MEPC.1/Rundschreiben 871/Rev.1 - Anleitung für die Übermittlung von Daten im System der IMO zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch einen Staat, der keine Vertragspartei zur Anlage VI von MARPOL ist

Vom 24. Juni 2022
(VkBl. Nr. 5 vom 15.02.2023 S. 143)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung die in der Anlage wiedergegebene Anleitung für die Übermittlung von Daten im System der IMO zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch einen Staat, der keine Vertragspartei zur Anlage VI von MARPOL ist angenommen.

2 Nichtvertragsparteien zur Anlage VI von MARPOL werden ersucht ihre Daten an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermitteln und dazu aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebene Anleitung, allen beteiligten Stellen zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben hebt MEPC.1/Circ.871 auf.

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Anleitung für die Übermittlung von Daten im System der IMO zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch einen Staat, der keine Vertragspartei zur Anlage VI von MARPOL ist

1 Eine von einer Vertragspartei zur Anlage VI von MARPOL ordnungsgemäß ermächtigte Organisation 1 kann bei Erhalt von gemeldeten Daten, die in Anhang IX der Anlage VI von MARPOL im Sinne von Regel 27 und Regel 28 2 festgelegt sind, von einem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr, das nicht die Flagge einer Vertragspartei von Anlage VI von MARPOL führt, beurteilen, ob die Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln der Anlage VI von MARPOL und den von der Organisation entwickelten Richtlinien gesammelt, aggregiert und gemeldet worden sind. Sollte dies der Fall sein, kann die ordnungsgemäß ermächtigte Organisation die Daten an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen mittels elektronischer Kommunikation getrennt von der Übermittlung von Daten im Auftrag einer ermächtigenden Vertragspartei bzw. Vertragsparteien nach Anlage VI von MARPOL, unter Verwendung der standardisierten Formate der Anhänge 3 und 4 aus den Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (SEEMP-Richtlinien von 2022) (Entschließung MEPC.346(78)) übermitteln, nachdem bestätigt worden ist, dass die Daten in Übereinstimmung mit Regel 27 Absatz 7 der Anlage VI von MARPOL überprüft worden sind.

2 Eine Nichtvertragspartei kann bei Erhalt von gemeldeten Daten, die in Anhang IX der Anlage VI von MARPOL im Sinne von Regel 27 und Regel 28 festgelegt sind, von einem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr, beurteilen, ob die Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln der Anlage VI von MARPOL und von der Organisation entwickelten Richtlinien gesammelt, aggregiert und gemeldet worden sind. Sollte dies der Fall sein, kann die Nichtvertragspartei die Daten an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen mittels elektronischer Kommunikation unter Verwendung der standardisierten Formate der Anhänge 3 und 4 aus den SEEMP-Richtlinien von 2022 übermitteln, nachdem bestätigt worden ist, dass die Daten in Übereinstimmung mit Regel 27 Absatz 7 der Anlage VI von MARPOL überprüft worden sind.


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Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 871/Rev.1, "Anleitung für die Übermittlung von Daten im System der IMO zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch einen Staat, der keine Vertragspartei zur Anlage VI von MARPOL ist", in deutscher Sprache

Vom 10. Februar 2023
(VkBl. Nr. 5 vom 15.02.2023 S. 143)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 871/Rev.1, "Anleitung für die Übermittlung von Daten im System der IMO zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch einen Staat, der keine Vertragspartei zur Anlage VI von MARPOL ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 230529

1 Es wird auf den Code für anerkannte Organisationen (RO-Code), der von der Organisation mit Entschließung MEPC.237(65) angenommen wurde, in der durch die Organisation geänderten Fassung verwiesen.

2 Es wird auf die Revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021, die mit Entschließung MEPC.328(76) von der Organisation angenommen wurde, verwiesen


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