Änderungstext

Entschließung MSC.555(108) - Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 682)


(angenommen am 23. Mai 2024)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

SOWIE GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.98(73), mit der er den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme ("FSS-Code") angenommen hat, der mit Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (" das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,

DES WEITEREN GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3 Absatz 22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des FSS-Codes,

NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des FSS-Codes, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,

1 BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSS-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Kapitel 7
Fest eingebaute Druckwassersprüh- und Wassernebel-Feuerlöschsysteme

2 Technische Anforderungen

1 Der folgende neue Abschnitt 2.5 wird nach dem vorhandenen Abschnitt 2.4 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume, Fahrzeugräume und Sonderräume) hinzugefügt:

"2.5 Fest eingebaute Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis auf für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehenen Wetterdecks von Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Dieser Absatz beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen mit für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehenen Wetterdecks. Die Anforderungen dieses Absatzes gelten für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden.

2.5.1 Die geschützte Fläche muss sich über die gesamte Länge und Breite des für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehenen Wetterdecks erstrecken. Der feste Monitor muss (die festen Monitore müssen) in der Lage sein, Wasser an folgende Flächen abzugeben:

  1. die Fläche des Wetterdecks, die für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehen ist; und
  2. die Fläche, die Begrenzungen von Aufbauten, die sich bis zu 8,0 m - waagerecht gemessen - von der für die Fahrzeugstauung vorgesehenen Fläche entfernt befinden, oder die nächsten senkrechten Begrenzungen umfasst, je nachdem welcher Abstand geringer ist.

2.5.2 Die gemeinsame Fördermenge der Monitore muss mindestens 2,0 l/min pro Quadratmeter der geschützten Fläche betragen, aber auf keinen Fall darf die Abgabe eines einzelnen Monitors weniger als 1,250 l/min betragen. Eine gleichmäßige Verteilung des Wassers muss sichergestellt sein.

2.5.3 Die Entfernung vom Monitor zum entferntesten Ende der geschützten Fläche vor diesem Monitor darf nicht mehr als 75 % der Wurfweite des Monitors bei Windstille betragen.

2.5.4 Jeder Monitor muss sich außerhalb der Fläche, die er schützt, in einer sicheren Position befinden, bei der es unwahrscheinlich ist, dass sie im Brandfall abgeschnitten wird.

Monitore müssen in Positionen aufgestellt sein, die eine ungehinderte Wasserabdeckung bei einer maximalen Beladung des Wetterdecks mit Fahrzeugen ermöglichen. Jedoch müssen Flächen, die nicht durch die Wassermonitore abgedeckt werden können, durch Wasserdüsen geschützt sein. Düsen müssen unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse entworfen und angeordnet sein sowie 5,0 l/min pro Quadratmeter für die Fläche, die sie abdecken, bereitstellen und Auslöse-Bedienelemente in einer Position haben, die im Brandfall zugänglich ist.

2.5.5 Das System muss für die sofortige Verwendung einsatzbereit sein und in der Lage sein, ununterbrochen Wasser bereitzustellen. Die Wasserversorgung muss in der Lage sein, gleichzeitig Wasser in der erforderlichen Menge für die gesamte Breite des für die Beförderung von Fahrzeugen vorgesehenen Wetterdecks und eine Länge von 40 m, oder die gesamte Länge des Wetterdecks, falls diese geringer als 40 m ist, bereitzustellen. In keinem Fall darf die Zuflussmenge geringer als jene sein, die für den größten Monitor erforderlich ist.

2.5.6 Das System kann den Zufluss von der Feuerlöschleitung, der Pumpe (den Pumpen) für andere fest eingebauten Feuerlöschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis oder einer eigens für das System vorgesehenen Pumpe, die ständig Seewasser bereitstellt, erhalten.

Wenn die Feuerlöschpumpen des Schiffes dafür verwendet werden, den Monitor (die Monitore) zu versorgen:

  1. muss es möglich sein, die Feuerlöschleitung des Schiffes von dem Monitor (den Monitoren) mithilfe eines Ventils zu trennen, um beide Systeme getrennt oder gleichzeitig zu betreiben; und
  2. muss der Volumenstrom der Pumpen ausreichen, um beide Systeme gleichzeitig zu versorgen, einschließlich zweier Wasserstrahlen mit dem erforderlichen Druck aus dem Feuerlöschsystem. In dem Fall, dass auf dem Wetterdeck auch Gefahrgut befördert wird, muss der Volumenstrom für vier Wasserstrahlen mit dem erforderlichen Druck bereitgestellt werden.

Wenn ein anderes fest eingebautes Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis dafür verwendet wird, den Monitor (die Monitore) zu versorgen:

  1. muss es möglich sein, das andere fest eingebaute Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis von dem Monitor (den Monitoren) mithilfe eines Ventils zu trennen, um beide Systeme getrennt oder gleichzeitig zu betreiben; und
  2. muss der Volumenstrom der Pumpe(n) im Falle von offenen Ro-Ro-Räumen ausreichen, um beide Systeme gleichzeitig zu versorgen, wobei mindestens zwei Abschnitte des fest eingebauten Feuerlöschsystems mit einem Löschmittel auf Wasserbasis nahe den Öffnungen zum Wetterdeck sind und ein Monitor das Wetterdeck versorgt. Bei geschlossenen Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen ist ein gleichzeitiger Betrieb nicht erforderlich."

Kapitel 9
Fest eingebaute Feuermelde und Feueranzeigesysteme

1 Anwendung

2 Absatz 1.1 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
1.1 Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Kapitels auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut sind. "1.1 Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Kapitels auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut sind. Die Anforderungen von Absatz 2.3.1.5 und 2.4.2.2 dieses Kapitels finden bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden, Anwendung."

2 Technische Anforderungen

2.3 Anforderungen an Bauteile

3 Die Absätze 2.3.1.3 und 2.3.1.4 werden mit Folgendem ersetzt:

alt neu
2.3.1.3 Für Wärmemelder muss bescheinigt sein, dass sie ansprechen, bevor die Temperatur 78 °C überschreitet, aber nicht, bevor die Temperatur 54 °C überschreitet, wenn die Rate des Temperaturanstiegs auf diese Werte weniger als 1 °C je Minute beträgt, und wenn sie entsprechend den Normen EN 54:2001 und IEC 60092-504 geprüft sind. Alternative Prüfnormen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden. Bei höheren Raten des Temperaturanstiegs muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit des Wärmemelders zu vermeiden ist. "2.3.1.3 Für Wärmemelder und lineare Wärmemelder muss bescheinigt sein, dass sie ansprechen, bevor die Temperatur 78 °C überschreitet, aber nicht, bevor die Temperatur 54 °C überschreitet, wenn die Rate des Temperaturanstiegs auf diese Werte weniger als 1 °C je Minute beträgt, und wenn sie entsprechend den einschlägigen Teilen der Normen EN 54:2001 und IEC 60092-504 geprüft sind. Alternative Prüfnormen können entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltung angewendet werden. Bei höheren Raten des Temperaturanstiegs müssen Wärmemelder und lineare Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unteroder Überempfindlichkeit des Melders zu vermeiden ist.
2.3.1.4 Die Ansprechtemperatur von Wärmemeldern darf in Trockenräumen und in ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur bis 130 °C und in Saunas bis 140 °C betragen. 2.3.1.4 Die Ansprechtemperatur von Wärmemeldern und linearen Wärmemeldern darf in Trockenräumen und in ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur bis 130 °C und in Saunas bis 140 °C betragen."

4 Der folgende neue Absatz 2.3.1.5 wird nach dem vorhandenen Absatz 2.3.1.4 eingefügt und die Folgeabsätze werden entsprechend umnummeriert:

"2.3.1.5 Lineare Wärmemelder müssen gemäß den Normen EN 54-22:2015 und IEC 60092-504 geprüft werden. Alternative Prüfnormen können entsprechend der Bestimmung der Verwaltung angewendet werden."

2.4 Einbauanforderungen

2.4.2 Anordnung der selbsttätigen Feuermelder

5 Absatz 2.4.2.2 und die zugehörige Tabelle 9.1 "Abstand der selbsttätigen Feuermelder" darin werden mit Folgendem ersetzt:

alt neu
2.4.2.2 Der größte Abstand zwischen den selbsttätigen Feuermeldern muss der folgenden Tabelle entsprechen:

Tabelle 9.1 - Abstand der selbsttätigen Feuermelder

Typ des Feuermelders Größte Bodenfläche je Feuermelder den Zentren Größter Abstand zwischen Größter Abstand von Schotten
Wärme 37 m2 9 m 4,5 m
Rauch 74 m2 11 m 5,5 m

Die Verwaltung kann andere Abstände vorschreiben oder zulassen, wenn diesen die bei Versuchen ermittelten Charakteristika der Feuermelder zugrunde liegen. Selbsttätige Feuermelder, die sich unterhalb von beweglichen Ro-Ro-Decks befinden, müssen dem Vorstehenden entsprechen.

"2.4.2.2 Der größte Abstand zwischen den selbsttätigen Feuermeldern muss der folgenden Tabelle entsprechen:

Tabelle 9.1 - Abstand der selbsttätigen Feuermelder

Typ des Feuermelders Größte Bodenfläche je Feuermelder (m2) Größter Abstand zwischen den Zentren (m) Größter Abstand von Schotten (m)
Wärme 37 9 4,5
Rauch 74 11 5,5
Wärme und Rauch kombiniert 74 9 4,5

2.4.2.2.1 Die Verwaltung kann andere Abstände vorschreiben oder zulassen, wenn diesen die bei Versuchen ermittelten Charakteristika der Feuermelder zugrunde liegen. Selbsttätige Feuermelder, die sich unterhalb von beweglichen Ro-Ro-Decks befinden, müssen dem Vorstehenden entsprechen.

2.4.2.2.2 Der Abstand zwischen zwei Sensorkabeln eines linearen Wärmemeldesystems darf nicht größer sein als 9,0 m, wohingegen der Abstand zwischen solchen Kabeln und Schotten nicht größer als 4,5 m sein darf."

2.5 Anforderungen an die System-Überwachung

2.5.1 Optische und akustische Feueralarmsignale

6 Die folgenden neuen Absätze 2.5.1.2, 2.5.1.3 und 2.5.1.4 werden nach dem Absatz 2.5.1.1 hinzugefügt und die Folgeabsätze werden entsprechend umnummeriert:

"2.5.1.2 Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden, müssen Alarmbenachrichtigungen einem einheitlichen Alarmdarstellungsschema folgen (Formulierung, Vokabular, Farben und Position). Alarme müssen sofort auf der Kommandobrücke erkannt werden können und dürfen nicht durch Lärm oder schlechte Platzierung beeinträchtigt werden.

2.5.1.3 Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden, muss die Schnittstelle einen Zugriff auf den Alarm bieten und es der Besatzung ermöglichen, die vorhergehend ausgelösten Alarme und den letzten Alarm sowie die Alarmunterdrückungsfunktion zu ermitteln, während gewährleistet ist, dass die Alarme mit fortwährenden Auslösebedingungen noch deutlich sichtbar sind.

2.5.1.4 Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut werden, kann die Rauchmelderfunktion in Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen während des Ladens und Löschens von Fahrzeugen abgeschaltet werden. Die Dauer der Abschaltung muss an die Zeit des Ladens/Löschens angepasst sein und sich automatisch nach der vorher festgelegten Zeit zurücksetzen. In der zentralen Anzeigetafel muss angezeigt werden, ob diese Melderabschnitte abgeschaltet sind. Die Abschaltung der Wärmemeldefunktion oder der handbetätigten Feuermelder darf nicht gestattet sein."

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Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.555(108), "Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)", in deutscher Sprache

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 682)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.555(108), "Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 260010

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ENDE