Entschließung MEPC.385(81)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 16. Juli 2025
(BGBl. II vom 24.07.2025 Nr. 212)
(angenommen am 22. März 2024)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen
Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird, nach der auf seiner einundachtzigsten
Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt und andere Belange im Zusammenhang mit ölhaltigem Brennstoff, den Ersatz einer Dampfanlage durch einen Schiffsdieselmotor, die Zugänglichkeit von Daten und die Aufnahme von Daten über die Beförderungsleistung sowie die Erhöhung des Detailgrads in der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO DCS) -
Anlage
Änderungen der Anlage VI von MARPOL
(Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt und andere Belange im Zusammenhang mit ölhaltigem Brennstoff, Ersatz einer Dampfanlage durch einen Schiffsdieselmotor, Zugänglichkeit von Daten und Aufnahme von Daten über die Beförderungsleistung sowie Erhöhung des Detailgrads in der Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO DCS))
Regel 2 Begriffsbestimmungen
1 Absatz 1.14 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 1.14 Der Ausdruck "ölhaltiger Brennstoff" bezeichnet jede Art von Brennstoff, der einem Schiff geliefert wird und zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes vorgesehen ist, einschließlich Gase, Destillate und Rückstandsöle. | "1.14 Der Ausdruck "ölhaltiger Brennstoff" bezeichnet jede Art von Brennstoff, der einem Schiff geliefert wird und zur Verwendung an Bord vorgesehen ist." |
2 Nach Absatz 1.32 wird folgender neuer Absatz 1.33 angefügt:
"1.33 Der Ausdruck "gasförmiger Brennstoff" bezeichnet einen ölhaltigen Brennstoff, der bei einer Temperatur von 37,8 °C einen absoluten Dampfdruck von mehr als 0,28 MPa hat."
Regel 13 Stickoxide (NOx)
Größerer Umbau
3 Absatz 2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 2.2 Für einen größeren Umbau, bei dem ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt oder ein zusätzlicher Schiffsdieselmotor eingebaut wird, gelten die Normen in dieser Regel in ihrer zum Zeitpunkt des Ersatzes beziehungsweise des Einbaus des zusätzlichen Motors geltenden Fassung. Nur für den Fall von Austauschmotoren gilt, dass, falls ein solcher Austauschmotor die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen (Stufe III, falls zutreffend) nicht erfüllen kann, der Austauschmotor die in Absatz 4 niedergelegten Normen (Stufe II) unter Berücksichtigung der von der Organisation 1 ausgearbeiteten Richtlinien erfüllen muss. | "2.2 Für einen größeren Umbau, bei dem ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt oder ein zusätzlicher Schiffsdieselmotor eingebaut wird, gelten die Normen in dieser Regel in ihrer zum Zeitpunkt des Ersatzes beziehungsweise des Einbaus des zusätzlichen Motors geltenden Fassung. Für die Zwecke dieser Regel gilt ein Schiffsdieselmotor, der als Ersatz für eine Dampfanlage eingebaut wird, als Austauschmotor. Nur für den Fall von Austauschmotoren gilt, dass, falls ein solcher Austauschmotor die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen (Stufe III, falls zutreffend) nicht erfüllen kann, der Austauschmotor die in Absatz 4 niedergelegten Normen (Stufe II) unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien erfüllen muss. Die Verwaltung unterrichtet die Organisation in den Fällen, in denen am oder nach dem 1. August 2025 gemäß den Vorschriften dieses Absatzes ein Stufe-II- statt eines Stufe-III-Austauschmotors eingebaut worden ist." |
Regel 14 Schwefeloxide (SOx) und Partikel
4 Absatz 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 12 Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für ein Brennstoffbetriebssystem für einen Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt, der zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord des Schiffes vorgesehen ist. | "12 Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für ein Brennstoffbetriebssystem, das mit einem Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt oder einem gasförmigen Brennstoff verwendet wird." |
Regel 18 Verfügbarkeit und Qualität von ölhaltigem Brennstoff
