Entschließung MSC.367(93)
Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)

Vom 22. April 2015
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2015 S. 329)



(angenommen am 22. Mai 2014)
Siehe Fn. *

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC. 98(73), mit welcher er den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich wurde,

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel 3.22 des Kapitels II-2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des FSS-Codes betreffen,

NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des FSS-Codes

1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des FSS-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer VII Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach Absatz 2 oben am 1. Januar 2016 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code)

Der Wortlaut des bisherigen Kapitels 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 

alt neu
 Kapitel 15
Inertgassysteme

1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen Inertgassysteme.

2 Technische Leistungsbeschreibungen

2.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachfolgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

2.1.1 Ladetanks bedeutet diejenigen Ladetanks einschließlich Sloptanks, die Ladungen oder Ladungsrückstände mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60 °C befördern.

2.1.2 Inertgassystem umfasst Inertgassysteme, die Rauchgase verwenden, Inertgaserzeuger und Stickstofferzeuger und bedeutet die Inertgasanlage und die Inertgasverteilung sowie Einrichtungen zur Verhinderung des Rückflusses von Ladungsgasen in Maschinenräume, fest eingebaute und tragbare Messgeräte und Überwachungseinrichtungen.

2.1.3 Gassicherer Raum ist ein Raum, in dem das Eindringen von Gasen Gefahren im Hinblick auf Entzündbarkeit oder Giftigkeit hervorrufen würde.

2.1.4 Gasfrei ist ein Zustand in einem Tank, bei dem der Gehalt von Kohlenwasserstoff oder anderen entzündbaren Dämpfen weniger als 1 % der unteren Zündgrenze (LFL) beträgt, der Sauerstoffgehalt mindestens 21 % beträgt und keine giftigen Gase vorhanden sind 15.

2.2 Anforderungen für alle Systeme

2.2.1 Allgemeines

2.2.1.1 Das Inertgassystem nach Kapitel II-2 des Übereinkommens muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgelegt, gebaut und erprobt sein. Es muss so ausgelegt sein, dass in den entsprechenden Ladetanks eine nicht entzündbare Atmosphäre hergestellt und aufrechterhalten werden kann 16.

2.2.1.2 . Das System muss in der Lage sein:

  1. die leeren Ladetanks zu inertisieren und im Hafen und auf See die Atmosphäre in jedem Teil des Tanks bei einem Sauerstoffgehalt von höchstens 8 Vol. % sowie auf Überdruck zu halten, außer wenn es erforderlich ist, dass ein solcher Tank gasfrei sein muss;
  2. die Notwendigkeit für einen Lufteintritt in einen Tank während des normalen Betriebs auszuschließen, außer wenn es erforderlich ist, dass ein solcher Tank gasfrei sein muss;
  3. leere Ladetanks von Kohlenwasserstoffdämpfen oder anderen entzündbaren Dämpfen freizuspülen, sodass durch das anschließende Gasfreimachen zu keiner Zeit eine entzündbare Atmosphäre in dem Tank entsteht;
  4. Inertgas in die Ladetanks bei einem Volumenstrom von mindestens 125 % der größten Löschrate des Schiffes, ausgedrückt als Volumen, abzugeben. Bei Chemikalientankschiffen und Chemikalien/Produktentankern kann die Verwaltung Inertgassysteme mit einem geringeren Volumenstrom unter der Voraussetzung anerkennen, dass die größte Löschrate der Ladungen aus den durch das System geschützten Ladetanks auf nicht mehr als 80 % der Inertgaserzeugung beschränkt wird, und
  5. Inertgas mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 5 Vol. % in die Ladetanks bei jedem erforderlichen Volumenstrom abzugeben.

2.2.1.3 Werkstoffe, die in Inertgassystemen verwendet werden, müssen für ihren vorgesehenen Zweck geeignet sein. Insbesondere müssen diejenigen Einzelbauteile, die korrosiven Einwirkungen der Gase und/oder Flüssigkeiten ausgesetzt sein können, entweder aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen oder mit Gummi, Glasfaser-Epoxidharz oder einem anderen gleichwertigen Beschichtungswerkstoff ausgekleidet sein.

2.2.1.4. Für die Versorgung mit Inertgas kann verwendet werden:

  1. behandeltes Rauchgas von Haupt- oder Hilfskesseln, oder
  2. Gas von einem öl- oder gasgefeuerten Gaserzeuger, oder
  3. Gas von Stickstofferzeugern.

Die Verwaltung kann Systeme anerkennen, die Inertgase aus einem oder mehreren separaten Gaserzeugern oder aus anderen Einrichtungen oder einer Kombination davon verwenden, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Solche Systeme müssen, soweit praktisch durchführbar, den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Systeme, die gespeichertes Kohlendioxid verwenden, dürfen nicht gestattet werden, sofern nicht die Verwaltung überzeugt ist, dass die Zündgefahr infolge der Erzeugung statischer Elektrizität durch das System selbst auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist.

2.2.2 Sicherheitsmaßnahmen

2.2.2.1 Das Inertgassystem muss so ausgelegt sein, dass der maximale Betriebsdruck, den es auf irgendeinen Ladetank ausüben kann, den Prüfdruck eines Ladetanks nicht überschreitet.

2.2.2.2. Für das Inertgassystem und seine Einzelbauteile muss eine selbsttätige Abschaltung beim Erreichen vorgegebener Grenzwerte unter Berücksichtigung der Abschnitte 2.2.4, 2.3.2 und 2.4.2 eingerichtet sein.

2.2.2.3 An der Austrittsöffnung jeder Erzeugeranlage müssen geeignete Abschalteinrichtungen eingebaut sein.

2.2.2.4. Das System muss so ausgelegt sein, dass sichergestellt ist, dass das Inertgas automatisch in die Atmosphäre abgeleitet wird, wenn der Sauerstoffgehalt 5 % Vol. übersteigt.

2.2.2.5 Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die der Betrieb der Inertgasanlage stabilisiert werden kann, bevor mit dem Löschen der Ladung begonnen wird. Wenn für das Gasfreimachen Gebläse eingesetzt werden müssen, so müssen ihre Lufteintrittsöffnungen mit Verschlussvorrichtungen versehen sein.

