Entschließung MSC.236(82)
Annahme von Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern

Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 760)



Siehe Fn. *

(angenommen am 1. Dezember 2006)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf die Entschließung A.673(16), mit der die Versammlung die Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (LHNSRichtlinien) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die Versammlung durch die vorgenannte Entschließung den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt ermächtigt hat, die Richtlinien, soweit erforderlich, zu ändern,

auch im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung die Richtlinien für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern, 2006 ( OSV-Richtlinien) angenommen hat,

weiterhin im Hinblick darauf, dass die LHNS-Richtlinien in den OSV-Richtlinien genannt wurden und zusätzlich zu diesen anzuwenden sind, sowie festlegend, dass, wenn die Richtlinien alternative Sicherheitsnormen zu den in den OSV-Richtlinien enthaltenen Vorschriften anführen, die Vorschriften der LHNS-Richtlinien befolgt werden sollen,

in dem Wunsche, die LHNS-Richtlinien auf dem neuesten Stand zu halten,

in der Erkenntnis, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.158(55) entsprechende Änderungen zu den LHNS-Richtlinien angenommen hat,

unter Berücksichtigung, dass es für die Vorschriften der LHNS-Richtlinien äußerst wünschenswert ist, dass sie gleichlautend bleiben, wenn sie vom Schiffssicherheitsausschuss und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommen werden,

nach Prüfung auf seiner zweiundachtzigsten Tagung der vom Unterausschuss "Stabilität, Unterteilung und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner achtundvierzigsten Tagung vorgeschlagen Änderungen zu den LHNS-Richtlinien, bei denen die Unterausschüsse "Flüssige Massengüter und Gase" und "Gefährliche Güter, Container und feste Ladungen" mitgewirkt haben,

  1. beschliesst die Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschließung A.673(16)), deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. fordert die Regierungen auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um die beigefügten Änderungen der LHNS-Richtlinien in Kraft treten zu lassen.

Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschliessung A.673(16))

Vorwort

1 In Punkt 2 werden die Wörter "Regel 13 Abs. 4 der Anlage II" ersetzt durch "Regel 11 Abs. 2 der Anlage II".

2 In Punkt 5 wird nach dem Titel "Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen" die Jahresangabe "2006" eingefügt, und die Angabe "(Entschließung A.469(XII) vom 19. November 1981)"ersetzt durch "(Entschließung MSC.235(82))".

Kapitel 1 - Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich (Schiffe)

3 Punkt 1.1.7 wird gestrichen.

4 Folgender neuer Punkt 1.1.7 wird eingefügt:

"1.1.7 Hinsichtlich der Bestimmungen, welche die Beförderung gefährlicher Güter und Meeresschadstoffe in verpackter Form einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter in ortsbeweglichen Tanks regeln, wird auf den Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) verwiesen."

5 In Punkt 1.1.8 werden im ersten Satz der Hinweis auf "(IMO-Entschließung A.469 (X11))" und im zweiten Satz die Wörter ",die von denen in Entschließung A.469(XII) abweichen," gestrichen.

1.2 Anwendungsbereich (Stoffe)

6 In Punkt 1.2.2.1.2 werden die Wörter "der Gruppen A, B und C" gestrichen.

1.3 Begriffsbestimmungen

7 Punkt 1.3.6 wird gestrichen.

8 Die bisherigen Punkte 1.3.7, 1.3.8 und 1.3.9 werden die Punkte 1.3.6, 1.3.7 und 1.3.8.

9 Punkt 1.3.10 wird Punkt 1.3.9 und nach "MEPC.19(22)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

10 Punkt 1.3.11 wird Punkt 1.3.10 und nach "MSC.5(48)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

11 Die Punkte 1.3.12 und 1.3.13 werden gestrichen. 1.5 Besichtigung und Zeugniserteilung

12 In Punkt 1.5.1 wird nach dem vorhandenen ersten Satz folgender neuer Satz eingefügt:

"Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so soll der Wortlaut die Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten."

