Entschließung MSC.436(99)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV



(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

ferner in Anbetracht der Entschließung MSC.421(98), mit der er unter anderem Änderungen der Regeln II-1/1 und II-1/8-1 des Übereinkommens beschlossen hat;

nach der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. stimmt darin überein, dass die mit Entschließung MSC.421(98) beschlossenen Änderungen der Regeln II-1/1 und II-1/8-1 des Übereinkommens durch die Änderungen der Regeln II-1/1 und II-1/8-1 des Übereinkommens, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind, ersetzt werden;
  3. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  4. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 3 dieser Entschließung am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

1 Nach dem bisherigen Absatz 1.1 werden die folgenden neuen Absätze 1.1.1 und 1.1.2 eingefügt:

"1.1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Teile B, B-1, B-2 und B-4 dieses Kapitels nur auf Schiffe Anwendung,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2020 geschlossen wird oder,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2020 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Januar 2024 abgeliefert werden.

1.1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die nicht unter Absatz 1.1.1 fallen, sondern am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,

  1. dass die Vorschriften in den Teilen B, B-1, B-2 und B-4 erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.216(82), MSC.269(85) und MSC.325(90) geänderten Fassung anwendbar sind, und
  2. dass die Vorschriften der Regeln 8-1.3 und 19-1 erfüllt werden."

2 Der bisherige Absatz 1.3.4

bezeichnet der Ausdruck "Änderungen und Veränderungen größerer Art" im Zusammenhang mit der Unterteilung und Stabilität von Frachtschiffen jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes berührt. Wird ein Frachtschiff in dieser Weise verändert, so ist nachzuweisen, dass das nach der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R nicht geringer ist als das vor der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R. In Fällen, in denen das Verhältnis A:R des Schiffes vor der Veränderung gleich oder größer als 1 ist, ist es jedoch nur erforderlich, dass das Schiff nach der Veränderung einen Wert A aufweist, der nicht geringer ist als der für das veränderte Schiff errechnete Wert R.

wird aufgehoben.

3 Der bisherige Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,
  1. dass die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.11(55), MSC.12(56), MSC.13(57), MSC.19(58), MSC.26(60) und MSC.27(61), die Entschließung 1 der SOLAS-Konferenz von 1995 sowie die Entschließungen MSC.47(66), MSC.57(67), MSC.65(68), MSC.69(69), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.151(78) und MSC.170(79) geänderten Fassung anwendbar sind, und
  2. dass die Vorschriften der Regel 19-1 erfüllt werden.
 "2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung bei Schiffen, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut sind, sicher,
  1. dass die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.11(55), MSC.12(56), MSC.13(57), MSC.19(58), MSC.26(60) und MSC.27(61), die Entschließung 1 der SOLAS-Konferenz von 1995 sowie die Entschließungen MSC.47(66), MSC.57(67), MSC.65(68), MSC.69(69), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.151(78) und MSC.170(79) geänderten Fassung anwendbar sind, und
  2. dass die Vorschriften der Regeln 8-1.3 und 19-1 erfüllt werden."

Teil B-1
Stabilität

Regel 8-1 - Systemanforderungen und Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch auf einem Fahrgastschiff

4 Der bisherige Wortlaut der Regel 8-1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1 Anwendung

Dieser Regel müssen Fahrgastschiffe entsprechen, die eine Länge nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.5 von 120 m oder mehr oder aber drei oder mehr senkrechte Hauptbrandabschnitte haben.

2 Verfügbarkeit wichtiger Systeme bei einem Schaden durch Wassereinbruch

Ein Fahrgastschiff muss so entworfen sein, dass die in Regel II-2/21.4 aufgeführten Systeme betriebsfähig bleiben, wenn eine beliebige einzelne wasserdichte Abteilung des Schiffes geflutet ist.

3 Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch

Zur Bereitstellung von Betriebsinformationen für den Kapitän zum Zweck der sicheren Weiterfahrt in einen Hafen nach einem Wassereinbruch müssen Fahrgastschiffe über

  1. einen bordeigenen Stabilitätsrechner oder
  2. landseitige Unterstützung nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien verfügen.

__________________
* Es wird auf die Richtlinien über die betrieblichen Informationen für Kapitäne von Passagierschiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen mit eigenem Antrieb oder im Schlepp (MSC.1/Rundschreiben 1400) sowie die Überarbeiteten Richtlinien über Betriebsinformationen für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen (MSC.1/Rundschreiben 1532) verwiesen.

 "1 Anwendung

Dieser Regel müssen Fahrgastschiffe entsprechen, die eine Länge nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.5 von 120 m oder mehr oder aber drei oder mehr senkrechte Hauptbrandabschnitte haben.

2 Verfügbarkeit wichtiger Systeme bei einem Schaden durch Wassereinbruch+

Ein Fahrgastschiff muss so entworfen sein, dass die in Regel II-2/21.4 aufgeführten Systeme betriebsfähig bleiben, wenn eine beliebige einzelne wasserdichte Abteilung des Schiffes geflutet ist.

3 Betriebsinformationen nach einem Wassereinbruch

3.1 Zur Bereitstellung von Betriebsinformationen für den Kapitän zum Zweck der sicheren Weiterfahrt in einen Hafen nach einem Wassereinbruch müssen die in Absatz 1 bestimmten Fahrgastschiffe über

  1. einen bordeigenen Stabilitätsrechner oder
  2. landseitige Unterstützung

nach Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verfügen.++

3.2 Vor dem 1. Januar 2014 gebaute Fahrgastschiffe müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Januar 2025 den Vorschriften des Absatzes 3.1 entsprechen."

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Vorläufigen Erläuterungen zur Beurteilung der Systemanforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch (MSC.1/Rundschreiben 1369) verwiesen.

++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Richtlinien über die betrieblichen Informationen für Kapitäne von Passagierschiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen mit eigenem Antrieb oder im Schlepp (MSC.1/Rundschreiben 1400) für am oder nach dem 1. Januar 2014, aber vor dem 13. Mai 2016 gebaute Schiffe beziehungsweise die Überarbeiteten Richtlinien über Betriebsinformationen für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen (MSC.1/Rundschreiben 1532/Rev.1) für am oder nach dem 13. Mai 2016 gebaute Schiffe beziehungsweise die Richtlinien über Betriebsinformationen für Kapitäne bei einem Wassereinbruch auf vor dem 1. Januar 2014 gebauten Fahrgastschiffen (MSC.1/Rundschreiben 1589) verwiesen.

Kapitel IV
Funkverkehr

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

Regel 2 - Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

5 In Absatz 1 erhält der bisherige Unterabsatz .16 folgenden Wortlaut und es wird folgender neuer Unterabsatz .1 7 angefügt:

".16 Der Ausdruck "Kennzeichnungen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)" umfasst die Rufnummer des mobilen Seefunkdienstes, das Rufzeichen des Schiffes, Rufnummern anerkannter mobiler Satellitenfunkdienste sowie eine Seriennummer, die von den Geräten des Schiffes übertragen und zur Identifikation des Schiffes verwendet werden können.

.17 Der Ausdruck "anerkannter mobiler Satellitenfunkdienst" bezeichnet jeden Dienst, der ein Satellitensystem nutzt und von der Organisation für die Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) anerkannt ist."

Teil C
Anforderungen für Schiffe

Regel 7 - Funkausrüstung - Allgemeines

6 In Absatz 1 erhält der bisherige Unterabsatz .5 folgenden Wortlaut:

alt neu
5. mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt durch das erweiterte INMARSAT-Gruppenrufsystem (EGC), falls das Schiff auf Reisen in einem von INMARSAT erfaßten Gebiet eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Schiffe, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt über KW-Femschreibtelegrafie39) zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser, Vorschrift befreit werden;40)  ".5 mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch ein erweitertes Gruppenrufsystem eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, falls das Schiff auf Reisen im Seegebiet A1, A2 oder A3 eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Schiffe, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Fernschreibtelegrafie zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser Vorschrift befreit werden;"+++
+++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.705(17) angenommene Empfehlung über die Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

Regel 8 - Funkausrüstung - Seegebiet A1

7 In Absatz 1 erhält der bisherige Unterabsatz .5 folgenden Wortlaut:

alt neu
5. den Funkdienst über geostationäre INMARSAT-Satelliten nutzen: diese Anforderung kann erfüllt werden durch

5.1 eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle42) oder

5.2 die in Regel 7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muß, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.

 ".5 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch

.5.1 eine Schiffs-Erdfunkstelle++++ oder

.5.2 die in Regel 7.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein muss, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten."

++++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Diese Anforderung kann durch Schiffs-Erdfunkstellen eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes erfüllt werden, die in der Lage sind, Funkverkehr (Senden/Empfangen) abzuwickeln, z.B. Fleet-77(Entschließungen A.808(19) und MSC.130(75)) - oder INMARSAT-C(Entschließung A.807(19) in ihrer zuletzt geänderten Fassung) - Schiffs-Erdfunkstellen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet diese Fußnote auf alle in diesem Kapitel enthaltenen Vorschriften für die Ausrüstung mit Schiffs-Erdfunkstellen eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes Anwendung.

Regel 9 - Funkausrüstung - Seegebiete A1 und A2

8 In Absatz 1 erhält der bisherige Unterabsatz .3.3 folgenden Wortlaut:

alt neu
.3.3 3 den Funkdienst über geostationäre Inmarsat-Satelliten durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen.  ".3.3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen."

9 In Absatz 3 erhält der bisherige Unterabsatz .2 folgenden Wortlaut:

alt neu
.2 durch eine INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle.  ".2 durch eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes."

Regel 10 - Funkausrüstung - Seegebiete A1, A2 und A3

10 In Absatz 1 erhält der bisherige einleitende Teilsatz des Unterabsatzes .1 folgenden Wortlaut:

alt neu
.1 mit einer INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle, die in der Lage ist,  ".1 mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, die in der Lage ist,"

11 In Absatz 1 erhält der bisherige Unterabsatz .4.3 folgenden Wortlaut:

alt neu
.4.3 den Funkdienst über geostationäre Inmarsat-Satelliten durch eine zusätzliche Schiffs-Erdfunkstelle nutzen.  ".4.3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine zusätzliche Schiffs-Erdfunkstelle nutzen."

12 In Absatz 2 erhält der bisherige Unterabsatz .3.2 folgenden Wortlaut:

alt neu
.3.2 den Funkdienst über geostationäre Inmarsat-Satelliten durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen und  ".3.2 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen und".

Regel 12 - Wachen

13 In Absatz 1 erhält der bisherige Unterabsatz .4 folgenden Wortlaut:

alt neu
.4 zum Empfang von Notalarmen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Schiff nach Regel 10.1.1 mit einer INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle ausgerüstet ist.  ".4 zum Empfang von Notalarmen über Satelliten der Richtung Land-Schiff, falls das Schiff nach Regel 10.1.1 mit einer Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes ausgerüstet ist."

Regel 13 - Stromquellen

14 In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "INMARSAT-" gestrichen.

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Zeugnisse Anhang

Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit ( Muster P)

15 In Abschnitt 3 erhält der bisherige Punkt 1.4 folgenden Wortlaut:

alt neu
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle  "Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes".

Ausrüstungsverzeichnis zur Funk-Sicherheit von Frachtschiffen ( Muster R)

16 In Abschnitt 2 erhält der bisherige Punkt 1.4 folgenden Wortlaut:

alt neu
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle "Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes".

Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit ( Muster C)

17 In Abschnitt 3 erhält der bisherige Punkt 1.4 folgenden Wortlaut:

alt neu
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle  "Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes".


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE