Entschließung MSC.458(101)
Änderungen des internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)
Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 339)
(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenfalls gestützt auf Entschließung MSC.391(95), mit er den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (" IGF-Code") angenommen hat, der nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht worden ist,
Des weiteren gestützt auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/2 Absatz 29 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGF-Codes,
nach der auf seiner einhundertersten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des IGF-Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,
1 nimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IGF-Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
3 fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft treten;
4 ersucht den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des sich in der Anlage befindenden Wortlauts der Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
5 ersucht den Generalsekretär außerdem, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.
| Änderungen des internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code) | Anlage |
Teil A
2 Allgemeines
2.2 Begriffsbestimmungenff
1 Der folgende neue Absatz 2.2.42 wird nach dem bestehenden Absatz 2.2.41 eingefügt:
"2.2.42 ein Schiff, das am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut wird bedeutet:
Teil A1
Besondere Anforderungen für Schiffe, die Erdgas als Brennstoff verwenden
5 Schiffsentwurf und Anordnung
5.3 Regelungen - Allgemeines
2 Der Wortlaut in Absatz 5.3.4.2, der fv bestimmt, wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| fv durch Verwendung der Formeln für den in Regel II-1/7-2.6.1.1 SOLAS enthaltenen Faktor v berechnet wird, und die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass sich die Beschädigung nicht senkrecht über die unterste Begrenzung des Brennstofftanks hinaus ausdehnt. Die zu verwendenden Formeln sind: | "fv durch Verwendung der Formeln für den in Regel II-1/7-2.6.1.1 SOLAS enthaltenen Faktor v berechnet wird, und die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass sich die Beschädigung senkrecht über die unterste Begrenzung des Brennstofftanks hinaus ausdehnt. Die zu verwendenden Formeln sind:" |
6 Brennstoffbehältersystem
6.8 Regelungen für die Beladungsgrenze von Tanks für verflüssigten Gasbrennstoff
3 Die folgende Regelung wird nach der bestehenden Regelung 6.8.2 hinzugefügt:
"6.8.3 Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, können in den Fällen, bei denen wegen der Isolierung des Tanks und der Lage des Tanks die Wahrscheinlichkeit für den Tankinhalt sehr gering ist, aufgrund eines äußeren Brandes aufgeheizt zu werden, besondere Betrachtungen angestellt werden, um eine höhere als die berechnete Beladungsgrenze unter Verwendung der Bezugstemperatur zu ermöglichen, aber niemals oberhalb von 95 %."
9 Brennstoffversorgung der Verbraucher
9.5 Regelungen für die Brennstoffverteilung außerhalb des Maschinenraums
4 Die folgenden Regelungen werden nach der bestehenden Regelung 9.5.2 hinzugefügt:
"9.5.3 Die Vorschriften in den Absätzen 9.5.4bis 9.5.6 gelten für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, anstelle der Vorschriften in den Absätzen 9.5.1 und 9.5.2.
9.5.4 Führen Leitungen für gasförmigen Brennstoff durch geschlossene Räume im Schiff, müssen sie durch eine zweite Umhüllung geschützt sein. Diese Umhüllung kann ein belüfteter Kanal oder ein doppelwandiges Rohrleitungs-System sein. Der Kanal oder das doppelwandige Rohrleitungs-System muss mechanisch unter Unterdruck mit 30 Luftwechseln je Stunde belüftet sein, und das nach Abschnitt 15.8 erforderliche Aufspüren von Gas muss vorhanden sein. Andere Lösungen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, können ebenfalls von der Verwaltung anerkannt werden.
9.5.5 Die Vorschrift in Absatz 9.5.4 braucht für vollständig geschweißte Brennstoffgas-Entlüftungsleitungen, die durch mechanisch belüftete Räume geführt sind, nicht angewendet zu werden.
9.5.6 Leitungen für flüssigen Brennstoff müssen durch eine zweite Umhüllung geschützt sein, um Tank-Leckagen aufzunehmen. Befindet sich das Leitungssystem in einem Brennstoff-Aufbereitungsraum oder in einem Tankanschlussraum, kann die Verwaltung auf diese Vorschrift verzichten. In dem Falle, dass das nach Absatz 15.8.1.2 erforderliche Aufspüren von Gas nicht zweckdienlich ist, müssen die zweiten Umhüllungen um Leitungen für flüssigen Brennstoff mit Lecksuche mittels Druck- oder Temperaturüberwachungssystemen, oder einer Kombination dieser, ausgestattet sein. Die zweite Umhüllung muss den maximalen Druck aushalten können, der sich innerhalb der Umhüllung im Falle einer Leckage in der Brennstoffleitung bilden kann. Zu diesem Zweck kann es notwendig sein die zweite Umhüllung mit einem Druckentlastungssystem anzuordnen, das es vermeidet, dass die Umhüllung Drücken ausgesetzt wird, die oberhalb ihrer Entwurfsdrücke liegen."
10 Energieerzeugung einschliesslich Antriebs-Gasverbraucher und andere Gasverbraucher
10.3 Regelungen für Kolben-Verbrennungskraftmaschinen
5 Eine neue Regelung 10.3.1.1.1 wird nach der bestehenden Regelung 10.3.1.1 wie folgt hinzugefügt:
"10.3.1.1.1 Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, muss das Abgassystem mit Explosionsdruckentlastungs-Systemen ausgerüstet sein, sofern es nicht so entworfen wurde, dem höchsten Überdruck infolge entzündeter Gase von Lecks standzuhalten, oder es auf Grund des Sicherheitskonzepts des Motors gerechtfertigt ist. Es muss eine ausführliche Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass sich unverbranntes Gas im Abgassystem sammelt, durchgeführt werden, wobei das gesamte System vom Zylinder bis offenen Endung abgedeckt werden muss. Diese ausführliche Bewertung muss im Sicherheitskonzept des Motors wiedergegeben sein."
11 Brandsicherheit
11.3 Regelungen für den Brandschutz
6 Die Regelung 11.3.3 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| 11.3.3 Der Raum, der ein Brennstoffbehältersystem enthält, muss von den Maschinenräumen der Kategorie A oder anderen Räumen mit hohem Brandrisiko getrennt sein. Die Trennung ist durch einen mindestens 900 mm breiten Kofferdamm mit einer Isolierung der Klasse A-60 vorzunehmen. Bei der Bestimmung der Isolierung des Raumes, der ein Brennstoffbehältersystem enthält, zu anderen Räumen mit niedrigerem Brandrisiko, ist das Brennstoffbehältersystem entsprechend Regel II-2/9 SOLAS als ein Maschinenraum der Kategorie A anzusehen. Die Begrenzung zwischen Räumen, die Brennstoffbehältersysteme enthalten, muss entweder ein mindestens 900 mm breiter Kofferdamm oder eine Trennfläche der Klasse A-60 sein. Bei Typ C-Tanks kann der Laderaum für Brennstofftanks als ein Kofferdamm angesehen werden. | "11.3.3 Der Raum, der ein Brennstoffbehältersystem enthält, muss von den Maschinenräumen der Kategorie A oder anderen Räumen mit hohem Brandrisiko getrennt sein. Die Trennung ist durch einen mindestens 900 mm breiten Kofferdamm mit einer Isolierung der Klasse A-60 vorzunehmen. Bei der Bestimmung der Isolierung des Raumes, der ein Brennstoffbehältersystem enthält, zu anderen Räumen mit niedrigerem Brandrisiko, ist das Brennstoffbehältersystem entsprechend Regel II-2/9 SOLAS als ein Maschinenraum der Kategorie A anzusehen. Bei Typ C-Tanks kann der Laderaum für Brennstofftanks als ein Kofferdamm angesehen werden." |
7 Die folgende neue Regelung 11.3.3.1 wird nach Regelung 11.3.3 hinzugefügt:
"11.3.3.1 Ungeachtet des letzten Satzes in 11.3.3 kann bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, der Laderaum für Brennstofftanks als Kofferdamm angesehen werden, vorausgesetzt, dass:
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.458(101), " Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 200989
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