5 Der bisherige Einleitungssatz des Absatzes 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 3 Ölhaltiger Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen, für die diese Anlage gilt, geliefert und dort verwendet wird, muss folgende Anforderungen erfüllen: | "3 Ölhaltiger Brennstoff, der an Bord eines Schiffes, für das diese Anlage gilt, geliefert und dort verwendet wird, muss folgende Anforderungen erfüllen:" |
6 Der bisherige Einleitungssatz des Absatzes 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 3.2 Ölhaltiger Brennstoff zum Zweck der Verbrennung, der auf andere Weise als aus der Raffinade von Rohöl gewonnen wird, | "3.2 Ölhaltiger Brennstoff, der auf andere Weise als aus der Raffinade von Rohöl gewonnen wird,". |
7 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 4 Diese Regel gilt nicht für Kohle in fester Form oder für Kernbrennstoffe. Die Absätze 5, 6, 7.1, 7.2, 8.1, 8.2, 9.2, 9.3 und 9.4 gelten nicht für gasförmigen Brennstoff wie Flüssigerdgas, komprimiertes Erdgas oder Flüssiggas. Der Schwefelgehalt des eigens zum Zweck der Verbrennung an Bord eines Schiffes gelieferten gashaltigen Brennstoffs ist durch den Lieferanten zu bescheinigen. | "4 Diese Regel gilt nicht für Kohle in fester Form oder für Kernbrennstoffe. Die Absätze 5.1, 8.1 und 8.2 gelten nicht für Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt oder gasförmigen Brennstoff." |
8 Absatz 5 wird durch folgende neue Absätze 5.1 und 5.2 ersetzt:
| alt | neu |
| 5 Für jedes Schiff, das den Regeln 5 und 6 unterliegt, sind über den ölhaltigen Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord geliefert und dort verwendet wird, genaue Aufzeichnungen in Form einer Bunkerlieferbescheinigung, die mindestens die in Anhang V aufgeführten Angaben enthält, zu führen. | "5.1 Für jedes Schiff, das den Regeln 5 und 6 unterliegt, sind über den ölhaltigen Brennstoff, der an Bord des Schiffes geliefert und dort verwendet wird, genaue Aufzeichnungen in Form einer Bunkerlieferbescheinigung, die mindestens die in Anhang V aufgeführten Angaben enthält, zu führen.
5.2 Für jedes Schiff, das den Regeln 5 und 6 unterliegt, sind über den Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt oder gasförmigen Brennstoff, der an Bord des Schiffes geliefert und dort verwendet wird, genaue Aufzeichnungen in Form einer Bunkerlieferbescheinigung zu führen, die mindestens die in den Punkten 1 bis 6 des Anhangs V aufgeführten Angaben, die mit einem für die Brennstoffart geeigneten Prüfverfahren ermittelte Dichte samt zugehöriger Temperatur und eine vom Vertreter des Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff unterschriebene Erklärung enthält, in der bestätigt wird, dass der ölhaltige Brennstoff Absatz 3 entspricht. Zusätzlich ist der Schwefelgehalt des eigens zur Verwendung an Bord des Schiffes gelieferten Brennstoffs mit niedrigem Flammpunkt oder gasförmigen Brennstoffs durch den Lieferanten in der Bunkerlieferbescheinigung zu dokumentieren, und zwar entweder in Form des mit einem für die Brennstoffart geeigneten Prüfverfahren ermittelten tatsächlichen Wertes oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde in dem Hafen, in dem die Lieferung erfolgte, in Form einer Erklärung, dass der Schwefelgehalt bei Prüfung mit einem solchen Verfahren bei weniger als 0,001 % m/m liegt." |
9 Absatz 9.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| .2 den örtlich tätigen Lieferanten vorschreiben, die nach dieser Regel vorgeschriebene Bunkerlieferbescheinigung einschließlich einer vom Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff unterzeichneten Bestätigung, dass der ölhaltige Brennstoff den Anforderungen der Regeln 14 und 18 entspricht, auszustellen und die nach dieser Reges vorgeschriebene Probe abzugeben; | ".2 den örtlich tätigen Lieferanten vorschreiben, die nach dieser Regel vorgeschriebene Bunkerlieferbescheinigung einschließlich einer vom Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff unterzeichneten Bestätigung, dass der ölhaltige Brennstoff den Anforderungen der Regeln 14 und 18 entspricht, auszustellen und, soweit zutreffend, die nach dieser Regel vorgeschriebene nach Maßgabe von MARPOL gelieferte Probe abzugeben;" |
Regel 27 Erfassung und Meldung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
10 Nach Absatz 13 werden die folgenden neuen Absätze 14 und 15 angefügt:
"14 Der Generalsekretär der Organisation kann Daten auf Adhoc-Basis unter Beachtung strenger Vertraulichkeitsregeln an Beratungsunternehmen für Datenanalyse und an Forschungseinrichtungen weitergeben.
15 Auf Ersuchen eines Unternehmens gewährt der Generalsekretär der Organisation der Öffentlichkeit Zugang zu den Berichten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff der im Eigentum des Unternehmens stehenden Schiffe in nicht anonymisierter Form."
Anhang I Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) (Regel 8)
11 Absatz 2.3.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| 2.3.5 Nach Regel 14 Absatz 12 gilt die Verpflichtung zum Einbau oder zur Ausweisung einer oder mehrerer Probenentnahmestellen nach Regel 14 Absatz 10 oder 11 nicht für ein Brennstoffbetriebssystem für einen Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt, der zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord des Schiffes vorgesehen ist . . . . . . . . . . . . . . . [ ] | "Nach Regel 14 Absatz 12 gilt die Verpflichtung zum Einbau oder zur Ausweisung einer oder mehrerer Probenentnahmestellen nach Regel 14 Absatz 10 oder 11 nicht für ein Brennstoffbetriebssystem, das mit einem Brennstoff mit niedrigem Flammpunkt oder einem gasförmigen Brennstoff verwendet wird
.................................................................................................................................................................................. [ ]" |
Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben (Regel 27)
12 Anhang IX wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Alt
Anhang IX
An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben (Regel 27)Bezeichnung des Schiffes
IMO-Nummer ...........................
Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, für den Daten übermittelt werden
Anfangsdatum(TT/MM/JJJJ) ...........................
Enddatum(TT/MM/JJJJ) ...........................
Technische Eigenschaften des Schiffes
Jahr der Ablieferung ...........................
Schiffstyp nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 oder anderer Schiffstyp
(bitte benennen) ...........................
Bruttoraumzahl(BRZ) 1 ...........................
Nettoraumzahl(NRZ) 2 ...........................
Tragfähigkeit(DWT) 3 ...........................
Leistung (Nennleistung) 4 von Haupt- und Hilfshubkolbenverbrennungsmotoren mit einer Leistung von über 130 kW
(in kW anzugeben) ...........................
ErreichterEEDI 5 (soweit zutreffend) ...........................
ErreichterEEXI 6 (soweit zutreffend) ...........................
Eisklasse 7 ...........................
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff ...........................
Zurückgelegte Entfernung ...........................
Reisedauerin Stunden ...........................
Für Schiffe, auf die Regel 28 der Anlage VI von MARPOL gilt:
Anzuwendender KII: 8 [ ] AER [ ] cgDIST
Vorgeschriebener jährlicher betrieblicher KII 9 ...........................
Erreichter jährlicher betrieblicher KII vor etwaigen Korrekturen 10 ...........................
Erreichter jährlicher betrieblicher KII 11 ...........................
Betriebliche Kohlenstoffintensitäts-Klasse: 12
[ ] A [ ] B [ ] C [ ] D [ ] E
KII zu Versuchszwecken (keiner, einer oder mehrere auf freiwilliger Basis): 13
[ ] EEPI (gCO2/t⋅sm): ...........................
[ ] cbDIST (gCO2/Bett⋅sm): ...........................
[ ] clDIST (gCO2/m⋅sm): ...........................
[ ] EEOI (gCO2/t⋅sm oder sonstige) 14 : ...........................
