowie mit sonstigen bordseitigen Systemen. Elektronische Tagebücher müssen in der in den einschlägigen Anlagen von MARPOL angegebenen Form dargestellt werden, um den reibungslosen Übergang von Tagebüchern in Papierform zu elektronischen Tagebüchern zu erleichtern.
4.1.4 Um mit den Anforderungen von MARPOL übereinzustimmen, muss ein elektronisches Tagebuch in der Lage sein, alle erfolgten Aufzeichnungen für den in der jeweiligen Anlage von MARPOL festgelegten Mindestzeitraum aufzubewahren. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, eine Ausfertigung der überprüften Aufzeichnungen in Papierform zu erstellen, deren Richtigkeit auf Antrag der zuständigen Behörden außerdem vom Kapitän zu bescheinigen ist (bescheinigte Abschrift).
4.2 Aktualisierungen des elektronischen Tagebuchs
Da sich MARPOL und seine Anlagen ständig weiterentwickeln, ist es erforderlich, dass alle zugelassenen elektronischen Tagebücher überprüft und entsprechend aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass relevante Änderungen von MARPOL in das elektronische Tagebuch einfließen. Aktualisierungen jeglicher Art dürfen weder zum Verlust vorhandener Aufzeichnungen führen noch sie unlesbar machen, und das System muss weiterhin alle Aufzeichnungen in der von MARPOL vorgegebenen Form darstellen. Aktualisierungen des Systems müssen vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen von MARPOL abgeschlossen werden.
4.3 Sicherheit und Rechenschaftspflicht im elektronischen Tagebuch
4.3.1 Um die Sicherheit eines elektronischen Tagebuchs zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass das System eine rollenbasierte Zugriffssteuerung ausführt. Zumindest muss jeder Zugang zum Anwendungsprogramm unter Verwendung einer eindeutigen persönlichen Anmeldekennung und eines Passworts für jeden Nutzer erfolgen. Diese Sicherheitsstufe stellt sicher, dass der Nutzer, der Einträge im Anwendungsprogramm vornimmt, für jegliche fehlerhaften oder unterlassenen Einträge verantwortlich gemacht werden kann.
4.3.2 MARPOL verlangt die Unterschrift des betreffenden Offiziers, der eine Aufzeichnung vornimmt. Dafür muss das elektronische Tagebuch eine Audit-Protokollierung ausführen. Die Audit-Protokollierung muss einen Benutzercode, ein Erkennungszeichen, z.B. ein grafisches Zeichen, oder eine gleichwertige Kennung für jeden Eintrag aufzeichnen, um den Nutzer eindeutig zu identifizieren und zu ermitteln, ob der betreffende Nutzer auf einen Eintrag zugegriffen oder diesen geändert hat.
4.3.3 Elektronische Unterschriften, die in einem elektronischen Tagebuch vorgenommen werden, müssen den von der Verwaltung angenommenen Authentifizierungsstandards entsprechen.
4.3.4 Aufzeichnungen und Einträge müssen durch Maßnahmen geschützt werden, die darauf abzielen, Versuche der unbefugten Löschung, Vernichtung oder Änderung zu verhindern und aufzudecken. Nachdem ein Eintrag vom Nutzer gespeichert wurde, muss das System die Informationen vor unbefugten oder nicht rückverfolgbaren Änderungen schützen. Jegliche Änderung(en) des Eintrags durch denselben oder einen anderen Nutzer muss (müssen) automatisch aufgezeichnet und sowohl im System als auch in jeglicher inhaltlichen Darstellung oder ausgedruckten Version des elektronischen Tagebuchs sichtbar gemacht werden. Der Eintrag muss in der Liste der Einträge in einem Format angezeigt werden, das deutlich macht, dass der Eintrag geändert wurde. Um Änderungen an gespeicherten oder überprüften Einträgen transparent zu machen, ist es erforderlich, dass das System so konzipiert ist, dass es sowohl den ursprünglichen Eintrag als auch die Änderung(en) beibehält.
