Entschließung MSC.491(104)
Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
Vom 19. Dezember 2023
(BGBl. II Nr. 350 vom 22.12.2023)
Angenommen am 8. Oktober 2021
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 ("Freibord-Protokoll von 1988") betreffend Verfahren zur Änderung;
nach der auf seiner 104. Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -
| Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (Freibord-Protokoll von 1988) | Anlage |
Anlage B
Anlagen des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords
Kapitel II
Bedingungen für die Erteilung des Freibords
Regel 22 Speigatte, Ein- und Austrittsöffnungen
1 Regel 22 Absatz 1 Buchstabe g wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
| In Tabelle 22.1 sind die zulässigen Anordnungsmöglichkeiten von Speigatten, Einlässen und Ausgüssen aufgeführt. | "g) In Tabelle 22.1 sind die zulässigen Anordnungsmöglichkeiten von Speigatten und Ausgüssen aufgeführt." |
Kapitel III
Freiborde
Regel 27 Schiffstypen
2 Regel 27 Absatz 13 Buchstabe a wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
| alt | neu |
(13) Die Gleichgewichtsschwimmlage nach einer Flutung gilt als zufrieden stellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
| "(13) Die Gleichgewichtsschwimmlage nach einer Flutung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Wasserlinie nach der Flutung unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm bleibt unterhalb der Unterkante jeder Öffnung, durch die eine fortschreitende Flutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre, Lüfter (selbst wenn sie Regel 19 Absatz 4 entsprechen) und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen (selbst wenn sie Regel 12 entsprechen) oder Lukendeckel (selbst wenn sie Regel 16 Absätze 1 bis 5 entsprechen) verschlossen sind, während diejenigen Öffnungen, die durch Mannlochdeckel und sülllose Luken (die Regel 18 entsprechen), Ladelukendeckel des in Regel 27 Absatz 2 beschriebenen Typs, fern betätigte wasserdichte Schiebetüren, wasserdichte als Hängetüren ausgeführte Zugangstüren, für die örtlich sowie auf der Kommandobrücke angezeigt wird, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, und die mit einer Schnellschließvorrichtung ausgestattet oder als Anschlagtür ausgeführt und auf See normalerweise geschlossen sind, wasserdichte Hängetüren, die auf See ständig geschlossen sind, und nicht zu öffnende Bullaugen (die Regel 23 entsprechen) verschlossen sind, ausgeschlossen werden können. Türen, die einen Hauptmaschinenraum von einem Rudermaschinenraum trennen, können wasserdichte Hängetüren mit Schnellschließvorrichtung sein, die auf See, wenn sie nicht benutzt werden, geschlossen gehalten werden, vorausgesetzt ferner, dass das Türsüll oberhalb der Sommerlademarke liegt." |
| ENDE |