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Entschließung MSC.167(78) - Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen
Vom 16. Januar 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 64)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
IM HINBLICKAUF die Entschließung A.920(22) über die Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für die Behandlung von auf See geretteten Personen;
SOWIE IN ANBETRACHT der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in seiner geänderten Fassung, betreffend die Verpflichtung
FERNER IN ANBETRACHT der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See, in seiner geänderten Fassung, betreffend die Bereitstellung von Hilfe für eine in Seenot befindliche Person ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung einer solchen Person oder die Umstände, unter denen sie aufgefunden wird;
SOWIE IM HINBLICK AUF Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 hinsichtlich der Verpflichtung zur Hilfeleistung;
FERNER IM HINBLICK AUF die Initiative des Generalsekretärs zur Beteiligung zuständiger Sonderorganisationen und -programme der Vereinten Nationen an der Prüfung der in dieser Entschließung angesprochenen Themen, um einen gemeinsamen Ansatz zu vereinbaren, der sie in effizienter und konsistenter Weise einer Lösung zuführt;
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit einer Klärung bestehender Verfahren, um zu gewährleisten, dass auf See geretteten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, ihre Rechtsstellung oder die Umstände, unter denen sie aufgefunden werden, ein sicherer Ort bereitgestellt wird;
NACH ANNAHME auf seiner achtundsiebzigsten Sitzung mit Entschließung MSC.153(78) von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden, und mit Entschließung MSC.155(78) von Änderungen das SAR-Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden;
FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass das Ziel des neuen Absatzes 1.1 der Regel V/33 desSOLAS-Übereinkommens, wie er mit Entschließung MSC.153(78) angenommen wurde, sowie des Absatzes 3.1.9 der Anlage des SAR-Übereinkommens, wie er mit Entschließung MSC.155(78) angenommen wurde, darin besteht zu gewährleisten, dass in jedem Fall innerhalb eines vernünftigen Zeitraums ein sicherer Ort zur Verfügung gestellt wird. Weiter ist beabsichtigt, dass die Verantwortung für die Bereitstellung eines sicheren Ortes oder für die Gewährleistung, dass ein solcher Ort bereitgestellt wird, der Vertragsregierung zukommt, die für den Such- und Rettungsbereich zuständig ist, in dem die Überlebenden aufgenommen wurden -
1. Zweck
1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Regierungen 1 und Kapitänen einen Leitfaden zu den humanitären Verpflichtungen und den Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts in Bezug auf die Behandlung von auf See geretteten Personen bereitzustellen.
1. Die Verpflichtung des Kapitäns zur Hilfeleistung soll die entsprechende Verpflichtung der Regierungen der IMO-Mitgliedstaaten zur Koordinierung und Zusammenarbeit ergänzen, um den Kapitän der Verantwortung zu entbinden, die weitere Versorgung der Überlebenden zu übernehmen und die auf See geretteten Personen an einen sicheren Ort zu verbringen. Diese Richtlinien sollen den Regierungen und Kapitänen dabei helfen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen besser zu verstehen, und ihnen nützliche Hinweise zur Wahrnehmung dieser Verpflichtungen an die Hand geben.
2. Hintergrund
Entschließung der IMO-Vollversammlung A.920(22)
2.1 Die IMO-Vollversammlung beschloss auf ihrer zweiundzwanzigsten Tagung die Entschließung A.920(22) über die Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für die Behandlung von auf See geretteten Personen an. In dieser Entschließung wurden verschiedene Gremien der IMO darum ersucht, ausgewählte IMO-Übereinkommen zu überprüfen, um etwaige Lücken, Widersprüche, Zweideutigkeiten, Ungenauigkeiten oder andere Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Behandlung von auf See geretteten Personen festzustellen. Damit sollte sichergestellt werden, dass
2.2 Gemäß Entschließung A.920(22)unterrichtete der Generalsekretär eine Reihe zuständiger Sonderorganisationen und -programme der Vereinten Nationen über das Thema der auf See geretteten Personen, wobei er auf die Notwendigkeit eines koordinierten Ansatzes zwischen den Organisationen der Vereinten Nationen verwies und einen Beitrag der zuständigen Organisationen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats forderte. Solche organisationsübergreifenden Anstrengungen, die sich auf staatliche Zuständigkeiten für Themen außerhalb der Rettung konzentrieren, wie zum Beispiel Einwanderung und Asyl, die über die Zuständigkeit der IMO hinausgehen, stellen eine wesentliche Ergänzung der Bemühungen der IMO dar.
Änderungen des SOLAS- und des SAR-Übereinkommens
2.3 Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) beschloss auf seiner achtundsiebzigsten Sitzung sachdienliche Änderungen zu Kapitel V des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) sowie zu den Kapiteln 2, 3 und 4 der Anlage des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen). Diese Änderungen sollen am 1. Juli 2006 in Kraft treten. Auf der gleichen Sitzung nahm der MSC die vorliegenden Richtlinien an, wobei in den Änderungen die Erarbeitung solcher Richtlinien vorgesehen ist. Mit den Änderungen und den vorliegenden Richtlinien soll sichergestellt werden, dass Personen in Seenot Hilfe geleistet wird, während die Unannehmlichkeiten für die Hilfe leistenden Schiffe auf ein Mindestmaß beschränkt und die fortgesetzte Integrität der Such- und Rettungsdienste sichergestellt werden sollen.
2.4 Insbesondere sehen Absatz 1.1 der Regel V/33 des SOLAS-Übereinkommens und Absatz 3.1.9 der Anlage des SAR-Übereinkommens, in seiner geänderten Fassung für die Regierungen die Verpflichtung zur Koordinierung und Zusammenarbeit vor, um zu gewährleisten, dass die Kapitäne von Schiffen, die Hilfe leisten, indem sie in Seenot befindliche Personen an Bord nehmen, bei geringst möglicher weiterer Abweichung vom Reiseplan des Schiffes von ihren Verpflichtungen entbunden werden.
2.5 Der MSC war sich bei der Annahme der Änderungen darüber im Klaren, dass der neue Absatz 1.1 der Regel V/33 des SOLAS-Übereinkommens und Absatz 3.1.9 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst, in seiner geänderten Fassung gewährleisten sollen, dass in jedem Fall ein sicherer Ort innerhalb einer angemessenen Zeit zur Verfügung gestellt wird. Die Verantwortung für die Bereitstellung eines sicheren Ortes oder für die Gewährleistung, dass ein sicherer Ort bereitgestellt wird, liegt bei der Regierung, die für das SAR-Gebiet zuständig ist, in dem die Überlebenden aufgenommen wurden.
2.6 Jedoch können die Umstände von Fall zu Fall verschieden sein. Diese Änderungen geben der verantwortlichen Regierung die Flexibilität, jede Situation gesondert anzugehen, und stellen gleichzeitig sicher, dass die Kapitäne von Hilfe leistenden Schiffen innerhalb einer angemessenen Zeit und mit möglichst geringen Auswirkungen auf das Schiff von ihrer Verantwortung entbunden werden.
2.7 Einige Anmerkungen zu den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts sind im Anhang aufgeführt.
3. Prioritäten
3.1 Wenn Schiffe in Seenot befindlichen Personen Hilfe leisten, ist eine Koordinierung unter allen Beteiligten erforderlich, um sicherzustellen, das alle der im Folgenden genannten Prioritäten in einer Weise erfüllt werden, die Fragen im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle, der Souveränität und der Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gebührend berücksichtigt.
4. Internationales Handbuch für die Suche und Rettung in der Luft- und Seefahrt
4.1 Das dreibändige Internationale Handbuch für die Suche und Rettung in der Luft- und Seefahrt (IAMSAR-Handbuch) wurde erarbeitet und wird weitergeführt, um die Regierungen dabei zu unterstützen, den Erfordernissen bei Suche und Rettung nachzukommen wie auch den Verpflichtungen, die sie im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens, des SAR-Übereinkommens und des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens eingegangen sind. Die Regierungen werden ermutigt, ihre Such- und Rettungsdienste auszubauen und zu verbessern, mit Nachbarstaaten zusammenzuarbeiten und die Such- und Rettungsdienste als Teil eines globalen Systems zu betrachten.
4.2 Jeder Band des IAMSAR-Handbuchs wurde unter Beachtung spezifischer Pflichten des SAR-Systems verfasst und kann als unabhängiges Dokument oder in Verbindung mit den anderen Leitfäden benutzt werden, um einen vollständigen Überblick über das SAR-System zu erhalten.
4.3 Band I - Organisation und Management behandelt das globale Konzept eines SAR-Systems, die Einrichtung nationaler und regionaler SAR-Systeme und die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten, um wirksame und wirtschaftliche Such- und Rettungsdienste bereitzustellen.
4.4 Band II - Einsatzkoordinierung stellt eine Hilfe dar für das Personal, das die Einsätze und Übungen der Such- und Rettungsdienste plant und koordiniert.
4.5 Band III - Mobile Einrichtungen soll an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Rettungsmitteln mitgeführt werden, um bei der Suche, Rettung oder bei Koordinierungsaufgaben vor Ort und bei Aspekten der Such- und Rettungsdienste zu helfen, die deren eigene Notfälle betreffen.
5. Kapitäne
Allgemeine Hinweise
5.1 Such- und Rettungsdienste in der ganzen Welt sind von Schiffen auf See abhängig, die in Seenot befindlichen Personen Hilfe leisten. Es ist unmöglich, Such- und Rettungsdienste zu organisieren, die gänzlich von eigens dafür vorgesehenen landgestützten Rettungseinheiten abhängen, um rechtzeitig allen in Seenot geratenen Personen Hilfe leisten zu können. Kapitäne haben verschiedene Pflichten, die sie wahrnehmen müssen, um den Schutz des menschlichen Lebens auf See zu gewährleisten, die Integrität der globalen Such- und Rettungsdienste, von denen sie ein Teil sind, zu bewahren und die humanitären und gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. In dieser Hinsicht sollten Kapitäne:
5.2 Im Hinblick auf einen wirksamen Beitrag zum Schutz des menschlichen Lebens auf See werden Schiffe dringend aufgefordert, an den zur Erleichterung der Such- und Rettungsmaßnahmen eingeführten Schiffsmeldesystemen teilzunehmen.
6. Regierungen und Rettungsleistellen
Zuständigkeiten und Vorsorgemaßnahmen
6.1 Die Regierungen sollen sicherstellen, dass ihre jeweiligen Rettungsleitstellen (RCCs) und andere betroffene staatliche Behörden über ausreichende Anweisungen und Befugnisse verfügen, um ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit ihren vertraglichen Verpflichtungen und den in dieser Entschließung enthaltenen Richtlinien zu erfüllen.
6.2 Die Regierungen sollen sicherstellen, dass ihre Rettungsleitstellen und Rettungseinheiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Verfahren des IAMSAR-Handbuchs arbeiten und alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe Band III des IAMSAR-Handbuchs an Bord mitführen.
6.3 Einem Schiff, das Personen auf See Hilfe geleistet hat, sollten keine ungebührliche Verzögerung, finanzielle Belastung oder andere damit in Zusammenhang stehende Schwierigkeiten entstehen; aus diesem Grund sollten der Küstenstaat beziehungsweise die Küstenstaaten das Schiff so bald als möglich aus der Hilfeleistung entlassen.
6.4 Im Normalfall sollte jede Koordinierung der Suche und Rettung zwischen einem Hilfe leistenden Schiff und einem Küstenstaat über die zuständige Rettungsleitstelle erfolgen. Die Staaten können ihre jeweiligen Rettungsleitstellen bevollmächtigen, eine solche Koordinierung auf einer 24-Stunden-Basis durchzuführen, oder andere staatliche Behörden damit beauftragen, die Rettungsleitstelle bei diesen Pflichten zu unterstützen. Die Rettungsleitstellen sollten darauf vorbereitet sein, rasch selbst zu handeln, oder gegebenenfalls über Verfahrensabläufe verfügen, um andere Behörden zu beteiligen, so dass rechtzeitig Entscheidungen im Hinblick auf die Behandlung von Überlebenden getroffen werden können.
6.5 Jede Rettungsleitstelle sollte über wirksame Einsatzpläne und Vorkehrungen verfügen (gegebenenfalls organisationsübergreifende oder internationale Pläne und Vereinbarungen), um auf alle Arten von Situationen im Zusammenhang mit Suche und Rettung reagieren zu können. Solche Pläne und Vereinbarungen sollten Vorfälle abdecken, die sich innerhalb des ihr zugeordneten Such- und Rettungsbereichs ereignen, und falls erforderlich auch Vorfälle außerhalb ihres Such- und Rettungsbereichs, bis die für den Bereich zuständige Rettungsleitstelle, in dem Hilfe geleistet wird (vgl. Absatz 6.7), oder eine andere Rettungsleitstelle, die zur Abwicklung besser gelegen ist, die Verantwortung übernehmen. Diese Pläne und Vorkehrungen sollten sich darauf beziehen, wie die Rettungsleitstelle
.4 ihre Anstrengungen mit anderen Einheiten koordinieren könnte (wie zum Beispiel Zoll- und Einwanderungsbehörden oder der Schiffseigner oder der Flaggenstaat), wenn sich Fragen außerhalb von Suche und Rettung stellen, während sich die Überlebenden noch an Bord des Hilfe leistenden Schiffes befinden, und zwar in Bezug auf die Staatsangehörigkeit, die Rechtsstellung oder die Umstände der Überlebenden; ebenso sollte sie sich rasch mit ersten Grenzkontroll- und Einwanderungsfragen befassen, um Verzögerungen, die für das Hilfe leistende Schiff negative Auswirkungen hätten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, wozu auch die vorübergehende Bereitstellung von Unterkünften für Überlebende für die Zeit, in der solche Fragen gelöst werden, gehört.
6.6 Einsatz-, Zusammenarbeits- und Kommunikationspläne sollten vor oder während einer Rettungsmaßnahme eine angemessene Koordinierung mit den Reedereien und den nationalen oder internationalen Behörden ermöglichen, die gegebenenfalls an den Einsatzmaßnahmen und der Ausschiffung beteiligt werden müssen.
6.7 Wo es zweckmäßig erscheint, sollte die als erstes kontaktierte Rettungsleitstelle unverzüglich dafür Sorge tragen, dass die Angelegenheit an die Rettungsleitstelle weitergeleitet wird, die für den Bereich, in dem die Hilfe geleistet wird, zuständig ist. Sobald die Rettungsleitstelle, die für den Such- und Rettungsbereich zuständig ist, in dem Hilfe benötigt wird, über die Lage unterrichtet ist, sollte sie unverzüglich die Verantwortung für die Koordinierung der Rettungsmaßnahmen übernehmen, da damit verbundene Zuständigkeiten, einschließlich Vorkehrungen für einen sicheren Ort für die Überlebenden, in erster Linie bei der für diesen Bereich zuständigen Regierung liegen. Die erste Rettungsleitstelle trägt jedoch die Verantwortung für die Koordinierung des Falls, bis die zuständige Rettungsleitstelle oder eine andere zuständige Behörde die Verantwortung übernehmen.
6.8 Die Regierungen und die zuständige Rettungsleitstelle sollten sich bemühen, die Aufenthaltsdauer der Überlebenden an Bord des Hilfe leistenden Schiffes auf ein Mindestmaß zu beschränken.
6.9 Die zuständigen staatlichen Behörden sollten alles unternehmen, um Vorkehrungen zur Ausschiffung von Überlebenden zu beschleunigen; jedoch sollte der Kapitän Verständnis dafür haben, dass in einigen Fällen die notwendige Koordinierung zu unvermeidlichen Verzögerungen führen kann.
6.10 Die Rettungsleitstelle sollte versuchen, vom Kapitän des Hilfe leistenden Schiffes folgende Angaben zu erhalten:
6.11 Zu den potentiellen Gesundheits- und Sicherheitsproblemen an Bord eines Schiffes, das in Seenot befindliche Personen aufgenommen hat, zählen unzureichende Lebensrettungsausrüstung, Wasservorräte, Lebensmittelvorräte, medizinische Versorgung und Unterkünfte für die Zahl der Personen an Bord, sowie die Sicherheit der Besatzung und der Passagiere für den Fall, dass die Personen an Bord aggressiv oder gewalttätig werden sollten. In einigen Fällen kann es für die Rettungsleitstelle ratsam sein, dafür zu sorgen, dass Such- und Rettungskräfte oder anderes Personal das Hilfe leistende Schiff aufsuchen, um die Situation an Bord besser zu beurteilen, um dabei zu helfen, den Bedürfnissen an Bord nachzukommen und um eine sichere Ausschiffung der Überlebenden zu erleichtern.
Sicherer Ort
6.12 Ein sicherer Ort (im Sinne der Anlage des SAR-Übereinkommens von 1979, Absatz 1.3.2) ist ein Ort, an dem die Rettungsmaßnahmen als beendet angesehen werden. Es ist auch ein Ort, an dem das Leben der Überlebenden nicht mehr weiter in Gefahr ist und an dem ihre menschlichen Grundbedürfnisse (wie zum Beispiel Nahrung, Unterkunft und medizinische Bedürfnisse) gedeckt werden können. Es ist weiter ein Ort, von dem aus Vorkehrungen für den Transport der Überlebenden zu ihrem nächsten oder endgültigen Bestimmungsort getroffen werden können.
6.13 Ein Hilfe leistendes Schiff sollte nicht aufgrund der alleinigen Tatsache, dass die Überlebenden an Bord des Schiffes nicht mehr länger in unmittelbarer Gefahr schweben, als ein sicherer Ort angesehen werden. Einem Hilfe leistenden Schiff können die geeigneten Einrichtungen und Ausrüstungen fehlen, um zusätzliche Personen an Bord zu verpflegen, ohne dabei nicht die eigene Sicherheit oder die richtige Versorgung der Überlebenden zu gefährden. Selbst wenn das Schiff in der Lage ist, die Überlebenden sicher unterzubringen und als einvorläufiger sicherer Ort dienen kann, sollte es von seiner Verantwortung entbunden werden, sobald alternative Vorkehrungen getroffen werden können.
6.14 Ein sicherer Ort kann an Land sein oder sich an Bord eines Rettungsmittels oder eines anderen geeigneten Schiffes oder einer Einrichtung auf See befinden, die als ein sicherer Ort dienen können, bis die Überlebenden an ihrem nächsten Bestimmungsort ausgeschifft werden.
6.15 Die Übereinkommen in ihrer jeweils geänderten Fassung weisen darauf hin, dass bei der Verbringung an einen sicheren Ort die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Zu diesen Umständen können beispielsweise Faktoren zählen wie die Situation an Bord des Hilfe leistenden Schiffes, Bedingungen vor Ort, medizinischer Bedarf und Verfügbarkeit von Transport- oder anderen Rettungsmitteln. Jeder Fall ist einzigartig, und bei der Auswahl eines sicheren Ortes können eine Vielzahl wichtiger Faktoren berücksichtigt werden müssen.
6.16 Die Regierungen sollten im Hinblick auf die Bereitstellung von geeigneten sicheren Orten für Überlebende nach Prüfung der entsprechenden Umstände und Risiken zusammenarbeiten.
6.17 Eine Überlegung im Fall von Asylsuchenden und Flüchtlingen, die auf See geborgen werden, ist die Notwendigkeit, eine Ausschiffung in Gebieten zu vermeiden, in denen das Leben und die Freiheit der Personen, die vorgeben, eine begründete Angst vor Verfolgung zu haben, in Gefahr wäre.
6.18 In vielen Fällen kann das Hilfe leistende Schiff oder ein anderes Schiff die Überlebenden an einen sicheren Ort bringen. Stellt jedoch diese Aufgabe für das Schiff eine Erschwernis dar, sollten die Rettungsleitstellen versuchen, andere mögliche Alternativen zu arrangieren.
Überlegungen außerhalb von Suche und Rettung
6.19 Wenn die Frage nach der Rechtsstellung eines Überlebenden oder andere Angelegenheiten gelöst werden müssen, die in keinem Zusammenhang mit der Suche und Rettung stehen, können sich die zuständigen Behörden oftmals damit befassen, sobald die Überlebenden an einen sicheren Ort verbracht wurden. Bis dahin sind die Rettungsleitstellen für die Zusammenarbeit mit allen nationalen oder internationalen Behörden oder mit anderen an der Situation Beteiligten zuständig. Beispiele für Überlegungen, die über den Such- und Rettungsdienst hinausgehen und die Beachtung verdienen sind Ölunfälle, Untersuchungen vor Ort, Bergungsarbeiten, Überlebende, bei denen es sich um Migranten oder Asylsuchende handelt, Bedürfnisse von Überlebenden nach ihrer Verbringung an einen sicheren Ort oder Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Hierfür sind in erster Linie die nationalen Behörden außer den Rettungsleitstellen zuständig.
6.20 Maßnahmen und Verfahren wie beispielsweise die Durchsuchung und die Beurteilung der Rechtsstellung von geretteten Personen, die über die Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen hinausgehen, sollten derartigen Hilfeleistungen nicht entgegenstehen oder die Ausschiffung von Überlebenden von dem Hilfe leistenden Schiff beziehungsweise den Hilfe leistenden Schiffen unnötig verzögern.
6.21 Obgleich außerhalb der Rettung liegende Fragen wie solche im Zusammenhang mit Asylsuchenden, Flüchtlingen und der Rechtsstellung von Zuwanderern außerhalb der Zuständigkeit der IMO liegen und den Zweck des SOLAS- und des SAR-Übereinkommens übersteigen, sollten die Regierungen sich der Hilfe bewusst sein, die internationale Organisationen oder Behörden anderer Länder in derartigen Fällen leisten können, sie sollten in der Lage sein, diese rasch zu kontaktieren und Weisungen herauszugeben, die ihre Rettungsleitstellen hierzu möglicherweise benötigen, einschließlich der Art und Weise, wie geeignete staatliche Behörden alarmiert und beteiligt werden können. Die Staaten sollten sicherstellen, dass ihre Einsatzmechanismen ausreichend breit gefächert sind, um die ganze Bandbreite staatlicher Zuständigkeiten übernehmen zu können.
6.22 Die für solche Angelegenheiten zuständigen Behörden können verlangen, dass die Rettungsleitstellen von dem Hilfe leistenden Schiff bestimmte Informationen überein sich in Seenot befindliches Schiff oder anderes Fahrzeug sowie bestimmte Informationen über die Personen erhalten, denen Hilfe geleistet wurde. Die zuständigen staatlichen Behörden sollten ebenfalls Angaben dazu erhalten, was sie tun müssen, um mit den Rettungsleitstellen zusammenzuarbeiten (insbesondere im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit Schiffen) und um in Notfällen auf Situationen verbunden mit der Hilfeleistung für Personen an Bord von Schiffen zu reagieren.
| Einige Anmerkungen zu den geltenden Bestimmungen des Völkerrechts | Anhang |
1. Die Verpflichtung eines Kapitäns zur Hilfeleistung auf See hat eine lange Tradition in der Seefahrt.
Es handelt sich hierbei um eine völkerrechtlich anerkannte Verpflichtung.
Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (UN-CLOS) definiert diese Verpflichtung dergestalt, dass jeder "Staat den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes verpflichtet, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist, jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten ... ;" zusätzlich wird den Staaten die Verpflichtung auferlegt, "die Einrichtung, den Einsatz und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes zu fördern, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten ...".
2. Das SAR-Übereinkommen definiert den Begriff Rettung als "eine Maßnahme, um in Not befindliche Personen zu bergen, ihre medizinische Erst- oder sonstige Grundversorgung sicherzustellen und sie an einen sicheren Ort zu bringen." Die Such- und Rettungsdienste werden definiert als "die Durchführung der Aufgaben von Überwachung, Kommunikation, Koordinierung sowie Suche und Rettung in Notfällen einschließlich der Bereitstellung medizinischer Beratung, medizinischer Erstversorgung, medizinischer Evakuierung mit Hilfe von öffentlichen und privaten Mitteln, einschließlich beteiligter Flugzeuge, Schiffe und anderer Fahrzeuge und Einrichtungen." Die Such- und Rettungsdienste schließen auch Vorkehrungen für die Ausschiffung von Überlebenden von Hilfe leistenden Schiffen ein. Das SAR-Übereinkommen legt den Grundsatz fest, dass die Staaten ihren Rettungsleitstellen (RCCs) die Zuständigkeit
und Verantwortung als Hauptanlaufstelle für Schiffe, Rettungseinheiten, andere Rettungsleitstellen und andere Behörden für die Koordinierung von Such- und Rettungsmaßnahmen übertragen. Was die Verpflichtungen der Staaten angeht, so geht das SAR-Übereinkommen ebenfalls auf die Notwendigkeit ein, Vorkehrungen für Such- und Rettungsdienste, für die Einrichtung von Rettungsleitstellen, die internationale Zusammenarbeit, die Einsatzverfahren der Rettungsleitstellen und die Nutzung von Schiffsmeldesystemen für die Suche und Rettung zu treffen.
3. Der Begriff des "sicheren Ortes" ist im SAR-Übereinkommen nicht definiert. Es wäre jedoch nicht vereinbar mit dem Zweck des SAR-Übereinkommens, wenn ein sicherer Ort nur unter Bezugnahme auf den geographischen Ort definiert würde. Zum Beispiel braucht ein sicherer Ort nicht unbedingt an Land zu liegen. Ein sicherer Ort sollte eher unter Bezugnahme auf seine Merkmale sowie auf das festgelegt werden, was er für die Überlebenden bereitstellen kann. Es ist ein Ort, an dem die Rettungsmaßnahme ihren Abschluss findet. Es ist ebenfalls ein Ort, an dem das Leben der Überlebenden nicht mehr länger in Gefahr ist und wo ihre humanitären Grundbedürfnisse (wie zum Beispiel Nahrung, Unterkunft und medizinische Bedürfnisse) befriedigt werden können. Weiter ist es ein Ort, von dem aus die Beförderung der Überlebenden zu ihrem nächsten oder endgültigen Bestimmungsort organisiert werden kann.
4. Regel V/33.1 des SOLAS-Übereinkommens sieht vor, dass "der Kapitän eines auf See befindlichen und zur Hilfeleistung fähigen Schiffes, der von irgendeiner Seite eine Meldung erhält, dass Personen sich in Seenot befinden, verpflichtet ist, ihnen mit größter Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und ihnen oder dem Such- und Rettungsdienst nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben." Vergleichbare Verpflichtungen sind in anderen internationalen Dokumenten enthalten. Diese Richtlinien möchten diese Verpflichtungen in keinster Weise beeinträchtigen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist von wesentlicher Bedeutung, um die Integrität von Such- und Rettungsdiensten zu erhalten. Artikel IV des SOLAS-Übereinkommens (Fälle höherer Gewalt) schützt den Kapitän insoweit, als die Anwesenheit von Personen an Bord des Schiffes aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund der Verpflichtung des Kapitäns, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bei der Feststellung, ob eine Bestimmung dieses Übereinkommens auf ein Schiff anzuwenden ist, außer Betracht bleiben. Das SOLAS-Übereinkommen geht in Kapitel V Regel 7 auch auf die Verantwortung der Regierungen bei der Bereitstellung von Rettungsdiensten ein.
5. Gemäß einem Grundprinzip des Völkerrechts erlaubt die staatliche Souveränität einem Staat die Kontrolle seiner Grenzen, um Ausländer von seinem Hoheitsgebiet zurückzuweisen und Gesetze zu erlassen, die den Zutritt von Ausländern in sein Hoheitsgebiet regeln. In Übereinstimmung mit UNCLOS und den sonstigen Vorschriften des Völkerrechts erstreckt sich die Souveränität eines Staates jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer bis zu den angrenzenden Hoheitsgewässern. Laut Artikel 21 des UNCLOS kann ein Küstenstaat Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer erlassen, um unter anderem Verstöße gegen die Einreisevorschriften des Küstenstaats zu verhüten.
6. Nach Artikel 18 des UNCLOS kann ein Schiff auf friedlicher Durchfahrt in den Hoheitsgewässern des Küstenstaats anhalten oder ankern, "aber nur insoweit, als dies zur normalen Schifffahrt gehört oder infolge höherer Gewalt oder eines Notfalls oder zur Hilfeleistung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in Gefahr oder Not erforderlich wird." UNCLOS geht nicht näher auf die Frage ein, ob ein Recht besteht, in Notfällen in einen Hafen einzulaufen, obgleich nach dem gängigen Völkerrecht ein universelles, wenn auch nichtabsolutes Recht für ein Schiff besteht, in einem Notfall in einen Hafen einzulaufen, wenn eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit der sich an Bord befindlichen Personen vorliegt. Oft nehmen solche Gefahren mit der Zeit zu, so dass ein sofortiges Einlaufen in einen Hafen notwendig wird, um die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord zu gewährleisten. Nichtsdestotrotz schließt das Recht eines Schiffes in Not auf Einlaufen in einen Hafen ein Abwägen der Art und der Unmittelbarkeit der Gefahr für die Schiffssicherheit gegen die Risiken für den Hafen im Falle des Einlaufens ein. So kann ein Küstenstaat den Zugang zu seinen Häfen verweigern, wo das Schiff eine ernsthafte und unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit, die Umwelt oder die Gesundheit dieses Küstenstaats darstellt, nachdem die Sicherheit der Personen an Bord sichergestellt ist.
7. Das in Artikel 3.31 des Flüchtlingsübereinkommens vorgesehene Verbot der Ausweisung oder "Rückführung" verbietet Vertragsstaaten die Ausweisung oder Rückführung eines Flüchtlings zu den Grenzen des Hoheitsgebiets, in dem sein beziehungsweise ihr Leben oder seine beziehungsweise ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischem Meinung in Gefahr wäre. Andere sachdienliche völkerrechtliche Bestimmungen sehen ebenfalls das Verbot der Rückführung an einen Ort vor, an dem gewichtige Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Person Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
8. Weitere sachdienliche Regelwerke, die nicht alle in die Zuständigkeit der IMO fallen, sind unter anderem:
| Internationales Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See, in seiner geänderten Fassung, in seiner Gesamtheit | Entschließung A.773(18) über die Verbesserung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See durch die Verhütung seiner Gesamtheit und Abschaffung unsicherer Praktiken in Verbindung mit dem Einschmuggeln von Ausländern an Bord von Schiffen |
| Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in seiner geänderten Fassung, Kapitel V, Regel 33 | Entschließung A.871 (20) über Richtlinien für die Zuweisung von Zuständigkeiten für die Lösung von Fällen des Aufgriffs blinder Passagiere |
| Übereinkommen von 1965 zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, insbesondere Abschnitt 6.C, Normen 6.8-6.10
Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung, Artikel 11 | Entschließung A.867(20) über die Bekämpfung unsicherer Praktiken im Zusammenhang mit dem Menschenhandel und der Beförderung von Migranten im Seeverkehr
Globaler Plan der IMO für die Zusammenarbeit bei Suche und Rettung (SAR) - Anschriften in SAR.8/Circ.1 und Addenda ("Verzeichnis der Funkstellen der britischen Admiralität, Band 5", ist eine praktische Alternative) |
| Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, Artikel 98 | MSC./Circ.896/Rev.1 über Einstweilige Maßnahmen zur Bekämpfung unsicherer Praktiken in Verbindung mit dem Verkehr oder der Beförderung von Zuwanderern auf dem Seeweg |
| Abkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Protokoll von 1967 | |
| Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 über die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seine Protokolle, Protokoll betreffend die Verhinderung des Einschmuggelns von Zuwanderern im Land-, See- und Luftverkehr; und Protokoll betreffend die Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels |
| ENDE | |