4.3.5 Wenn ein Eintrag geändert werden muss, wird empfohlen, den Grund und die Benutzerkennung für den Offizier, der die Änderung vornimmt, zur Überprüfung durch den Kapitän aufzuzeichnen. Die ursprünglichen Einträge und alle Änderungen müssen erhalten und sichtbar bleiben.
4.3.6 MARPOL verlangt auch, dass die Angaben im Tagebuch überprüft werden (z.B. verlangt Regel 17 der Anlage I von MARPOL, dass jede Seite des Öltagebuchs vom Kapitän des Schiffes unterzeichnet wird). Für die Überprüfung eines einzelnen gespeicherten Eintrags oder einer Reihe von gespeicherten Einträgen durch den Kapitän muss das elektronische Tagebuch über einen zusätzlichen Authentifizierungsfaktor verfügen, um diese Überprüfung zu ermöglichen. Dieser zusätzliche Authentifizierungsfaktor muss die Form von zusätzlichen Legitimationsdaten haben, die zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Kapitän geliefert werden.
4.3.7 Das elektronische Tagebuch muss auch in der Lage sein, die vorgenommenen, geänderten oder überprüften Einträge chronologisch zu protokollieren und aufzufinden. Dies ist hilfreich bei der Ermittlung von Situationen, in denen sich Vorgänge, die einen Eintrag erfordern, über Tage oder Wochen erstrecken und alle zu einem Zeitpunkt eingetragen werden, wenn ein solcher Ansatz zur Vornahme von Einträgen mit MARPOL vereinbar ist (z.B. verlangt Regel 10 der Anlage V von MARPOL, dass Einträge "umgehend" vorgenommen werden und "am Tag des Einbringens oder Einleitens, der Abgabe beziehungsweise der Verbrennung von dem verantwortlichen Offizier durch Unterschrift zu bestätigen" sind).
4.3.8 Aufgrund der verschiedenen Stadien des Dateneingabe- und -freigabeverfahrens muss das elektronische Tagebuch für jeden Eintrag ein Statusfeld enthalten, das den Überprüfungsstatus des Eintrags klar angibt. Wenn z.B. ein Eintrag vom Nutzer im System gespeichert wurde, muss der Eintrag dies mit einem Begriff wie "unerledigt" ("pending") oder "Überprüfung steht aus" ("awaiting verification") widerspiegeln. Sobald der Kapitän einen Eintrag überprüft hat, muss dies automatisch durch einen Begriff wie "überprüft" ("verified") widergespiegelt werden.
4.3.9 Wird ein Eintrag geändert, nachdem der Kapitän ihn überprüft hat, muss das elektronische Tagebuch den Eintrag automatisch auf "unerledigt" ("pending") oder "erneut zu überprüfen" ("reverification") zurücksetzen, was dem Kapitän anzeigt, dass der Eintrag erneut überprüft werden muss.
4.3.10 Um sicherzustellen, dass die Einträge rechtzeitig überprüft werden, muss das System einen Hinweis darauf geben, dass eine Überprüfung durch den Kapitän erforderlich ist. Es wird empfohlen, dass Überprüfungen, sofern dies möglich ist, vor der Ankunft im Hafen stattfinden. Nicht überprüfte Einträge müssen mit Kommentaren versehen werden, die den Grund für das Fehlen der Überprüfung angeben.
4.3.11 Falls zu einem aufgezeichneten Eintrag ein Beleg für Dienstleistungen vorliegt (z.B. ein bei der Abgabe von Abfall an eine Auffanganlage erhaltener Beleg) oder der bei vorgeschriebenen Besichtigungen oder Überprüfungen vorgenommene Vermerk (z.B. der Vermerk im Ladungstagebuch), muss es das elektronische Tagebuch ermöglichen, diesen Beleg oder Vermerk aufzufinden oder dem entsprechenden Eintrag im System beizufügen. Auf diesen Beleg kann im System mit einem auf Verlangen vorzulegenden Beleg oder Vermerk in Papierform verwiesen werden. Alternativ kann der Beleg oder Vermerk dem Eintrag in jeder von der Verwaltung als akzeptabel erachteten Form (z.B. als gescannte Kopie des Originals im PDF-Format) beigefügt werden, wobei das Original aufzubewahren ist.
