Entschließung MSC.282(86)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 15. April 2011
(BGBl. II Nr. 13 vom 21.04.2011 S. 506)



Siehe 23. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 5. Juni 2009)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner sechsundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2011 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung  Anlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

Regel 3-5 - Neue Installation asbesthaltiger Werkstoffe

1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"Ab dem 1. Januar 2011 ist auf allen Schiffen die Neuinstallation asbesthaltiger Werkstoffe verboten."

Teil C Maschinenanlagen

Regel 35-1 - Lenzpumpenanlagen

2 Nach Absatz 2.6.2 wird folgender neuer Absatz 2.6.3 angefügt:

"2.6.3 Die Vorkehrungen für das Lenzen geschlossener Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume und Sonderräume müssen ebenfalls den Vorschriften der Regeln II-2/20.6.1.4 und II-2/20.6.1.5 entsprechen."

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 19 - An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung

3 In Absatz 2.1 wird der bisherige Wortlaut des Unterabsatzes .4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

".4 mit Seekarten und nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schiffes für die vorgesehene Reise sowie zum Mitplotten und Überwachen der Schiffsposition während der gesamten Reise; ein elektronisches See kartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften dieses Absatzes über das Mitführen von Seekarten anerkannt werden. Schiffe, auf die Absatz 2.10 Anwendung findet, müssen den darin beschriebenen Anforderungen für das Mitführen von ECDIS entsprechen;".

4 In Absatz 2.2 werden nach Unterabsatz .2 folgende neue Unterabsätze .3 und .4 angefügt:

".3 mit einem Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS), wie folgt:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr und Fahrgastschiffe, unabhängig von ihrer Größe, die am oder nach dem 1. Juli 2011 gebaut werden;
  2. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Fahrgastschiffe, unabhängig von ihrer Größe, spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2012;
  3. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2012;
  4. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, jedoch weniger als 3 000, spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2013;
  5. vor dem 1. Juli 2011 gebaute Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, jedoch weniger als 500, spätestens bei der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2014.

Das Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke muss zu jedem Zeitpunkt, an dem sich das Schiff auf See in Fahrt befindet, in Betrieb sein;

.4 mit einem vor dem 1. Juli 2011 eingebauten Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS), das zu einem späteren Zeitpunkt mit Zustimmung der Verwaltung von der vollständigen Einhaltung der von der Organisation beschlossenen Anforderungen befreit werden kann."

5 Nach Absatz 2.9 werden die folgenden neuen Absätze 2.10 und 2.11 angefügt:

"2.10 Schiffe in der Auslandsfahrt müssen mit einem elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden;
  2. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden;
  3. Frachtschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2013 gebaut werden;
  4. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 und mehr, jedoch weniger als 10.000, die am oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut werden;
  5. Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2014;
  6. Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2015;
  7. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 000 und mehr, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2016;
  8. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 20.000 und mehr, jedoch weniger als 50.000, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2017;
  9. andere Frachtschiffe als Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 und mehr, jedoch weniger als 20.000, die vor dem 1. Juli 2013 gebaut worden sind, spätestens bei der ersten Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2018.

2.11 Die Verwaltungen können Schiffe von der Pflicht zur Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2.10 befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahren nach dem in den Unterabsätzen .5 bis .9 genannten jeweiligen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden."

Kapitel VI
Beförderung von Ladung

6 Die Überschrift des Kapitels VI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen".

Regel 1 - Anwendung

7 Am Beginn des Absatzes 1 werden die Wörter "Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist," hinzugefügt und die Wörter "Dieses Kapitel findet" durch die Wörter "findet dieses Kapitel" ersetzt.

Regel 5-1 - Sicherheitsdatenblätter

8 Der bisherige Wortlaut der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Schiffe, die Öl oder flüssige Brennstoffe nach Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung befördern, sind vor der Beladung mit solchen Ölladungen als Massengut oder dem Bunkern von flüssigen Brennstoffen mit Sicherheitsdatenblättern auf der Grundlage der Empfehlungen der Organisation zu versehen."

Anhang
Zeugnisse

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe
(Form P)

9 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (Form P) wird in Abschnitt 5 der folgende neue Punkt 14 eingefügt:

"14 Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(Form E)

10 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form E) wird in Abschnitt 3 der folgende neue Punkt 14 eingefügt:

"14 Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe
(Form PNUC)

11 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe (Form PNUC) wird in Abschnitt 5 der folgende neue Punkt 15 eingefügt:

"15 Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe
(Form CNUC)

12 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe (Form CNUC) wird in Abschnitt 5 der folgende neue Punkt 14 eingefügt:

"14 Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)".

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE