Entschließung MEPC.328(76) *
angenommen am 1. Mai 2022
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Revidierte Anlage VI von MARPOL)
Vom 2. September 2021
(Quelle: imo.org)
In Kraft gesetzt ab 01.11.2021 durch die 2. SeeKlimaUmwÜEÄndV vom 30. Januar 2024 (BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
unter Hinweis auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch die Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fassung (MARPOL), der das Änderungsverfahren festlegt und dem zuständigen Organ der Organisation die Aufgabe überträgt, Änderungen des Übereinkommens zur Annahme durch die Vertragsparteien zu prüfen,
unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung die Entschließung MEPC.304(72) über die erste IMO-Strategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen von Schiffen angenommen hat,
in Anbetracht der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des MARPOL-Übereinkommens vorgelegten Änderungsvorschläge zur Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens über verbindliche zielorientierte technische und betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität des internationalen Seeverkehrs und über die Befreiung unbemannter, nicht selbstfahrender Leichter (UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen,
unter Berücksichtigung der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung vorgenommenen umfassenden Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen auf die Staaten, einschließlich der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und der kleinen Inselentwicklungsstaaten (SIDS),
Zur der ab dem 01.11.2022 gültigen Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
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Bekanntmachung über die Berichtigung der mit der Zweiten Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen-Änderungsverordnung veröffentlichten Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens Vom 19. August 2025 | ||
| Die nach Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen-Änderungsverordnung vom 30. Januar 2024 veröffentlichten Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 2024 II Nr. 37, S. 3) sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Regel 13 Absatz 5.4, Absatz 5.5.1 und Absatz 5.5.3 jeweils die Angabe "gashaltigen" durch die Angabe "gasförmigen" ersetzt. 2. In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Regel 18 Absatz 4 die Angabe "gashaltigen" durch die Angabe "gasförmigen" ersetzt. ID: 240213 | ||
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