4.4 Speicherung der im elektronischen Tagebuch aufgezeichneten Daten
4.4.1 Um das gleiche Maß an Vertrauenswürdigkeit wie ein Tagebuch in Papierform zu schaffen, muss jedes elektronische Tagebuch Teil des Business Continuity Plans für Informationstechnologie sein. Dazu gehört auch das Vorhandensein einer geeigneten Methode zum Sichern von Daten und zur Datenwiederherstellung, wenn das System ausfällt oder nicht über das Netzwerk des Schiffes verfügbar ist. Es müssen auch alternative Stromquellen in Betracht gezogen werden, um einen durchgängigen Zugriff auf das System zu gewährleisten. Sowohl die Datenwiederherstellung als auch die Stromquellen sind erforderlich, um es zu ermöglichen fortlaufende Eingaben vorzunehmen und Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (PSC) möglich zu machen.
4.4.2 Das elektronische Tagebuch muss über die Fähigkeit verfügen, automatisch ein Backup von Daten im System auf einem Offline-Speicher zu erstellen. Backups müssen sicherstellen, dass die Offline-Aufzeichnung bei jeder Änderung von Einträgen automatisch aktualisiert wird, um sicherzustellen, dass die Durchführung des Backups vom Nutzer nicht vergessen wird.
4.4.3 Die im Offline-Bereich gespeicherten aufgezeichneten Daten müssen:
4.4.4 Diese Offline-Aufzeichnung kann in jedem von der Verwaltung als geeignet erachteten Format bereitgestellt werden und muss vom Kapitän digital unterschrieben werden. Die Eigenschaften der digitalen Unterschrift müssen in der Offline-Aufzeichnung erscheinen, einschließlich des Titels und des vollständigen Namens des Unterzeichners sowie des Datums und der Uhrzeit der Unterzeichnung. Es wird empfohlen, das Dokument im PDF-Format darzustellen, jedoch kann ein alternatives Format verwendet werden. Alternative Formate müssen ermöglichen, dass elektronische Dokumente unabhängig von der Umgebung, in der sie erstellt wurden, und der Umgebung, in der sie betrachtet oder ausgedruckt werden, auf einfache Weise und originalgetreu ausgetauscht und betrachtet werden können.
4.4.5 Ein elektronisches Tagebuch und die mit dem System zusammenhängende Infrastruktur, einschließlich Rechnern und Peripheriegeräten, müssen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit IEC 60092 und IEC 60533 installiert werden.
5 Erklärung
5.1 Jedem elektronischen System, das als den oben genannten Kriterien entsprechend erachtet wird, muss eine schriftliche Bestätigung der Verwaltung ausgestellt werden, die an Bord des Schiffes für die Zwecke vorgeschriebener Besichtigungen oder Überprüfungen mitgeführt werden muss. Ein Beispiel einer solchen Erklärung ist im Anhang dargestellt.
5.2 Die Beauftragung anerkannter Organisationen (Recognized Organizations, ROs) mit der Bewertung des elektronischen Tagebuchs anhand dieser Richtlinien und mit der Ausstellung einer Erklärung im Namen der Verwaltung liegt im Ermessen der Verwaltung.
6 Überprüfung und Durchsetzung nach MARPOL
6.1 Überprüfung
6.1.1 Ein elektronisches Tagebuch muss geeignet sein, die Anforderungen an die Überprüfung/Auditierung des Unternehmens zu erfüllen (z.B. die Integration in das System zur Organisation der Sicherheitsmaßnahmen von Schiffen (Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs)). Das Tagebuch muss auch geeignet sein, alle Flaggenstaats- und Besichtigungsanforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus muss ein elektronisches Tagebuch alle Kontrollbestimmungen erfüllen, die in den betreffenden Anlagen von MARPOL aufgeführt sind. Ein solches System muss auch allen allgemeinen Anforderungen entsprechen, die in der zuletzt geänderten Fassung der "Procedures for port State control, 2017" (Entschließung A.1119(30)) festgelegt sind, sowie die Aufdeckung von Verstößen und die Durchsetzung des Übereinkommens, wie in Artikel 6 von MARPOL beschrieben, unterstützen.
6.1.2 Die Verwendung von elektronischen Tagebüchern und das in diese gesetzte Vertrauen entbinden die Schiffseigner in keiner Weise von ihrer bestehenden Pflicht, Aufzeichnungen sorgfältig zu pflegen und während einer Überprüfung vorzulegen, wie von MARPOL gefordert. Es wird empfohlen, dass der Hafenstaat-Besichtiger, wenn ein Schiff das elektronische Tagebuch oder eine von der Verwaltung abgegebene Erklärung während der Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nicht vorlegen kann, die Vorlage einer alternativen überprüften Abschrift der Aufzeichnungen oder eines Tagebuchs in Papierform für die Überprüfung verlangen muss.
6.2 Während einer Überprüfung erforderliche Geräte
Da das elektronische Tagebuch unter Verwendung der bordseitigen Geräte des Schiffes dargestellt wird, darf es nicht erforderlich sein, dass die Besichtiger bei Überprüfungen zusätzliche Geräte (z.B. elektronische Geräte zur Einsicht in die Aufzeichnungen) mitführen. Die Besichtiger können sich zur Mitnahme zusätzlicher Geräte an Bord entschließen, um beim Überprüfungsprozess zu helfen, wenn die bordseitigen Geräte des Schiffes nicht verfügbar sind.
6.3 Verfolgung von Verstößen
Um aktuellen Verfahren bei der Untersuchung illegaler Entsorgungen im Rahmen von MARPOL Rechnung zu tragen, muss es das elektronische Tagebuch ermöglichen, den spezifischen Eintrag, die relevante Seite, die relevanten Seiten oder die Gesamtheit des elektronischen Tagebuchs zum Zeitpunkt einer Untersuchung auszudrucken und jede ausgedruckte Seite physisch vom Kapitän unterschreiben zu lassen, um sie zu einer "bescheinigten Abschrift" zu machen. Alle ausgedruckten Seiten müssen über die gemäß MARPOL für Tagebücher erforderlichen Einzelheiten hinaus die folgenden Angaben enthalten:
| Beispiel einer Erklärung | Anhang |
Erklärung zum elektronischen Tagebuch nach MARPOL
Ausgestellt im Namen der Regierung von:
_____________________________
(vollständige Bezeichnung des Staates)
Unter Bezugnahme auf die im Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) festgelegten Anforderungen
Name des Schiffes________
IMO-Nummer________
Flaggenstaat des Schiffes________
Bruttoraumzahl________
Hiermit wird erklärt, dass das an Bord des oben genannten Schiffes installierte elektronische System zum Aufzeichnen von Einträgen gemäß der (den) Anlage(n) _____________von MARPOL von dieser Verwaltung dahingehend bewertet wurde, dass es die in MARPOL festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt und sich im Einklang mit den von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) entwickelten Richtlinien befindet.
Hersteller des elektronischen Tagebuchs________
Lieferant des elektronischen Tagebuchs________
Installateur des elektronischen Tagebuchs________
Bezeichnung/Version der Software des elektronischen Tagebuchs________
Das elektronische Tagebuch entspricht der (den) MEPC-Entschließung(en)________
Datum der Installation (TT/MM/JJ)________
Eine Abschrift dieser Erklärung muss jederzeit an Bord eines mit diesem elektronischen Tagebuch ausgestatten Schiffes mitgeführt werden.
| _______________________________ | _______________________________ | _______________________________ |
| Name | Unterschrift | Datum (TT/MM/JJ) |
Siegel bzw. Stempel der Behörde
Fußnote:
x Entschließung MEPC.312(74) (angenommen am 17. Mai 2019)
Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
IM HINBLICK AUF die Entschließungen MEPC.314(74), MEPC.316(74) und MEPC.317(74), mit denen er Änderungen der Anlagen I, II, V und VI von MARPOL bzw. der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift 2008) beschlossen hat, um die Verwendung elektronischer Tagebücher zu ermöglichen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, eine Anleitung für die Verwendung elektronischer Tagebücher zu entwickeln,
NACH DER auf seiner vierundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf dessen fünfter Tagung erarbeiteten Entwurfs der Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL,
| ENDE | |