2.2.2.6. Wenn ein Doppel-Absperrventil und ein Entlüftungsventil eingebaut sind, muss das System bei Energieausfall sicherstellen, dass sich die Absperrventile selbsttätig schließen und sich das Entlüftungsventil selbsttätig öffnet.

2.2.3 System-Einzelbauteile

2.2.3.1 Rückströmsicherungen

2.2.3.1.1 Es müssen mindestens zwei Rückströmsicherungen eingebaut sein, um den Rückstrom von Dämpfen und Flüssigkeiten zur Inertgasanlage oder zu gassicheren Räumen zu verhindern.

2.2.3.1.2 Die erste Rückströmsicherung muss ein Deck-Wasserschloss des nassen, halbtrockenen oder trockenen Typs oder die Anordnung eines Doppel-Absperrventils und eines Entlüftungsventils sein. Zwei hintereinander liegende Absperrventile mit einem dazwischen liegenden Entlüftungsventils können unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass

  1. die Betätigung des Ventils selbsttätig ausgeführt wird. Das Signal/die Signale für das Öffnen/Schließen ist/sind von dem Vorgang unmittelbar zu übernehmen, z.B. Inertgas-Fluss oder unterschiedlicher Druck; und
  2. ein Alarm für eine Fehlfunktion des Ventils vorgesehen ist, z.B. ist der Betriebszustand "Gebläse abgeschaltet" und "Förderventil offen" ein Alarmzustand.

2.2.3.1.3 Die zweite Rückströmsicherung muss ein Rückschlagventil oder eine gleichwertige Einrichtung sein, die in der Lage ist, den Rückfluss von Dämpfen oder Flüssigkeiten zu verhindern, und zwischen dem Deck-Wasserschloss (oder der gleichwertigen Einrichtung) und der ersten Verbindung von der Inertgashauptleitung zu einem Ladetank eingebaut ist. Sie muss eine Absperrvorrichtung haben. Als Alternative zu der Absperrvorrichtung kann ein zusätzliches Ventil, das eine solche Absperrvorrichtung hat, zwischen dem Rückschlagventil und der ersten Verbindung zu den Ladetanks eingebaut sein, um das Wasserschloss (oder die gleichwertige Einrichtung) von der Inertgashauptleitung zu den Ladetanks zu trennen.

2.2.3.1.4 Das Wasserschloss, falls eingebaut, muss durch zwei getrennte Pumpen versorgt werden können, von denen jede in der Lage sein muss, jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung aufrechtzuerhalten. Der akustische und optische Alarm für niedrigen Wasserstand im Wasserschloss muss jederzeit funktionieren.

2.2.3.1.5 Die Anordnung des Wasserschlosses oder gleichwertiger Einrichtungen und seiner/ihrer zugehörigen Armaturen muss so sein, dass es den Rückfluss von Dämpfen und Flüssigkeiten verhindert und die ordnungsgemäße Funktion des Wasserschlosses unter Betriebsbedingungen sicherstellt.

2.2.3.1.6 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die das Wasserschloss gegen Einfrieren derart schützen, dass die Wirkung des Wasserschlosses nicht durch Überhitzen beeinträchtigt wird.

2.2.3.1.7 In jeder zugehörigen Wasserzulauf- und -ablaufleitung sowie in jeder Lüftungs- oder Druckmessleitung, die zu gassicheren Räumen führt, muss außerdem eine Wasserschleife oder eine andere zugelassene Vorrichtung eingebaut sein. Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Entleeren dieser Wasserschleifen durch Unterdruck verhindern.

2.2.3.1.8 Jedes Wasserschloss oder die gleichwertige Einrichtung und die Wasserschleifen-Anordnungen müssen in der Lage sein, den Rückfluss von Dämpfen und Flüssigkeiten zu einer Inertgasanlage bei einem dem Prüfdruck der Ladetanks entsprechenden Druck zu verhindern.

2.2.3.1.9 Die Rückströmsicherungen müssen im Ladungsbereich an Deck angeordnet sein.

2.2.3.2 Inertgasleitungen

2.2.3.2.1 Die Inertgashauptleitung kann vor den in Abschnitt 2.2.3.1 vorgeschriebenen Rückströmsicherungen in zwei oder mehrere Zweige aufgeteilt sein.

2.2.3.2.2 Die Inertgashauptleitung muss mit zum Ladetank führenden Zweigleitungen ausgerüstet sein. Die Inertgas-Zweigleitungen müssen entweder mit Absperrventilen oder mit gleichwertigen Absperrvorrichtungen zur Absperrung jedes Tanks versehen sein. Sind Absperrventile eingebaut, so müssen sie mit Verriegelungsvorrichtungen versehen sein. Das Überwachungssystem muss den Betriebszustand solcher Absperreinrichtungen mindestens in der nach Abschnitt 2.2.4 vorgeschriebenen Kontrolltafel eindeutig anzeigen.

2.2.3.2.3 Jeder Ladetank, der nicht inertisiert ist, muss von der Inertgashauptleitung getrennt werden können durch:

  1. Entfernen von Trennstücken, Ventilen oder sonstigen Rohrleitungsteilstücken und Blindflanschen der Rohrleitungsenden; oder
  2. Einsetzen von zwei hintereinander angeordneten Blindlochscheiben mit Einrichtungen zum Aufspüren von Leckagen in die Rohrleitung zwischen den beiden Blindlochscheiben; oder
  3. gleichwertige Einrichtungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung, die mindestens das gleiche Schutzniveau bieten.

2.2.3.2.4 Es müssen Druckausgleichseinrichtungen vorgesehen sein, welche die Ladetanks vor dem Einfluss infolge von Über- oder Unterdruck durch Temperaturschwankungen und/oder Ladungsumschlagarbeiten schützen, wenn die Ladetanks von den Inertgasleitungen getrennt sind.

2.2.3.2.5 Die Leitungssysteme müssen so ausgelegt sein, dass die Ansammlung von Ladung oder Wasser in den Leitungen bei allen normalen Betriebszuständen verhindert wird.

2.2.3.2.6 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, damit die Inertgasleitung an eine externe Inertgas-Versorgung angeschlossen werden kann. Diese Einrichtung muss aus einem verschraubten Flansch mit einem Nenndurchmesser von 250 mm bestehen, der von der Inertgashauptleitung durch ein Ventil getrennt ist, und vor dem Rückschlagventil angeordnet sein. Die Bauform des Flansches soll mit der entsprechenden Klasse der Normen, die für die Bauform von anderen externen Verbindungen im Ladeleitungssystem des Schiffes ausgewählt wurden, übereinstimmen.

2.2.3.2.7 Ist zwischen der Inertgashauptleitung und dem Ladeleitungssystem eine Verbindung vorhanden, so müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die eine wirksame Trennung unter Berücksichtigung des großen Druckunterschieds, der zwischen den beiden Systemen bestehen kann, sicherstellen. Diese Trennung muss aus zwei Absperreinrichtungen mit einer Vorrichtung zur sicheren Lüftung des Raumes zwischen den Absperreinrichtungen oder einem Trennstück mit zugehörigen Blindflanschen bestehen.

2.2.3.2.8 Die Absperreinrichtung, welche die Inertgasleitung von der Ladeleitung trennt und die sich auf der Seite der Ladeleitung befindet, muss ein Rückschlagventil mit Absperrvorrichtung sein.

2.2.3.2.9 Inertgas-Leitungssysteme dürfen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume und Kontrollstationen führen.

2.2.3.2.10 Bei Tank-Massengutschiffen muss die Einrichtung zur Absperrung von Sloptanks, die Öl oder Ölrückstände aus anderen Tanks enthalten, aus Blindflanschen bestehen, die während der Beförderung anderer Ladungen als Öl ständig eingebaut sein müssen, sofern nicht in dem betreffenden Abschnitt der von der Organisation entwickelten Richtlinien 17 etwas anderes vorgesehen ist.

2.2.4 Anzeigen und Alarme

2.2.4.1 Der Betriebszustand des Inertgassystems muss in einer Kontrolltafel angezeigt werden.

2.2.4.2. Es müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die bei Inertgaserzeugung folgende Werte ständig anzeigen und laufend aufzeichnen:

  1. den Druck in den Inertgashauptleitung vor den Rückströmsicherungen, und
  2. den Sauerstoffgehalt des Inertgases.

2.2.4.3 Die Anzeige- und Aufzeichnungseinrichtungen müssen im Ladekontrollraum, soweit vorhanden, eingebaut sein. Ist jedoch kein Ladekontrollraum vorhanden, so müssen sie an einer für den verantwortlichen Ladungsoffizier leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein.

2.2.4.4. Zusätzlich sind Messgeräte einzubauen:

  1. auf der Kommandobrücke zur ständigen Anzeige des in Absatz 2.2.4.2.1 genannten Druckes sowie des Druckes in den Sloptanks von Tank-Massengutschiffen, immer wenn diese Tanks von der Inertgasleitung getrennt sind, und
  2. im Maschinenkontrollraum oder im Maschinenraum zur Anzeige des in Absatz 2.2.4.2.2 genannten Sauerstoffgehalts.

2.2.4.5 Akustische und optische Alarme

2.2.4.5.1 Bezogen auf das bestimmte System müssen akustische und optische Alarmgeber vorgesehen sein, die folgendes melden:

  1. Sauerstoffgehalt von mehr als 5Vol. %,
  2. den Ausfall der Energieversorgung für die Anzeigeeinrichtungen nach Absatz 2.2.4.2,
  3. einen Gasdruck von weniger als 100 mm Wassersäule; die Alarmeinrichtung muss sicherstellen, dass der Druck in den Sloptanks von Tank-Massengutschiffen ständig überwacht werden kann,
  4. zu hohen Gasdruck, und
  5. den Ausfall der Energieversorgung für das selbsttätige Überwachungssystem.

2.2.4.5.2 Die in den Absätzen 2.2.4.5.1.1, 2.2.4.5.1.3 und 2.2.4.5.1.5 vorgeschriebenen Alarmgeber müssen im Maschinenraum und im Ladekontrollraum, soweit vorhanden, eingebaut sein; aber auf jeden Fall an einer solchen Stelle, wo die Alarme sofort von verantwortlichen Besatzungsmitgliedern wahrgenommen werden können.

2.2.4.5.3 Es muss ein akustisches Alarmsystem, das von der in Absatz 2.2.4.5.1.3 vorgeschriebenen Alarmeinrichtung unabhängiger ist, oder eine selbsttätige Abschalteinrichtung für die Ladepumpen vorgesehen sein, die beim Erreichen vorgegebener Grenzwerte für niedrigen Druck in den Inertgashauptleitungen auslösen.

2.2.4.5.4 An geeigneten Stellen in dem Raum oder den Räumen, der bzw. die das Inertgassystem enthalten, müssen zwei Sauerstoffsensoren angeordnet sein. Wenn das Sauerstoffniveau unter 19 % abfällt, müssen diese Sensoren optische und akustische Alarme innerhalb und außerhalb des Raumes oder der Räume auslösen, und die Alarmgeber müssen an einer solchen Stelle angeordnet sein, wo die Alarme sofort von verantwortlichen Besatzungsmitgliedern wahrgenommen werden können.

2.2.5 Bedienungshandbücher

Es müssen ausführliche Bedienungshandbücher an Bord vorhanden sein, welche die Betriebs-, Sicherheits- und Wartungsvorschriften sowie die arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, die für das Inertgassystem und seinen Einsatz bei dem Ladetanksystem von Bedeutung sind 17, umfassen. Die Handbücher müssen Anleitungen für Verfahren enthalten, die im Fall einer Störung oder eines Ausfalls des Inertgassystems zu befolgen sind.

2.3 Anforderungen für Systeme mit Rauchgas und Inertgaserzeugern

Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 2.2 gelten für Inertgassysteme, die Rauchgase verwenden, oder Inertgaserzeuger die Vorschriften dieses Abschnitts.

2.3.1 System-Anforderungen

2.3.1.1 Inertgaserzeuger

2.3.1.1.1 An den Inertgaserzeuger müssen zwei Brennstoffpumpen angeschlossen sein. Geeigneter Brennstoff in ausreichender Menge muss für den Inertgaserzeuger zur Verfügung stehen.

2.3.1.1.2 Die Inertgaserzeuger müssen außerhalb des Ladetankbereichs angeordnet sein. Räume, die Inertgaserzeuger enthalten, dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen haben, sie dürfen aber in Maschinenräumen angeordnet sein. Wenn sie sich nicht in einem Maschinenraum befinden, muss ein solcher Raum von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen durch ein gasdichtes Stahlschott und/oder Deck getrennt sein. Für einen solchen Raum muss eine ausreichende mechanische Überdruck-Lüftung vorgesehen sein.

2.3.1.2 Gasregelventile

2.3.1.2.1 In der Inertgashauptleitung muss ein Gasregelventil eingebaut sein. Dieses Ventil muss so gesteuert sein, dass es entsprechend dem Absatz 2.2.2.2 selbsttätig schließt. Es muss auch den Zufluss des Inertgases zu den Ladetanks selbsttätig regeln können, sofern nicht Einrichtungen für die selbsttätige Regelung des Inertgas-Zuflusses vorhanden sind.

2.3.1.2.2 Das Gasregelventil muss am vorderen Schott des vorderen gassichersten Raumes, durch den die Inertgashauptleitung führt, angeordnet sein.

2.3.1.3 Kühl- und Wascheinrichtung

2.3.1.3.1 Es muss ein Wäscher eingebaut sein, der das Volumen des Gases nach Absatz 2.2.1.2 wirksam kühlt sowie Feststoffe und schweflige Verbrennungsprodukte abscheidet. Die Kühlwassereinrichtung muss so ausgelegt sein, dass eine ausreichende Wasserzufuhr ständig vorhanden ist, ohne dass wesentliche Betriebseinrichtungen des Schiffes beeinträchtigt werden. Außerdem muss eine Einrichtung für eine alternative Kühlwasserversorgung vorhanden sein.

2.3.1.3.2 Es müssen Abscheider oder gleichwertige Vorrichtungen eingebaut sein, um die in die Inertgasgebläse mitgerissene Wassermenge auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

2.3.1.4 Gebläse

2.3.1.4.1 Es müssen mindestens zwei Inertgas-Gebläse eingebaut sein, die mindestens das nach Absatz 2.2.1.2 vorgeschriebene Gasvolumen zu den Ladetanks liefern können. Bei Systemen mit Inertgaserzeugern kann die Verwaltung nur ein Gebläse gestatten, wenn dieses System das gesamte nach Absatz 2.2.1.2 vorgeschriebene Gasvolumen zu den Ladetanks abgeben kann, sofern ausreichende Ersatzteile für das Gebläse und seine Antriebsmaschine an Bord mitgeführt werden, damit jeder Schaden am Gebläse und seiner Antriebsmaschine von der Besatzung des Schiffes behoben werden kann.

2.3.1.4.2 Wenn Inertgaserzeuger durch Verdrängungsgebläse versorgt werden, muss eine Druckentlastungsvorrichtung vorhanden sein, um an der Druckseite des Gebläses entstehenden Überdruck zu verhindern.

2.3.1.4.3 Wenn zwei Gebläse vorhanden sind, ist der erforderliche Gesamtvolumenstrom des Inertgassystems zwischen den beiden gleichmäßig aufzuteilen, und in keinem Fall darf ein einziges Gebläse einen Volumenstrom von weniger als ein Drittel des Gesamtvolumenstroms haben.

2.3.1.5 Inertgas-Absperreinrichtungen

Bei Systemen, die Rauchgas verwenden, müssen Rauchgas-Absperreinrichtungen in den Inertgashauptleitungen zwischen den Abgasschächten der Kessel und den Rauchgaswäschern eingebaut sein. Diese Absperreinrichtungen müssen Anzeige-Vorrichtungen haben, die den offenen oder geschlossenen Zustand anzeigen, und es sind Vorkehrungen zu treffen, um sie gasdicht und die Sitzflächen frei von Ruß zu halten. Durch Vorrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Kesselrußbläser nicht in Betrieb genommen werden können, wenn die entsprechende Rauchgas-Absperreinrichtung offen ist.

2.3.1.6. Verhütung von Rauchgasleckagen

2.3.1.6.1 Es muss besonders auf die Auslegung und Anordnung des Wäschers und der Gebläse mit den entsprechenden Leitungen und Anschlüssen geachtet werden, um Rauchgasleckagen in geschlossene Räume zu verhindern.

2.3.1.6.2 Um eine sichere Wartung zu erlauben, muss zur Verhinderung von Rauchgasleckagen ein zusätzliches Wasserschloss oder eine andere wirksame Vorrichtung zwischen den Rauchgas-Absperreinrichtungen und dem Wäscher oder integriert im Gaseinlass zum Wäscher eingebaut sein.

2.3.2 Anzeigen und Alarme

2.3.2.1 Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 2.2.4.2 müssen Einrichtungen zur ständigen Anzeige der Temperatur des Inertgases an der Druckseite des Systems vorhanden sein, wann immer das System in Betrieb ist.

2.3.2.2. Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 2.2.4.5 müssen akustische und optische Alarmgeber eingebaut sein, die folgendes melden:

  1. Unzureichende Brennstoffversorgung des ölgefeuerten Inertgaserzeugers,
  2. Ausfall der Energieversorgung des Inertgaserzeugers,
  3. zu niedrigen Wasserdruck oder zu geringen Wasserzufluss zur Kühl- und Wascheinrichtung,
  4. zu hohen Wasserstand in der Kühl- und Wascheinrichtung,
  5. zu hohe Gastemperatur,
  6. Ausfall der Inertgasgebläse, und
  7. zu niedrigen Wasserstand im Wasserschloss.

2.4 Anforderungen für Systeme mit Stickstofferzeugern

Zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 2.2 gelten für Inertgassysteme, die Stickstofferzeuger verwenden, die Vorschriften dieses Abschnitts.

2.4.1 System-Anforderungen

2.4.1.1 Das System muss mit einem oder mehreren Kompressoren ausgerüstet sein, um genügend Überdruck zu erzeugen, damit das nach Absatz 2.2.1.2 vorgeschriebene Gesamt-Gasvolumen abgegeben werden kann.

2.4.1.2. Es muss eine Anlage zum Ausscheiden von freiem Wasser, Partikeln und Spuren von Öl aus der verdichteten Prozessluft eingebaut sein,

2.4.1.3 Der Luftkompressor und der Stickstofferzeuger können im Maschinenraum oder in einem separaten Raum eingebaut sein. Hinsichtlich des Brandschutzes sind ein separater Raum und die eingebaute maschinelle Ausstattung wie ein "anderer Maschinenraum" zu behandeln. Wenn für den Stickstofferzeuger ein separater Raum vorgesehen ist, muss dieser Raum mit einem unabhängigen, mechanischen Sauglüftungssystem ausgerüstet sein, das einen sechsfachen Luftwechsel je Stunde ermöglicht. Der Raum darf keinen unmittelbaren Zugang zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen haben.

2.4.1.4. Wenn ein Stickstoff-Sammeltank oder ein Puffertank eingebaut ist, kann dieser in einem eigens dafür vorgesehenen Raum, in einem separaten Raum, der den Luftkompressor und den Stickstoff-Erzeuger enthält, im Maschinenraum oder im Ladungsbereich aufgestellt sein. Wenn der Stickstoff-Sammeltank oder ein Puffertank in einem geschlossenen Raum eingebaut ist, darf der Zugang nur vom freien Deck aus erfolgen, und die Zugangstür muss nach außen öffnen. Für einen solchen Raum muss eine ausreichende, unabhängige, mechanische Sauglüftung vorgesehen sein.

2.4.2 Anzeigen und Alarme

2.4.2.1 Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 2.2.4.2 müssen Messeinrichtungen zur ständigen Anzeige der Temperatur und des Drucks der Luft an der Saugseite des Stickstoff-Erzeugers vorgesehen sein.

2.4.2.2. Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 2.2.4.5 müssen akustische und optische Alarmgeber vorgesehen sein, die folgendes umfassen:

  1. Ausfall der elektrischen Heizeinrichtung, sofern eingebaut,
  2. zu niedriger Druck oder Zufluss der Förderluft vom Kompressor,
  3. zu hohe Lufttemperatur,
  4. zu hoher Kondensat-Stand in der selbsttätigen Entwässerung des Wasserabscheiders.

15) Auf die Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)) wird verwiesen.

16) Auf die Überarbeiteten Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen (MSC-Rundschreiben 677 in der durch die MSC-Rundschreiben 1009 und 1324 geänderten Fassung) und die Überarbeiteten Faktoren, die bei der Ausführung von Einrichtungen zur Lüftung und zum Gasfreimachen von Ladetanks zu berücksichtigen sind (MSC-Rundschreiben 731) wird verwiesen.

17) Auf die Verbesserten Richtlinien für Inertgassysteme (MSC-Rundschreiben 353 in der durch MSC-Rundschreiben 387 geänderten Fassung) wird verwiesen.

 Kapitel 15
Inertgassysteme

1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen Inertgassysteme.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 In diesem Kapitel umfasst der Ausdruck "Ladetanks" auch "Sloptanks".

2.1.2 Das Inertgassystem nach Kapitel II-2 des Übereinkommens muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgelegt, gebaut und erprobt sein. Es muss so ausgelegt 15 und betrieben werden, dass in den Ladetanks jederzeit eine nichtentzündbare Atmosphäre hergestellt und aufrechterhalten werden kann, außer wenn diese Tanks gasfrei sein müssen. Kann das Inertgassystem die vorstehend aufgeführten Betriebsbedingungen nicht erfüllen und ist festgestellt worden, dass es nicht instandgesetzt werden kann, so darf das Löschen von Ladung und Ballastwasser und erforderliches Tankreinigen erst wieder aufgenommen werden, wenn die in den Richtlinien für Inertgassysteme festgelegten "Notfallmaßnahmen" eingehalten werden 16.

2.1.3 Geforderte Funktionen

Das System muss in der Lage sein,

  1. die leeren Ladetanks zu inertisieren, indem es den Sauerstoffgehalt der Atmosphäre in jedem Tank so weit herabsetzt, dass eine Verbrennung nicht mehr stattfinden kann,
  2. die Atmosphäre in jedem Teil eines Ladetanks jederzeit bei einem Sauerstoffgehalt von höchstens 8 % Vol. und auf Überdruck zu halten, solange sich das Schiff im Hafen oder auf See befindet, außer wenn ein solcher Tank gasfrei sein muss,
  3. während des normalen Betriebs den Luftzutritt in den Tank auszuschließen, außer wenn ein solcher Tank gasfrei sein muss und
  4. leere Ladetanks von Kohlenwasserstoffdämpfen freizuspülen, so dass durch das anschließende Gasfreimachen zu keiner Zeit eine entzündbare Atmosphäre in dem Tank entsteht.

2.2 Anforderungen für Bauteile

2.2.1 Inertgasversorgung

2.2.1.1 Für die Inertgasversorgung kann behandeltes Rauchgas aus Haupt- oder Hilfskesseln verwendet werden. Die Verwaltung kann Systeme anerkennen, die Rauchgase aus einem oder mehreren gesonderten Gasgeneratoren oder aus anderen Einrichtungen oder einer Kombination davon verwenden, sofern ein gleichwertiger Sicherheitsstandard erreicht wird. Solche Systeme müssen, soweit durchführbar, den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Systeme, die gespeichertes Kohlendioxyd verwenden, sind nicht zulässig, sofern nicht die Verwaltung überzeugt ist, dass die Zündgefahr infolge der Erzeugung statischer Elektrizität durch das System selbst auf ein Mindestmaß herabgesetzt ist.

2.2.1.2 Das System muss eine Inertgasmenge in die Ladetanks abgeben können, die einem Volumenstrom von mindestens 125 % der größten Löschrate des Schiffes entspricht.

2.2.1.3 Das System muss Inertgas mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 5 % Vol. in der Inertgasleitung zu den Ladetanks bei jedem erforderlichen Volumenstrom abgeben können.

2.2.1.4 Für den Inertgasgenerator müssen zwei Brennstoffpumpen vorgesehen sein. Die Verwaltung kann gestatten, dass nur eine Brennstoffpumpe vorhanden ist, sofern ausreichende Ersatzteile für die Brennstoffpumpe und ihren Antrieb an Bord mitgeführt werden, damit ein Schaden an der Brennstoffpumpe und ihrem Antrieb von der Besatzung des Schiffes behoben werden kann.

2.2.2 Wäscher

2.2.2.1 Es muss ein Rauchgaswäscher eingebaut sein, der das Gasvolumen nach den Absätzen 2.2.1.2 und 2.2.1.3 wirksam kühlt sowie Feststoffe und schweflige Verbrennungsprodukte abscheidet. Die Kühlwassereinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass eine ausreichende Wasserzufuhr ständig vorhanden ist, ohne dass wesentliche Betriebseinrichtungen des Schiffes beeinträchtigt werden. Außerdem muss eine Einrichtung für eine alternative Kühlwasserversorgung vorhanden sein.

2.2.2.2 Es müssen Abscheider oder gleichwertige Vorrichtungen eingebaut sein, um die in die Inertgasgebläse mitgerissene Wassermenge auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

2.2.2.3 Der Wäscher muss hinter allen Ladetanks angeordnet sein, sowie hinter Ladepumpenräumen und Kofferdämmen, die diese Tanks von Maschinenräumen der Kategorie A trennen.

2.2.3 Gebläse

2.2.3.1 Es müssen mindestens zwei Gebläse vorgesehen sein, die mindestens das in den Absätzen 2.2.1.2 und 2.2.1.3 vorgeschriebene Gasvolumen zu den Ladetanks liefern können. Bei Systemen mit Gasgeneratoren kann die Verwaltung gestatten, dass nur ein Gebläse vorhanden ist, wenn dieses System das gesamte in den Absätzen 2.2.1.2 und 2.2.1.3 vorgeschriebene Gasvolumen zu den geschützten Ladetanks abgeben kann, sofern ausreichende Ersatzteile für das Gebläse und seinen Antrieb an Bord mitgeführt werden, damit jeder Schaden am Gebläse und seinem Antrieb von der Besatzung des Schiffes behoben werden kann.

2.2.3.2 Das Inertgassystem muss so ausgelegt sein, dass der höchste Druck, den es auf einen einzelnen Ladetank ausüben kann, den Prüfdruck eines Ladetanks nicht überschreitet. An den Saug- und Druckseiten jedes Gebläses müssen geeignete Absperreinrichtungen vorgesehen sein. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die der Betrieb der Inertgasanlage stabilisiert werden kann, bevor mit dem Entladen begonnen wird. Sind die Gebläse zum Gasfreimachen vorgesehen, so müssen ihre Lufteintrittsöffnungen mit Verschlusseinrichtungen versehen sein.

2.2.3.3 Die Gebläse müssen hinter allen Ladetanks angeordnet sein, sowie hinter Ladepumpenräumen und Kofferdämmen, die diese Tanks von Maschinenräumen der Kategorie A trennen.

2.2.4 Wasserschlösser

2.2.4.1 Das Wasserschloss nach Absatz 2.3.1.4.1 muss durch zwei getrennte Pumpen versorgt werden können, von denen jede in der Lage sein muss, jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung aufrechtzuerhalten.

2.2.4.2 Die Anordnung des Wasserschlosses und seines Zubehörs muss so sein, dass es den Rückfluss von Kohlenwasserstoffdämpfen verhindert und die ordnungsgemäße Funktion des Wasserschlosses unter Betriebsbedingungen sicherstellt.

2.2.4.3 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Wasserschloss gegen Einfrieren derart schützen, dass die Wirkung des Wasserschlosses nicht durch Überhitzen beeinträchtigt wird.

2.2.4.4 In jeder vorhandenen Wasserzulauf- und -ablaufleitung sowie an jeder Lüftungs- oder Druckmessleitung, die zu gassicheren Räumen führt, muss außerdem eine Wasserschleife oder eine andere zugelassene Vorrichtung eingebaut sein. Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Entleeren dieser Wasserschleifen durch Unterdruck verhindern.

2.2.4.5 Das Wasserschloss und alle Wasserschleifen müssen in der Lage sein, den Rückfluss von Kohlenwasserstoffdämpfen bei einem dem Prüfdruck des Ladetanks entsprechenden Druck zu verhindern.

2.2.4.6 Der Verwaltung muss nachgewiesen werden, dass bezüglich Absatz 2.4.3.1.7 jederzeit eine aus reichende Wasserreserve verfügbar ist und dass beim Aufhören des Gaszuflusses die Einrichtungen zur selbsttätigen Herstellung des Wasserschlosses funktionsfähig bleiben. Der akustische und optische Alarm für niedrigen Wasserstand im Wasserschloss muss auslösen, wenn der Inertgaszufluss unterbleibt.

2.3 Einbauanforderungen

2.3.1 Sicherheitseinrichtungen im System

2.3.1.1 Rauchgas-Absperreinrichtungen

Rauchgas-Absperreinrichtungen müssen in den Inertgasleitungen zwischen den Abgasleitungen der Kessel und den Rauchgaswäschern vorgesehen sein. Diese Absperreinrichtungen müssen Vorrichtungen haben, die den offenen oder geschlossenen Zustand anzeigen; es sind Vorkehrungen zu treffen, um sie gasdicht und die Sitzflächen frei von Ruß zu halten. Durch Vorrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Kesselrußbläser nicht in Betrieb genommen werden können, wenn die entsprechende Rauchgas-Absperreinrichtung offen ist.

2.3.1.2 Verhinderung von Rauchgasleckagen

2.3.1.2.1 Es muss besonders auf die Auslegung und Anordnung des Wäschers und der Gebläse mit den entsprechenden Leitungen und Armaturen geachtet werden, um Rauchgasleckagen in geschlossene Räume zu verhindern.

2.3.1.2.2 Um eine sichere Wartung zu erlauben, muss ein zusätzliches Wasserschloss oder eine andere wirksame Vorrichtung zur Verhinderung von Rauchgasleckagen zwischen den Rauchgas-Absperreinrichtungen und dem Wäscher oder im Gaseinlass zum Wäscher eingebaut sein.

2.3.1.3 Gasregelventile

2.3.1.3.1 In der Inertgas-Hauptleitung muss eine Gasregelventil eingebaut sein. Dieses Ventil muss so gesteuert sein, dass es entsprechend dem Absatz 2.3.1.5 selbsttätig schließt. Es muss auch den Zufluss des Inertgases zu den Ladetanks selbsttätig regeln können, sofern nicht Einrichtungen für die selbsttätige Regelung der Drehzahl der in Absatz 2.2.3 vorgeschriebenen Inertgasgebläse vorhanden sind.

2.3.1.3.2 Das Ventil nach Absatz 2.3.1.3.1 muss am vorderen Schott des am weitesten vorn gelegenen gassicheren Raumes 17, durch den die Inertgas-Hauptleitung führt, angeordnet sein.

2.3.1.4 Rauchgas-Rückströmsicherungen

2.3.1.4.1 Es müssen mindestens zwei Rückströmsicherungen, von denen eine ein Wasserschloss sein muss, in die Inertgasleitung eingebaut sein, um bei allen normalen Trimm-, Krängungs- und Bewegungsfällen des Schiffes den Rückstrom von Kohlenwasserstoffdämpfen zu den Abgasleitungen im Maschinenraum oder zu gassicheren Räumen zu verhindern. Sie müssen sich zwischen dem in Absatz 2.3.1.3.1 vorgeschriebenen selbsttätigen Ventil und der am weitesten hinten gelegenen Verbindung zu einem Ladetank oder einer Ladeleitung befinden.

2.3.1.4.2 Die Einrichtungen nach Absatz 2.3.1.4.1 müssen sich im Ladungsbereich an Deck befinden.

2.3.1.4.3 Die zweite Rückströmsicherung muss ein Rückschlagventil oder eine gleichwertige Einrichtung sein, die in der Lage ist, den Rückfluss von Dämpfen oder Flüssigkeiten zu verhindern, und die vor dem in Absatz 2.3.1.4.1 vorgeschriebenen Wasserschloss eingebaut ist. Sie muss eine Absperreinrichtung haben. Als Alternative zu der Absperreinrichtung kann eine zusätzliche Absperreinrichtung vor dem Rückschlagventil eingebaut sein, um das Wasserschloss von der Inertgasleitung zu den Ladetanks zu trennen.

2.3.1.4.4 Als zusätzliche Sicherung gegen den möglichen Rückstrom von Kohlenwasserstoff-Flüssigkeiten oder -dämpfen durch Leckage aus der Deckleitung muss eine Einrichtung eingebaut sein, durch die der Abschnitt der Leitung zwischen dem Rückschlagventil mit Absperreinrichtung nach Absatz 2.3.1.4.3 und dem Ventil nach Absatz 2.3.1.3 sicher entlüftet werden kann, wenn die erste dieser Armaturen geschlossen ist.

2.3.1.5 Selbsttätige Abschalteinrichtungen

2.3.1.5.1 Selbsttätige Abschaltung der Inertgasgebläse und des Gasregelventils beim Erreichen vorgegebener Grenzwerte in bezug auf die Absätze 2.4.3.1.1, 2.4.3.1.2 und 2.4.3.1.3 muss vorgesehen sein.

2.3.1.5.2 Das selbsttätige Schließen des Gasregelventils muss entsprechend Absatz 2.4.3.1.4 vorgesehen sein.

2.3.1.6 Sauerstoffreiches Gas

Wenn der Sauerstoffgehalt des Inertgases 8 % Vol. überschreitet, sind sofort Maßnahmen zur Verbesserung der Gasqualität entsprechend Absatz 2.4.3.1.5 zutreffen. Wenn sich die Gasqualität nicht bessert, müssen alle Betriebsvorgänge an den Ladetanks eingestellt werden, um zu vermeiden, dass Luft in die Tanks gesaugt wird, und die Absperreinrichtung nach Absatz 2.3.1.4.3 muss geschlossen werden.

2.3.2 Inertgasleitungen

2.3.2.1 Die Inertgasleitung kann vor den in den Absätzen 2.2.4 und 2.3.1.4 vorgeschriebenen Rückströmsicherungen in zwei oder mehr Zweigleitungen geteilt sein.

2.3.2.2 Die Inertgasleitung muss mit Zweigleitungen zu jedem Ladetank versehen sein. Die Inertgas-Zweigleitungen müssen entweder mit Absperreinrichtungen oder mit gleichwertigen Einrichtungen zur Absperrung jedes Tanks versehen sein. Sind Absperreinrichtungen eingebaut, so müssen sie mit Schließeinrichtungen versehen sein, die der Aufsicht eines verantwortlichen Schiffsoffiziers unterstehen. Die Bedieneinrichtung muss den Betriebszustand solcher Absperreinrichtungen eindeutig anzeigen.

2.3.2.3 Bei Tank-Massengutschiffen muss die Einrichtung zur Absperrung von Sloptanks, die Öl oder Ölrückstände aus anderen Tanks enthalten, aus Steckscheiben bestehen, die während der Beförderung anderer Ladungen als Öl ständig eingebaut sein müssen, sofern nicht in dem betreffenden Abschnitt der Richtlinien für Inertgassysteme 18 etwas anderes vorgesehen ist.

2.3.2.4 Es müssen Druckausgleichseinrichtungen vorgesehen sein, welche die Ladetanks vor Über- oder Unterdruck durch Temperaturschwankungen schützen, wenn die Ladetanks von den Inertgasleitungen getrennt sind.

2.3.2.5 Die Leitungssysteme müssen so ausgelegt sein, dass die Ansammlung von Ladung oder Wasser in den Leitungen bei allen normalen Betriebszuständen verhindert wird.

2.3.2.6 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, damit die Inertgasleitung an eine externe Inertgas-Versorgung angeschlossen werden kann. Diese Einrichtung muss aus einem Flansch mit einem Nenndurchmesser von 250 mm und Durchgangslöchern bestehen, der von der Inertgasleitung durch eine vor der zweiten Rückströmsicherung nach Absatz 2.3.1.4.3 angeordneten Absperreinrichtung getrennt sein muss. Der Flansch muss den für andere externe Verbindungen im Ladeleitungssystem des Schiffes geltenden Normen entsprechen.

2.3.2.7 Interpr. Ist zwischen der Inertgasleitung und dem Ladeleitungssystem eine Verbindung vorhanden, so müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die eine wirksame Trennung unter Berücksichtigung des großen Druckunterschieds, der zwischen den beiden Systemen bestehen kann, sicherstellen. Diese Trennung muss aus zwei Absperreinrichtungen mit einer Einrichtung zur zuverlässigen Lüftung des Raumes zwischen den Absperreinrichtungen oder einem Trennstück mit zugehörigen Blindflanschen bestehen.

2.3.2.8 Die Absperreinrichtung, welche die Inertgasleitung von der Ladeleitung trennt und die sich auf der Seite der Ladeleitung befindet, muss ein Rückschlagventil mit Absperreinrichtung sein.

2.4 Betrieb und Überwachungseinrichtungen

2.4.1 Anzeigeeinrichtungen

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Temperatur und den Druck des Inertgases auf der Druckseite der Gasgebläse ständig anzeigen, sobald die Gebläse in Betrieb sind.

2.4.2 Anzeige- und Aufzeichnungseinrichtungen

2.4.2.1 Es müssen Anzeige- und Aufzeichnungseinrichtungen eingebaut sein, die bei Inertgaszuführung folgende Werte ständig anzeigen und laufend aufzeichnen:

  1. den Druck in der Inertgasleitung vor den in Absatz 2.3.1.4.1 vorgeschriebenen Rückströmsicherungen und
  2. den Sauerstoffgehalt des Inertgases in der Inertgasleitung auf der Druckseite der Gasgebläse.

2.4.2.2 Die Anzeige- und Aufzeichnungseinrichtungen nach Absatz 2.4.2.1 müssen im Ladekontrollraum, soweit vorhanden, eingebaut sein. Ist kein Ladekontrollraum vorhanden, so müssen sie an einer für den verantwortlichen Ladungsoffizier leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein.

2.4.2.3 Zusätzlich sind Messgeräte vorzusehen

  1. auf der Kommandobrücke zur ständigen Anzeige des in Absatz 2.4.2.1.1 bezeichneten Druckes sowie des Druckes in den Sloptanks von Tank-Massengutschiffen, wenn diese Tanks von der Inertgasleitung getrennt sind und
  2. im Maschinenkontrollraum oder im Maschinenraum zur Anzeige des in Absatz 2.4.2.1.2 bezeichneten Sauerstoffgehalts.

2.4.2.4 Es müssen tragbare Geräte zum Messen der Konzentration von Sauerstoff und entzündbaren Dämpfen vorgesehen sein. Außerdem müssen an jedem Ladetank geeignete Einrichtungen vorgesehen sein, damit mit diesen Geräten der Zustand der Tankatmosphäre bestimmt werden kann.

2.4.2.5 Es müssen geeignete Einrichtungen für die Kalibrierung der Nullstellung und des Messbereichs sowohl der fest eingebauten als auch der tragbaren Gasmessgeräte nach Absatz 2.4.2 vorgesehen sein.

2.4.3 Optische und akustische Alarme

2.4.3.1 Bei auf Rauchgas oder Inertgasgeneratoren basierenden Inertgassystemen müssen akustische und optische Alarmgeber vorhanden sein, die folgendes melden:

  1. zu niedrigen Wasserdruck oder zu geringen Wasserzufluss zum Rauchgaswäscher nach Absatz 2.2.2.1,
  2. zu hohen Wasserstand im Rauchgaswäscher nach Absatz 2.2.2.1,
  3. zu hohe Gastemperatur nach Absatz 2.4.1,
  4. den Ausfall der Inertgasgebläse nach Absatz 2.2.3,
  5. einen Sauerstoffgehalt von mehr als 8% Vol. nach Absatz 2.4.2.1.2,
  6. den Ausfall der Energieversorgung des selbsttätigen Regel- und Steuersystems für das Gasregelventil und der Anzeige- und Aufzeichnungseinrichtungen nach den Absätzen 2.3.1.3 und 2.4.2.1,
  7. zu niedrigen Wasserstand im Wasserschloss nach Absatz 2.3.1.4.1,
  8. einen Inertgasdruck von weniger als 100 mm Wassersäule nach Absatz 2.4.2.1.1; die Alarmeinrichtung muss sicherstellen, dass der Druck in den Sloptanks von Tank-Massengutschiffen ständig überwacht werden kann und
  9. zu hohen Inertgasdruck nach Absatz 2.4.2.1.1.

2.4.3.2 Bei Inertgassystemen mit Inertgasgeneratoren müssen zusätzliche optische und akustische Alarmgeber vorhanden sein, die folgendes melden:

  1. unzureichende Brennstoffversorgung,
  2. Ausfall der Energieversorgung des Inertgasgenerators und
  3. Ausfall der Energieversorgung des selbsttätigen Regelsystems für den Inertgasgenerator.

2.4.3.3 Die in den Absätzen 2.4.3.1.5, 2.4.3.1.6 und 2.4.3.1.8 vorgeschriebenen Alarmgeber müssen im Maschinenraum und im Ladekontrollraum, soweit vorhanden, eingebaut sein; auf jeden Fall jedoch an einer solchen Stelle, wo die Alarme sofort von verantwortlichen Besatzungsmitgliedern wahrgenommen werden können.

2.4.3.4 Es muss ein von der in Absatz 2.4.3.1.8 vorgeschriebenen Alarmeinrichtung unabhängiger akustischer Alarmgeber oder die selbsttätige Abschalteinrichtung für die Ladepumpen vorgesehen sein, die beim Erreichen vorgegebener Grenzwerte für niedrigen Druck in den Inertgasleitungen auslösen.

2.4.4 Handbücher

Es müssen ausführliche Handbücher mit Betriebs-, Sicherheits- und Wartungsvorschriften sowie über arbeitsbedingte Gesundheitgefahren an Bordvorhanden sein, die für das Inertgassystem und seine Anwendung auf das Ladetanksystem von Bedeutung sind 18. Die Handbücher müssen Anleitungen für Verfahren enthalten, die im Fall eines teilweisen oder völligen Ausfalls des Inertgassystems anzuwenden sind.

15) Es wird auf die "Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen" (MSC-Rundschreiben 677) und die "Faktoren, die bei der Ausführung von Einrichtungen zur Lüftung und zum Gasfreimachen von Ladetanks zu berücksichtigen sind" (MSC-Rundschreiben 731), verwiesen.
16) Es wird auf die "Klarstellung der Vorschriften für Inertgassysteme nach dem Übereinkommen" (MSC-Rundschreiben 485) und die "Richtlinien für Inertgassysteme" (MSC-Rundschreiben 353) in der Fassung des MSC-Rundschreibens 387 verwiesen.
17) Ein "gassicherer Raum" ist ein Raum, in dem das Eindringen von Kohlenwasserstoffgasen Gefahren im Hinblick auf Entzündbarkeit oder Giftigkeit hervorrufen würde.
18) Es wird auf die "Richtlinien für Inertgassysteme" (MSC-Rundschreiben 353) in der Fassung des MSC-Rundschreibens 387 verwiesen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.367(93), "Änderungen des Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE