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Entschließung MSC.448(99) - Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren
(angenommen am 24. Mai 2018)
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 101)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung (FAL-Übereinkommen), insbesondere dessen Artikel III,
GESTÜTZT AUF die Bestimmungen der Entschließung A.1027(26) zur Anwendung und Überarbeitung der Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (Entschließung A.871(20)),
SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Übereinkommen über blinde Passagiere, mit dem versucht wurde, eine international annehmbare Regelung für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen, noch nicht in Kraft getreten ist,
DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs am 10. Januar 2002 auf seiner neunundzwanzigsten Tagung gemäß Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des FAL-Übereinkommens die Entschließung FAL.7(29) zu Änderungen des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung angenommen hat, durch die in der Anlage zum FAL-Übereinkommen ein neuer Abschnitt 4 über blinde Passagiere eingeführt wurde, der Normen und Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit blinden Passagieren (die FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren) aufstellt, die am 1. Mai 2003 in Kraft getreten sind,
AUSSERDEM GESTÜTZT DARAUF, dass im Sinne dieser Entschließung der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes nach dessen Auslaufen aus dem Hafen oder beim Löschen von Ladung im Anlaufhafen entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird,
IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren und ungefährdeten Betrieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Gefahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, einschließlich des Verlustes ihres Lebens,
DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass die Vollversammlung auf ihrer zwanzigsten ordentlichen Tagung mit Entschließung A.871(20) Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (die Richtlinien) beschlossen hat,
GESTÜTZT DARAUF, dass mit der Entschließung A.1027(26) die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht wurde, die Richtlinien in dem möglichen und angeratenen Umfang an die FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren anzugleichen und sie in einer Weise zu überarbeiten, die die Entwicklungen bei den Bemühungen zur Verhinderung von blinden Passagieren widerspiegelt und auch, unter Berücksichtigung der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren, Anleitung und Empfehlungen zu Maßnahmen bietet, die von Schiffen zur Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren angewendet werden können,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Überarbeitung der Richtlinien in einer Weise erfolgen sollte, die die bestehenden Bestimmungen zu Besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung und im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Security ( ISPS) Code) enthalten sind, nicht dupliziert, sondern im Hinblick auf die Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren vertieft und ergänzt,
GESTÜTZT DARAUF, dass eine der materiell wirksamen Vorschriften des ISPS-Codes darin besteht, jede Art von unerlaubtem Zugang zu Schiffen und Hafenanlagen und zu den Bereichen auf Schiffen und in Hafenanlagen mit Zugangsbeschränkung zu verhindern, und dass die Risikobewertungen für das Schiff und die Risikobewertungen für Hafenanlagen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigen sollen, einschließlich der Anwesenheit blinder Passagiere,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Kapitäne und Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber weiterhin auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wenn blinde Passagiere von Schiffen in die Obhut der zuständigen Behörden auszuschiffen sind,
DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhandensein dieser Anleitung in keiner Weise als Duldung oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu reisen, sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der daneben bestehenden Probleme der Schleusung von Ausländern oder des Menschenhandels nicht untergraben darf,
IM HINBLICK DARAUF, dass mehrere Mitgliedsstaaten, die auch Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind,
(a) dem Generalsekretär gemäß Artikel VIII Absatz 1 des FAL-Übereinkommens (bezüglich der in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen festgelegten Normen) entweder notifiziert haben, dass sie die Einhaltung der oben genannten Normen für unzweckmäßig halten, oder ihm die Unterschiede zwischen den eigenen Vorgehensweisen und diesen Normen notifiziert haben; oder
(b) dem Generalsekretär noch nicht gemäß Artikel VIII Absatz 3 des FAL-Übereinkommens notifiziert haben, dass sie ihre Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren so weit wie möglich mit den in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen gegebenen Empfehlungen in Einklang gebracht haben,
SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass das Nebeneinanderbestehen der Richtlinien und der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren Fragen bezüglich der Verfahren aufgeworfen hat, die beim Umgang mit blinden Passagieren von Mitgliedsstaaten zu befolgen sind, die auch Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind, insbesondere denjenigen, die oben erwähnt werden,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Fälle von blinden Passagieren gegenwärtig am besten durch eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden und Personen gelöst werden können,
DES WEITEREN IN DER ÜBERZEUGUNG, dass blinde Passagiere unter normalen Umständen durch eine solche Zusammenarbeit so bald wie möglich von Bord des betreffenden Schiffes geschafft und in das Land ihrer Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in den Hafen des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land, das sie übernehmen würde, zurückgeführt werden sollten,
IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Passagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwürdiger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebührender Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Schiffes und seiner Besatzung,
MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staatliche Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten,
DES WEITEREN GESTÜTZT AUF die von der Vollversammlung auf ihrer siebenundzwanzigsten ordentlichen Tagung beschlossene Entschließung A.1027(26), mit der die Vollversammlung unter anderem den Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs und den Schiffssicherheitsausschuss ermächtigt hat, gemeinsam die notwendigen Änderungen der Richtlinien zu beschließen und sie auf geeignete Weise bekannt zu machen,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner achtundachtzigsten Tagung die Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (Entschließung MSC.312(88)) angenommen hat,
GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner vierzigsten Tagung Änderungen der Anlage zum FAL-Übereinkommen (Entschließung FAL.12(40)) angenommen hat, die Änderungen des Abschnitts 4 (Blinde Passagiere) enthalten,
DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass diese Änderungen Eingang in die mit Entschließung MSC.312(88) angenommenen Überarbeiteten Richtlinien finden sollen,
IM HINBLICK DARAUF, dass erwartet wird, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner zweiundvierzigsten Tagung eine Entschließung zu Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren mit gleichlautenden Änderungen der Richtlinien annehmen wird,
1 BESCHLIESST die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren;
2 STIMMT DARIN ÜBEREIN, dass die Bestimmungen dieser Entschließung im Einklang mit Entschließung A.1027(26) nur für diejenigen Mitgliedsstaaten als relevant betrachtet werden sollen,
(a) die keine Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind; oder
(b) die Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind und
(i) die dem Generalsekretär gemäß Artikel VIII Absatz 1 des FAL-Übereinkommens (bezüglich der in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen festgelegten Normen) entweder notifiziert haben, dass sie die Einhaltung der oben genannten Normen für unzweckmäßig halten, oder ihm die Unterschiede zwischen den eigenen Vorgehensweisen und diesen Normen notifiziert haben; oder
(ii) die dem Generalsekretär noch nicht gemäß Artikel VIII Absatz 3 des FAL-Übereinkommens notifiziert haben, dass sie ihre Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren so weit wie möglich mit den in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen gegebenen Empfehlungen in Einklang gebracht haben;
3 FORDERT die Regierungen DRINGEND DAZU AUF, die in den beigefügten Richtlinien empfohlenen Verfahren ab dem 1. Juli 2018 in ihrer innerstaatlichen Politik und Verfahrensweise umzusetzen;
4 FORDERT die Regierungen DES WEITEREN DRINGEND DAZU AUF, Fälle von blinden Passagieren im Geiste der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Parteien auf der Grundlage der in den beigefügten Richtlinien niedergelegten Zuständigkeitsverteilung zu behandeln;
5 FORDERT die Reedereien, Reeder, Schiffsbetreiber und sonstige Beteiligte AUF, die in den beigefügten Richtlinien wiedergegebenen einschlägigen Zuständigkeiten anzunehmen und ihre Kapitäne und Besatzungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Fällen von blinden Passagieren anzuleiten;
6 FORDERT die Regierungen AUF, in Zusammenarbeit mit der maritimen Wirtschaft umfassende Strategien zu entwickeln, um die Zugangskontrolle zu verbessern und Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, am Zugang zu Schiffen zu hindern;
7 STIMMT DARIN ÜBEREIN, dass der Schiffssicherheitsausschuss darin fortfahren soll, die Wirksamkeit der beigefügten Richtlinien auf Grundlage der von Regierungen und der maritimen Wirtschaft gelieferten Informationen zu beobachten, die Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und weitere Maßnahmen zu ergreifen;
8 ERSETZT die Entschließung MSC.312(88) zu Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren;
9 ERSUCHT die Vollversammlung, die vom Schiffssicherheitsausschuss und vom Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen.
Anlage
Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren
1 Einleitung
1.1 Kapitäne, Reeder, Behörden, Hafenbehörden und andere Beteiligte, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Dienste an Land, tragen alle die Verantwortung, im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten, um:
1.2 Unabhängig davon, wie effektiv die Sicherheitsmaßnahmen in Häfen und auf Schiffen sind, wird es aber dennoch vorkommen, dass sich blinde Passagiere Zugang zu Schiffen verschaffen, entweder versteckt in der Ladung oder durch heimliches Anbordgehen.
1.3 Die Lösung von Fällen blinder Passagiere wird dadurch erschwert, dass in jedem von möglicherweise mehreren beteiligten Staaten unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften gelten: im Staat des Anbordgehens, im Staat der Ausschiffung, im Flaggenstaat des Schiffes, im Staat der augenscheinlichen, behaupteten oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers oder im Staat, in dem der blinde Passagier über ein Aufenthaltsrecht verfügt, sowie in den Transitstaaten während der Heimschaffung.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien haben die aufgeführten Ausdrücke die folgenden Bedeutungen:
3 Grundprinzipien
Auf Grundlage der bisher gewonnenen Erfahrung war die Anwendung der folgenden Grundprinzipien nützlich für die Verhinderung von Vorfällen mit blinden Passagieren und hilfreich bei der zügigen Lösung von Fällen blinder Passagiere:
4 Präventive Maßnahmen
4.1 Hafenbehörden/für Umschlagplätze zuständige Behörden
4.1.1 Staaten sowie Eigentümer und Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen und die dafür zuständigen Behörden sollen sicherstellen, dass in allen ihren Häfen die Infrastruktur sowie die betrieblichen Regelungen und Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden, die erforderlich sind, um Personen, die versuchen, sich an Bord als blinde Passagiere zu verstecken, am Zugang zu Hafeneinrichtungen und Schiffen zu hindern; bei der Ausarbeitung solcher Regelungen und Vorkehrungen berücksichtigen sie die Größe des Hafens und die Arten von Ladung, die von ihm aus verschifft werden. Dies soll in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, mit Reedern und landseitigen Stellen geschehen und dem Ziel dienen, in dem betreffenden Hafen das Auftreten von blinden Passagieren zu verhindern.
4.1.2 Betriebliche Regelungen und/oder die Pläne zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen sollen dem in Abschnitt B/16 des ISPS-Codes enthaltenen einschlägigen Wortlaut zumindest entsprechen. 3
4.2 Reeder/Kapitän
4.2.1 Reeder und Kapitäne sollen sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, durch die so weit wie möglich verhindert wird, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, an Bord des Schiffes gelangen und, sofern sich dies nicht verhindern lässt, so weit wie möglich dafür gesorgt wird, dass diese Personen entdeckt werden, bevor das Schiff den Hafen verlässt oder spätestens bevor es im nächsten Anlaufhafen ankommt.
4.2.2 Beim Anlaufen von Häfen und während des Aufenthalts in Häfen, in denen die Gefahr besteht, dass blinde Passagiere an Bord gelangen, sollen die betrieblichen Regelungen und/oder die Pläne zur Gefahrenabwehr auf Schiffen den in Abschnitt B/9 des ISPS-Codes enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zumindest entsprechen. 4
4.2.3 Beim Auslaufen aus einem Hafen, in dem die Gefahr besteht, dass blinde Passagiere an Bord gelangen, soll ein Schiff einer gründlichen Durchsuchung nach einem bestimmten Plan oder Programm unterzogen werden, wobei Stellen, wo sich blinde Passagiere verstecken könnten, besonders gründlich durchsucht werden, unter Berücksichtigung des Schiffstyps und seiner Betriebsart. Durchsuchungsmethoden, bei denen die Gefahr besteht, dass versteckten blinden Passagieren ein Schaden zugefügt wird, sollen dabei nicht angewandt werden.
4.2.4 Kein Bereich darf begast oder luftdicht abgeschlossen werden, bevor er so gründlich wie möglich durchsucht worden ist, um sicherzustellen, dass sich dort keine blinden Passagiere verstecken.
5 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Lösung von Fällen von blinden Passagieren
5.1 Befragung und Meldung durch den Kapitän
Es liegt in der Zuständigkeit des Kapitäns des Schiffes, auf dem ein blinder Passagier aufgefunden wird,
5.2 Der Reeder
Es liegt in der Zuständigkeit des Reeders des Schiffes, auf dem blinde Passagiere aufgefunden werden,
5.3 Der Staat des ersten Anlaufhafens laut Reiseplan
Es liegt in der Zuständigkeit des Staates des laut Reiseplan ersten Anlaufhafens nach der Entdeckung des blinden Passagiers,
5.4 Weitere Anlaufhäfen
War die Ausschiffung eines blinden Passagiers im ersten Anlaufhafen nicht möglich, liegt es in der Zuständigkeit des Staates des nächsten Anlaufhafens, gemäß der in Absatz 5.3 gegebenen Anleitung zu verfahren.
5.5 Der Staat des Anbordgehens
Es liegt in der Zuständigkeit des Staates des ursprünglichen Anbordgehens des blinden Passagiers (d. h. des Staates, in dem der blinde Passagier erstmalig auf das Schiff gekommen ist),
5.6 Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der blinde Passagier besitzt oder in dem er ein Aufenthaltsrecht hat
Es liegt in der Zuständigkeit des augenscheinlichen oder behaupteten Staates, dessen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft der blinde Passagier besitzt und/oder in dem dieser ein Aufenthaltsrecht hat,
5.7 Der Flaggenstaat
Es liegt in der Zuständigkeit des Flaggenstaates des Schiffes,
5.8 Transitstaaten während der Heimschaffung
Es liegt in der Zuständigkeit jedes Transitstaates während der Heimschaffung, blinden Passagieren, die aufgrund der Rückführungsanweisungen oder -anordnungen der Behörden des Landes des Ausschiffungshafens reisen, vorbehaltlich der normalen Vorschriften über Visa und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der inneren Sicherheit, die Durchreise über ihre Häfen und Flughäfen zu erlauben.
| Formblatt nach Empfehlung 4.6.2 des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung | Anhang |
| Angaben zum Schiff | Geburtsdatum: | ||
| Name des Schiffes: | Geburtsort: | ||
| IMO-Nummer: | behauptete Staatsangehörigkeit: | ||
| Flagge: | Heimatanschrift: | ||
| Reederei: | Wohnsitzland: | ||
| Anschrift der Reederei: | Art des Personaldokuments, z.B. Nummer des Reisepasses: | ||
| Nummer des Personalausweises oder Nummer des Seefahrtbuchs: | |||
| Agent im nächsten Hafen: | |||
| Anschrift des Agenten: | Falls vorhanden: | ||
| Ausstellungsdatum: | |||
| IRCS: | Ausstellungsort: | ||
| INMARSAT-Nummer: | gültig bis: | ||
| Heimathafen: | ausgestellt von: | ||
| Name des Kapitäns: | Lichtbild des blinden Passagiers: | ||
| |||
| Angaben zum blinden Passagier | |||
| Tag und Uhrzeit der Entdeckung an Bord: | |||
| Ort des Anbordgehens: 8 | |||
| Land des Anbordgehens: | |||
| Tag und Uhrzeit des Anbordgehens: | |||
| Endziel: | |||
| angegebene Gründe für das Anbordgehen: 9 | Körperlichen Merkmale des blinden Passagiers: | ||
| Nachname: | |||
| Vorname: | |||
| sonstiger Name, unter dem der blinde Passagier bekannt ist: | |||
| Geschlecht: | |||
| Erste Sprache: | Weitere Sprachen: | ||
| Sprechen: | Sprechen: | ||
| Lesen: | Lesen: | ||
| Schreiben: | Schreiben: | ||
| Weitere Angaben: | |||
| 1) Art und Weise des Anbordgehens unter Angabe weiterer Beteiligter (z.B. Besatzungsmitglieder, Hafenarbeiter usw.) sowie mit Angaben darüber, ob der blinde Passagier zwischen der Ladung/in einem Container oder in den Schiffsräumen versteckt war: | |||
| 2) Aufstellung der persönlichen Habe des blinden Passagiers: | |||
| 3) Vom blinden Passagier abgegebene Erklärung: | |||
| 4) Vom Kapitän abgegebene Erklärung (insbesondere Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der vom blinden Passagier gemachten Angaben): | |||
| Datum der Befragung(en): | |||
| Unterschrift des blinden Passagiers: | Unterschrift des Kapitäns: | ||
| Datum: | Datum: | ||
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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.448(99), "Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren "in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache Vom 26. Januar 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.448(99), "Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren "in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
2) Zusätzlich wollen Behörden möglicherweise den nicht bindenden Beschluss des UNHCR Exekutivkomitees zu asylsuchenden blinden Passagieren berücksichtigen (1988, No. 53 (XXXIX)).
3) Empfehlung 4.3.1.2 des FAL-Übereinkommens.
4) Empfehlung 4.3.2.2 des FAL-Übereinkommens.
5) Es wird auf das Rundschreiben FAL.2/Circ.50/Rev.2 (Reports on Stowaway Incidents) in seiner zuletzt geänderten Fassung verwiesen.
6) Es wird auf das Rundschreiben FAL.2/Circ.50/Rev.2 (Reports on Stowaway Incidents) in seiner zuletzt geänderten Fassung verwiesen.
7) Es wird auf das Rundschreiben FAL.2/Circ.50/Rev.2 (Reports on Stowaway Incidents) in seiner zuletzt geänderten Fassung verwiesen.
8) Siehe Rundschreiben FAL.7/Circ.1/Rev.1, bezüglich der einheitlichen Interpretation des Anhangs 3 des FAL-Übereinkommens.
9) Erklärt der blinde Passagier, dass er Flüchtling oder Asylsuchender sei, so ist diese Angabe in dem Umfang als vertraulich zu behandeln, wie dies für die persönliche Sicherheit des blinden Passagiers erforderlich ist.
| ENDE | |