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MEPC.1/Rundschreiben 892
Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL-Übereinkommen
Vom 9. Juli 2021
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 594)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung (10. bis 17. Juni 2021) mit den Entschließungen MEPC.330(76) bzw. MEPC.328(76) Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL und Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (unmanned nonself- propelled - UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen angenommen.
2 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat im Hinblick darauf, eine genauere Anleitung für die Anwendung der obengenannten Änderungen zu geben, auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung den Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL-Übereinkommenzugestimmt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist.
3 Mitgliedsregierungen sind dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden Richtlinien bei der Befreiung von UNSP-Bargen von den einschlägigen Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens zu verwenden und alle betroffenen Parteien darüber in Kenntnis zu setzen.
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| Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs, und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL,Übereinkommen | Anlage |
1 Einleitung
1.1 Die Richtlinien sollen eine spezifische Anleitung für Flaggenstaaten, Hafenstaaten und andere Betroffene, einschließlich Schiffseignern und -betreibern, zur Anwendung einschlägiger Anforderungen des MARPOL-Übereinkommens bezüglich der Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (unmanned nonselfpropelled - UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen gemäß den Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL, die mit Entschließung MEPC.330(76) angenommen wurden, und den Änderungen der Anlage VI von MARPOL, die mit Entschließung MEPC.328(76) angenommen wurden, bieten.
1.2 Zum Zweck der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Flaggenstaaten, Hafenstaaten und andere Betroffene kann eine Befreiung von UNSP-Bargen von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen gemäß den Anlagen I, IV und VI von MARPOL gestattet werden. In diesem Zusammenhang muss das Zeugnis bzw. müssen die Zeugnisse über die Befreiung für eine UNSP-Barge gemäß den Regeln 3 Absatz 7 und 9 Absatz 2 der Anlage I von MARPOL, den Regeln 3 Absatz 2 und 7 Absatz 2 der Anlage IV von MARPOL und den Regeln 3 Absatz 4 und 8 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL unter Verwendung der Formulare, die in den Anhängen der Anlagen I, IV und VI von MARPOL wiedergegeben sind, von der Verwaltung ausgestellt werden.
1.3 Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Organisation ausgestellt beziehungsweise bestätigt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für die Zeugnisse.
2 Anwendung
Diese Richtlinien gelten für die Befreiung(en) von UNSP-Bargen von bestimmten Anforderungen wie durch die Bestimmungen in Regel 3 Absatz 7 der Anlage I von MARPOL, in Regel 3 Absatz 2 der Anlage IV von MARPOL und in Regel 3 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL festgelegt.
2.2 Technische und betriebliche Anforderungen
2.2.1 Bestimmte technische Anforderungen der Anlagen I, IV und VI von MARPOL gelten nicht für UNSP- Bargen. Die folgenden Regeln müssen nicht von UNSP-Bargen eingehalten werden, wenn sie befreit sind:
2.2.2 Da UNSP-Bargen an Bord keine Quellen der einschlägigen Schadstoffe für die Meeresumwelt, die in den Anlagen I, IV und VI von MARPOL definiert sind, haben, gelten die betrieblichen Anforderungen der folgenden Bestimmungen aus MARPOL nicht für UNSP-Bargen:
3 Verfahren zur Gestattung von Befreiungen
3.1 Der Schiffseigner oder -betreiber muss bei der Verwaltung oder der in ihrem Auftrag handelnden anerkannten Organisation (RO) einen Antrag auf Befreiung(en) mit einschlägigen Angaben bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen die UNSP- Barge(n) befreit werden soll(en), und maßgeblichen zeichnerischen Darstellungen (Generalplan, Stauplan und alle anderen gegebenenfalls notwendigen Pläne und Unterlagen).
3.2 Die Verwaltung oder die in ihrem Auftrag handelnde anerkannte Organisation (RO) muss den Generalplan, Stauplan und andere Informationen, die bestätigen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen, auf die in Regel 3 Absatz 7 der Anlage I von MARPOL, in Regel 3 Absatz 2 der Anlage IV von MARPOL bzw. in Regel 3 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL verwiesen wird, erfüllt sind.
3.3 Nach der zufriedenstellenden Überprüfung der eingereichten Pläne und Informationen muss eine entsprechende Besichtigung der UNSP-Barge durchgeführt werden, um zu bestätigen, ob die tatächlichen Gegebenheiten an Bord mit den Voraussetzungen für die Befreiung übereinstimmen.
3.4 Die Voraussetzungen für die Befreiung werden möglicherweise nicht erfüllt, wenn auf der Barge, sei es temporär oder dauerhaft, die Möglichkeit besteht, Ölrückstände, Abgasemissionen, Abwasser oder andere Schadstoffe, die in den Anlagen I, IV und VI von MARPOL definiert sind, zu erzeugen. In solchen Fällen darf die Befreiung von den Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen für die Anwendung findenden Anlagen von MARPOL nicht gestattet werden.
3.5 Auf Grundlage von zufriedenstellenden Ergebnissen der Besichtigung müssen Ausnahmezeugnisse einer UNSP-Barge von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen gemäß den Regeln 3 Absatz 7 und 9 Absatz 2 der Anlage I von MARPOL, den Regeln 3 Absatz 2 und 7 Absatz 2 der Anlage IV von MARPOL und den Regeln 3 Absatz 4 und 8 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL sowie den Formularen, die in den Anhängen der Anlagen I, IV bzw. VI von MARPOL wiedergegeben sind, von der Verwaltung oder einer in ihrem Auftrag handelnden RO ausgestellt werden.
4 Aufrechterhaltung der Bedingungen nach der Besichtigung
Nach der Ausstellung eines dieser Ausnahmezeugnisse muss die UNSP-Barge die Voraussetzungen für die Befreiung in Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen in Regel 1 Absatz 40 der Anlage I von MARPOL, Regel 1 Absatz 16 der Anlage IV von MARPOL und der Regel 2 Absatz 1.32 der Anlage VI von MARPOL aufrechterhalten. Das Ausnahmezeugnis verliert bzw. die Ausnahmezeugnisse verlieren ihre Gültigkeit, wenn eine der zugestimmten Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt ist oder ein Umbau oder eine Veränderung stattgefunden hat, der bzw. die sich auf die Voraussetzungen, unter denen das Ausnahmezeugnis bzw. die Ausnahmezeugnisse ausgestellt wurde(n), auswirkt. Der Schiffseigner oder -betreiber muss die Verwaltung und den Hafenstaat über eine solche Nichteinhaltung informieren. Im Fall eines solchen Umbaus oder einer solchen Veränderung kann die Verwaltung oder die in ihrem Auftrag handelnde RO ein entsprechendes Ausnahmezeugnis bzw. entsprechende Ausnahmezeugnisse für die UNSP-Barge auf Grundlage einer weiteren Überprüfung der Gegebenheiten, um zu bestätigen, dass die UNSP-Barge mit den Anwendung findenden Begriffsbestimmungen übereinstimmt, erneut ausstellen.
5 Schieben und Schleppen
Während Schlepp- oder Schubeinsätzen müssen die Ausnahmezeugnisse für jede UNSP-Barge dem Schlepper oder dem Schubfahrzeug zur Verfügung stehen.
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Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 892, "Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs, und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL,Übereinkommen", in deutscher Sprache Vom 10. August 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 892, "Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Besichtigungs- und Zertifizierungsanforderungen nach dem MARPOL-Übereinkommen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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