Änderungstext

Entschließung MSC.538(107) - Änderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)

Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 25.12.2025 S. 645)


(angenommen am 8. Juni 2023)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.385(94), mit welcher er die auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie die Teile I-A und I-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren ("der Polar Code") angenommen hat, der durch Kapitel XIV des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht worden ist,

AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel XIV/1 Absatz 1.1 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens zur Änderung der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils I-A des Polar Codes,

DES WEITEREN IM HINBLICK AUF Regel XIV/1 Absatz 1.2 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens zur Änderung des Teils I-B des Polar Codes,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Sicherheitsmaßnahmen für Nicht-SOLAS-Schiffe, die in Polargewässern verkehren, einzuführen,

NACH DER auf seiner 107. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG von Änderungen des Polar Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und verbreitet worden sind,

1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen von Teil I-A des Polar Codes, dessen Wortlaut in Anlage 1 zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESCHLIESST AUCH in Übereinstimmung mit Regel XIV/1 Absatz 1.2 des Übereinkommens die Änderungen von Teil I-B des Polar Codes, dessen Wortlaut in Anlage 2 zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

3 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen von Teil I-A des Polar Codes als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

4 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die genannten Änderungen gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 3 am 1. Januar 2026 wirksam werden;

5 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUSSERDEM AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen von Teil I-B des Polar Codes am 1. Januar 2026 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen von Teil I-A des Codes wirksam werden;

6 ERSUCHT den Generalsekretär, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens zum Zweck der Erfüllung des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der hier vorliegenden Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

7 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der hier vorliegenden Entschließung und ihrer Anlagen zu übermitteln.

Anlage 1

Änderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)

Teil I-A
Sicherheitsmaßnahmen

Kapitel 9
Sicherung der Seefahrt

1 Die Überschrift von Kapitel 9 wird ersetzt mit Folgendem:

alt neu
Kapitel 9
Sicherung der Seefahrt
"Kapitel 9
Sicherung der Seefahrt für Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I von SOLAS ausgestellt wird"

2 Der folgende Wortlaut wird nach der Überschrift von Kapitel 9 hinzugefügt:

"Dieses Kapitel findet Anwendung auf Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I von SOLAS ausgestellt wird."

3 Das folgende neue Kapitel wird nach dem vorhandenen Kapitel 9 hinzugefügt:

"Kapitel 9-1
Sicherung der Seefahrt für Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr, Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden, sowie Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500

Dieses Kapitel findet Anwendung auf:

  1. Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr;
  2. Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden; und
  3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500.

9-1.1 Ziel

Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, für eine sichere Seefahrt zu sorgen.

9-1.2 Funktionelle Anforderungen

Zur Erreichung des im obigen Absatz 9-1.1 dargelegten Zieles verkörpern die Regeln dieses Kapitels die folgenden funktionellen Anforderungen.

9-1.2.1 Nautische Nachrichten

Für eine sichere Schiffsführung müssen Schiffe in der Lage sein, aktuelle Informationen, einschließlich Angaben zu den Eisverhältnissen, zu empfangen.

9-1.2.2 Funktionsfähigkeit der Navigationsausrüstung

  1. Die Navigationsausrüstung und -systeme müssen so ausgelegt, gebaut und eingebaut werden, dass sie ihre Funktionsfähigkeit unter den erwarteten Umgebungsbedingungen im Einsatzgebiet behalten.
  2. Systeme zur Lieferung von Referenzkursen und zur Positionsbestimmung müssen für die vorgesehenen Gebiete geeignet sein.

9-1.2.3 Zusätzliche Navigationsausrüstung

Schiffe müssen die Fähigkeit haben, Eis optisch zu erkennen, wenn sie bei Dunkelheit eingesetzt werden.

9-1.3 Regeln

9-1.3.1 Nautische Nachrichten

Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 9-1.2.1 müssen Schiffe Möglichkeiten zum Empfangen und Anzeigen aktueller Angaben zu den Eisverhältnissen im Einsatzgebiet haben.

9-1.3.2 Funktionsfähigkeit der Navigationsausrüstung

9-1.3.2.1 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 9-1.2.2.1 gilt Folgendes:

  1. eisverstärkte Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden, müssen entweder zwei voneinander unabhängige Echolotanlagen haben oder eine Echolotanlage mit zwei voneinander unabhängigen Wandlern. Andere für die Verwaltung annehmbare Geräte, die in der Lage sind Tiefenmessungen vorzunehmen, wie beispielsweise Fischfinder, können als gleichwertiges Hilfsmittel zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet werden;
  2. Schiffe müssen, ungeachtet ihres Baudatums und ihrer Größe, die Regel V/22.1.9.4 SOLAS erfüllen und freie Sicht nach hinten bieten. Auf Schiffen, die diese Anforderung nicht erfüllen können, müssen für die Verwaltung annehmbare Vorkehrungen getroffen werden, um den Anforderungen gleichwertige Sichtverhältnisse zu schaffen;
  3. bei Schiffen, die in Gebieten und Zeiträumen eingesetzt werden, in denen wahrscheinlich Eisansatz auftritt, müssen Möglichkeiten zum Verhindern der Anlagerung von Eis an Antennen, die zur Navigation und Nachrichtenübermittlung benötigt werden, bereitgestellt werden; und
  4. zusätzlich gilt für eisverstärkte Schiffe Folgendes:
    1. sofern gemäß SOLAS Kapitel V oder diesem Kapitel geforderte Ausrüstung Messfühler hat, die unterhalb des Schiffskörpers herausragen, müssen diese gegen Eis geschützt werden; und
    2. auf Schiffen der Kategorien A und B, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden, müssen die Brückennocken geschlossen oder dafür ausgelegt sein, die Navigationseinrichtung und das Bedienungspersonal zu schützen. Auf Schiffen, die diese Regelung nicht erfüllen können, müssen für die Verwaltung annehmbare Vorkehrungen getroffen werden, um einen dieser Regelung gleichwertigen Schutz zu schaffen.

9-1.3.2.2 Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 9-1.2.2.2 gilt Folgendes:

1. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen zwei nicht auf Magnetismus beruhende Einrichtungen zur Bestimmung und Anzeige ihres Kurswinkels haben. Beide Einrichtungen müssen voneinander unabhängig sein und sowohl an die Hauptenergiequelle des Schiffes als auch an die Notenergiequelle angeschlossen sein; und

2. Schiffe, die in Breiten von mehr als 80 Grad vordringen, müssen mit mindestens einem GNSS Kompass (Global Navigation Satellite System) oder einem gleichwertigen Ersatz ausgestattet sein, die sowohl an die Hauptenergiequelle des Schiffes als auch an die Notenergiequelle angeschlossen sein müssen.

9-1.3.3 Zusätzliche Navigationsausrüstung

Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des Absatzes 9-1.2.3 müssen Schiffe, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich in Gebieten mit 24 Stunden Tageslicht eingesetzt werden, mit zwei Möglichkeiten zur optischen Erkennung von Eis ausgerüstet sein."

Kapitel 11
Reiseplanung

4 Die Überschrift von Kapitel 11 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
Kapitel 11
Reiseplanung
"Kapitel 11
Reiseplanung für Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I ausgestellt wird"

5 Der folgende Wortlaut wird nach der Überschrift von Kapitel 11 hinzugefügt:

"Dieses Kapitel findet Anwendung auf Schiffe, für die ein Zeugnis nach Kapitel I von SOLAS ausgestellt wird."

6 Das folgende neue Kapitel wird nach dem vorhandenen Kapitel 11 zusammen mit den zugehörigen Fußnoten hinzugefügt:

"Kapitel 11-1
Reiseplanung für Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr, Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden, sowie Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500

Dieses Kapitel findet Anwendung auf:

  1. Fischereifahrzeuge von 24 Metern Länge über alles oder mehr;
  2. Vergnügungsyachten mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden; und
  3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500.

11-1.1 Ziel

Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, sicherzustellen, dass dem Unternehmen, dem Kapitän und der Besatzung hinreichende Angaben zugeleitet werden, die es ermöglichen, dass Einsätze mit gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen und gegebenenfalls des Schutzes der Umwelt durchgeführt werden.

11-1.2 Funktionelle Anforderung

Zur Erreichung des im obigen Absatz 11-1.1 dargelegten Zieles muss der Reiseplan die möglichen Gefahren der beabsichtigten Reise berücksichtigen.

11-1.3 Anforderungen

Für die Einhaltung der funktionellen Anforderung des obigen Absatzes 11-1.2 muss der Kapitän beim Abwägen einer Route durch Polargewässer Folgendes berücksichtigen:

  1. die vom System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord verlangten Verfahren; falls kein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt ist, muss es ein dokumentiertes Verfahren für den Einsatz in Polargewässern geben;
  2. jegliche Beschränkungen der verfügbaren hydrographischen Angaben und Schifffahrtszeichen;
  3. aktuelle Angaben zu Umfang und Art von Eis und Eisbergen in der Nähe der vorgesehenen Fahrtroute;
  4. statistische Daten aus früheren Jahren zu Eis und Temperaturen;
  5. Zufluchtsorte;
  6. aktuelle Angaben und Maßnahmen, die beim Antreffen von Meeressäugetieren zu ergreifen sind, bezogen auf bekannte Gebiete mit Populationsdichten von Meeressäugetieren, einschließlich jahreszeitlicher Durchzugsgebiete; 1
  7. aktuelle Angaben zu relevanten Schiffsroutensystemen (Routenberatung), Geschwindigkeitsempfehlungen und Verkehrslenkungssystemen, bezogen auf bekannte Gebiete mit Populationsdichten von Meeressäugetieren, einschließlich jahreszeitlicher Durchzugsgebiete; 1
  8. nationale und internationale ausgewiesene Schutzgebiete entlang der Fahrtroute; und
  9. Einsatz in Gebieten, die von Such- und Rettungseinrichtungen (SAR) weit entfernt sind. 2

1 Siehe Rundschreiben MEPC/Circ.674 Guidance document for minimizing the risk of ship strikes with cetaceans (Leitfaden zur Verringerung des Risikos von Schiffskollisionen mit Walen).

2 Siehe das Rundschreiben MEPC/Circ.1184 Enhanced contingency planning guidance for passenger ships operating in areas remote from SAR facilities (Verbesserte Leitlinien für die Einsatzplanung für Fahrgastschiffe, die in Gebieten verkehren, die von Such- und Rettungseinrichtungen weit entfernt sind) und die Entschließung A.999(26) Richtlinien für die Reiseplanung von Fahrgastschiffen, die in abgelegenen Gebieten verkehren."

Anlage 2

Änderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)

Teil I-B
Zusätzliche Anleitung zu den Bestimmungen der Einleitung und des Teils I-A

10 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 9 (Sicherung der Seefahrt)

7 Die Überschrift von Abschnitt 10 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
10 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 9 (Sicherung der Seefahrt) "10 Zusätzliche Anleitung zu den Kapiteln 9 und 9-1"


12 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 11 (Reiseplanung)

8 Die Überschrift von Abschnitt 12 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
12 Zusätzliche Anleitung zum Kapitel 11 (Reiseplanung) "12 Zusätzliche Anleitung zu den Kapiteln 11 und 11-1"


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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.538(107), "Änderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache

Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 25.12.2025 S. 645)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.538(107), "Änderungen des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 253068

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ENDE