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Entschließung MSC.448(99) - Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren

(angenommen am 24. Mai 2018)
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 101)



DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung (FAL-Übereinkommen), insbesondere dessen Artikel III,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen der Entschließung A.1027(26) zur Anwendung und Überarbeitung der Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (Entschließung A.871(20)),

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Übereinkommen über blinde Passagiere, mit dem versucht wurde, eine international annehmbare Regelung für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen, noch nicht in Kraft getreten ist,

DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs am 10. Januar 2002 auf seiner neunundzwanzigsten Tagung gemäß Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des FAL-Übereinkommens die Entschließung FAL.7(29) zu Änderungen des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung angenommen hat, durch die in der Anlage zum FAL-Übereinkommen ein neuer Abschnitt 4 über blinde Passagiere eingeführt wurde, der Normen und Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit blinden Passagieren (die FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren) aufstellt, die am 1. Mai 2003 in Kraft getreten sind,

AUSSERDEM GESTÜTZT DARAUF, dass im Sinne dieser Entschließung der Ausdruck "blinder Passagier" eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes nach dessen Auslaufen aus dem Hafen oder beim Löschen von Ladung im Anlaufhafen entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird,

IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren und ungefährdeten Betrieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Gefahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, einschließlich des Verlustes ihres Lebens,

DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass die Vollversammlung auf ihrer zwanzigsten ordentlichen Tagung mit Entschließung A.871(20) Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (die Richtlinien) beschlossen hat,

GESTÜTZT DARAUF, dass mit der Entschließung A.1027(26) die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht wurde, die Richtlinien in dem möglichen und angeratenen Umfang an die FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren anzugleichen und sie in einer Weise zu überarbeiten, die die Entwicklungen bei den Bemühungen zur Verhinderung von blinden Passagieren widerspiegelt und auch, unter Berücksichtigung der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren, Anleitung und Empfehlungen zu Maßnahmen bietet, die von Schiffen zur Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren angewendet werden können,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Überarbeitung der Richtlinien in einer Weise erfolgen sollte, die die bestehenden Bestimmungen zu Besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die in Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung und im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Security ( ISPS) Code) enthalten sind, nicht dupliziert, sondern im Hinblick auf die Verhinderung von Fällen mit blinden Passagieren vertieft und ergänzt,

GESTÜTZT DARAUF, dass eine der materiell wirksamen Vorschriften des ISPS-Codes darin besteht, jede Art von unerlaubtem Zugang zu Schiffen und Hafenanlagen und zu den Bereichen auf Schiffen und in Hafenanlagen mit Zugangsbeschränkung zu verhindern, und dass die Risikobewertungen für das Schiff und die Risikobewertungen für Hafenanlagen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigen sollen, einschließlich der Anwesenheit blinder Passagiere,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Kapitäne und Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber weiterhin auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wenn blinde Passagiere von Schiffen in die Obhut der zuständigen Behörden auszuschiffen sind,

DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhandensein dieser Anleitung in keiner Weise als Duldung oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu reisen, sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der daneben bestehenden Probleme der Schleusung von Ausländern oder des Menschenhandels nicht untergraben darf,

IM HINBLICK DARAUF, dass mehrere Mitgliedsstaaten, die auch Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind,

(a) dem Generalsekretär gemäß Artikel VIII Absatz 1 des FAL-Übereinkommens (bezüglich der in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen festgelegten Normen) entweder notifiziert haben, dass sie die Einhaltung der oben genannten Normen für unzweckmäßig halten, oder ihm die Unterschiede zwischen den eigenen Vorgehensweisen und diesen Normen notifiziert haben; oder

(b) dem Generalsekretär noch nicht gemäß Artikel VIII Absatz 3 des FAL-Übereinkommens notifiziert haben, dass sie ihre Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren so weit wie möglich mit den in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen gegebenen Empfehlungen in Einklang gebracht haben,

SOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass das Nebeneinanderbestehen der Richtlinien und der FAL-Bestimmungen zu blinden Passagieren Fragen bezüglich der Verfahren aufgeworfen hat, die beim Umgang mit blinden Passagieren von Mitgliedsstaaten zu befolgen sind, die auch Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind, insbesondere denjenigen, die oben erwähnt werden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Fälle von blinden Passagieren gegenwärtig am besten durch eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden und Personen gelöst werden können,

DES WEITEREN IN DER ÜBERZEUGUNG, dass blinde Passagiere unter normalen Umständen durch eine solche Zusammenarbeit so bald wie möglich von Bord des betreffenden Schiffes geschafft und in das Land ihrer Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in den Hafen des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land, das sie übernehmen würde, zurückgeführt werden sollten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Passagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwürdiger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebührender Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Schiffes und seiner Besatzung,

MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staatliche Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten,

DES WEITEREN GESTÜTZT AUF die von der Vollversammlung auf ihrer siebenundzwanzigsten ordentlichen Tagung beschlossene Entschließung A.1027(26), mit der die Vollversammlung unter anderem den Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs und den Schiffssicherheitsausschuss ermächtigt hat, gemeinsam die notwendigen Änderungen der Richtlinien zu beschließen und sie auf geeignete Weise bekannt zu machen,

IM HINBLICK DARAUF, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner achtundachtzigsten Tagung die Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren (Entschließung MSC.312(88)) angenommen hat,

GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner vierzigsten Tagung Änderungen der Anlage zum FAL-Übereinkommen (Entschließung FAL.12(40)) angenommen hat, die Änderungen des Abschnitts 4 (Blinde Passagiere) enthalten,

DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass diese Änderungen Eingang in die mit Entschließung MSC.312(88) angenommenen Überarbeiteten Richtlinien finden sollen,

IM HINBLICK DARAUF, dass erwartet wird, dass der Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs auf seiner zweiundvierzigsten Tagung eine Entschließung zu Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren mit gleichlautenden Änderungen der Richtlinien annehmen wird,

1 BESCHLIESST die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegebenen Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren;

2 STIMMT DARIN ÜBEREIN, dass die Bestimmungen dieser Entschließung im Einklang mit Entschließung A.1027(26) nur für diejenigen Mitgliedsstaaten als relevant betrachtet werden sollen,

(a) die keine Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind; oder

(b) die Vertragsregierungen des FAL-Übereinkommens sind und

(i) die dem Generalsekretär gemäß Artikel VIII Absatz 1 des FAL-Übereinkommens (bezüglich der in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen festgelegten Normen) entweder notifiziert haben, dass sie die Einhaltung der oben genannten Normen für unzweckmäßig halten, oder ihm die Unterschiede zwischen den eigenen Vorgehensweisen und diesen Normen notifiziert haben; oder

(ii) die dem Generalsekretär noch nicht gemäß Artikel VIII Absatz 3 des FAL-Übereinkommens notifiziert haben, dass sie ihre Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren so weit wie möglich mit den in Abschnitt 4 der Anlage zum FAL-Übereinkommen gegebenen Empfehlungen in Einklang gebracht haben;

3 FORDERT die Regierungen DRINGEND DAZU AUF, die in den beigefügten Richtlinien empfohlenen Verfahren ab dem 1. Juli 2018 in ihrer innerstaatlichen Politik und Verfahrensweise umzusetzen;

4 FORDERT die Regierungen DES WEITEREN DRINGEND DAZU AUF, Fälle von blinden Passagieren im Geiste der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Parteien auf der Grundlage der in den beigefügten Richtlinien niedergelegten Zuständigkeitsverteilung zu behandeln;

5 FORDERT die Reedereien, Reeder, Schiffsbetreiber und sonstige Beteiligte AUF, die in den beigefügten Richtlinien wiedergegebenen einschlägigen Zuständigkeiten anzunehmen und ihre Kapitäne und Besatzungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in Fällen von blinden Passagieren anzuleiten;

6 FORDERT die Regierungen AUF, in Zusammenarbeit mit der maritimen Wirtschaft umfassende Strategien zu entwickeln, um die Zugangskontrolle zu verbessern und Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, am Zugang zu Schiffen zu hindern;

7 STIMMT DARIN ÜBEREIN, dass der Schiffssicherheitsausschuss darin fortfahren soll, die Wirksamkeit der beigefügten Richtlinien auf Grundlage der von Regierungen und der maritimen Wirtschaft gelieferten Informationen zu beobachten, die Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und weitere Maßnahmen zu ergreifen;

8 ERSETZT die Entschließung MSC.312(88) zu Überarbeiteten Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren;

9 ERSUCHT die Vollversammlung, die vom Schiffssicherheitsausschuss und vom Ausschuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen.

Anlage

Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren

1 Einleitung

1.1 Kapitäne, Reeder, Behörden, Hafenbehörden und andere Beteiligte, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Dienste an Land, tragen alle die Verantwortung, im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten, um:

  1. Vorfälle mit blinden Passagieren zu verhindern; und
  2. Fälle von blinden Passagieren rasch zu lösen und sicherzustellen, dass eine frühzeitige Rückkehr oder Heimschaffung des blinden Passagiers stattfindet. Es sollen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um Situationen zu vermeiden, in denen blinde Passagiere für eine unverhältnismäßig lange Zeit an Bord von Schiffen bleiben müssen.

1.2 Unabhängig davon, wie effektiv die Sicherheitsmaßnahmen in Häfen und auf Schiffen sind, wird es aber dennoch vorkommen, dass sich blinde Passagiere Zugang zu Schiffen verschaffen, entweder versteckt in der Ladung oder durch heimliches Anbordgehen.

1.3 Die Lösung von Fällen blinder Passagiere wird dadurch erschwert, dass in jedem von möglicherweise mehreren beteiligten Staaten unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften gelten: im Staat des Anbordgehens, im Staat der Ausschiffung, im Flaggenstaat des Schiffes, im Staat der augenscheinlichen, behaupteten oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers oder im Staat, in dem der blinde Passagier über ein Aufenthaltsrecht verfügt, sowie in den Transitstaaten während der Heimschaffung.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien haben die aufgeführten Ausdrücke die folgenden Bedeutungen:

  1. "Blinder Passagier im Tatversuch": eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders oder Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes vor dessen Auslaufen aus dem Hafen entdeckt wird.
  2. "Hafen": jeder Hafen, jeder Umschlagplatz an der Küste, jeder der Küste vorgelagerte Umschlagplatz, jede Bau- und Reparaturwerft und jede Reede, die normalerweise für das Beladen, Entladen, Reparieren und Ankern von Schiffen benutzt werden, oder jeder sonstige Ort, den ein Schiff anlaufen kann.
  3. "Behörden": die Dienststellen oder Bediensteten in einem Staat, die für die Anwendung und Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates, die sich in irgendeiner Weise auf diese Richtlinien beziehen, verantwortlich sind.
  4. "Sicherheitsmaßnahmen": Maßnahmen, die nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte erarbeitet und umgesetzt werden, um die Sicherheit an Bord von Schiffen, in Hafenbereichen und Anlagen sowie von Gütern in der internationalen Lieferkette zu verbessern und um widerrechtliche Handlungen 1 aufzudecken und zu verhüten.
  5. "Reeder": eine natürliche oder juristische Person, der ein Schiff gehört, oder die es betreibt, oder jede andere Person, die im Namen des Eigentümers oder des Betreibers handelt.
  6. "Blinder Passagier": eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die an Bord des Schiffes nach dessen Auslaufen aus dem Hafen oder beim Löschen von Ladung im Anlaufhafen entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Passagier gemeldet wird.

3 Grundprinzipien

Auf Grundlage der bisher gewonnenen Erfahrung war die Anwendung der folgenden Grundprinzipien nützlich für die Verhinderung von Vorfällen mit blinden Passagieren und hilfreich bei der zügigen Lösung von Fällen blinder Passagiere:

  1. Das Verhalten bei Vorfällen mit blinden Passagieren soll sich nach humanitären Grundsätzen richten. Die Betriebssicherheit und die Gefahrenabwehr des Schiffes sowie die Sicherheit und das Wohlergehen des blinden Passagiers sind stets in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  2. Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne sollen im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten, um Vorfälle mit blinden Passagieren zu verhindern.
  3. Reeder, Kapitäne, Hafenbehörden und staatliche Behörden sollen angemessene Sicherheitsvorkehrungen treffen, durch die soweit wie möglich verhindert wird, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, an Bord eines Schiffes gelangen, oder, sofern sich dies nicht verhindern lässt, dafür gesorgt wird, dass diese Personen entdeckt werden, bevor das Schiff den Hafen verlässt oder spätestens bevor es den nächsten Anlaufhafen erreicht.
  4. Eine angemessene, häufige und zum richtigen Zeitpunkt durchgeführte Suche minimiert das Risiko, einen Fall eines blinden Passagiers behandeln zu müssen, und kann auch das Leben eines blinden Passagiers retten, der z.B. an einem Ort versteckt ist, der später versiegelt und/oder chemisch behandelt wird.
  5. Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne sollen im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten, um Fälle von blinden Passagieren rasch zu lösen und sicherzustellen, dass eine frühzeitige Rückkehr oder Heimschaffung blinder Passagiere stattfindet. Es sollen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um Situationen zu vermeiden, in denen blinde Passagiere für eine unverhältnismäßig lange Zeit an Bord bleiben müssen.
  6. Blinde Passagiere, die ohne die erforderlichen Dokumente in einem Staat ankommen oder in diesen einreisen, sind in der Regel illegal eingereiste Personen. Entscheidungen über den Umgang mit solchen Situationen sind das Vorrecht der Staaten, in denen eine solche Ankunft oder Einreise erfolgt.
  7. Asylsuchende blinde Passagiere sollen im Einklang mit den internationalen Schutzbestimmungen behandelt werden, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften wie den Bestimmungen des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls der Vereinten Nationen vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie in einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegt sind. 2)
  8. Es soll jede Anstrengung unternommen werden, um Situationen zu vermeiden, in denen blinde Passagiere für unbestimmte Zeit an Bord festgehalten werden müssen. Hierfür sollen Staaten mit dem Reeder zusammenarbeiten, um Vorkehrungen für die Ausschiffung eines blinden Passagiers in einen geeigneten Staat zu treffen.
  9. Staaten sollen die Rückkehr von blinden Passagieren erlauben, die den uneingeschränkten Staatsangehörigkeits-/Staatsbürgerschafts-Status ihres Staates oder ein Aufenthaltsrecht in ihrem Staat besitzen.
  10. Wenn die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft oder das Aufenthaltsrecht nicht festgestellt werden kann, soll der Staat des ursprünglichen Anbordgehens des blinden Passagiers die Rückkehr eines solchen blinden Passagiers zur Überprüfung bis zur endgültigen Klärung des Falls gestatten.

4 Präventive Maßnahmen

4.1 Hafenbehörden/für Umschlagplätze zuständige Behörden

4.1.1 Staaten sowie Eigentümer und Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen und die dafür zuständigen Behörden sollen sicherstellen, dass in allen ihren Häfen die Infrastruktur sowie die betrieblichen Regelungen und Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden, die erforderlich sind, um Personen, die versuchen, sich an Bord als blinde Passagiere zu verstecken, am Zugang zu Hafeneinrichtungen und Schiffen zu hindern; bei der Ausarbeitung solcher Regelungen und Vorkehrungen berücksichtigen sie die Größe des Hafens und die Arten von Ladung, die von ihm aus verschifft werden. Dies soll in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, mit Reedern und landseitigen Stellen geschehen und dem Ziel dienen, in dem betreffenden Hafen das Auftreten von blinden Passagieren zu verhindern.

4.1.2 Betriebliche Regelungen und/oder die Pläne zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen sollen dem in Abschnitt B/16 des ISPS-Codes enthaltenen einschlägigen Wortlaut zumindest entsprechen. 3

4.2 Reeder/Kapitän

4.2.1 Reeder und Kapitäne sollen sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, durch die so weit wie möglich verhindert wird, dass Personen, die sich als blinde Passagiere verstecken wollen, an Bord des Schiffes gelangen und, sofern sich dies nicht verhindern lässt, so weit wie möglich dafür gesorgt wird, dass diese Personen entdeckt werden, bevor das Schiff den Hafen verlässt oder spätestens bevor es im nächsten Anlaufhafen ankommt.

4.2.2 Beim Anlaufen von Häfen und während des Aufenthalts in Häfen, in denen die Gefahr besteht, dass blinde Passagiere an Bord gelangen, sollen die betrieblichen Regelungen und/oder die Pläne zur Gefahrenabwehr auf Schiffen den in Abschnitt B/9 des ISPS-Codes enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zumindest entsprechen. 4

4.2.3 Beim Auslaufen aus einem Hafen, in dem die Gefahr besteht, dass blinde Passagiere an Bord gelangen, soll ein Schiff einer gründlichen Durchsuchung nach einem bestimmten Plan oder Programm unterzogen werden, wobei Stellen, wo sich blinde Passagiere verstecken könnten, besonders gründlich durchsucht werden, unter Berücksichtigung des Schiffstyps und seiner Betriebsart. Durchsuchungsmethoden, bei denen die Gefahr besteht, dass versteckten blinden Passagieren ein Schaden zugefügt wird, sollen dabei nicht angewandt werden.

4.2.4 Kein Bereich darf begast oder luftdicht abgeschlossen werden, bevor er so gründlich wie möglich durchsucht worden ist, um sicherzustellen, dass sich dort keine blinden Passagiere verstecken.

5 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Lösung von Fällen von blinden Passagieren

5.1 Befragung und Meldung durch den Kapitän

Es liegt in der Zuständigkeit des Kapitäns des Schiffes, auf dem ein blinder Passagier aufgefunden wird,

  1. alle Anstrengungen zu unternehmen, umgehend den Hafen, in dem der blinde Passagier an Bord gegangen ist, festzustellen;
  2. praktische Schritte zu unternehmen, die Identität des blinden Passagiers, einschließlich dessen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsrecht festzustellen;
  3. eine Erklärung zu erstellen, die alle den blinden Passagier betreffenden Angaben enthält, um sie den zuständigen Behörden (zum Beispiel den Behörden im Hafen des Anbordgehens, im Flaggenstaat und nötigenfalls in Häfen, die noch angelaufen werden) und dem Reeder vorzulegen. Hierfür soll das im Anhang beigefügte Meldeformblatt verwendet und so weit wie möglich ausgefüllt werden;
  4. die Anwesenheit eines blinden Passagiers und alle einschlägigen Zusatzangaben dem Reeder und den zuständigen Behörden im Hafen des Anbordgehens, im nächsten Anlaufhafen sowie im Flaggenstaat zu melden; in dem Verständnis, dass dabei, wenn ein blinder Passagier erklärt, dass er Flüchtling sei, diese Angabe in dem Umfang als vertraulich zu behandeln ist, wie dies für die persönliche Sicherheit des blinden Passagiers erforderlich ist;
  5. nicht von der geplanten Fahrtstrecke abzuweichen, um zu versuchen, einen blinden Passagier auszuschiffen, der an Bord des Schiffes entdeckt wurde, nachdem es die Hoheitsgewässer des Staates verlassen hat, in dem der blinde Passagier an Bord gekommen ist, es sei denn, die Behörden des Staates dessen Hafen das Schiff abweichend von der geplanten Fahrtstrecke ansteuert, haben die Erlaubnis erteilt, den blinden Passagier auszuschiffen, oder von anderer Stelle sind Vorkehrungen für die Heimschaffung des blinden Passagiers getroffen worden, nachdem die vorgeschriebenen Unterlagen ausgestellt wurden und die Erlaubnis erteilt worden ist, ihn auszuschiffen, oder es liegen außergewöhnliche Gefahrenabwehr-, Sicherheits-, gesundheitliche oder humanitäre Gründe vor, oder Ausschiffungsversuche in anderen Häfen auf der geplanten Fahrtstrecke sind fehlgeschlagen und ein Umweg ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der blinde Passagier für einen erheblichen Zeitraum an Bord verbleibt;
  6. sicherzustellen, dass der blinde Passagier den zuständigen Behörden im nächsten Anlaufhafen entsprechend ihren Anforderungen vorgeführt wird;
  7. angemessene Maßnahmen zu treffen, um die persönliche Sicherheit sowie ganz allgemein die Gesundheit, das Wohlergehen und die körperliche Unversehrtheit des blinden Passagiers bis zur Ausschiffung sicherzustellen und ihm insbesondere ausreichende Verpflegung, Unterkunft, angemessene medizinische Versorgung und sanitäre Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
  8. sicherzustellen, dass blinde Passagiere, außer in Notfallsituationen oder im Zusammenhang mit der Unterkunft und Verpflegung des blinden Passagiers an Bord, nicht zur Arbeit an Bord des Schiffes herangezogen werden; und
  9. sicherzustellen, dass blinde Passagiere im Einklang mit den Grundprinzipien menschenwürdig behandelt werden.

5.2 Der Reeder

Es liegt in der Zuständigkeit des Reeders des Schiffes, auf dem blinde Passagiere aufgefunden werden,

  1. sicherzustellen, dass die Anwesenheit des blinden Passagiers und alle einschlägigen Angaben zu diesem den zuständigen Behörden im Hafen des Anbordgehens, im nächsten Anlaufhafen sowie im Flaggenstaat gemeldet worden ist;
  2. alle Rückführungsanweisungen zu befolgen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Ausschiffungshafen erlassen werden; und
  3. alle einschlägigen Kosten bezüglich der Rückführung, Haft, Obhut und Ausschiffung des blinden Passagiers gemäß der Gesetzgebung der möglicherweise beteiligten Staaten zu tragen.

5.3 Der Staat des ersten Anlaufhafens laut Reiseplan

Es liegt in der Zuständigkeit des Staates des laut Reiseplan ersten Anlaufhafens nach der Entdeckung des blinden Passagiers,

  1. den blinden Passagier zur Überprüfung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen dieses Staates zu übernehmen und, wenn die zuständige staatliche Behörde der Ansicht ist, dass es die Angelegenheit erleichtert, dem Reeder sowie dem zuständigen oder ernannten P&I-Club-Korrespondenten Zugang zum blinden Passagier zu gewähren;
  2. wohlwollend zu erwägen, die Ausschiffung zu gestatten und, soweit erforderlich und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, eine sichere Unterkunft bereitzustellen, die dem Reeder in Rechnung gestellt werden kann, wenn:
    1. ein Fall zum Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes ungelöst ist; oder
    2. sich der blinde Passagier im Besitz gültiger Dokumente für seine Rückkehr befindet und die Behörden der Auffassung sind, dass rechtzeitig Vorkehrungen für seine Heimschaffung getroffen worden sind oder getroffen werden und dass alle Voraussetzungen für seine Durchreise erfüllt worden sind oder erfüllt werden; oder
    3. andere Gründe es unzweckmäßig für den blinden Passagier machen, auf dem Schiff zu verbleiben; zu diesen Gründen gehören, ohne darauf beschränkt zu sein, Fälle, in denen die Anwesenheit des blinden Passagiers an Bord den sicheren und ungefährdeten Betrieb des Schiffes, die Gesundheit der Besatzung oder die Gesundheit des blinden Passagiers gefährden würde;
  3. alle Anstrengungen zu unternehmen, um bei der Identifizierung des blinden Passagiers und der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder seines Aufenthaltsrechts zusammenzuarbeiten;
  4. alle Anstrengungen zu unternehmen, um bei der Feststellung der Gültigkeit und Echtheit der Dokumente eines blinden Passagiers zusammenzuarbeiten und, wenn ein blinder Passagier nur über unzureichende Dokumente verfügt, einen Begleitbrief mit einem Lichtbild des blinden Passagiers und allen sonstigen wichtigen Angaben oder alternativ ein geeignetes Reisedokument auszustellen, das von den beteiligten Behörden akzeptiert wird, wenn dies durchführbar und soweit es mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Sicherheitserfordernissen vereinbar ist. Dieser Begleitbrief, durch den die Rückkehr des blinden Passagiers mit einem beliebigen Verkehrsmittel je nach Lage des Falles entweder in sein Herkunftsland oder zum Ausgangspunkt seiner Reise genehmigt wird und in dem etwaige weitere von den Behörden vorgeschriebene Bedingungen dargelegt sind, soll dem Unternehmen ausgehändigt werden, das die Rückführung des blinden Passagiers übernimmt. Der Brief enthält die Angaben, die von den Behörden an den Transitpunkten und/oder dort verlangt werden, wo der blinde Passagier ausgeschifft wird;
  5. in Zusammenarbeit mit dem Reeder Anweisungen zu geben für die Rückführung des blinden Passagiers in den Hafen seines Anbordgehens, in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft der blinde Passagier besitzt oder in dem dieser ein Aufenthaltsrecht hat, oder in einen anderen Staat, in den dies rechtmäßig möglich ist;
  6. den Reeder, auf dessen Schiff der blinde Passagier entdeckt worden ist, soweit dies durchführbar ist, über die Höhe der Kosten für die Haft und die Rückführung des blinden Passagiers sowie über alle zusätzlichen Kosten für die Ausstattung des blinden Passagiers mit amtlichen Dokumenten zu unterrichten, sofern der Reeder diese Kosten zu tragen hat. Soweit dies durchführbar ist, sollen die Behörden ferner mit dem Reeder zusammenarbeiten, um diese Kosten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften so gering wie möglich zu halten, sofern sie vom Reeder zu tragen sind, und ebenso den Zeitraum, während dessen Reeder für die Kosten haften, die den Behörden für den Unterhalt des blinden Passagiers entstehen, so kurz wie möglich zu halten;
  7. die Minderung etwa zu erhebender sonstiger Geldforderungen zu prüfen, wenn Reeder nach Auffassung der Überwachungsbehörden mit diesen Behörden in zufriedenstellender Art und Weise bei der Durchführung von Maßnahmen zusammengearbeitet haben, um die Beförderung von blinden Passagieren zu verhindern; oder wenn der Kapitän den zuständigen Behörden im Anlaufhafen die Anwesenheit eines blinden Passagiers ordnungsgemäß gemeldet und nachgewiesen hat, dass alle zumutbaren präventiven Maßnahmen getroffen worden waren, um zu verhindern, dass blinde Passagiere Zugang zum Schiff erhalten;
  8. falls der blinde Passagier keine Ausweis- und/oder Reisedokumente hat, nötigenfalls ein Dokument auszustellen, das die Umstände des Anbordgehens und der Ankunft bescheinigt, um die Rückführung des blinden Zassagiers entweder in seinen Herkunftsstaat, in den Staat des Hafens des Anbordgehens oder in irgendeinen anderen Staat, in den dies rechtmäßig möglich ist, mit einem beliebigen Verkehrsmittel zu erleichtern;
  9. das Dokument dem Transportunternehmen, das die Rückführung des blinden Passagiers übernimmt, zur Verfügung zu stellen;
  10. bei der Anordnung von Haft und der Festlegung von Rückführungsanweisungen die Interessen des Reeders und die Auswirkungen für diesen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies mit der Aufrechterhaltung der Kontrolle, seinen gesetzlichen Aufgaben oder Verpflichtungen gegenüber dem blinden Passagier und den Kosten für die öffentlichen Kassen vereinbar ist;
  11. der Organisation Vorfälle mit blinden Passagieren, von denen sie Kenntnis erlangen, zu melden 5;
  12. mit dem Flaggenstaat des Schiffes bei der Identifizierung des blinden Passagiers und dessen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsrecht zusammenzuarbeiten, beim Vonbordschaffen des blinden Passagiers zu helfen und Vorkehrungen für die Rückführung oder Heimschaffung des blinden Passagiers zu treffen; und
  13. falls die Ausschiffung verweigert wird, den Flaggenstaat des Schiffes über die Gründe dieser Verweigerung zu unterrichten.

5.4 Weitere Anlaufhäfen

War die Ausschiffung eines blinden Passagiers im ersten Anlaufhafen nicht möglich, liegt es in der Zuständigkeit des Staates des nächsten Anlaufhafens, gemäß der in Absatz 5.3 gegebenen Anleitung zu verfahren.

5.5 Der Staat des Anbordgehens

Es liegt in der Zuständigkeit des Staates des ursprünglichen Anbordgehens des blinden Passagiers (d. h. des Staates, in dem der blinde Passagier erstmalig auf das Schiff gekommen ist),

  1. jeden zurückgekehrten blinden Passagier zu übernehmen, der seine Staatsangehörigkeit/ Staatsbürgerschaft besitzt oder ein Aufenthaltsrecht hat;
  2. einen blinden Passagier zur Überprüfung zurückzunehmen, wenn der Hafen des Anbordgehens nach Auffassung der Behörden des Aufnahmestaates feststeht; die Behörden des Staates des Anbordgehens sollen solche blinden Passagiere nicht in den Staat zurückführen, in den sie zuvor nicht hatten einreisen dürfen;
  3. den blinden Passagier im Tatversuch festzunehmen und zu inhaftieren, sofern dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, wenn der blinde Passagier im Tatversuch vor dem Auslaufen entweder auf dem Schiff oder in für dieses bestimmter Ladung entdeckt wird; den blinden Passagier im Tatversuch an die örtlichen Behörden zur Strafverfolgung, und/oder gegebenenfalls zur Überprüfung und möglichen Rückführung an die Einwanderungsbehörden zu übergeben, ohne dem Reeder eine Gebühr zur Deckung von Haft- oder Rückführungskosten aufzuerlegen und ohne eine Strafe zu verhängen;
  4. den blinden Passagier festzunehmen und zu inhaftieren, sofern dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, ohne dem Reeder eine Gebühr zur Deckung von Haft- oder Rückführungskosten aufzuerlegen und ohne eine Strafe zu verhängen, wenn der blinde Passagier entdeckt wird, während sich das Schiff noch in den Hoheitsgewässern des Staates des Hafens befindet, in dem er an Bord gegangen ist, oder in einem anderen Hafen desselben Staates (ohne in der Zwischenzeit einen Hafen in einem anderen Staat angelaufen zu haben);
  5. der Organisation Vorfälle mit blinden Passagieren oder blinden Passagieren im Tatversuch, von denen sie Kenntnis erlangen, zu melden 6; und
  6. die bestehenden präventiven Vorkehrungen und Maßnahmen einer Neubewertung zu unterziehen und die Umsetzung und Wirksamkeit jeglicher Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.

5.6 Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der blinde Passagier besitzt oder in dem er ein Aufenthaltsrecht hat

Es liegt in der Zuständigkeit des augenscheinlichen oder behaupteten Staates, dessen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft der blinde Passagier besitzt und/oder in dem dieser ein Aufenthaltsrecht hat,

  1. alle Anstrengungen zu unternehmen, um bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder des Aufenthaltsrechts des blinden Passagiers zu helfen und dem blinden Passagier entsprechende Dokumente auszustellen, sobald er sich davon überzeugt hat, dass dieser die behauptete Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft besitzt oder das behauptete Aufenthaltsrecht hat. Soweit möglich, wird die Botschaft vor Ort, das Konsulat oder eine sonstige diplomatische Vertretung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der blinde Passagier besitzt, aufgefordert, bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit des blinden Passagiers und der Ausstellung provisorischer Reisedokumente behilflich zu sein;
  2. den blinden Passagier zu übernehmen, wenn die Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder das Aufenthaltsrecht festgestellt ist; und
  3. der Organisation Vorfälle mit blinden Passagieren, von denen sie Kenntnis erlangen, zu melden 7.

5.7 Der Flaggenstaat

Es liegt in der Zuständigkeit des Flaggenstaates des Schiffes,

  1. soweit es durchführbar ist, den Kapitän/Reeder oder die zuständige Behörde im Ausschiffungshafen bereitwillig dabei zu unterstützen, den blinden Passagier zu identifizieren und seine Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder sein Aufenthaltsrecht festzustellen;
  2. bereit zu sein, bei den zuständigen Behörden mit dem Ersuchen vorstellig zu werden, beim Vonbordschaffen des blinden Passagiers bei der ersten sich bietenden Gelegenheit behilflich zu sein;
  3. bereit zu sein, den Kapitän/Reeder oder die Behörde im Ausschiffungshafen dabei zu unterstützen, Vorkehrungen für die Rückführung oder Heimschaffung des blinden Passagiers zu treffen; und
  4. der Organisation Vorfälle mit blinden Passagieren, von denen sie Kenntnis erlangen, zu melden 7.

5.8 Transitstaaten während der Heimschaffung

Es liegt in der Zuständigkeit jedes Transitstaates während der Heimschaffung, blinden Passagieren, die aufgrund der Rückführungsanweisungen oder -anordnungen der Behörden des Landes des Ausschiffungshafens reisen, vorbehaltlich der normalen Vorschriften über Visa und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der inneren Sicherheit, die Durchreise über ihre Häfen und Flughäfen zu erlauben.

.

Formblatt nach Empfehlung 4.6.2 des Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung Anhang


Angaben zum Schiff Geburtsdatum:
Name des Schiffes: Geburtsort:
IMO-Nummer: behauptete Staatsangehörigkeit:
Flagge: Heimatanschrift:
Reederei: Wohnsitzland:
Anschrift der Reederei: Art des Personaldokuments,
z.B. Nummer des Reisepasses:
Nummer des Personalausweises oder
Nummer des Seefahrtbuchs:
Agent im nächsten Hafen:
Anschrift des Agenten: Falls vorhanden:
Ausstellungsdatum:
IRCS: Ausstellungsort:
INMARSAT-Nummer: gültig bis:
Heimathafen: ausgestellt von:
Name des Kapitäns: Lichtbild des blinden Passagiers:
 

Lichtbild
falls verfügbar

Angaben zum blinden Passagier
Tag und Uhrzeit der Entdeckung an Bord:
Ort des Anbordgehens: 8
Land des Anbordgehens:
Tag und Uhrzeit des Anbordgehens:
Endziel:
angegebene Gründe für das Anbordgehen: 9 Körperlichen Merkmale des blinden Passagiers:
Nachname:
Vorname:
sonstiger Name, unter dem der blinde Passagier bekannt ist:
Geschlecht:
Erste Sprache: Weitere Sprachen:
Sprechen: Sprechen:
Lesen: Lesen:
Schreiben: Schreiben:
Weitere Angaben:
1) Art und Weise des Anbordgehens unter Angabe weiterer Beteiligter (z.B. Besatzungsmitglieder, Hafenarbeiter usw.)
sowie mit Angaben darüber, ob der blinde Passagier zwischen der Ladung/in einem Container oder in den Schiffsräumen versteckt war:
2) Aufstellung der persönlichen Habe des blinden Passagiers:
3) Vom blinden Passagier abgegebene Erklärung:
4) Vom Kapitän abgegebene Erklärung (insbesondere Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der vom blinden Passagier
gemachten Angaben):
Datum der Befragung(en):
Unterschrift des blinden Passagiers: Unterschrift des Kapitäns:
Datum: Datum:

***

.

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.448(99), "Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren "in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache

Vom 26. Januar 2023
(VKBl. Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 101)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.448(99), "Überarbeitete Richtlinien für die Verhinderung des Zugangs von blinden Passagieren und die Zuständigkeitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden Passagieren "in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 230408

1) Es wird auf Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung ( SOLAS 74) und auf den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen in seiner geänderten Fassung (International Ship and Port Security ( ISPS) Code) sowie auf das Internationale Übereinkommen von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (1988 Suppression of Unlawful Acts (SUA) Convention) und das Protokoll von 2005 zu diesem Übereinkommen (2005 SUA Protocol) verwiesen.

2) Zusätzlich wollen Behörden möglicherweise den nicht bindenden Beschluss des UNHCR Exekutivkomitees zu asylsuchenden blinden Passagieren berücksichtigen (1988, No. 53 (XXXIX)).

3) Empfehlung 4.3.1.2 des FAL-Übereinkommens.

4) Empfehlung 4.3.2.2 des FAL-Übereinkommens.

5) Es wird auf das Rundschreiben FAL.2/Circ.50/Rev.2 (Reports on Stowaway Incidents) in seiner zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

6) Es wird auf das Rundschreiben FAL.2/Circ.50/Rev.2 (Reports on Stowaway Incidents) in seiner zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

7) Es wird auf das Rundschreiben FAL.2/Circ.50/Rev.2 (Reports on Stowaway Incidents) in seiner zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

8) Siehe Rundschreiben FAL.7/Circ.1/Rev.1, bezüglich der einheitlichen Interpretation des Anhangs 3 des FAL-Übereinkommens.

9) Erklärt der blinde Passagier, dass er Flüchtling oder Asylsuchender sei, so ist diese Angabe in dem Umfang als vertraulich zu behandeln, wie dies für die persönliche Sicherheit des blinden Passagiers erforderlich ist.


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