Änderungstext
Entschließung MSC.554(108) - Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)
Vom 12. November
(VkBl. Nr. 23 vom 12.11.2025 S. 659)
(angenommen am 23. Mai 2024)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
EBENFALLS GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.48(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code (" LSA-Code") angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich wurde,
DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel III/3 Absatz 10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des LSA-Codes,
NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des LSA-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet wurden,
1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 BESTIMMT in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens am 1. Januar 2026 nach ihrer Annahme gemäß dem vorstehenden Absatz 2 in Kraft treten;
4 FORDERT die Vertragsregierungen EBENSO AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in der Anlage auf Rettungsmittel Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 installiert werden, wobei der Ausdruck "am oder nach dem 1. Januar 2026 installiert"
(a) für Schiffe, deren Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird, oder, falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2026 gelegt wird oder die sich am oder nach dem 1. Januar 2026 in einem entsprechenden Bauzustand befinden, alle Installationen der beschriebenen Art an Bord dieser Schiffe; oder
(b) für andere als unter (a) beschriebene Schiffe, alle Installationen der beschriebenen Art mit einem vertraglichen Lieferdatum für die Ausrüstung oder, falls kein vertragliches Lieferdatum vorliegt, das tatsächliche Lieferdatum der Ausrüstung an das Schiff an oder nach dem 1. Januar 2026
bedeutet.
5 ERSUCHT den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der sich in der Anlage befindenden Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
6 ERSUCHT den Generalsekretär EBENFALLS, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind.
Anlage
Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)
Kapitel II
Persönliche Rettungsmittel
2.2 Rettungswesten
2.2.1 Allgemeine Vorschriften für Rettungswesten
1 Absatz 2.2.1.6.2 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| .2 dass der Körper einer bewusstlosen Person mit dem Gesicht nach unten im Wasser so gedreht wird, dass der Mund in einer Durchschnittszeit, die die Zeit beim Tragen der Referenz-Prüfweste mit einer Toleranz von max. 1 s nicht überschreitet, aus dem Wasser gehoben wird, wobei die Zahl der nicht durch die Rettungsweste gedrehten Personen nicht größer sein darf als die der Referenz-Prüfweste; | ".2 dass der Körper einer bewusstlosen Person mit dem Gesicht nach unten im Wasser so in eine mit dem Gesicht nach oben zeigende Position gedreht wird, dass die Nase und der Mund in einer Durchschnittszeit aus dem Wasser gehoben werden, die die Zeit beim Tragen der Referenz-Prüfweste mit einer Toleranz von max. 1 s nicht überschreitet;" |
Kapitel IV
Überlebensfahrzeuge
4.4 Allgemeine Vorschriften für Rettungsboote
4.4.7 Rettungsbootszubehör
2 Absatz 4.4.7.6.8 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| .8 Um ein unbeabsichtigtes Auslösen während des Einholens des Bootes zu verhindern, wenn der Haken nicht wieder vollständig zurückgestellt wurde, darf der Haken entweder nicht in der Lage sein, Lasten zu tragen oder der Griff oder der Sicherungsstift dürfen nicht auf die Rückstell(Sperr-) position zurückgestellt werden können. Zusätzliche Warnhinweise sind an jeder Hakenposition anzubringen, um die Besatzung über das ordnungsgemäße Verfahren zum Rückstellen zu informieren, und Sichtanzeiger dürfen nicht angeben, dass der Auslösemechanismus zurückgestellt ist. | ".8 Um ein unbeabsichtigtes Auslösen während des Einholens des Boots zu verhindern, darf der Haken nicht in der Lage sein, Last zu tragen, wenn der Haken nicht wieder vollständig zurückgestellt wurde. Falls es sich um einen Haken handelt, der in der Lage ist, das Rettungs- oder Bereitschaftsboot mit einer Last am Haken auszulösen, wenn es sich noch nicht vollständig im Wasser befindet, dürfen der Griff oder die Sicherungsstifte nicht auf die Rückstell(Sperr-)position zurückgestellt werden können und Sichtanzeiger dürfen nicht angeben, dass der Auslösemechanismus zurückgestellt ist, wenn der Haken nicht vollständig zurückgestellt wurde. Zusätzliche Warnhinweise sind an jeder Hakenposition anzubringen, um die Besatzung über das ordnungsgemäße Verfahren zum Rückstellen zu informieren." |
3 Absatz 4.4.7.6.17 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| .17 In Fällen, wo zum Aussetzen eines Rettungs- oder Bereitschaftsbootes ein System mit einem Läufer und einem Haken in Verbindung mit einer passenden Fangleine zur Anwendung kommt, brauchen die Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.7, 4.4.7.6.8 und 4.4.7.6.15 nicht angewandt werden; bei solcher Anordnung reicht eine einfache Vorrichtung aus, die das Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nur dann auslöst, wenn es vollkommen schwimmt. | ".17 In Fällen, wo zum Aussetzen eines Rettungs- oder Bereitschaftsbootes ein System mit einem Läufer und einem Haken in Verbindung mit einer passenden Fangleine zur Anwendung kommt, brauchen die Anforderungen der Absätze 4.4.7.6.7 und 4.4.7.6.15 nicht angewandt zu werden; dies ist vorausgesetzt dessen, dass das System mit einem Läufer und einem Haken nicht in der Lage ist, das Rettungs- oder Bereitschaftsboot mit einer Last am Haken auszulösen, wenn es sich nicht vollständig im Wasser befindet." |
Kapitel VI
Aussetz- und Einbootungsvorrichtungen
6.1.2 Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer und eine Winde verwendet werden
4 Absatz 6.1.2.8 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| 6.2.1.8 Die Geschwindigkeit, mit der das voll beladene Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot zu Wasser gefiert wird, muss mindestens der durch folgende Formel errechneten Geschwindigkeit entsprechen:
S = 0,4 + 0,02H wobei S = Fiergeschwindigkeit in Meter pro Sekunde | "6.1.2.8 Die Geschwindigkeit, mit der das voll beladene Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot zu Wasser gefiert wird, muss mindestens der durch folgende Formel errechneten Geschwindigkeit entsprechen:
S = 0,4 + 0,02 H, oder 1,0, wobei S = Fiergeschwindigkeit in Meter pro Sekunde und H = Höhe in Meter vom Davitkopf zur Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See bedeuten." |
5 Absatz 6.1.2.10 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| 6.1.2.10 Die höchste Fiergeschwindigkeit ist von der Verwaltung festzulegen, wobei der Entwurf des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots, der Schutz der Insassen vor übermäßiger Belastung und die Festigkeit der Aussetzvorrichtungen unter Berücksichtigung der dynamischen Kräfte bei einem Notstopp zu berücksichtigen sind. In der Aussetzvorrichtung müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die sichergestellt wird, dass diese Geschwindigkeit nicht überschritten wird. | "6.1.2.10 Die höchste Fiergeschwindigkeit des voll beladenen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots muss 1,3 m/s betragen. Die Verwaltung kann eine andere höchste Fiergeschwindigkeit als 1,3 m/s akzeptieren, wobei der Entwurf des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots, der Schutz der Insassen vor übermäßiger Belastung und die Festigkeit der Aussetzvorrichtungen unter Berücksichtigung der dynamischen Kräfte bei einem Notstopp zu berücksichtigen sind. In der Aussetzvorrichtung müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die sichergestellt wird, dass diese Geschwindigkeit nicht überschritten wird." |
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| Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.554(108), "Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache
Vom 12. November |
| Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.554(108), "Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. ID: 253075 |
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