1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Bruttoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden.2) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Nettoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.3) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Der Ausdruck "Tragfähigkeit" (DWT) bezeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf den festgesetzten Sommerfreibord in Wasser mit einer spezifischen Dichte von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes. Als Sommerfreibordtiefgang soll der größte im von der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Stelle zugelassenen Stabilitätshandbuch zugelassene Sommertiefgang angesetzt werden. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.4) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Der Ausdruck "Nennleistung" bezeichnet die auf dem Typenschild des Motors angegebene höchste Nenndauerleistung.5) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.308(73) in der Fassung der Entschließungen MEPC.322(74) und MEPC.332(76)) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.6) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)" (Entschließung MEPC.350(78)) verwiesen.7) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Eisklasse soll mit der im "Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)" (Entschließungen MEPC.264(68) und MSC.385(94)) festgelegten Begriffsbestimmung im Einklang stehen. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.8) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1)" (Entschließung MEPC.352(78)) verwiesen.9) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2)" (Entschließung MEPC.353(78)) und die "Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren im Verhältnis zu den Referenzlinien (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3)" (Entschließung MEPC.338(76)) verwiesen.10) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Berechnet nach den "Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden" (KII-Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) vor etwaigen Korrekturen mithilfe der "Vorläufigen Richtlinien zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII" (G5) (Entschließung MEPC.355(78)).11) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Berechnet nach den "Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1)" (Entschließung MEPC.352(78)) nach Korrektur unter Berücksichtigung der "Vorläufigen Richtlinien zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5)" (Entschließung MEPC.355(78)).12) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4)" (Entschließung MEPC.354(78)) verwiesen.13) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden (KII-Richtlinien, G1)"
(Entschließung MEPC.352(78)) verwiesen.14) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien für die freiwillige Verwendung des Energieeffizienz-Betriebsindikators (EEOI) eines Schiffes" (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.684) verwiesen.
Neu:
"Anhang IX
An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben (Regel 27)
| Bezeichnung des Schiffes
IMO-Nummer ............................................................................................................................................................... Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, für den Daten übermittelt werden Anfangsdatum(TT/MM/JJJJ) ......................................................................................................................................... Enddatum(TT/MM/JJJJ) ............................................................................................................................................... Technische Eigenschaften des Schiffes Jahr der Ablieferung ...................................................................................................................................................... Schiffstyp nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 2 oder anderer Schiffstyp (bitte benennen) .............................. Bruttoraumzahl(BRZ) .................................................................................................................................................... Nettoraumzahl(NRZ) ..................................................................................................................................................... Tragfähigkeit(DWT) ...................................................................................................................................................... Leistung (Nennleistung) von Haupt- und Hilfshubkolbenverbrennungsmotoren mit einer Leistung von über 130 kW Erreichter EEDI (soweit zutreffend) ............................................................................................................................... Erreichter EEXI (soweit zutreffend) ............................................................................................................................... Eisklasse ...................................................................................................................................................................... Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff |
Gesamtverbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff:
Gesamtverbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs, je Verbraucherart in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff:
| Hauptmotor(en) ..............................................................................................................................................................
Hilfsmotor(en)/Generator(en) .......................................................................................................................................... Ölbefeuerte(r) Kessel....................................................................................................................................................... Sonstige (bitte näher bezeichnen) ...................................................................................................................................... |
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff während das Schiff nicht fährt, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs, je Verbraucherart in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff:
| Hauptmotor(en) ...............................................................................................................................................................
Hilfsmotor(en)/Generator(en) ........................................................................................................................................... Ölbefeuerte(r) Kessel........................................................................................................................................................ Sonstige (bitte näher bezeichnen) ...................................................................................................................................... Insgesamt zurückgelegte Entfernung (sm) .......................................................................................................................... Im beladenen Zustand zurückgelegte Entfernung (sm) (freiwillig) ....................................................................................... Reisedauer in Stunden ..................................................................................................................................................... Gesamtmenge des gelieferten Landstroms (kWh) Für Schiffe, für die Regel 28 der Anlage VI von MARPOL gilt Beförderungsgesamtleistung ............................................................................................................................................. Anwendbarer KII: [ ] AER [ ] cgDIST Vorgeschriebener jährlicher betrieblicher KII .................................................................................................................. Erreichter jährlicher betrieblicher KII vor etwaigen Korrekturen ...................................................................................... Erreichter jährlicher betrieblicher KII ............................................................................................................................. Einbau innovativer Technologien, soweit zutreffend: [ ] A [ ] B-1 [ ] B-2 [ ] C-1 [ ] C-2 Betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse: [ ] A [ ] B [ ] C [ ] D [ ] E KII zu Versuchszwecken (freiwillig): [ ] EEPI (gCO2/t/sm) ...................................................................................................................................................... [ ] cbDIST (gCO2/berth/sm) ........................................................................................................................................... [ ] clDIST (gCO2/m/sm) ................................................................................................................................................. [ ] EEOI (gCO2/t/sm) .................................................................................................................................................... . |
| ENDE |