Änderungstext

Entschließung MSC.532(107) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 11. Dezember 2025
(BGBl. II Nr. 306 vom 19.12.2025)


(angenommen am 8. Juni 2023)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner 107. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 2 - Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 29 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:

"30 "Hebezeug" ist jegliche Schiffsausrüstung für die Handhabung von Lasten,

  1. die für das Laden, den Umschlag oder das Löschen von Ladung verwendet wird;
  2. die für das Anheben und Absenken von Laderaum-Lukendeckeln oder beweglichen Schotten verwendet wird;
  3. die als Maschinenraumkran eingesetzt wird;
  4. die als Kran für den Vorratsumschlag eingesetzt wird;
  5. die als Schlauchkran eingesetzt wird;
  6. die für das Aussetzen und Einholen von Tenderbooten und ähnliche Zwecke eingesetzt wird;
  7. die als Kran zur Beförderung von Personal verwendet wird.

31 "Ankerwinde" ist jegliche Winde, die dazu dient, im Zuge von Betriebsvorgängen unter Wasser Anker und Festmacherleinen auszubringen, einzuholen und ihre Lage zu verändern.

32 "Anschlagmittel" ist ein Schiffsausrüstungsteil, mit dem eine Last an einem Hebezeug oder einer Ankerwinde befestigt werden kann, das aber kein fester Bestandteil des Hebezeugs oder der Last ist.

33 Der Ausdruck "am oder nach dem 1. Januar 2026 eingebaute" in Regel 3-13 bezeichnet,

  1. bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2026 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden, jedes Einbaudatum auf dem Schiff oder
  2. bei Schiffen, die nicht in Unterabsatz .1 genannt sind, einschließlich vor dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe, das vertraglich vereinbarte Datum für die Lieferung des Hebezeugs oder der Ankerwinden oder, wenn ein vertraglich vereinbartes Lieferdatum fehlt, das tatsächliche Datum der Lieferung des Hebezeugs oder der Ankerwinden auf das Schiff am oder nach dem 1. Januar 2026."

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

2 Nach Regel II-1/3-12 wird folgende neue Regel angefügt:

" Regel 3-13 - Hebezeuge und Ankerwinden

1 Anwendungsbereich

1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet diese Regel Anwendung auf Hebezeuge und Ankerwinden sowie auf Anschlagmittel, die mit den Hebezeugen und Ankerwinden verwendet werden.

1.2 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung, findet diese Regel keine Anwendung auf:

  1. Hebezeuge auf Schiffen, denen ein Zeugnis als MODU 1 ausgestellt wurde;
  2. Hebezeuge, die eingesetzt werden auf Offshore-Errichterschiffen, wie Rohr-/Kabellegebeziehungsweise Rohr-/Kabelreparatur- oder Offshore-Montageschiffe, einschließlich Schiffe für Stilllegungsarbeiten, die von der Verwaltung annehmbaren Normen entsprechen;
  3. integrierte mechanische Ausrüstung zum Öffnen und Schließen von Laderaum-Lukendeckeln;
  4. Rettungsmittel-Aussetzvorrichtungen, die dem Internationalen Rettungsmittel(LSA-) Code entsprechen.

1.3 Die Verwaltung entscheidet, inwieweit die Absätze 2.1 und 2.4 nicht auf Hebezeuge mit einer Tragfähigkeit von unter 1000 kg angewandt werden.

2 Entwurf, Bauart und Einbau

2.1 Am oder nach dem 1. Januar 2026 eingebaute Hebezeuge müssen:

  1. in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder von der Verwaltung annehmbaren Normen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, konstruiert, gebaut und eingebaut werden;
  2. nach ihrem Einbau und vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach Reparaturen, Änderungen oder größeren Umbauten auf ihre Tragfähigkeit hin geprüft und gründlich untersucht werden.

2.2 Am oder nach dem 1. Januar 2026 eingebaute Ankerwinden müssen auf Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2 entsprechend den Anforderungen der Verwaltung entworfen, gebaut, eingebaut und geprüft werden.

2.3 Am oder nach dem 1. Januar 2026 eingebaute Hebezeuge müssen dauerhaft mit der Tragfähigkeit gekennzeichnet sein und für sie müssen diesbezüglich schriftliche Nachweise vorliegen.

2.4 Vor dem 1. Januar 2026 eingebaute Hebezeuge müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2026 auf Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 3 geprüft und umfassend untersucht werden und Absatz 2.3 entsprechen.

2.5 Vor dem 1. Januar 2026 eingebaute Ankerwinden müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2026 auf Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2 geprüft und umfassend untersucht werden.

3 Instandhaltung, Betrieb, Inspektion und Prüfung

Alle Hebezeuge und Ankerwinden, unabhängig von ihrem Einbaudatum, sowie alle zusammen mit Hebezeugen oder Ankerwinden eingesetzten Anschlagmittel müssen auf Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2, 3 unter Betriebsbedingungen geprüft, gründlich untersucht, Inspektionen unterzogen, betrieben und instandgehalten werden.

4 Nicht betriebsfähige Hebezeuge und Ankerwinden

Außer in den in Regel I/11 Buchstabe c genannten Fällen dürfen, auch wenn alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um Hebezeuge, Ankerwinden und Anschlagmittel, auf die diese Regel anzuwenden ist, in einem funktionsfähigen Zustand zu halten, Funktionsstörungen dieser Ausrüstung nicht zu der Annahme führen, dass das Schiff nicht seetauglich ist oder als Begründung dafür dienen, das Auslaufen des Schiffes zu verzögern, vorausgesetzt, der Kapitän hat im Rahmen der Planung und Durchführung einer sicheren Reise Maßnahmen zur Berücksichtigung des nicht funktionsfähigen Hebezeugs oder der nicht funktionsfähigen Ankerwinde getroffen 2, 3.

1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr: Schiffe, denen ein Zeugnis als bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU) ausgestellt wurde, sind Schiffe, die dem MODU-Code unterliegen und ein von der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis nach dem MODU-Code an Bord mitführen. Auch die Verfügbarkeit zugelassener elektronischer Fassungen an Bord gilt als Mitführen dieses Zeugnisses.

2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr: Es wird auf die Richtlinien für Ankerwinden (MSC.1/Rundschreiben 1662) verwiesen.

3) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr: Es wird auf die Richtlinien für Hebezeuge (MSC.1/Rundschreiben 1663) verwiesen."

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

2 Anwendbare Vorschriften für vorhandene Schiffe

3 Nach Absatz 2.9 wird folgender neuer Absatz 2.10 angefügt:

"2.10 Alle Schiffe, die vor dem 1. Januar 2026 gebaut worden sind, müssen spätestens bei der ersten Besichtigung 4 am oder nach dem 1. Januar 2026 der mit Entschließung MSC.532(107) angenommenen Regel 10.11.2 entsprechen.

4) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr: Es wird auf die einheitliche Auslegung des in den SOLAS-Regeln genannten Begriffs "erste Besichtigung" (MSC.1/Rundschreiben 1290) verwiesen."

Teil C
Brandunterdrückung

Regel 10 - Brandbekämpfung

4 Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:

"11 Beschränkungen der Feuerlöschmittel

Zweck dieses Absatzes ist der Schutz von Personen an Bord vor dem Kontakt mit gefährlichen Stoffen, die in der Brandbekämpfung eingesetzt werden, sowie die Begrenzung der Auswirkungen von Feuerlöschmitteln, die als schädlich für die Umwelt angesehen werden, auf ein Minimum.

11.1 Anwendung

Dieser Absatz findet auf am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaute Schiffe Anwendung.

11.2 Allgemeines

11.2.1 Die in diesem Absatz verbotenen Stoffe müssen an geeignete landseitige Auffanganlagen abgegeben werden, wenn sie von dem Schiff entfernt werden.

11.2.2 Der Einsatz und die Lagerung von Löschmittel, das Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) enthält, sind verboten."

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 2 - Begriffsbestimmungen

5 Nach Absatz 7 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:

"8 bezeichnet der Ausdruck "Massengutschiff" ein Massengutschiff nach der Begriffsbestimmung in Regel XII/1.1 5.

9 bezeichnet der Ausdruck "Containerschiff" ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Container zu befördern 6.

5) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr: Es wird auf die Klarstellung des Begriffs "Massengutschiff" und die Anleitung zur Anwendung von Regeln im SOLAS-Übereinkommen auf Schiffe, die gelegentlich Massengüter in loser Schüttung befördern und nicht als Massengutschiffe entsprechend Regel XII/1.1 und Kapitel II-1 eingestuft sind (Entschließung MSC.277(85)), verwiesen.

6) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr: Es wird auf den Ausdruck "Container" nach der Begriffsbestimmung in Artikel II des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container (CSC) verwiesen."

Regel 19 - An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung

6 Nach Absatz 2.11 wird folgender neuer Absatz 2.12 angefügt:

"2.12 Containerschiffe und Massengutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut worden sind, müssen mit einem elektronischen Neigungsmesser oder einer anderen Vorrichtung zur Bestimmung, Anzeige und Aufzeichnung der Rollbewegungen des Schiffes ausgerüstet sein."

Kapitel XIV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

Regel 2 - Anwendung

7 Regel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Regel 2 Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die in Polargewässern verkehren und für die ein Zeugnis nach Kapitel I ausgestellt wurde.

2 Interpr.1562 Vor dem 1. Januar 2017 gebaute Schiffe müssen den einschlägigen Vorschriften des Polar Codes bis zur ersten Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Januar 2018 entsprechen.

3 Bei der Anwendung des Teils I-A des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil I-B des Polar Codes berücksichtigt werden.

4 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Dennoch werden einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, dazu aufgefordert, im Einklang mit diesem Kapitel zu handeln, soweit dies zumutbar und durchführbar ist.

5 Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.

"Regel 2 - Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf die folgenden Schiffe Anwendung, die in Polargewässern verkehren 7 :

  1. Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I ausgestellt wurde;
  2. Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr;
  3. Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht dem Handelsverkehr dienen;
  4. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500.

2 Interpr.1562 Vor dem 1. Januar 2017 gebaute Schiffe, die Absatz 1.1 unterliegen, müssen den einschlägigen Vorschriften des Polar Codes bis zur ersten Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Januar 2018 entsprechen.

3 Vor dem 1. Januar 2026 gebaute Schiffe, die den Absätzen 1.2, 1.3 oder 1.4 unterliegen, müssen bis zum 1. Januar 2027 den einschlägigen Vorschriften der Kapitel 9-1 und 11-1 des Teils I-A des Polar Codes entsprechen.

4 Bei der Anwendung des Teils I-A des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil I-B des Polar Codes berücksichtigt werden.

5 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Dennoch werden einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, dazu aufgefordert, im Einklang mit diesem Kapitel zu handeln, soweit dies zumutbar und durchführbar ist.

6 Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht."

7) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr: Es wird auf die Vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, denen kein Zeugnis nach dem SOLAS-Übereinkommen ausgestellt worden ist und die in Polargewässern verkehren (Entschließung A.1137(31)), verwiesen.

Regel 3 - Vorschriften für Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet

8 Regel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Regel 3 Vorschriften für Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet

1 Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, müssen den auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil I-A des Polar Codes entsprechen und zusätzlich zu den Vorschriften der Regeln I/7, I/8, I/9 und I/10, soweit jeweils anwendbar, nach Maßgabe des Codes besichtigt werden und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden.

2 Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, für die ein Zeugnis nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unterliegen den in den Regeln I/19 und XI-1/4 festgelegten Kontrollen. Zu diesem Zweck werden solche Zeugnisse so behandelt wie ein Zeugnis, das nach den Regeln I/12 oder I/13 ausgestellt wurde.

"Regel 3 - Vorschriften für Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I ausgestellt wurde

1 Schiffe, die Regel 2 Absatz 1.1 unterliegen, müssen den auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil I-A des Polar Codes entsprechen und zusätzlich zu den Vorschriften der Regeln I/7, I/8, I/9 und I/10, soweit jeweils anwendbar, nach Maßgabe des Codes besichtigt werden und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden.

2 Schiffe, die Regel 2 Absatz 1.1 unterliegen, für die ein Zeugnis nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unterliegen den in den Regeln I/19 und XI-1/4 festgelegten Kontrollen. Zu diesem Zweck werden solche Zeugnisse so behandelt wie ein Zeugnis, das nach den Regeln I/12 oder I/13 ausgestellt wurde."

9 Nach Regel 3 wird folgende neue Regel eingefügt:

" Regel 3-1 - Vorschriften für Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr, Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht dem Handelsverkehr dienen, und Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500

1 Schiffe, die Regel 2.1.2, 2.1.3 oder 2.1.4 unterliegen, müssen auf allen Reisen im Antarktisgebiet und Reisen in arktischen Gewässern, die über die äußere Grenze des Küstenmeers der Vertragsregierung hinausgehen, deren Flagge das jeweilige Schiff zu führen berechtigt ist, Kapitel 9-1 und 11-1 des Teils I-A des Polar Codes unter Berücksichtigung der Einleitung und der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Absätze 1.2, 1.4 und 1.5 des Kapitels 1 des Teils I-A des Polar Codes entsprechen.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 entscheidet die Verwaltung, inwieweit die Regeln 9-1.3.1 und 9-1.3.2 des Kapitels 9-1 des Teils I-A des Polar Codes keine Anwendung finden auf:

  1. Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr;
  2. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind."

Anhang Zeugnisse

Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P)

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

10 In der Tabelle für "Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln" werden die Einträge 10 bis 10.2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
10 Eintauchanzüge
10.1 Gesamtzahl
10.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
"10 Anzahl der Eintauchanzüge".

Muster des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Schiffstyp

11 Nach "Gastankschiff" wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

"Containerschiff".

Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E)

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

12 In der Tabelle für "Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln" werden die Einträge 9 bis 9.2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
9 Eintauchanzüge
9.1 Gesamtzahl
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
"9 Anzahl der Eintauchanzüge".

3 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation

13 In der Tabelle für "Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation" wird nach dem Eintrag 15 (Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)) folgender neuer Eintrag angefügt:

"16 Elektronischer Neigungsmesser".

Muster des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe
Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe

Schiffstyp

14 Nach "Gastankschiff" wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

"Containerschiff".

Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C)

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

15 In der Tabelle für "Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln" werden die Einträge 9 bis 9.2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
9 Eintauchanzüge
9.1 Gesamtzahl
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
"9 Anzahl der Eintauchanzüge".

5 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation

16 In der Tabelle für "Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation" wird nach dem Eintrag 15 (Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)) folgender neuer Eintrag angefügt:

"16 Elektronischer Neigungsmesser".

ENDE