13 In Punkt 1.5.2 werden die Wörter "Regel 11 von Anlage II" durch die Wörter "Regeln 7 und 9 von Anlage II" ersetzt.

Kapitel 2 - Stabilität und Anordnung der Ladetanks

14 In Punkt 2.1.1 wird nach dem Titel "Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen" die Jahresangabe "2006" eingefügt, und die Angabe "IMOEntschließung A.469(XII)"ersetzt durch "IMO-Entschließung MSC.235(82)".

Kapitel 3 - Schiffsentwurf

3.4 Bauart des Ladetanks

15 Punkt 3.4.2 wird gestrichen.

16 Folgender neuer Punkt 3.4.2 wird eingefügt:

"3.4.2 Anstelle der Verwendung von fest eingebauten Decktanks dürfen ortsbewegliche Tanks, welche den Vorschriften des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) entsprechen, oder sonstige speziell von der Verwaltung zugelassene ortsbewegliche Tanks für in Punkt 1.2.2 angegebene Ladungen unter der Voraussetzung benutzt werden, dass sie an geeigneter Stelle angeordnet und am Schiffskörper zweckmäßig befestigt sind."

17 In Punkt 3.4.4.1 wird die Angabe "0,7 bar" durch die Angabe "0,07 MPa" ersetzt.

3.6 Be- und Entlüftungsanlagen für Ladetanks

18 In Punkt 3.6.2 wird die Angabe "8.2.2" durch die Angabe "8.3.4" ersetzt.

3.9 Anforderungen an den Brandschutz

19 In Punkt 3.9.1.1 werden die Angaben "60, 61, 62 und 63" durch die Angaben "4.5.5, 10.8 und 10.9" ersetzt.

20 In Punkt 3.9.1.2 werden die Angaben "56.1, 56.2, 56.4, 56.8 und 56.7" durch die Angaben "4.5.1.1, 4.5.1.2, 4.5.1.4, 4.5.2.1 bis 4.5.2.3 und 9.2.4.2.5." entsprechend ersetzt, und das Wort "Meter" wird durch das Symbol "m" ersetzt.

21 In Punkt 3.9.1.3 werden die Angabe "57.1" durch die Angaben "9.2.4.1" und die Angabe "42.5.1" durch die Angabe "9.2.3.1.1.1" ersetzt.

22 In Punkt 3.9.1.4 werden die Angabe "44" durch die Angabe "9.2.3" und die Angabe "58" durch die Angabe "9.2.4.2" ersetzt.

23 In Punkt 3.9.1.5 wird das Wort "Regel" durch das Wort "Regeln" ersetzt, und die Angabe "59" wird durch die Angaben "4.5.3, 4.5.4 und 4.5.6 bis 4.5.8" ersetzt.

24 Der bisherige Wortlaut des Punktes 3.9.1.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Die Regeln 10.2, 10.4 und 10.5 mit Ausnahme von Regel 10.5.6 sollen insoweit Anwendung finden, wie sie auf Tankschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 2000 oder mehr RT anzuwenden wären;"

25 In Punkt 3.9.1.7 wird die Angabe "61" durch die Angabe "10.8" ersetzt.

26 In Punkt 3.9.1.8 wird die Angabe "63" durch die Angabe "10.9" ersetzt.

27 Der bisherige Punkt 3.9.2.3 wird wie folgt gefasst:

"Entweder ein fest eingebautes Deckschaumsystem oder eine fest eingebaute Pulver-Feuerlöscheinrichtung soll die folgenden Bestimmungen erfüllen:

28 In Punkt 3.9.2.3.4.3 wird die Angabe "•m2" gestrichen.

29 Der bisherige Wortlaut des Punktes 3.9.2.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Andere Systeme oder Einrichtungen als diejenigen nach Punkt 3.9.2.3 können gemäß dem Verfahren nach Regel 11-2/17 SOLAS zugelassen werden."

3.16 Fernbediente Schnellabschaltvorrichtungen

30 In Punkt 3.16 wird die Angabe "50 bar" durch die Angabe "5 MPa" ersetzt.

Kapitel 4 - Umweltschutzanforderungen

31 Der bisherige Wortlaut des Punktes 4.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"4.1 Jedes für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffes zugelassene Schiff soll ein "Ladungstagebuch", ein "Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen" und einen "Bordeigenen Notfallplan" mitführen, die in Übereinstimmung mit Anlage II zu MAR-POL 73/78 speziell für das betreffende Schiff erstellt und von der Verwaltung genehmigt worden sind."

32 Der bisherige Wortlaut des Punktes 4.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"4.2 Das Einleiten ins Meer von Rückständen schädlicher flüssiger Stoffe, die für die Beförderung in Typ 3-Schiffen zugelassen sind, oder von im Anhang 1 aufgelisteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser, sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Sämtliche Rückstände und Gemische, die schädliche flüssige Stoffe enthalten, sollen an hafenseitige Auffanganlagen abgegeben werden. Angesichts dieses Verbotes kann die Verwaltung von der Erfüllung der Vorschriften von Anlage II zu MARPOL 73/78 bezüglich des Restlenzens sowie bezüglich der Vorrichtungen für das Einleiten unterhalb der Wasserlinie absehen."

33 Der Punkt 4.3 wird gestrichen, und der bisherige Punkt 4.4 wird Punkt 4.3.

34 Der vorhandene Wortlaut des Anhangs 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Anhang 1
Aufstellung der zur Beförderung zugelassenen Ladungen


(Name des Stoffe) Erfüllung des Kriteriums der Entzündbarkeit
Bohrschlamm auf Ölbasis, der Gemische von Stoffen enthält, die in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes und dem Rundschreiben MEPC Nr. 2 aufgelistet und für die Beförderung nach Punkt 1.2 dieser Richtlinien zugelassen sind nein
Wasserbasierender Bohrschlamm, der Gemische von Stoffen enthält, die in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes und dem Rundschreiben MEPC Nr. 2 aufgelistet und für die Beförderung nach Punkt 1.2 dieser Richtlinien zugelassen sind nein
Bohrspülung, einschließlich: nein
Natriumchlorid/Kochsalz-Lösung nein
Kalziumbromid-Lösung nein
Kalziumchlorid-Lösung nein
Kalziumnitrat/Magnesiumnitrat/ nein
Kaliumchlorid-Lösung
Kalziumnitrat/Kalksalpeter-Lösung
(50 % oder weniger)
nein
Bohrspülung (Zinksalze enthaltend) nein
Kaliumformiat-Lösung nein
Kaliumchlorid-Lösung nein
Ethylalkohol/Ethanol ja
Ethylenglykol nein
Ethylenglykolmonoalkylether ja
Methylalkohol ja
Essigsäure ja
Ameisensäure ja
Salzsäure nein
Gemische von Salzsäure und Flusssäure mit einem Höchstgehalt an Flusssäure von 3 % nein
Natriumsilikat-Lösung nein
Schwefelsäure nein
Triethylenglycol ja
Toluol ja
Xylol ja
Kohlendioxid. flüssig nein
Stickstoff, flüssig nein
Schädliche Flüssigkeit, NF, (7) n.a.g.
(Handelsname, enthält)
Typ-3-Schiff, Gruppe Y nein
nein
Schädliche Flüssigkeit, F, (8) n.a.g.
(Handelsname, enthält)
Typ-3-Schiff, Gruppe Y
ja
Schädliche Flüssigkeit, NF, (9) n.a.g.
(Handelsname, enthält )
Typ-3-Schiff, Gruppe Z
nein
Schädliche Flüssigkeit, F, (10) n.a.g.
(Handelsname, enthält)
Typ-3-Schiff, Gruppe Z
ja
Schädliche Flüssigkeit, (11) n.a.g.
(Handelsname, enthält)
Gruppe Y
Nein
Unschädliche Flüssigkeit, (12) n.a.g.
(Handelsname, enthält)
Gruppe OS
nein

Anhang 2 - Mustervordruck des Eignungszeugnisses

35 Der vorhandene Wortlaut des Anhangs 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Eignungszeugnis
(Amtliches Siegel)

Ausgestellt nach den Richtlinien für Beförderung und Umschlag von beschränkten Mengen unverpackter gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe an Bord von Fahrzeugen für die Versorgung meerestechnischer Einrichtungen (Offshore-Versorgern)

(Entschließung A.673 (16) in der durch die Entschließungen MSC.236(82) and MEPC.158(55) geänderten Fassung)

im Namen der Regierung

________________________________________________________________________________

(vollständige amtliche Bezeichnung des Landes)

durch ___________________________________________________________________________

(vollständige amtliche Bezeichnung der von der Verwaltung ermächtigten Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 1 ____________________________

Name des Schiffes _____________________________

Unterscheidungssignal __________________________

IMO Nummer 2________________________________

Heimathafen __________________________________

Bruttoraumgehalt ______________________________

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
(im Fall eines umgebauten Schiffes)

Datum, an dem der Umbau für die Beförderung von unverpackten Flüssigkeiten gemäß diesen Richtlinien begonnen wurde: _________________________________________________________________________________

Das Schiff erfüllt auch in vollem Umfang die Bestimmungen folgender Änderungen der Richtlinien:

_______________________________________________________________________________________

Das Schiff ist von der Verpflichtung zur Erfüllung folgender Bestimmungen der Richtlinien befreit:

Hiermit wird bestätigt,

1 dass das Schiff nach Punkt 1.5 der Richtlinien besichtigt worden ist;

2 dass die Besichtigung ergeben hat, dass Bau und Ausrüstung des Schiffes:

  1. die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien für "neue" Schiffe erfüllt 3;
  2. die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien für "vorhandene" Schiffe erfüllt 3;

3 dass das Schiff ein Handbuch entsprechend Anhang 4 der Anlage II zu MARPOL 73/78 mitführt, das nach Regel 14 der Anlage II gefordert wird, und dass Ausrüstung und Vorrichtungen des Schiffes nach Vorschrift des Handbuchs in jeder Hinsicht einwandfrei sind.

4 dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinien und der Anlage II zu MARPOL 73/78 für die Beförderung der in der folgenden Aufstellung genannten Stoffe in unverpackter Form entspricht, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen betrieblichen Bestimmungen der Richtlinien und der Anlage II beachtet werden:

Stoffe
(Siehe Hinweise 1, 2 für das Ausfüllen des Zeugnisses)
Beförderungsbedingungen
(Bezeichnung der Tanks usw.)
Verschmutzungs-Gruppe
Fortsetzung auf dem (den) mit Datum und Unterschrift versehenen Blatt (Blättern) von Beilage 13

Die Tankbezeichnungen in dieser Aufstellung stimmen mit denjenigen in Beilage 2, die einen mit Datum und Unterschrift versehenen vereinfachten Tankplan zeigt, überein.

5 dass entsprechend Punkt 1.43 der Richtlinien und Punkt 2.8.23 des IBC-Codes die Bestimmungen der Richtlinien und des Codes in Bezug auf das Schiff in folgender Art und Weise gelten:

6 dass das Schiff zu beladen ist

  1. gemäß den im Ladungshandbuch vorgesehenen, mit Siegel, Datum (__________) und Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Stelle versehenen Auflagen für die Beladung 3;
  2. gemäß den in Anhang zu diesem Zeugnis aufgeführten Beladungshöchstgrenzen 3.

Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den obigen Anweisungen zu beladen, so sollen die notwendigen Berechnungen zur Begründung der beantragten Auflagen für die Beladung der Verwaltung übermittelt werden, welche das Zeugnis ausgestellt hat; diese kann die beantragten Auflagen für die Belastung schriftlich zur Anwendung zulassen 4

Dieses Zeugnis gilt bis zum 5 ________________________________
(TT/MM/JJJJ)
vorbehaltlich des Ergebnisses der Besichtigungen nach Punkt 1.5 der Richtlinien
Tag des Abschlusses der Besichtigungen, auf dem dieses Zeugnis beruht: ________________________________
(TT/MM/JJJJ)
Ausgestellt in ________________________________
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
________________________________
(Datum der Ausstellung)
________________________________________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)

Hinweise für das Ausfüllen des Zeugnisses:

  1. Stoffe: Hier sind Stoffe einzutragen, die in Anhang 1 zu den Richtlinien aufgeführt oder die gemäß Punkt 1.2.4 der Richtlinien von der Verwaltung bewertet worden sind. Bezüglich der letztgenannten "neuen" Stoffe sollen eventuelle vorläufig festgelegte besondere Anforderungen angegeben werden.
  2. Stoffe: In die Aufzählung der Stoffe, für deren Beförderung das Schiff geeignet ist, sollen auch die Schädlichen Flüssigen Stoffe der Gruppe Z aufgenommen werden, die nicht von den Richtlinien erfasst werden; diese Stoffe sollen mit "IBC-Code; Kapitel 18; Gruppe Z" gekennzeichnet werden.

Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer Besichtigung nach Punkt 1.5.2 des Codes festgestellt wurde, dass das Schiff die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien erfüllt.

Jährliche Besichtigung: Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)
Jährliche Besichtigung 3 / Zwischenbesichtigung 3: Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)
Jährliche Besichtigung 3 / Zwischenbesichtigung 3: Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)
Jährliche Besichtigung: Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Punkt 1.5.6.8.3

Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer jährlichen Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3 nach Punkt 1.5.6.8.3 des Code festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien entspricht.

Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)

Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Punkt 1.5.6.3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien; dieses Zeugnis wird nach Punkt 1.5.6.3 des Codes als gültig anerkannt bis zum _______________ (TT/MM/JJJJ)

Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)

Bestätigung gemäß Punkt 1.5.6.4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien; dieses Zeugnis wird nach Punkt 1.5.6.4 des Codes als gültig anerkannt bis zum _______________ (TT/MM/JJJJ)

Gezeichnet

Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)

Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen beziehungsweise der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung des Punktes 1.5.6.5 oder 1.5.6.6

Das Zeugnis wird nach Punkt 1.5.6.5/1.5.6.63 des Codes als gültig anerkannt bis zum _______________ (TT/MM/JJJJ)

Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)

Bestätigung der Verschiebung des Jahresdatums in Anwendung des Punktes 1.5.6.8

Nach Punkt 1.5.6.8 des Codes wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den _______________ (TT/MM/JJJJ)

Gezeichnet ____________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)

Ort: ____________________________________

Datum: ____________________________________
(TT/MM/JJJJ)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle)

Beilage 1 zum Eignungszeugnis

Fortsetzung der Aufstellung der Stoffe aus Abschnitt 3 des Eignungszeugnisses samt Beförderungsbedingungen.

Stoff
(Siehe Hinweise 1, 2 für das Ausfüllen des Zeugnisses
Beförderungsbedingungen
(Bezichnug der Tanks usw.)
Verschmutzungs-Gruppe
Datum ________________________________________

(TT/MM/JJJJ)
(gleiches Datum wie beim Zeugnis selbst)

____________________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt und/oder das Siegel der ausstellenden Stelle)

Beilage 2 zum Eignungszeugnis

Tankplan (Grundmuster)

Name des Schiffes: _______________________________________________

Unterscheidungssignal: ____________________________________________

Datum ________________________________________

(TT/MM/JJJJ)
(gleiches Datum wie beim Zeugnis selbst)

____________________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt und/oder das Siegel der ausstellenden Stelle)

1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

2) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummernsystem

3) Nichtzutreffendes streichen

4) Dieser Text kann, anstatt im Zeugnis selbst zu erscheinen, diesem als Anhang beigegeben werden, wenn er ordnungsgemäß mit Stempel und Unterschrift versehen ist.

5) Einzusetzen ist das von der Verwaltung festgelegte Ablaufdatum, das vom Datum der erstmalige Besichtigung oder der Erneuerungsbesichtigung ab gerechnet 5 Jahre nicht überschreiten soll.

Durch die See-Berufsgenossenschaft wird hiermit die Entschließung MSC. 236 (82) "Annahme von Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern" in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE