Änderungstext
Entschließung MSC.524(106) - Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)
Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 641)
(angenommen am 10. November 2022)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.391(95), mit welcher er den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code) angenommen hat, der im Rahmen der Kapitel II-1 und II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (das Übereinkommen) verbindlich gemacht wurde,
AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/2 Absatz 29 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGF-Codes,
NACH DER auf seiner 106. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGF-Codes,
1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstaben b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IGF-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
2 BESTIMMT, dass in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens die genannten Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß obenstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2026 wirksam werden;
4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne von Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen von dieser Entschließung und dem Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)
TEIL A-1
Besondere Anforderungen für Schiffe, die Erdgas als Brennstoff Verwenden
7 - Werkstoff und allgemeine Auslegung der Rohrleitungen
7.4 Regelungen für Werkstoffe
7.4.1 Metallische Werkstoffe
Bleche, Formstähle und Schmiedestücke 1 für Brennstofftanks, zweite Barrieren und Prozessdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter -55 °C bis -5 °C 2
Größte Werkstoffdicke 25 mm 3, 4Niedrigste Entwurfstemperatur °C) CHEMISCHE ZUSAMMENSETZUNG 5 UND WÄRMEBEHANDLUNG Temperatur für Kerbschlagbiegeversuch
°C)-60 1,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP) 6 -65 -65 2,25 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP) 6, 7 -70 -90 3,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP) 6, 7 -95 -105 5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet 6, 7 und 8 -110 -165 9 % Nickelstahl - doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet 6 -196 -165 Austenitische Stähle, wie z. B Typ 304, 304L, 316, 316L, 321 und 347 lösungsgeglüht 9 -196 -165 Aluminiumlegierungen, wie z. B Typ 5083 entspannt nicht gefordert -165 Austenitische Fe-Ni-Legierung (36 % Nickel), Wärmebehandlung nach Vereinbarung nicht gefordert PRÜFREGELUNGEN FÜR ZUG- UND ZÄHIGKEITVERSUCHE (KERBSCHLAGBIEGEVERSUCHE) Häufigkeit der Probenahme ¨ Bleche stückweise Prüfung ¨ Formstähle und Schmiedeteile losweise Prüfung Zähigkeit (Charpy-V-Kerbschlagbiegeversuch) ¨ Bleche Querprobestücke, Mindestmittelwert der Schlagarbeit (KV) 27 J ¨ Formstähle und Schmiedeteile Längsprobestücke, Mindestmittelwert der Schlagarbeit (KV) 41 J Anmerkungen 1 Die Kerbschlagbiegeversuche für Schmiedestücke in kritischen Anwendungsbereichen sind von der Verwaltung besonders zu prüfen.
2 Die Regelungen für Entwurfstemperaturen unter -165 °C sind mit der Verwaltung besonders zu vereinbaren.
3 Bei Werkstoffen 1,5 % Ni, 2,25 % Ni, 3,5 % Ni und 5 % Ni von mehr als 25 mm Dicke sind die Kerbschlagbiegeversuche wie folgt durchzuführen.:
Werkstoffdicke (mm) Prüftemperatur °C) 25 < t < 30 10 °C unter Entwurfstemperatur 30 < t < 35 15 °C unter Entwurfstemperatur 35 < t < 40 20 °C unter Entwurfstemperatur Der Wert der Schlagarbeit muss der Tabelle für die jeweils zutreffende Probenart entsprechen. Für Werkstoffe von mehr als 40 mm Dicke müssen die Kerbschlagbiegewerte besonders festgelegt werden.
4 Bei Anwendung von 9 % Ni-Stählen, nichtrostenden austenitischen Stählen und Aluminiumlegierungen können größere Werkstoffdicken als 25 mm verwendet werden.
5 Die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung müssen anerkannten Normen entsprechen.
6 Nickelstähle nach dem thermomechanisch kontrollierten Verfahren (TMCP) unterliegen der Zustimmung der Verwaltung.
7 Eine niedrigere Mindestentwurfstemperatur für vergütete Stähle kann mit der Verwaltung besonders vereinbart werden.
8 Ein besonders wärmebehandelter 5 % Nickelstahl, z.B. ein dreifach wärmebehandelter 5 % Nickelstahl, kann bis -165 °C benutzt werden, vorausgesetzt, die Kerbschlagbiegeversuche werden bei -196 °C ausgeführt.
9 Der Kerbschlagbiegeversuch kann nach Vereinbarung mit der Verwaltung entfallen.
wird vollständig mit Folgendem ersetzt:
"Tabelle 7.3
| Bleche, Formstähle und Schmiedestücke siehe Anmerkung 1 für Brennstofftanks, zweite Barrieren und Prozessdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter - 55 °C bis -165 °C siehe Anmerkung 2 Größte Werkstoffdicke 25 mm siehe Anmerkungen 3 und 4 | |||||||||||
| Niedrigste Entwurfstemperatur
(°C) | Chemische Zusammensetzung siehe Anmerkung 5 und Wärmebehandlung | Temperatur für Kerbschlagbiegeversuch (°C) | |||||||||
| -60 | 1,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP) siehe Anmerkung 6 | -65 | |||||||||
| -65 | 2,25 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP) siehe Anmerkungen 6 und 7 | -70 | |||||||||
| -90 | 3,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahren (TMCP) siehe Anmerkungen 6 und 7 | -95 | |||||||||
| -105 | 5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet siehe Anmerkungen 6, 7 und 8 | -110 | |||||||||
| -165 | 9 % Nickelstahl - doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet siehe Anmerkung 6 | -196 | |||||||||
| -165 | Austenitische Stähle, wie z. B Typ 304, 304 L, 316, 316 L, 321 und 347 lösungsgeglüht siehe Anmerkung 9 | -196 | |||||||||
| -165 | Hoch legierter austenitischer Manganstahl - warm gewalzt und kontrollierte Abkühlung siehe Anmerkungen 10 und 11 | -196 | |||||||||
| -165 | Aluminiumlegierungen, wie z.B. Typ 5083 entspannt | nicht gefordert | |||||||||
| -165 | Austenitische Fe-Ni-Legierung (36 % Nickel), Wärmebehandlung nach Vereinbarung | nicht gefordert | |||||||||
| Prüfanforderungen für Zug- und Zähigkeitversuche (Kerbschlagbiegeversuche) | |||||||||||
| Häufigkeit der Probenahme | |||||||||||
| - Bleche | stückweise Prüfung | ||||||||||
| - Formstähle und Schmiedeteile | losweise Prüfung | ||||||||||
| Zähigkeit (Charpy-V-Kerbschlagbiegeversuch) | |||||||||||
| - Bleche | Querprobestücke, Mindestmittelwert der Schlagarbeit (KV) 27 J | ||||||||||
| - Formstähle und Schmiedeteile | Längsprobestücke, Mindestmittelwert der Schlagarbeit (KV) 41 J | ||||||||||
| Anmerkungen
1) Die Kerbschlagbiegeversuche für Schmiedestücke in kritischen Anwendungsbereichen sind von der Verwaltung besonders zu prüfen. 2) Die Regelungen für Entwurfstemperaturen unter -165 °C sind mit der Verwaltung besonders zu vereinbaren. 3) Bei Werkstoffen 1,5 % Ni, 2,25 % Ni, 3,5 % Ni und 5 % Ni von mehr als 25 mm Dicke sind die Kerbschlagbiegeversuche wie folgt durchzuführen:
Der Wert der Schlagarbeit muss der Tabelle für die jeweils zutreffende Probenart entsprechen. Für Werkstoffe von mehr als 40 mm Dicke müssen die Kerbschlagbiegewerte besonders festgelegt werden. 4) Bei Anwendung von 9 % Ni-Stählen, nicht rostenden austenitischen Stählen, hoch legierten austenitischen Manganstählen und Aluminiumlegierungen können größere Werkstoffdicken als 25 mm verwendet werden. 5) Die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung müssen anerkannten Normen entsprechen. 6) Nickelstähle nach dem thermomechanisch kontrollierten Verfahren (TMCP) unterliegen der Zustimmung der Verwaltung. 7) Eine niedrigere Mindestentwurfstemperatur für vergütete Stähle kann mit der Verwaltung besonders vereinbart werden. 8) Ein besonders wärmebehandelter 5 % Nickelstahl, z.B. ein dreifach wärmebehandelter 5 % Nickelstahl, kann bis -165 °C benutzt werden, vorausgesetzt, die Kerbschlagbiegeversuche werden bei -196 °C ausgeführt. 9) Der Kerbschlagbiegeversuch kann nach Vereinbarung mit der Verwaltung entfallen. 10) Die Verwendung des Werkstoffs muss vorbehaltlich der von der Verwaltung festgelegten erforderlichen Bedingungen auf Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien * erfolgen. 11) Kerbschlagbiegeversuche dürfen bei hoch legiertem austenitischen Manganstahl nicht entfallen. *) Es wird auf Überarbeitete Richtlinien für die Verwendung von hoch legiertem austenitischen Manganstahl für tiefkalten Betrieb (MSC.1/ Rundschreiben 1599/Rev.2) verwiesen. | |||||||||||
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| Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.524(106), "Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache
Vom 12. November 2025 |
| Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.524(106), "Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. ID: 253066 |
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