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Entschließung A.1122(30) - Code für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut auf Offshore-Versorgern
(OSV-Chemikalien-Code)
Vom 18. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2024 S. 500)
Angenommen am 6. Dezember 2017
DIE VOLLVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT AUF Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Vollversammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass in Regel 11 Absatz 2 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu jenem Übereinkommen gefordert wird, dass die Organisation Richtlinien ausarbeitet, auf deren Grundlage die Verwaltungen geeignete Maßnahmen für andere Schiffe als Chemikalientankschiffe, die die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut genannten schädlichen flüssigen Stoffe als Massengut befördern, festlegen müssen, um das unkontrollierte Einleiten solcher Stoffe ins Meer auf ein Mindestmaß zu begrenzen,
FERNER GESTÜTZT DARAUF, dass sie mit der Entschließung A.673(16) Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (LHNS-Richtlinien - Abkürzung basiert auf Anfangsbuchstaben von dem englischen Begriff "liquid hazardous and noxious substances") angenommen hat,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bestimmungen der LHNS-Richtlinien angesichts der Fortentwicklung der Offshore-Industrie und der bei der Umsetzung jener Richtlinien gewonnenen Erfahrungen zu verbessern,
NACH PRÜFUNG der Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner achtundneunzigsten Tagung und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner einundsiebzigsten Tagung,
***
Anlage
Code für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut auf Offshore-Versorgern
(OSV-Chemikalien-Code)
1 Der vorliegende Code gilt für den Entwurf, Bau und Betrieb von Offshore-Versorgern (offshore support vessels, OSVs), die gefährliche und schädliche flüssige Stoffe als Massengut befördern, welche der Wartung und Versorgung von Bohrplattformen, beweglichen Offshore-Bohrinseln und sonstigen meerestechnischen Einrichtungen dienen, einschließlich derjenigen, die zur Suche nach oder zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Meeresboden eingesetzt werden.
2 Die Ausarbeitung des vorliegenden Codes erfolgte in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel 11 Absatz 2 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu jenem Übereinkommen ( MARPOL) und in Anerkennung der Notwendigkeit, Normen festzulegen, die eine Alternative zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code) für OSVs darstellen.
3 Der Grundgedanke des vorliegenden Codes ist es, die Normen aus dem IBC-Code und dem IGC-Code in dem Umfang anzuwenden, wie dies unter Berücksichtigung der spezifischen Entwurfsmerkmale und Einsatzbedingungen von OSVs mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
4 Die Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (Entschließung MSC.235(82)), in ihrer geänderten Fassung, gelten auch für OSVs im Sinne des vorliegenden Codes.
5 Es ist eine anerkannte Tatsache, dass die Technologie der Offshore-Industrie vielgestaltig und einem fortlaufenden Entwicklungsprozess unterworfen ist, was beispielsweise durch den steigenden Bedarf an Schiffen mit speziellen Aufgaben wie etwa Fahrzeugen für Aufschlussbohrungen offenkundig wird. Um den Bedürfnissen dieses Wirtschaftszweiges gerecht werden zu können, soll der vorliegende Code nicht festgeschrieben bleiben. Deshalb wird die Organisation den Code in bestimmten Zeitabständen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen und des Standes der technischen Entwicklung auf ihren Aktualisierungsbedarf hin überprüfen. Änderungen des Codes zur Einarbeitung von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zulassung weiterer Stoffe zur Beförderung werden zu gegebener Zeit mitgeteilt, das heißt, wenn weitere Stoffe zur Beförderung vorgeschlagen und die entsprechenden Bestimmungen ausgearbeitet werden.
Kapitel 1
Allgemeines
Zweck dieses Codes ist es, eine internationale Norm für die sichere Beförderung von Chemikalien als Massengut auf See durch Festlegung der Entwurfs- und Konstruktionsnormen für die an dieser Beförderung beteiligten Schiffe und Ausrüstung zu erstellen, um die Risiken für das Schiff, seine Besatzung und die Umwelt unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Produkte, einschließlich ihrer Entzündbarkeit, Giftigkeit (Toxizität), Erstickungsgefahr, Ätzwirkung (Korrosivität) und die Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion (Reaktivität), zu minimieren.
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Der vorliegende Code gilt für OSVs, die für die Beförderung der in 1.1.9 genannten Produkte eingesetzt werden, unabhängig von ihrer Größe und ihrer Reise.
1.1.2 Der vorliegende Code gilt auch dann, wenn die unter 1.1.9 genannten Ladungen Teil eines Mischungs- oder Herstellungsverfahrens von Ladungen sind, die bei der Suche nach und Ausbeutung von Meeresbodenschätzen an Bord von Schiffen, die für diese Tätigkeiten eingesetzt werden, verwendet werden.
1.1.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Code für OSVs, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2018 gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem Stadium befinden:
1.1.4 Vorhandene OSVs, deren Kiel am oder nach dem 19. April 1990 und vor dem in 1.1.3 genannten Datum gelegt wurde oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befanden, können zur Beförderung von Produkten zugelassen werden, die im IBC-Code für die Beförderung auf einem Schiff des Typs 2 vorgesehen sind, sofern diese OSVs dem vorliegenden Code entsprechen, mit Ausnahme der Stabilitätsvorschriften in Kapitel 2 des vorliegenden Codes, und sofern dies den Anforderungen der Verwaltung genügt.
1.1.5 Ein Schiff, das für die Beförderung von flüssigem Massengut, das dem vorliegenden Code unterliegt, an oder nach dem in 1.1.3 genannten Datum umgebaut wird, muss ungeachtet des Baudatums als ein Schiff behandelt werden, das an dem Datum gebaut wurde, an dem der Umbau begonnen hat. Ein OSV, der Ladungen im Sinne des vorliegenden Codes befördert und an dem zwecks der Beförderung weiterer Ladungen im Sinne des vorliegenden Codes Änderungen vorgenommen werden, darf nicht als ein Schiff angesehen werden, an dem ein Umbau vorgenommen worden ist.
1.1.6 Der vorliegende Code gilt nur für Massengutbeförderung, bei der die Ladung in den oder aus dem Behälter, der Teil des Schiffes ist oder an Bord bleibt, umgeladen wird.
1.1.7 Die Anforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter und Meeresschadstoffe in verpackter Form, einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter in ortsbeweglichen Tanks, sind im International Maritime Dangerous Goods Code ( IMDG-Code) enthalten.
1.1.8 Der vorliegende Code gilt zusätzlich zu den Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (Entschließung MSC.235(82)) in ihrer jeweils geänderten Fassung. In Fällen, in denen der vorliegende Code alternative Sicherheitsnormen festlegt, müssen die Normen des vorliegenden Codes angewendet werden.
1.1.9 Produkte, die gemäß dem vorliegenden Code befördert werden können, sind:
1.1.10 Für ein Produkt, das zur Beförderung als Massengut vorgeschlagen wird, aber nicht in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes aufgeführt ist, müssen die an dieser Beförderung beteiligten Verwaltungen und Hafenverwaltungen unter Berücksichtigung der Kriterien für die Gefährdungsbewertung von Chemikalien als Massengut die geeigneten vorläufigen Bedingungen für die Beförderung vorschreiben. Für die Bewertung der Verschmutzungsgefahr eines solchen Produktes und die Einstufung in eine Verschmutzungsgruppe muss das in Regel 6.3 der Anlage II von MARPOL festgelegte Verfahren angewandt werden. Die IMO muss über die vorläufigen Bedingungen für die Prüfung der Aufnahme des Produktes in den IBC-Code informiert werden.
1.2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehend aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (In den einzelnen Kapiteln sind weitere Begriffsbestimmungen aufgeführt).
1.2.1 Unterkunftsräume sind Gesellschaftsräume, Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Friseurräume, Pantries ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume.
1.2.2 Verwaltung bedeutet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
1.2.3 Jahrestag bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Ablaufdatum des Zeugnisses über die Eignung entsprechen.
1.2.4 Rückladung bezeichnet verunreinigtes flüssiges Massengut, das im Offshore-Bereich an Bord eines Schiffes genommen wird, um entweder zurück an Land oder zu einem anderen Ort im Off-shore-Bereich transportiert zu werden.
1.2.5 Mischzusätze bezeichnen kleine Mengen flüssiger Stoffe, die beim Mischen von Produkten oder bei der Herstellung von Ladungen für die Suche und Ausbeutung von Bodenschätzen an Bord von Schiffen, die zur Ausführung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden, verwendet werden.
1.2.6 Breite (B) bedeutet die größte Breite des Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut bis zur Mallkante auf Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers. Maßeinheit der Breite (B) ist der Meter.
1.2.7 Ladungsbereich ist der Teil des OSV, in dem:
1.2.8 Ladekontrollstation bezeichnet eine Stelle, die während des Ladungsumschlags besetzt ist, um das Laden oder Löschen von Ladung zu leiten oder zu kontrollieren.
1.2.9 Ladepumpenraum ist ein Raum, in dem sich Pumpen und deren Zubehör für den Umschlag der unter den vorliegenden Code fallenden Produkte befinden.
1.2.10 Kofferdamm ist der Trennraum zwischen zwei nebeneinanderliegenden Stahlschotten oder Decks. Dieser Raum kann ein Leerraum oder ein Raum für die Aufnahme von Ballast sein.
1.2.11 Kontrollstationen sind die Räume, in denen sich die Schiffsfunkanlage, die wichtigste Navigationsausrüstung oder die Notstromquelle befinden oder in denen die Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht sind. Dies umfasst nicht spezielle Feuerüberwachungsanlagen, die am praktischsten im Ladungsbereich untergebracht werden können.
1.2.12 Umbau bedeutet ein Schiff in einem nicht mit dem OSV-Betrieb in Zusammenhang stehenden Dienst, das für den Einsatz als OSV verändert wurde. Spezialschiffe (die gemäß dem Code über die Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008) betrieben werden), die in zur Unterstützung dienenden Dienstkonfigurationen eingesetzt werden, gelten nicht als "in einem nicht mit dem OSV-Betrieb in Zusammenhang stehenden Dienst".
1.2.13 Gefährliche Chemikalien bezeichnet alle flüssigen Chemikalien, die auf der Grundlage der Sicherheitskriterien für die Einstufung von Produkten in Kapitel 17 des IBC-Codes als Sicherheitsgefahr eingestuft sind.
1.2.14 Gefährliche Güter bezeichnet die Stoffe und Gegenstände, die unter den IMDG-Code fallen.
1.2.15 Tragfähigkeit bezeichnet die in metrischen Tonnen ausgedrückte Differenz zwischen der Verdrängung eines OSV in Wasser mit einer spezifischen Dichte von 1,025 bei einem Tiefgang, der dem erteilten Sommerfreibord entspricht, und dem Eigengewicht des Schiffes.
1.2.16 Einrichtungen an Deck bezeichnet ortsbewegliche Tanks, Rohrleitungen, Ausrüstung, Verarbeitungsanlagen und Kontrollstationen, die fest mit dem Schiff verbunden sind und für den Betrieb des Schiffes verwendet werden.
1.2.17 Dichte ist das Verhältnis der Masse zum Volumen eines Produktes, ausgedrückt in Kilogramm pro Kubikmeter. Dies gilt für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
1.2.18 Flammpunkt ist die Temperatur in Grad Celsius, bei der ein Produkt genügend entzündbare Dämpfe abgibt, um entzündet zu werden. Die im vorliegenden Code angegebenen Werte sind die mit einem zugelassenen Flammpunktgerät ermittelten Werte für einen "Versuch im geschlossenen Tiegel" (closed cup test).
1.2.19 Gefährlicher Stoff ist jeder Stoff, der entweder in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt ist oder der ein Gefährdungspotential aufweist, das in irgendeinem seiner Kennwerte über den Mindestwerten der von der Organisation beschlossenen Kriterien für die Gefährdungsbewertung unverpackter Chemikalien liegt.
1.2.20 Laderaum ist der Raum, der durch Schiffsverbände umschlossen ist und in dem sich ein unabhängiger Ladetank befindet.
1.2.21 Ladungsumschlagsbereich bezeichnet einen Bereich auf dem Hauptdeck, mit Ausnahme von Räumen für Ladeschläuche, in dem sich Ladeschläuche für Stoffe mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C und/oder für als giftig eingestufte Stoffe während des Ladungsumschlags befinden.
1.2.22 Unabhängig bedeutet, dass z.B. ein Leitungs- oder Lüftungssystem in keiner Weise mit einem anderen System in Verbindung steht und dass keine Vorkehrungen für die Schaffung einer Verbindung mit anderen Systemen vorhanden sind.
1.2.23 IBC-Code bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (Entschließungen MSC.4(48) und MEPC.19(22)) in seiner geänderten Fassung.
1.2.24 IGC-Code bezeichnet den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (Entschließung MSC.5(48)) in seiner geänderten Fassung.
1.2.25 IMDG-Code bezeichnet den International Maritime Dangerous Goods Code (Entschließung MSC.406(96)) in seiner geänderten Fassung.
1.2.26 Länge (L) bezeichnet 96 % der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorderkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit einem Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. Die Länge (L) ist in Meter zu messen.
1.2.27 Eigengewicht bezeichnet die in metrischen Tonnen ausgedrückte Verdrängung eines OSV ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Speisewasser in Tanks, Verbrauchsstoffe und Besatzungsmitglieder sowie deren Habe.
1.2.28 Maschinenräume der Kategorie A sind Räume - sowie die Schächte zu diesen Räumen - die Folgendes enthalten:
1.2.29 Maschinenräume sind Maschinenräume der Kategorie A und andere Räume, die Antriebsmaschinen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernahmestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.
1.2.30 MARPOL bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen.
1.2.31 Schädlicher flüssiger Stoff bezeichnet jeden Stoff, der in der Spalte "Verschmutzungsgruppe" in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder im jeweils aktuellen MEPC.2-Rundschreiben angegeben ist oder einen Stoff, der nach Maßgabe der Anforderungen der Regel 6.3 der Anlage II von MARPOL vorläufig als in die Verschmutzungsgruppe X, Y oder Z eingestuft bewertet worden ist.
1.2.32 Ortsbeweglicher Offshore-Tank bezeichnet einen ortsbeweglichen Tank, der speziell für die wiederholte Verwendung zur Beförderung gefährlicher Güter zu, von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher Offshore-Tank ist gemäß den Guidelines for the approval of offshore containers handled in open seas (MSC/Circ.860) entworfen und gebaut.
1.2.33 Offshore-Versorger (OSVs) bezeichnet:
1.2.34 Ölaufbereitungsanlage ist die Einrichtung, die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff zwecks Zuführung zu einem ölgefeuerten Kessel oder für die Aufbereitung von vorgewärmtem Brennstoff zwecks Zuführung zu einer Verbrennungskraftmaschine verwendet wird; sie umfasst alle Öldruckpumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit einem Druck von mehr als 0,18 MPa.
1.2.35 Freies Deck ist definiert als ein offener oder teilweise geschlossener Raum auf dem Ladungsdeck oder innerhalb der Ladereling. Teilweise geschlossene Räume sind Räume, die entweder:
1.2.36 Organisation ist die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO).
1.2.37 Flutbarkeit eines Raumes ist das Verhältnis des Volumens innerhalb dieses Raumes, das als mit Wasser gefüllt angenommen wird, zum gesamten Volumen dieses Raumes.
1.2.38 Stoff, der ausschließlich unter Verschmutzungsgesichtspunkten eine Gefahr darstellt, bezeichnet Stoffe mit dem Eintrag "P" in Spalte d von Kapitel 17 des IBC-Codes.
1.2.39 Hafenverwaltung bedeutet die zuständige Behörde des Landes, in dessen Hafen das Schiff beladen oder entladen wird.
1.2.40 Ortsbeweglicher Tank bedeutet ein multimodaler Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird.
1.2.41 Antriebswellentunnel ist der Tunnel oder Raum, in dem die mechanische Kraftübertragung zu einer Antriebseinheit erfolgt.
1.2.42 Gesellschaftsräume sind diejenigen Teile der Unterkunftsräume, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwendung finden.
1.2.43 Pumpenraum ist ein im Ladungsbereich gelegener Raum, in dem sich Pumpen für die Handhabung von Ballast und Ölbrennstoff samt ihrem Zubehör befinden.
1.2.44 Anerkannte Normen sind einschlägige für die Verwaltung annehmbare internationale oder innerstaatliche Normen oder von einer Organisation festgelegte und weiterentwickelte Normen, die den von der IMO angenommenen Normen entsprechen und von der Verwaltung anerkannt werden.
1.2.45 Sicherheitsgefährdender Stoff bezeichnet Stoffe mit dem Eintrag "S" oder "S/P" in Spalte d von Kapitel 17 des IBC-Codes.
1.2.46 Getrennt bedeutet, dass z.B. ein Ladeleitungs- oder Ladelüftungssystem nicht mit einem anderen Ladeleitungs- oder Ladelüftungssystem verbunden ist.
1.2.47 Wirtschaftsräume sind Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Abstellräume, Post- und Verschlussräume, Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.
1.2.48 SOLAS bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.
1.2.49 Zugangsweg unter Deck ist ein Durchgang, der durch den Unterdeck-Ladungsbereich führt, ohne Teil des Ladungsbereichs zu sein, und der Zugang zu wichtigen Bereichen für den Betrieb des Schiffes bietet, z.B. zum Strahlruderraum, Antriebsraum oder Rudermaschinenraum. Der Zugangsweg kann für die Verlegung von Rohrleitungen und Verkabelungen, die nicht mit der Ladung in Zusammenhang stehen, genutzt werden.
1.2.50 Dampfdruck ist der Gleichgewichtsdruck des gesättigten Dampfes oberhalb der Flüssigkeit in Pascal (Pa) bei einer bestimmten Temperatur.
1.2.51 Leerraum ist ein geschlossener Raum im Ladungsbereich außerhalb eines Ladetanks, der kein Laderaum, Ballastraum, Brennstofftank, Ladepumpenraum, Pumpenraum oder irgendein anderer normalerweise von Personen benutzter Raum ist.
1.2.52 Fahrzeug für Aufschlussbohrungen bedeutet ein OSV mit Spezialausrüstung und Industriepersonal, das Produkte und Betriebsleistungen direkt in ein Bohrloch liefert.
1.3 Gleichwertiger Ersatz
1.3.1 Ist nach dem Code vorgeschrieben, dass bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungsgegenstände oder bestimmte Ausführungen derselben auf einem OSV einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte Vorkehrungen zu treffen oder bestimmte Verfahren oder Regelungen einzuhalten sind, so kann die Verwaltung gestatten, dass auf dem betreffenden Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungsgegenstände oder andersartige Ausführungen derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere Vorkehrungen getroffen oder andere Verfahren oder Regelungen eingehalten werden dürfen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt worden ist, dass diese Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungsgegenstände oder diese andersartigen Ausführungen derselben oder die bestimmten Vorkehrungen, Verfahrensweisen oder Regelungen mindestens ebenso wirksam sind wie die nach dem Code vorgeschriebenen. Die Verwaltung darf jedoch nicht gestatten, dass anstelle von bestimmten Einrichtungen, Werkstoffen, Vorrichtungen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen oder von andersartigen Ausführungen derselben, die nach dem Code vorgeschrieben sind, alternative betriebliche Verfahren angewandt werden, sofern nicht ein solcher Ersatz im Code ausdrücklich gestattet ist.
1.3.2 Wenn die Verwaltung es gestattet, dass irgendwelche Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungsgegenstände oder Ausführungen derselben oder irgendwelche Vorkehrungen, Verfahren oder Regelungen oder neuartige Entwürfe oder Anwendungsweisen ersetzt werden, so übermittelt sie der Organisation entsprechende Einzelheiten mit einem Bericht über die vorgelegten Beweismittel, sodass die Organisation diese Einzelheiten den anderen Vertragsregierungen des SOLAS- oder MARPOL-Übereinkommens zur Unterrichtung ihrer Bediensteten mitteilen kann.
1.4 Besichtigungen und Zeugniserteilung
1.4.1 Nach zufriedenstellender Erstbesichtigung eines OSV muss die Verwaltung oder die von ihr ordnungsgemäß dazu berechtigte Organisation ein Zeugnis nach dem Muster in Anhang 1 ausstellen, aus dessen Vermerken die Einhaltung des vorliegenden Codes hervorgeht. Wenn die verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch ist, muss der Text die Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. Das Zeugnis, dessen Geltungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf, muss Angaben darüber enthalten, welche der von dem vorliegenden Code erfassten Ladungen durch das betreffende Schiff befördert werden dürfen sowie gegebenenfalls Angaben darüber, unter welchen Auflagen die Beförderung erfolgen darf.
1.4.2 Das nach dem vorliegenden Code ausgestellte Zeugnis muss die gleiche Gültigkeit haben und ebenso anerkannt werden wie ein nach Regel 7 von Anlage II von MARPOL und nach Regel VIl/10 und Regel VIl/13 von SOLAS ausgestelltes Zeugnis.
1.4.3 Die Gültigkeit des in 1.4.1 genannten Zeugnisses steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Erneuerungsbesichtigungen, Zwischenbesichtigungen, jährlichen und zusätzlichen Besichtigungen, wie sie durch den IBC-Code, den IGC-Code und Anlage II von MARPOL vorgeschrieben sind.
Kapitel 2
Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und Anordnung der Ladetanks
Sicherstellung, dass sich die Ladetanks im Fall einer geringfügigen Beschädigung des Schiffskörpers an einer (oder mehreren) geschützten Stelle(n) befinden und dass das Schiff bei den angenommenen Flutungszuständen schwimmfähig bleibt.
2.1 Allgemeines
2.1.1 OSVs, die dem vorliegenden Code unterliegen, müssen nach den normalen Einwirkungen einer Flutung durch eine angenommene Beschädigung des Schiffskörpers durch äußere Einwirkung schwimmfähig bleiben. Zusätzlich müssen zum Schutz des Schiffes und der Umwelt die Ladetanks durch Anordnung in bestimmten Mindestabständen von der Außenhaut des Schiffes gegen Durchbohrungen der Hülle bei geringeren Schäden am Schiff, z.B. durch Berührung mit einem Anleger oder einer meerestechnischen Einrichtung, und auch in gewissem Umfang als Sicherheitsvorkehrung gegen Beschädigungen bei Zusammenstößen oder Strandung geschützt sein. Der angenommene Schaden sowie die Nähe der Ladetanks zur Außenhaut des Schiffes sind von der Gefahrenklasse des zu befördernden Produkts abhängig.
2.1.2 Die Entwurfsnormen dieses Kapitels müssen entsprechend dem Schiffstyp angewandt werden, der für Ladungen erforderlich ist, die Gemische und einzelne Produkte enthalten, die in Kapitel 17 des IBC-Codes und in der aktuellen Ausgabe des MEPC.2-Rundschreibens angegeben sind.
2.1.3 OSVs, die dem vorliegenden Code unterliegen, können ohne Begrenzung des Fassungsvermögens der Ladetanks entworfen werden; die Vorschriften dieses Kapitels werden jedoch je nach dem im IBC-Code klassifizierten Schiffstyp und der Menge der auf einer einzelnen Fahrt beförderten Produkte angewendet.
2.1.4 Wenn ein Schiff zur Beförderung von mehr als einem in Kapitel 17 des IBC-Codes und in der aktuellen Ausgabe des MEPC.2-Rundschreibens aufgeführten Produkts bestimmt ist, muss der Beschädigungsumfang dem Produkt entsprechen, für den die strengste Bestimmung an den Schiffstyp gestellt wird. Die Bestimmungen für die Anordnung der einzelnen Ladetanks brauchen jedoch nur auf der Grundlage der Schiffstypen angewandt zu werden, die mit den jeweiligen für die Beförderung zertifizierten Produkten in Zusammenhang stehen.
2.1.5 Die Bestimmungen für Frachtschiffe in den Teilen B, B-1, B-2 und B-4 des Kapitels II-1 von SOLAS müssen für Schiffe gelten, die unter diesen Code fallen, mit der Ausnahme, dass die Regeln II-1/6 bis II-1/7-3 von SOLAS nicht angewendet zu werden brauchen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
2.2 Freibord und Intaktstabilität
2.2.1 OSVs, die dem vorliegenden Code unterliegen, kann der geringste erlaubte Freibord nach dem geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen erteilt werden.
2.2.2 Die Intaktstabilität des Schiffes unter allen Seegangsbedingungen muss dem Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (Entschließung MSC.267(85)) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2.2.3 Fester Ballast darf normalerweise nicht im Doppelboden innerhalb des Ladungsbereichs verwendet werden. Ist jedoch aus Gründen der Stabilität in solchen Räumen das Anbringen festen Ballasts unvermeidbar, muss seine Verteilung durch die Notwendigkeit bestimmt werden, sicherzustellen, dass Stoßbelastungen infolge einer Bodenbeschädigung nicht unmittelbar auf die Verbände der Ladetanks übertragen werden.
2.2.4 Dem Kapitän des Schiffes ist ein Beladungs- und Stabilitätshandbuch zur Verfügung zu stellen. Dieses Handbuch muss Einzelheiten über typische Einsatzbedingungen, Ballastzustände, Angaben zur Bewertung anderer Ladefälle und eine Zusammenfassung der Ergebnisse für die Schwimmfähigkeit des Schiffes enthalten. Außerdem muss das Handbuch ausreichende Angaben enthalten, um es dem Kapitän zu ermöglichen, das Schiff sicher und seetüchtig zu beladen und zu führen. Alle OSVs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen Regel II-1/5-1 von SOLAS erfüllen.
2.2.5 OSVs, die unter 2.6.1 fallen, und Schiffe mit einer Länge von 80 m oder mehr, die unter 2.6.2 fallen, müssen mit einem Stabilitätsrechner ausgerüstet sein 1, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen überprüfen kann. 2
2.3 Ausgüsse unterhalb des Freiborddecks, die nicht für Ladung bestimmt sind
2.3.1 Die Anbringung und Steuerung von Ventilen an durch die Außenhaut geführten Ausgüssen, die nicht für Ladung bestimmt sind, aus Räumen unterhalb des Freiborddecks oder aus mit wetterdichten Türen versehenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck müssen mit nachstehender Einschränkung bezüglich der Wahl der Ventile den Anforderungen der einschlägigen Regel des derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommens entsprechen; es müssen vorhanden sein:
2.3.2 Für die Zwecke dieses Kapitels haben die Begriffe "Sommerladelinie" und "Freiborddeck" die Bedeutung, die im geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen festgelegt ist.
2.3.3 Die in 2.3.1.1 und 2.3.1.2 genannten selbsttätigen Rückschlagventile müssen jeglichen Eintritt von Wasser in das Schiff verhindern, wobei Eintauchtiefe, Trimm und Krängung des Schiffes nach den Bestimmungen zur Erhaltung der Schwimmfähigkeit in 2.8 zu berücksichtigen sind; im Übrigen müssen sie anerkannten Normen entsprechen.
2.4 Ladefälle
Die Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes ist unter Heranziehung der Ladeinformationen zu untersuchen, die der Verwaltung für alle zu erwartenden Ladungsfälle und Veränderungen von Tiefgang und Trimm bei den Ladefällen, die bei den Ladungen auftreten, für die die Schiffe zugelassen sind, vorgelegt worden sind. Ladefälle, bei denen der OSV keine unter den vorliegenden Code fallenden Produkte oder nur Rückstände solcher Produkte befördert, brauchen für die Zwecke des vorliegenden Codes nicht berücksichtigt zu werden.
2.5 Flutungsannahmen
2.5.1 Die Bestimmungen von 2.8 müssen durch Berechnungen bestätigt werden, die die Entwurfsmerkmale des Schiffes, die Anordnungen, die Konfiguration und den Inhalt der beschädigten Abteilungen, die Verteilung, die relativen Dichten und die Effekte freier Oberflächen von Flüssigkeiten sowie den Tiefgang und den Trimm für alle Ladefälle berücksichtigen.
2.5.2 Die Flutbarkeit von als beschädigt angenommenen Räumen muss wie folgt sein:
| Räume | Flutbarkeit |
| für Vorräte bestimmt | 0,60 |
| durch Unterkunftsräume belegt | 0,95 |
| durch Maschinenanlagen belegt | 0,85 |
| Leerräume | 0,95 |
| vorgesehen für flüssige Verbrauchsstoffe | 0 bis 0,95 * |
| vorgesehen für sonstige Flüssigkeiten | 0 bis 0,95 * |
| vorgesehen für Stückgut | 0,95 |
| * Die Flutbarkeit von teilweise gefüllten Tanks muss mit der Menge der im Tank beförderten Flüssigkeit übereinstimmen. | |
2.5.3 Bei der Beschädigung eines Tanks, der Flüssigkeiten enthält, ist anzunehmen, dass der Inhalt dieses Tanks vollständig aus der Abteilung verloren geht und durch Seewasser bis zur Höhe der End-Gleichgewichtsschwimmlage ersetzt wird.
2.5.4 Bei jeder wasserdichten Unterteilung im Bereich innerhalb der angenommenen größten Schadensausdehnung nach 2.6.1 und 2.6.2, bei der vermutet wird, dass sie an einer der in 2.7 aufgeführten Stellen beschädigt worden ist, ist anzunehmen, dass sie undicht geworden ist. Wird nach 2.6.3 ein Schaden von einer geringeren als der größten Schadensausdehnung vermutet, so ist nur bei den wasserdichten Unterteilungen und Kombinationen von wasserdichten Unterteilungen im Bereich dieses geringeren Ausmaßes anzunehmen, dass sie undicht geworden sind:
2.5.5 Das Schiff ist so zu entwerfen, dass durch zweckmäßige Anordnungen asymmetrische Flutungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
2.5.6 Sind Krängungsausgleichsvorrichtungen vorhanden, die mechanische Hilfsmittel wie zum Beispiel Ventile und Querflutungsleitungen benötigen, so dürfen diese Vorrichtungen nicht bei Faktoren berücksichtigt werden, die zur Verringerung des Krängungswinkels oder dazu beitragen, dass die Mindest-Reststabilität nach 2.8 erreicht wird; eine ausreichende Reststabilität muss jedoch in allen Phasen der Benutzung des Krän-gungsausgleichs erhalten bleiben. Räume, die durch Schächte mit großem Querschnitt miteinander verbunden sind, dürfen als zusammenhängende Räume betrachtet werden.
2.5.7 Liegen Rohrleitungen, Schächte, Trunks oder Tunnel im Bereich innerhalb der angenommenen Schadensausdehnung nach 2.6, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass die Flutung des Schiffes sich nicht auf andere Abteilungen ausdehnen kann als diejenigen, von denen angenommen wird, dass sie im jeweiligen Beschädigungsfall geflutet werden.
2.5.8 Bei Schiffen, die 2.6.1 unterliegen, bleibt die Auftriebswirkung etwaiger Aufbauten unmittelbar oberhalb der Schadensstelle an der Seitenhaut unberücksichtigt. Die nicht überfluteten Teile von Aufbauten jenseits der angenommenen Schadensausdehnung dürfen jedoch berücksichtigt werden, sofern:
2.6 Annahmen zur Schadensausdehnung
2.6.1 Bei Schiffen mit mehr als 1.200 m3 an Produkten, die im IBC-Code für Schiffe des Typs 3 oder des Typs 2 eingestuft sind, oder mehr als 150 m3 an Produkten, die im IBC-Code für Schiffe des Typs 1 eingestuft sind, muss die angenommene maximale Schadensausdehnung wie folgt sein:
| Längsausdehnung | Querausdehnung | Senkrechte Ausdehnung | |
| 1/3 L2/3 | B/5 (gemessen innenbords von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittschiffslinie in Höhe der Sommerladelinie) | aufwärts ohne Begrenzung (gemessen von der Mallkante der Außenhaut in der Mittellinie des Schiffsbodens) |
| Ort des Schadens | Längsausdehnung | Querausdehnung | Senkrechte Ausdehnung | |
| .1 | im Bereich bis 0,3 L (gemessen vom vorderen Lot aus) | 1/3 L2/3 | B/6 | B/15 oder 6 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist (gemessen von der Mallkante der Außenhaut in der Mittellinie des Schiffsbodens (siehe 2.9.2)) |
| .2 | jeder andere Teil des Schiffes | 1/3 L2/3 oder 5 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist | B/6 oder 5 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist | B/15 oder 6 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist (gemessen von der Mallkante der Außenhaut in der Mittellinie des Schiffsbodens (siehe 2.9.2) |
2.6.2 Bei Schiffen mit nicht mehr als 1200 m3 an Produkten, die im IBC-Code für Schiffe des Typs 3 oder des Typs 2 eingestuft sind, und nicht mehr als 150 m3 an Produkten, die im IBC-Code für Schiffe des Typs 1 eingestuft sind, muss die angenommene maximale Schadensausdehnung wie folgt sein:
Seitenschaden
| Schiffslänge | Längsaus dehnung | Querausdehnung | Senkrechte Ausdehnung | |
| .1 | 24 < L < 43 m | 0,1 L | 760 mm (gemessen innenbords von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittschiffslinie in Höhe der Sommerladelinie) | von der Unterseite des Ladungsdecks oder dessen Fortsetzung über die gesamte Tiefe des Schiffes nach unten |
| .2 | 43 < L < 80 m | 3 m + 0,03 L | 760 mm (gemessen innenbords von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittschiffslinie in Höhe der Sommerladelinie) | von der Unterseite des Ladungsdecks oder dessen Fortsetzung über die gesamte Tiefe des Schiffes nach unten |
| .3 | 80 < L < 100 m | 1/3 L2/3 | B/20, jedoch nicht weniger als 760 mm (gemessen innenbords von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittschiffslinie in Höhe der Sommerladelinie) | von der Unterseite des Ladungsdecks oder dessen Fortsetzung über die gesamte Tiefe des Schiffes nach unten |
| .4 | L > 100 m | 1/3 L2/3 | B/15, jedoch nicht weniger als 760 mm (gemessen innenbords von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittschiffslinie in Höhe der Sommerladelinie) | von der Unterseite des Ladungsdecks oder dessen Fortsetzung über die gesamte Tiefe des Schiffes nach unten |
2.6.3 Würde eine Beschädigung geringeren Umfangs als die größte Schadensausdehnung nach 2.6.1 oder 2.6.2 schwerere Folgen nach sich ziehen, so ist diese Schadensausdehnung zugrunde zu legen.
2.6.4 Ein wasserdichtes Querschott, das sich von der Schiffsseite bis zu einer Entfernung nach innen erstreckt, die nicht geringer ist als die in 2.6.2 angegebene Querausdehnung des Schadens - gemessen in der Höhe der Sommerladelinie, die die wasserdichten Längsschotten verbindet - kann für die Zwecke der Schadensberechnung nach 2.6.2 als wasserdichtes Querschott angesehen werden.
2.7 Beschädigungsanforderung
Schiffe müssen in der Lage sein, mit den in 2.5 und 2.6 angegebenen Annahmen entsprechend den folgenden Anforderungen schwimmfähig zu bleiben:
2.8 Anforderungen an die Schwimmfähigkeit
2.8.1 Schiffe, die dem vorliegenden Code unterliegen, müssen bei den in 2.6 angenommenen Beschädigungen entsprechend der Beschädigungsanforderung in 2.7 in einem stabilen Gleichgewichtszustand schwimmfähig bleiben und sie müssen die folgenden Kriterien erfüllen.
2.8.2 Bei Schiffen, die 2.6.1 unterliegen:
2.8.3 Bei Schiffen, die 2.6.2 unterliegen:
2.9 Anordnung der Ladetanks
2.9.1 Ladetanks sind in den nachstehenden Abständen nach innenbords versetzt anzuordnen:
2.9.2 In Ladetanks eingebaute Lenzbrunnen für Schiffstyp-2-Produkte und Schiffstyp-3-Produkte des IBC-Codes dürfen unter die innere Bodenbeplattung ragen, sofern diese Lenzbrunnen so klein wie praktisch möglich sind und der von ihnen beanspruchte Raum unter der inneren Bodenbeplattung höchstens 25 % der Tiefe des Doppelbodens einnimmt oder höchstens 350 mm, je nachdem, welcher Wert geringer ist. Ist kein Doppelboden vorhanden, so darf der von einem Lenzbrunnen eines unabhängigen Tanks beanspruchte Raum unterhalb der oberen Begrenzung des Ausmaßes des Bodenschadens höchstens 350 mm betragen. In Übereinstimmung mit diesem Absatz eingebaute Lenzbrunnen können bei der Erfassung der von einem Schaden beeinträchtigten Abteilungen außer Betracht gelassen werden.
Kapitel 3
Schiffsentwurf
Sicherstellung, dass das Ladungsbehältersystem und das Umschlagssystem so angeordnet sind, dass die Auswirkungen eines Ladungsaustritts minimiert werden, und um einen sicheren Zugang für Betrieb und Überprüfung zu ermöglichen. In diesem Kapitel werden für alle flüssigen Ladungen die Mindestbestimmungen für die Behältnisse und den Umschlag beschrieben. Zusätzliche Bestimmungen für Produkte mit höherem Gefährdungsgrad sind in Kapitel 4 beschrieben.
3.1 Trennung der Ladung
3.1.1 Tanks, die in dem vorliegenden Code erfasste Ladungen, Reste von Ladungen oder Ladungen enthaltende Gemische enthalten, müssen durch einen Kofferdamm, Leerraum, Ladepumpenraum, Pumpenraum, leeren Tank, Brennstofftank oder einen anderen, ähnlichen Raum von Maschinenräumen wie sie in 1.2.28 und 1.2.29 definiert sind, Unterkunftsräumen, und Wirtschaftsräumen sowie von Trinkwasser und sonstigen für den menschlichen Verbrauch vorgesehenen Vorräten getrennt sein. 3 Diese Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn fest angebrachte Decktanks an Deck verstaut oder unabhängige Tanks in Laderäumen eingebaut sind, die ansonsten leer sind.
3.1.1.1 Bei ausschließlich verschmutzungsgefährdenden Stoffen mit einem Flammpunkt über 60 °C, müssen die Trennvorschriften nur für Unterkunftsräume, Trinkwasser und sonstige für den menschlichen Verbrauch vorgesehene Vorräte eingehalten werden.
3.1.2 Ladungen, Reste von Ladungen oder Ladungen enthaltende Gemische, die in gefährlicher Weise mit anderen Ladungen oder Brennstoffen reagieren, müssen:
3.1.3 Ladeleitungen dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Maschinenräume der Kategorie A führen.
3.1.4 Sind Ladeleitungs- oder Ladungslüftungssysteme zu trennen, so kann diese Trennung durch einen entsprechenden Entwurf des Schiffes oder durch entsprechende betriebliche Verfahren erreicht werden. Nicht angewandt werden dürfen betriebliche Verfahren innerhalb eines Ladetanks oder eines Kofferdamms um Ladetanks, sollte das Betreten des Kofferdamms erforderlich sein, und bei diesen Verfahren muss es sich um eine der folgenden Varianten handeln:
3.1.5 Pumpen, Ballastrohrleitungen, Lüftungsleitungen sowie andere ähnliche Einrichtungen für Ballasttanks müssen von ähnlichen Einrichtungen für Ladetanks und von Ladetanks selbst getrennt sein.
3.1.6 Für den Zugang zu allen Räumen muss der Mindestabstand zwischen den Begrenzungen des Ladetanks und den angrenzenden Schiffsverbänden 600 mm betragen.
3.1.7 Ladetanks, die nicht für die Beförderung von Stoffen zertifiziert sind, die den Bestimmungen des Kapitels 4 unterliegen, dürfen sich bis zur Decksbeplattung erstrecken. Wenn in dem Decksbereich oberhalb eines Ladetanks Ladung umgeschlagen wird, darf sich der Ladetank nur dann bis zur Decksbeplattung erstrecken, wenn ein durchgehender Decksbelag aus mindestens 50 mm Holz oder aus einem anderen passenden Werkstoff in gleichwertiger Stärke und mit einer gleichwertigen Bauart dauerhaft angebracht ist.
3.1.8 Ladungen, die dem vorliegenden Code unterliegen, dürfen weder in Vor- noch in Achterpiektanks befördert werden.
3.2 Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume sowie Kontrollstationen
3.2.1 Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht im Ladungsbereich gelegen sein.
3.2.2 Bei einem Schiff, das für die Beförderung von Stoffen zertifiziert ist, die eine Sicherheitsgefahr darstellen, können Eingänge, Lufteinlässe und Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie Kontrollstationen in Schotten gegenüber dem Ladungsdecksbereich zugelassen werden, wenn sie sich außerhalb des in 1.2.7.2 definierten Decksbereichs befinden.
3.2.3 Antriebswellen können durch Ladepumpenräume geführt werden.
3.3 Zugang zu Räumen im Ladungsbereich
3.3.1 Sofern in Kapitel 4 nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt Folgendes:
3.3.2 Bei Zugängen gemäß 3.3.1 und 4.1.8 durch waagerechte Öffnungen, Luken oder Mannlöcher müssen die Abmessungen ausreichend bemessen sein, um einer Person, die ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und Schutzausrüstung trägt, zu gestatten, jede Leiter unbehindert hinauf- oder hinabzusteigen; außerdem müssen diese Zugänge eine lichte Öffnung aufweisen, die ausreichend groß ist, dass das Aufheißen einer verletzten Person vom Boden des betreffenden Raumes erleichtert wird. Die lichte Öffnung muss mindestens 600 mm × 600 mm groß sein.
3.3.3 Bei Zugängen nach 3.3.1 und 4.1.8 durch senkrechte Öffnungen oder durch Mannlöcher, die einen Durchgang durch die gesamte Länge und Breite des Raumes bieten, muss in einer Höhe von höchstens 600 Millimeter über der Außenbeplattung des Schiffbodens oder über der Decksbeplattung die lichte Öffnung mindestens 600 mm × 800 mm groß sein, sofern nicht Tretbleche oder sonstige Hilfen für ein sicheres Stehen vorgesehen sind.
3.3.4 Kleinere Abmessungen können genehmigt werden, wenn mindestens ein Hauptzugang nach 3.3.1 und 4.1.8 Abmessungen aufweist, die nicht geringer sind als die nach 3.3.2 bzw. 3.3.3 geforderten. Der Hauptzugang muss in einem Zugangsplan eindeutig festgelegt werden.
3.3.5 Ladungspumpenräume müssen so ausgelegt sein, dass eine Person, die die erforderliche persönliche Schutzausrüstung trägt, ungehinderten Zugang zu allen für den Ladungsumschlag notwendigen Ventilen hat.
Kapitel 4
Besondere Anforderungen an Produkte mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C, giftige Produkte und Säuren
Sicherstellung, dass die Schiffe so entworfen sind, dass die Folgen einer Freisetzung von flüssiger Ladung, die schwerwiegende Sicherheitsgefahren darstellt, so gering wie möglich gehalten werden, und Gewährleistung des Schutzes des Schiffes und der Besatzung vor Feuer, giftigen Dämpfen und ätzenden Stoffen. Die Bestimmungen in diesem Kapitel ergänzen die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Codes.
4.1 Allgemeine Anforderungen an Produkte mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C, giftige Produkte und Säuren
4.1.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für Produkte mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C, giftige Produkte und Säuren. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Codes.
4.1.2 Ladetanks, die für Produkte oder Rückstände von Produkten, die den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen, zertifiziert sind, müssen von Maschinenräumen, Antriebswellentunneln, festem Massengut und dem Zugangsweg unter Deck, sofern vorhanden, durch einen Kofferdamm, 4 Leerraum, Ladepumpenraum, leeren Tank oder einen ähnlichen Raum getrennt sein.
4.1.3 Ladetanks, die für Produkte zertifiziert sind, die den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen, müssen durch Kofferdämme von der Decksbeplattung getrennt sein.
4.1.4 Ladeleitungen dürfen nicht durch Zugangswege unter Deck oder Maschinenräume führen.
4.1.5 Einrichtungen für das Einleiten von Ballast- oder Frischwasser, die sich unmittelbar neben Ladetanks befinden, die für Produkte oder Rückstände von Produkten, die den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen, zertifiziert sind, müssen sich außerhalb von Maschinenräumen und Unterkunftsräumen befinden. Fülleinrichtungen dürfen sich in den Maschinenräumen befinden, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen das Füllen von der Hauptdeckebene aus gewährleisten und Rückschlagventile eingebaut sind.
4.1.6 Lenzsysteme, die Räume versorgen, in denen Ladungen oder Rückstände von Ladungen auftreten können, müssen von Systemen, die Räume außerhalb solcher Bereiche versorgen, unabhängig sein und sich vollständig in dem Bereich befinden, der mit den diesem Kapitel unterliegenden Ladungen in Verbindung steht. Das Lenzsystem, das diese Räume versorgt, muss von außerhalb des Ladungsbereichs bedienbar sein.
4.1.7 Zum Schutz vor gefährlichen Dämpfen muss auf die Lage von Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu Unterkunftsräumen, Gängen, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie zu Kontrollstationen in ausreichendem Abstand von Ladeleitungs- sowie Ladungslüftungssystemen wie in 1.2.7 definiert geachtet werden.
4.1.8 Jeglicher Zugang zu Ladetanks, Kofferdämmen, Leerräumen, Ladepumpenräumen, Pumpenräumen, leeren Tanks oder anderen an Ladetanks angrenzenden Räumen, die für Produkte, die den Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen, zertifiziert sind, muss direkt vom freien Deck aus erfolgen und so ausgelegt sein, dass eine vollständige Überprüfung gewährleistet ist. Die Abmessungen der Zugänge müssen 3.3.2 bis 3.3.4 entsprechen.
4.1.9 Hohe Laufbrücken dürfen sich nicht innerhalb des in 1.2.7.3.3 definierten Ladungsbereichs befinden.
4.2 Produkte mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C
4.2.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Produkte mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C. Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Kapitels 3 des vorliegenden Codes.
4.2.2 Eingänge, Lufteinlässe und Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie Kontrollstationen dürfen nicht dem Ladungsdecksbereich zugewandt sein, wenn sie nicht mindestens 7 m vom Decksbereich, wie in 1.2.7.3 definiert, entfernt sind. Türen zu Räumen, die keinen Zugang zu Unterkunfts-, Wirtschafts- oder Maschinenräumen, zu Kontrollstationen wie Ladekontrollstationen und Lagerräumen haben, können innerhalb dieses Decksbereichs zugelassen werden, sofern die Begrenzungen der Räume nach der Klasse A-60 isoliert sind. Wenn sie innerhalb eines solchen Decksbereichs angeordnet sind, müssen Fenster und runde oder eckige Schiffsfenster, welche dem Decksbereich zugewandt sind, von fester (nicht zu öffnender) Bauart sein. Schiffsfenster dieser Art in der vordersten Reihe auf dem Hauptdeck müssen mit Innenblenden aus Stahl oder aus einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein.
4.3 Giftige Produkte
4.3.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für giftige Produkte. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels 3 des vorliegenden Codes und die besonderen Anforderungen in Abschnitt 15.12 des IBC-Codes.
4.3.2 Eingänge, Lufteinlässe und Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie Kontrollstationen dürfen nicht dem Decksbereich zugewandt sein, wenn sie nicht mindestens 15 m vom Decksbereich, wie in 1.2.7.3 definiert, entfernt sind. Türen zu Räumen, die keinen Zugang zu Unterkunfts-, Wirtschafts- oder Maschinenräumen, zu Kontrollstationen wie Ladekontrollstationen und Lagerräumen haben, können innerhalb dieses Decksbereichs zugelassen werden, sofern die Begrenzungen der Räume eine gleichwertige Gasdichtung zu Klasse A-60 aufweisen. Die Türen und Fenster des Ruderhauses können innerhalb der vorgenannten Grenzen gelegen sein, sofern sie so konstruiert sind, dass sich ein rascher und wirksamer Abschluss des Ruderhauses gegen Gase und Dämpfe sicherstellen lässt. Die Fenster und runden und eckigen Schiffsfenster, die zum Decksbereich hin liegen, sowie diejenigen an den Seiten der Aufbauten und Deckshäuser innerhalb der vorgenannten Grenzen müssen von fester (nicht zu öffnender) Bauart sein. Schiffsfenster dieser Art in der vordersten Reihe auf dem Hauptdeck müssen mit Innenblenden aus Stahl oder aus einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein.
4.3.3 Bei einem Schiff, das für die Beförderung von ausschließlich giftigen Produkten, die den Anforderungen von 15.12.3 und 15.12.4 des IBC-Codes unterliegen, zertifiziert ist, können Eingänge, Lufteinlässe und Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie Kontrollstationen in Schotten, die zum Ladungsdecksbereich liegen, zugelassen werden, wenn sie sich außerhalb des in 1.2.7.3 definierten Decksbereichs befinden.
4.3.4 Ladetanks, die für die Beförderung giftiger Produkte zertifiziert sind, müssen mit festen Tankwascheinrichtungen ausgestattet sein. Es können auch andere Einrichtungen eingebaut sein, die eine Reinigung des Tanks (der Tanks) ermöglichen, ohne dass die Besatzung während des Reinigungsvorgangs in den Tank eintreten muss, sofern eine geeignete Sicherheitsausrüstung verwendet wird.
4.3.5 Der Ladungsdecksbereich muss so beschaffen sein, dass die natürliche Lüftung gefördert und die Ansammlung giftiger Gase in geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen an Deck verhindert wird. Eine hohe geschlossene Ladeschiene im Heck ist verboten. Wenn jedoch eine ordentliche natürliche Lüftung nachgewiesen werden kann, kann ein höheres hinteres Schanzkleid/eine höhere Ladeschiene akzeptiert werden.
4.3.6 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das Ausbreitungsgebiet eines möglichen Lecks im Ladungsumschlagsbereich auf dem Hauptdeck zu minimieren. Ein Beispiel für solche Einrichtungen sind quer verlaufende Sülle auf beiden Seiten des Ladungsumschlagsbereichs im Bereich der Ladestationen.
4.3.7 Der Ansprechpunkt der Druckseite der Über-/Unterdruck-Ventile muss auf mindestens 0,6 bar Überdruck eingestellt sein.
4.4 Säuren
4.4.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Säuren. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Codes und die besonderen Anforderungen in Abschnitt 15.11 des IBC-Codes.
4.4.2 Böden oder Decks unter Tanks zur Aufnahme von Säuren sowie unter Pumpen und Rohrleitungen für Säuren müssen bis zu einer Höhe von mindestens 500 mm an den angrenzenden Schotten oder Lukensüllen mit einem korrosionsbeständigen Werkstoff ausgekleidet oder beschichtet sein. Luken und sonstige Öffnungen in solchen Böden oder Decks müssen bis zu einer Höhe von mindestens 500 mm hochgezogen werden; wenn jedoch die Verwaltung der Auffassung ist, dass es in der Praxis nicht möglich ist, diese Höhe einzuhalten, kann auch eine geringere Höhe zugelassen werden.
4.4.3 Flansche und sonstige abnehmbare Leitungsverbindungen müssen mit Sprühschutzeinrichtungen abgedeckt sein.
4.4.4 Für die Anschlussflansche der Übernahmestellen müssen ortsbewegliche Sprühschutzeinrichtungen vorgesehen sein. Unter den Übernahmestellen für Säuren müssen Auffangwannen aus korrosionsbeständigen Werkstoffen vorgesehen sein.
4.4.5 Räume für Tanks zur Aufnahme von Säuren sowie für Pumpen und Rohrleitungen für Säuren müssen mit Ablaufeinrichtungen aus korrosionsbeständigen Werkstoffen ausgestattet sein.
4.4.6 Auf das Deck ausgelaufene Ladung muss von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen durch den Einbau eines durchgehenden Sülls von ausreichender Höhe und Länge ferngehalten werden.
Kapitel 5
Ladungsbehältnisse
Sicherstellung der sicheren Aufnahme von Ladung unter allen Entwurfs- und Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung der Eigenschaft der beförderten Ladung.
5.1 Begriffsbestimmungen
5.1.1 Der Ausdruck unabhängiger Tank bezeichnet ein Ladung enthaltendes Behältnis, das nicht unmittelbar an den Schiffskörper anschließt oder ein Teil davon ist. Ein unabhängiger Tank ist so gebaut und eingebaut, dass er nach Möglichkeit keiner Belastung (oder jedenfalls der geringstmöglichen Belastung) aufgrund von Belastung oder Bewegung der benachbarten schiffbaulichen Verbände ausgesetzt ist. Ein unabhängiger Tank ist für die bauliche Vollständigkeit des Schiffskörpers nicht wesentlich.
5.1.2 Der Ausdruck integraler Tank bezeichnet ein Ladung enthaltendes Behältnis, das ein Teil des Schiffskörpers ist, in derselben Art und Weise und im selben Umfang belastet werden kann wie die benachbarten schiffbaulichen Verbände und das normalerweise für die bauliche Vollständigkeit des Schiffskörpers wesentlich ist.
5.1.3 Der Ausdruck Schwerkrafttank bezeichnet einen Tank mit einem Entwurfsüberdruck von höchstens 0,07 Megapascal, gemessen an der Tankdecke. Ein Schwerkrafttank kann ein unabhängiger oder ein integraler Tank sein. Schwerkrafttanks sind unter Berücksichtigung der Beförderungstemperatur und der relativen Dichte der Ladung entsprechend anerkannten Normen zu bauen und zu prüfen.
5.1.4 Der Ausdruck Drucktank bezeichnet einen Tank mit einem Entwurfsüberdruck von mehr als 0,07 Megapascal. Ein Drucktank muss ein unabhängiger Tank und so gestaltet sein, dass die Anwendung von Entwurfskriterien für Druckbehälter entsprechend anerkannten Normen möglich ist.
5.2 Vorschriften bezüglich der Tanktypen für die einzelnen Produkte
5.2.1 Vorschriften für Einbau und Entwurf der verschiedenen Tanktypen für die einzelnen Produkte sind in Spalte f der Tabelle in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt.
5.2.2 Anstelle von fest angebrachten Ladungsdecktanks, die den Anforderungen des IBC-Codes entsprechen, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Bauanforderungen des IMDG-Codes entsprechen, oder andere ortsbewegliche Tanks, die für diesen Zweck von der Verwaltung genehmigt sind, für die in 1.1.9 genannten Ladungen verwendet werden, sofern die Bestimmungen des Kapitels 17 eingehalten werden. Es gilt die jeweils gültige Tankanweisung für die im IMDG-Code als Gefahrgut aufgeführten Produkte. Produkte, die ausschließlich unter Verschmutzungsgesichtspunkten eine Gefahr darstellen sowie einen Flammpunkt über 60 °C aufweisen und die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Codes fallen, für die aber der IMDG-Code nicht gilt, müssen, wenn sie in verpackter Form befördert werden, gemäß der Tankanweisung und den besonderen Tankanforderungen des IMDG-Codes für Güter mit der UN-Nummer 3082 transportiert werden.
Kapitel 6
Ladungsumschlag
Sicherstellung des sicheren Umschlags aller Ladungen unter allen normalen Betriebsbedingungen und vorhersehbaren Notfällen, um das Risiko für das Schiff, seine Besatzung und die Umwelt unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Produkte zu minimieren. Dieses wird:
6.1 Abmessungen von Rohrleitungen
6.1.1 Vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingung in 6.1.4 muss die Wandstärke (t) von Rohrleitungen mindestens:
(mm)
betragen, dabei ist:
| t0 | = | theoretische Wandstärke |
| t0 | = | PD / (2Ke + P) (mm) |
| mit | ||
| P | = | Entwurfsüberdruck (MPa) entsprechend 6.1.2 |
| D | = | Außendurchmesser (mm) |
| K | = | zulässiger Überdruck (N/mm2 entsprechend 6.1.5 |
| e | = | Effizienzfaktor: Bei durchgehend verschweißten Rohrleitungen sowie bei längs oder spiralförmig verschweißten Rohrleitungen, die von zugelassenen Herstellern geschweißter Rohrleitungen geliefert worden sind und aufgrund einer entsprechend anerkannten Normen durchgeführten zerstörungsfreien Werkstoffprüfung als mit durchgehend verschweißten Rohrleitungen gleichwertig gelten, ist dieser Faktor mit dem Wert 1,0 anzusetzen. In anderen Fällen kann - abhängig vom jeweiligen Herstellungsverfahren - ein mit entsprechend anerkannten Normen ermittelter Effizienzfaktor von weniger als 1,0 vorgeschrieben werden. |
| b | = | Zuschlag für die Krümmung (mm). Der Wert b ist so zu wählen, dass die allein aus dem Innendruck resultierende rechnerische Belastung in der Krümmung nicht größer als die zulässige Belastung ist. Ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so darf b jedenfalls nicht geringer sein als: |
| b = Dt0 / 2,5r (mm) | ||
| dabei ist | ||
| r | = | mittlerer Krümmungsradius (mm) |
| c | = | Korrosionszuschlag (mm). Ist mit Korrosion oder Erosion zu rechnen, so ist die Wandstärke der Rohrleitungen über den Wert hinaus zu vergrößern, der sich aus den sonstigen Entwurfsvorschriften ergibt |
| a | = | negative Herstellungstoleranz hinsichtlich der Wandstärke (%). |
6.1.2 Der Entwurfsdruck P in der Formel in 6.1.1 entspricht unter Berücksichtigung des höchsten an irgendeinem Überdruckventil im System herrschenden Drucks dem maximalen Druck, dem das System im Betrieb ausgesetzt werden darf.
6.1.3 Rohrleitungen und Bauteile des Leitungssystems, die nicht durch ein Überdruckventil geschützt sind oder die von dem ihnen zugeordneten Überdruckventil isoliert werden können, müssen so konstruiert sein, dass sie dem größten der nachstehenden Drücke standhalten:
6.1.4 Der Entwurfsüberdruck muss mindestens 1 Megapascal betragen; ausgenommen von diesem Erfordernis sind offen endende Rohrleitungen, bei denen der Entwurfsüberdruck mindestens 0,5 Megapascal betragen muss.
6.1.5 Bei Rohrleitungen ist der Wert für die zulässige Belastung K gemäß der Formel in 6.1.1 der niedrigere der nachstehend bezeichneten beiden Werte:
| Rm / A oder Re / B | ||
| dabei ist: | ||
| Rm | = | Mindest-Zugfestigkeit bei Umgebungstemperatur (N/mm2 laut Herstellerangaben |
| Re | = | Mindest-Streckgrenze bei Umgebungstemperatur (N/mm2 laut Herstellerangaben. Weist die vom Hersteller gelieferte Belastungskurve keine definierte Streckgrenze auf, so ist diese pauschal mit dem Wert 0,2 % anzusetzen |
| Die Größen A und B müssen mindestens die Werte A = 2,7 und B = 1,8 haben. | ||
6.1.5.1 Die Mindest-Wandstärke muss anerkannten Normen entsprechen.
6.1.5.2 Ist zur Verhütung von Beschädigungen von Rohrleitungen, ihres Zusammenbrechens, ihres übermäßigen Durchbiegens oder ihrer übermäßigen Beulverformung aufgrund des Gewichts der Rohrleitungen selbst und/oder ihres Inhalts oder wegen externer Belastungen durch Träger, aufgrund einer Verbiegung des Gesamt-Schiffskörpers oder aus anderen Gründen eine größere mechanische Stärke erforderlich, so ist die Wandstärke über den nach 6.1.1 vorgeschriebenen Wert hinaus zu erhöhen; ist dies nicht zweckmäßig oder würde dies zu übermäßigen punktuellen Belastungen führen, so müssen die genannten Belastungsfaktoren verringert oder es müssen Schutzmaßnahmen gegen sie ergriffen oder sie müssen durch andere Konstruktionsverfahren beseitigt werden.
6.1.5.3 Flansche, Ventile und sonstige Armaturen müssen anerkannten Normen entsprechen, wobei der Entwurfsüberdruck entsprechend der Begriffsbestimmung unter 6.1.2 zu berücksichtigen ist.
6.1.5.4 Bei Flanschen, die keiner Norm entsprechen, müssen die Abmessungen der Flansche selbst und der dazugehörigen Muttern den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
6.2 Einzelheiten zu Herstellung und Zusammenbau von Rohrleitungen
6.2.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Ladetanks. Für offen endende Rohrleitungen und für Rohrleitungen innerhalb von Ladetanks (ausgenommen Ladeleitungen, die andere Ladetanks bedienen) können jedoch in Übereinstimmung mit anerkannten Normen Erleichterungen von diesen Bestimmungen gewährt werden.
6.2.2 Ladeleitungen sind durch Schweißen miteinander zu verbinden; dies gilt nicht für:
6.2.3 Ladeleitungen für Produkte oder Rückstände von Produkten, die den Bestimmungen von Kapitel 4 unterliegen, müssen durch Schweißen verbunden werden.
6.2.4 Die nachstehenden Möglichkeiten unmittelbarer Verbindungen von Rohrleitungsstücken (d. h. ohne Flansch) können in Betracht kommen:
6.2.5 Erweiterungen des Rohrleitungssystems sind im Normalfall durch Erweiterungsschleifen oder durch abzweigende Kniestücke zu bewerkstelligen:
6.2.6 Das Schweißen selbst, die Wärmebehandlung nach dem Schweißvorgang sowie die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung müssen entsprechend anerkannten Normen durchgeführt werden.
6.3 Flanschverbindungen
6.3.1 Flansche müssen von einem der folgenden drei Typen sein: Vorschweißflansche, Überschiebflansche oder Einsteckflansche. Bei einem Außendurchmesser von mehr als 50 mm dürfen jedoch Flansche vom letztgenannten Typ nicht verwendet werden.
6.3.2 Flansche müssen hinsichtlich ihres Typs, ihrer Bauart und der bei ihnen angewandten Prüfverfahren anerkannten Normen entsprechen.
6.4 Prüfanforderungen für Rohrleitungssysteme
6.4.1 Die Prüfbestimmungen dieses Abschnitts gelten für Rohrleitungen innerhalb und außerhalb von Ladetanks. Für offen endende Rohrleitungen und für Rohrleitungen innerhalb von Ladetanks können jedoch Erleichterungen von diesen Bestimmungen gewährt werden.
6.4.2 Nach dem Zusammenbau ist jedes Ladeleitungssystem einer Wasserdruckprüfung mit mindestens dem anderthalbfachen Entwurfsüberdruck zu unterziehen. Sind Rohrleitungssysteme oder einzelne Bauteile von Rohrleitungssystemen bereits werksseitig vollständig fertiggestellt und mit sämtlichen Armaturen ausgestattet, so kann die Wasserdruckprüfung vor dem Einbau an Bord durchgeführt werden. An Bord angeschweißte Verbindungsstücke sind einer Wasserdruckprüfung mit mindestens dem anderthalbfachen Entwurfsüberdruck zu unterziehen.
6.4.3 Nach dem Zusammenbau an Bord ist jedes Ladeleitungssystem einer Wasserdruckprüfung mit einem vom angewandten Verfahren abhängigen Druck zu unterziehen, um eventuelle Leckstellen feststellen zu können.
6.5 Vorschriften für Rohrleitungen
6.5.1 Ladeleitungen dürfen zwischen der Außenbordseite von Ladung enthaltenden Räumen und der Außenhaut des Schiffes nur dann unter Deck verlegt werden, wenn die zum Schutz vor Beschädigung vorgeschriebenen Abstände (siehe 2.9) eingehalten werden; diese Abstände dürfen jedoch verringert werden, wenn eine Beschädigung der Leitung kein Freisetzen von Ladung verursachen würde und sofern der für Überprüfungszwecke vorgeschriebene Freiraum eingehalten wird.
6.5.2 Unter dem Hauptdeck verlegte Ladeleitungen dürfen ausgehend von dem Tank, den sie bedienen, Tankschotte oder Trennflächen durchstoßen, die dieser Tank mit längs oder dwars anschließenden Ladetanks, Ballasttanks, leeren Tanks, Pumpenräumen oder Ladepumpenräumen gemeinsam hat. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die betreffende Ladeleitung innerhalb des Tanks, den sie bedient, mit einem Absperrventil versehen ist, das vom Wetterdeck aus bedient werden kann, und zum anderen, dass im Fall der Beschädigung des Leitungssystems die gegenseitige Verträglichkeit der Ladungen gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf, wenn ein Ladetank neben einem Ladepumpenraum gelegen ist, das vom Wetterdeck aus zu bedienende Absperrventil auf der dem Ladepumpenraum zugewandten Seite des Tankschotts angebracht sein, sofern zwischen dem Ventil am Tankschott und der Ladepumpe ein zusätzliches Ventil vorgesehen ist. Ein außerhalb des Ladetanks angebrachtes, vollständig ummanteltes und hydraulisch bedientes Ventil kann jedoch zugelassen werden, sofern das Ventil:
6.5.3 Wenn durch eine Pumpe mehrere Tanks bedient werden, ist in jeder einzelnen Leitung zu jedem einzelnen Tank ein Absperrventil anzubringen.
6.5.4 In Rohrleitungstunnels verlaufende Ladeleitungen müssen ebenfalls die Bestimmungen nach 6.5.1 und 6.5.2 erfüllen. Rohrleitungstunnels müssen bezüglich Bauweise, Anbringungsort, Lüftung und dem Schutz vor Gefahren durch Elektrizität alle Bestimmungen für Tanks erfüllen. Im Fall der Beschädigung des Leitungssystems muss die gegenseitige Verträglichkeit der Ladungen gewährleistet sein. Rohrleitungstunnels dürfen außer zum Wetterdeck und zum Ladepumpenraum oder Pumpenraum keine weiteren Öffnungen haben.
6.5.5 Durch Schotte führende Ladeleitungen müssen so angeordnet sein, dass eine übermäßige Belastung am Schott ausgeschlossen wird; es dürfen keine Flansche verwendet werden, die durch das Schott verschraubt sind.
6.5.6 Um die Entstehung statischer Elektrizität zu vermeiden, müssen die Auslässe von zum Befüllen genutzten Rohrleitungen so tief wie möglich in die Tanks geführt werden, außer bei Schiffen, die nur für die Beförderung von ausschließlich verschmutzungsgefährdenden Stoffen mit einem Flammpunkt über 60 °C oder von Ölerzeugnissen mit einem Flammpunkt über 60 °C bestimmt sind.
6.6 Steuerungseinrichtungen für den Ladungsumschlag
6.6.1 Um den Ladungsumschlag ausreichend steuern zu können, müssen die Vorrichtungen für den Ladungsumschlag wie folgt ausgestattet sein:
6.6.2 Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Steuerung des Ladungsumschlags für die einzelnen Produkte sind aus Spalte o der Tabelle in Kapitel 17 des IBC-Codes ersichtlich.
6.6.3 Außerhalb des Ladepumpenraums müssen Manometer oder eine Anzeigetafel zum Erfassen des Abgabedrucks der Pumpen vorgesehen sein.
6.7 Bordseitige Ladeschläuche
6.7.1 Beim Ladungsumschlag verwendete Schläuche für Flüssigkeiten und Gase müssen mit dem Ladegut verträglich und für die Ladungstemperatur geeignet sein.
6.7.2 Schläuche, die den Tankdruck oder den Entladedruck von Pumpen aufnehmen müssen, sind so zu konstruieren, dass sie frühestens bei einem Druck bersten, der dem Fünffachen des maximalen Drucks entspricht, den der Schlauch beim Ladungsumschlag aufnehmen muss.
6.7.3 Im Bereich der Rohr- und Schlauchverbindungen unter der Ladungsübergabestation müssen Auffangwannen zum Auffangen von Ladungsrückständen in Ladeleitungen und -schläuchen vorgesehen werden.
6.7.4 Baumuster jeder neuen Art von Ladeschlauch einschließlich ihrer Armaturen sind bei normaler Umgebungstemperatur mit 200 Durchgängen mit Drücken von null bis mindestens zum Doppelten des festgelegten maximalen Betriebsüberdrucks zu prüfen. Nach Abschluss dieser Druckzyklusprüfung ist nachzuweisen, dass das für die Prüfung benutzte Baumuster frühestens beim Fünffachen des festgelegten maximalen Betriebsüberdrucks bei extremer Betriebstemperatur birst. Schläuche, die für eine Baumusterprüfung benutzt worden sind, dürfen nicht für den Ladungsumschlag benutzt werden. Nach Abschluss der Baumusterprüfung ist jeder neu hergestellte Ladeschlauch vor seiner Installation bei Umgebungstemperatur bis zu einem Druck von mindestens dem Anderthalbfachen seines festgelegten maximalen Betriebsüberdrucks, höchstens jedoch mit zwei Fünftel des Drucks, unter dem er bersten dürfte, hydrostatisch zu prüfen. Der Schlauch ist mittels einer Schablone oder auf andere Weise mit folgenden Angaben zu versehen: dem Datum der Baumusterprüfung, seinem festgelegten maximalen Betriebsüberdruck sowie bei Verwendung unter anderen Temperaturverhältnissen als der Umgebungstemperatur mit seiner maximalen beziehungsweise minimalen Betriebstemperatur. Der festgelegte maximale Betriebsüberdruck darf nicht weniger als 10 bar betragen.
Kapitel 7
Lüftung von Ladetanks
Ständiger Schutz des Ladungsbehältersystems vor gefährlichem Überdruck oder Unterdruck.
7.1 Allgemeines
7.1.1 Alle Ladetanks müssen mit einem für die zu befördernde Ladung angemessenen Lüftungssystem ausgerüstet sein; diese Lüftungssysteme müssen von den Lüftungsleitungen und Lüftungssystemen aller übrigen Abteilungen des Schiffes unabhängig sein. Lüftungssysteme für Tanks sind so zu konstruieren, dass die Möglichkeit auf das Mindestmaß verringert wird, dass sich Dämpfe aus der Ladung in den Decksbereichen ansammeln, in Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume sowie in Kontrollstationen eindringen und im Fall von entzündbaren Dämpfen in Räume oder in Bereiche eindringen, die Zündquellen enthalten, oder sich in solchen Räumen oder Bereichen ansammeln. Lüftungssysteme für Tanks sind so anzuordnen, dass das Eindringen von Wasser in die Ladetanks verhindert wird.
7.1.2 Die Lüftungssysteme müssen mit der Decke jedes Ladetanks verbunden sein; außerdem müssen sich die Leitungen für das Belüften der Ladung in allen üblichen Krängungs- und Trimmlagen von selbst in Richtung der Ladetanks so weit wie möglich entleeren. Wenn es erforderlich ist, Lüftungssysteme oberhalb eines Luftvakuum-Ventils zu entleeren, sind dafür mit Kappen oder Stopfen verschließbare Auslasshähne vorzusehen.
7.1.3 Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Flüssigkeitsspiegel in keinem Tank höher steht als es vom Entwurf des Tanks her vorgesehen ist. Passende Flüssigkeitsstands-Alarmgeber, Überlaufregler oder Überlaufventile, kombiniert mit zweckmäßigen Mess- und Tankbefüllungsverfahren, können für diese Zwecke akzeptiert werden. Wenn zu den Vorrichtungen für die Begrenzung des Überdrucks in einem Ladetank ein selbsttätiges Absperrventil gehört, muss dieses den einschlägigen Anforderungen von 15.19 des IBC-Codes entsprechen.
7.1.4 Bei Tanklüftungssystemen muss durch Entwurf und Betrieb sichergestellt sein, dass die Entwurfsparameter des betreffenden Tanks weder durch zu hohen noch durch zu niedrigen Druck, wie sie beim Laden oder Löschen in Ladetanks entstehen, über- beziehungsweise unterschritten werden. Die wichtigsten bei der Auslegung eines Tanklüftungssystems zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind folgende:
7.1.5 Diejenigen Lüftungsleitungen, die mit Ladetanks aus (einem) korrosionsbeständigen Werkstoff(en) oder mit Ladetanks verbunden sind, die gemäß dem Kapitel 15 des IBC-Codes zwecks Aufnahme besonderer Ladungen ausgekleidet oder beschichtet sind, müssen in ähnlicher Weise ausgekleidet oder beschichtet oder aber aus (einem) korrosionsbeständigen Werkstoff(en) gefertigt sein.
7.1.6 Dem Kapitän sind für jeden einzelnen Tank oder für jede einzelne Gruppe von Tanks Angaben über die entsprechend dem Entwurf der Lüftungssysteme höchstzulässigen Durchsatzwerte beim Laden und Löschen zur Verfügung zu stellen.
7.2 Bauarten von Tanklüftungssystemen
7.2.1 Ein "offenes" Tanklüftungssystem ist ein Lüftungssystem, das mit Ausnahme von Reibungsverlusten keine Beschränkungen für den ungehinderten Strom von Ladungsdämpfen in die beziehungsweise aus den Ladetanks während des normalen Betriebs mit sich bringt. Ein offenes Tanklüftungssystem kann aus mehreren einzelnen aus dem jeweiligen Tank herausführenden Lüftungsleitungen bestehen; diese Leitungen können jedoch auch zu einem gemeinsamen Lüftungskopf oder zu mehreren gemeinsamen Lüftungsköpfen zusammengefasst sein; dabei ist auf die Ladungstrennung zu achten. Auf keinen Fall dürfen an den einzelnen Lüftungsleitungen oder am Lüftungskopf Absperrventile oder andere Vorrichtungen zur Unterbrechung des Lüftungsstroms, einschließlich Absperrbleche und Blindflansche, angebracht werden.
7.2.2 Ein "gesteuertes" Tanklüftungssystem ist ein Lüftungssystem, bei dem an jedem Tank entweder getrennte Überdruck- und Unterdruck-Regulierungsventile oder kombinierte Überdruck-/Unterdruck-Ventile angebracht sind, damit der Über- beziehungsweise Unterdruck im Tank begrenzt werden kann. Ein gesteuertes Tanklüftungssystem kann aus mehreren einzelnen aus dem jeweiligen Tank herausführenden Lüftungsleitungen bestehen; diese Leitungen können jedoch auch - allerdings nur an der druckaufnehmenden Seite - zu einem gemeinsamen Lüftungskopf oder zu mehreren gemeinsamen Lüftungsköpfen zusammengefasst sein; dabei ist auf die Ladungstrennung zu achten. Auf keinen Fall dürfen oberhalb oder unterhalb von getrennten Über- oder Unterdruck-Regulierungsventilen oder von kombinierten Überdruck-/Unterdruck-Ventilen Absperrventile oder andere Vorrichtungen zur Unterbrechung des Lüftungsstroms, einschließlich Absperrbleche und Blindflansche, angebracht werden. Unter bestimmten Betriebsbedingungen darf ein getrenntes Über- oder Unterdruck-Regulierungsventil oder ein kombiniertes Überdruck-/Unterdruck-Ventil umgangen werden, sofern die Anforderung nach 7.2.6 eingehalten und des Weiteren in geeigneter Art und Weise angegeben wird, ob das betreffende Ventil umgangen wird oder nicht.
7.2.3 Zu einem gesteuerten Tanklüftungssystem müssen eine primäre und eine sekundäre Regulierungsvorrichtung gehören, von denen jede einen vollständigen Dampfdurchstrom gestattet, damit auch bei Ausfall einer dieser Regulierungsvorrichtungen Über- beziehungsweise Unterdruck verhindert wird. Wahlweise kann stattdessen die sekundäre Regulierungsvorrichtung darin bestehen, dass in jedem Tank Drucksensoren angebracht sind und dass im Ladekontrollraum des Schiffes oder an einer anderen Stelle im Schiff, von der aus die Durchführung der Ladungsumschlagsarbeiten üblicherweise gesteuert wird, eine Überwachungseinrichtung vorhanden ist. Zu solchen Überwachungseinrichtungen muss auch eine Alarmvorrichtung gehören, die ausgelöst wird, wenn innerhalb eines Tanks Über- oder Unterdruck festgestellt wird.
7.2.4 Die Auslassöffnungen eines gesteuerten Tanklüftungssystems müssen den Dampfaustritt in Form von ungehinderten Strahlen nach oben ableiten und in einer Höhe von mindestens 6 m über dem Wetterdeck angeordnet werden.
7.2.5 Die in 7.2.4 bezeichnete Höhe für die Anordnung von Auslassöffnungen darf auf 3 m über dem Wetterdeck verringert werden, sofern Hochgeschwindigkeitsventile einer zugelassenen Bauart angebracht sind, die eine Austrittsgeschwindigkeit von mindestens 30 m/s ermöglichen.
7.2.6 Gesteuerte Tanklüftungssysteme an Tanks für die Beförderung von Ladungen mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C müssen mit Flammendurchschlagssicherungen versehen sein. Entwurf, Prüfung und Anordnung dieser Vorrichtungen müssen den Bestimmungen der Verwaltung entsprechen, die ihrerseits mindestens die von der Organisation angenommenen Normen beinhalten müssen.
7.2.7 Beim Entwurf von Lüftungssystemen und bei der Auswahl der in die Tanklüftungssysteme zu integrierenden Flammendurchschlagssicherungen ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass diese Systeme und ihre Armaturen zum Beispiel durch das Vereisen von Ladungsdämpfen, durch Polymerisation, durch Staub aus der Atmosphäre oder durch Eisbildung unter ungünstigen Wetterbedingungen blockiert werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Flammendurchschlagssicherungen und Flammenschutzabdeckungen anfälliger dafür sind zu blockieren. Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Lüftungssysteme und ihre Armaturen besichtigt, im Betrieb geprüft, gereinigt beziehungsweise ausgetauscht werden können.
7.2.8 Drucktanks müssen mit Druckentlastungsvorrichtungen versehen sein, die so ausgelegt sind, dass sie Ausströmungen von den Personen fernhalten, und die einen Einstelldruck und ein Fassungsvermögen haben, die den für die Verwaltung annehmbaren Normen entsprechen, wobei der in 6.1.5 genannte Entwurfsüberdruck zu berücksichtigen ist.
7.3 Lüftungsvorschriften für die einzelnen Produkte
Lüftungsvorschriften für die einzelnen Produkte sind in Spalte g und zusätzliche Vorschriften in Spalte o der Tabelle in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt.
7.4 Gasfreimachen von Ladetanks
7.4.1 Die Vorkehrungen für das Gasfreimachen von Ladetanks, die für andere als für diejenigen Ladungen verwendet werden, für die offene Lüftung zugelassen ist, müssen so beschaffen sein, dass die Gefahren aufgrund der Ausbreitung entzündbarer oder giftiger Dämpfe in der Atmosphäre oder aufgrund von entzündbaren oder giftigen Dampfgemischen in Ladetanks so weit wie möglich verringert werden. Dementsprechend sind Entgasungsvorgänge so durchzuführen, dass solche Dämpfe primär:
ins Freie gelangen.
Hat sich die Konzentration entzündbarer Dämpfe an den Austrittsöffnungen bis auf 30 % der unteren Explosionsgrenze verringert und stellt (im Falle eines giftigen Produktes) diese Dampfkonzentration keine erhebliche Gesundheitsgefahr dar, so kann das Entgasen danach auf der Höhe des Ladetankdecks fortgesetzt werden.
7.4.2 Bei den Austrittsöffnungen, auf die in 7.4.1.2 und 7.4.1.3 Bezug genommen wird, kann es sich um ortsfeste oder ortsbewegliche Rohrleitungen handeln.
7.4.3 Beim Entwurf von Entgasungssystemen nach 7.4.1 - insbesondere um die nach 7.4.1.2 und 7.4.1.3 vorgeschriebenen Austrittsgeschwindigkeiten zu erreichen - müssen nachstehende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
Kapitel 8
Elektrische Anlagen
Sicherstellung, dass die elektrischen Anlagen so ausgelegt sind, dass die Brand- und Explosionsgefahr durch entzündbare Produkte minimiert wird, und dass die Verfügbarkeit von Stromerzeugung und elektrischen Verteilersystemen für die sichere Beförderung, Handhabung und Konditionierung von Ladungen gewährleistet ist.
8.1 Allgemeine Anforderungen
8.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiffe, die Ladungen befördern, die für sich selbst oder aufgrund ihrer Reaktion mit anderen Stoffen entzündbar oder ätzend sind und dadurch elektrische Betriebsmittel gefährden können; dieses Kapitel ist in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften für elektrische Anlagen in Teil D des Kapitels II-1 SOLAS anzuwenden.
8.1.2 Elektrische Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie eine möglichst geringe Gefahr für die Entstehung eines Brandes oder einer Explosion eines entzündbaren Produkts darstellen. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken zu erkennen, die mit einer Verschlechterung der elektrischen Anlage und elektrischen Betriebsmittel aufgrund der von den Produkten geschaffenen Umgebung verbunden sein könnten.
8.1.3 Elektrische Anlagen müssen den von der Organisation akzeptierten Normen entsprechen. 5
8.1.4 Elektrische Betriebsmittel oder Verkabelungen dürfen nicht in gefährdeten Bereichen installiert werden, sofern nicht für betriebswichtige Zwecke oder eine Erhöhung der Sicherheit erforderlich.
8.1.5 Sind elektrische Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen entsprechend 8.1.4 installiert, müssen sie in Übereinstimmung mit Normen ausgewählt, installiert und gewartet werden, die nicht minderwertiger sind, als die von der Organisation anerkannten Normen. 5 Betriebsmittel für gefährdete Bereiche müssen durch eine akkreditierte Prüfanstalt oder eine von der Verwaltung anerkannte benannte Stelle bewertet und zertifiziert oder gelistet werden. Die selbsttätige Trennung von nicht zertifizierten Betriebsmitteln beim Aufspüren eines entzündbaren Gases darf nicht als eine Alternative für die Verwendung von zertifizierten Betriebsmitteln anerkannt werden.
8.1.6 Um die Auswahl geeigneter elektrischer Betriebsmittel und die Ausführung geeigneter elektrischer Anlagen zu erleichtern, sind gefährdete Bereiche in Übereinstimmung mit anerkannten Normen in Zonen unterteilt. 5
8.1.7 Die Beleuchtungsanlage in gefährdeten Bereichen ist auf mindestens zwei Teilstromkreise aufzuteilen. Sämtliche Schalter und Schutzeinrichtungen müssen allpolig oder allphasig abschalten und müssen in einem nicht gefährdeten Bereich angeordnet sein.
8.2 Elektrische Anforderungen für einzelne Produkte
Die elektrischen Anforderungen für einzelne Produkte sind aus Spalte i der Tabelle in Kapitel 17 des IBC-Codes ersichtlich.
Kapitel 9
Anforderungen an den Brandschutz
Sicherstellung, dass geeignete Systeme vorhanden sind, um das Schiff und die Besatzung vor einem Brand im Ladungsbereich zu schützen.
9.1 Anwendungsbereich
9.1.1 Für die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter den vorliegenden Code fallen, müssen für die unter den vorliegenden Code fallenden Schiffe die Anforderungen für Tankschiffe in Kapitel II-2 SOLAS unabhängig von der Bruttoraumzahl gelten, einschließlich Schiffen mit weniger als 500 BRZ; jedoch mit der Ausnahme, dass:
9.1.2 Unbeschadet der Bestimmungen von 9.1.1 brauchen Schiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Produkten eingesetzt sind, die nicht entzündbar sind (diese sind in Kapitel 17 des IBC-Codes in Spalte i der Tabelle der Mindestanforderungen mit den Kennbuchstaben "NF" gekennzeichnet), nicht den Vorschriften für Tankschiffe in Kapitel II-2 SOLAS zu entsprechen, sofern sie den Vorschriften jenes Kapitels für Frachtschiffe entsprechen; abweichend davon braucht allerdings Regel 10.7 (Feuerlöschanlagen in Laderäumen) auf solche Schiffe nicht angewandt zu werden und es brauchen 9.2 und 9.3 des vorliegenden Kapitels nicht angewandt zu werden.
9.1.3 Für Schiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Produkten mit einem Flammpunkt über 60 °C eingesetzt sind (diese sind in Spalte i der Tabelle der Mindestanforderungen mit dem Eintrag "Yes" gekennzeichnet), können die Vorschriften von Kapitel II-2 SOLAS gemäß Regel II-2/1.6.4 (Tankschiffe, die Mineralölerzeugnisse befördern, deren Flammpunkt 60 °C überschreitet) anstelle der Bestimmungen dieses Kapitels angewandt werden.
9.1.4 Für Schiffe, die sowohl Produkte mit einem Flammpunkt über 60 °C als auch Produkte mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C befördern, gelten die Bestimmungen von 9.2 und 9.3 nur für die Ladungsbereiche und Pumpenräume in Verbindung mit den Tanks zur Beförderung von Produkten mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C. Darüber hinaus gilt die Anforderung für Tankschiffe in Kapitel II-2 SOLAS, auf die in 9.1.1 Bezug genommen wird, nur für Ladungsbereiche, Laderäume, Ladetanks, Pumpenräume, Kontrollstationen und andere Räume in Verbindung mit den Tanks für die Beförderung von Produkten mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C.
9.2 Ladepumpenräume
9.2.1 Im Ladepumpenraum jedes Schiffes, für das die Bestimmungen von 9.1.4 gelten, muss ein Kohlendioxid-Feuerlöschsystem entsprechend Regel II-2/10.9.1.1 von SOLAS fest eingebaut sein. Am Steuerstand des Löschsystems ist ein Hinweis auszuhängen, dass es nur für das Feuerlöschen verwendet werden darf und wegen der Gefahr einer durch statische Elektrizität verursachten Explosion nicht zum Zwecke des Inertisierens. Die in der Regel II-2/10.9.1.1.1 (sichere Alarme) von SOLAS erwähnten Alarmvorrichtungen müssen in einem entzündbaren Ladungsdampfluft-Gemisch gefahrlos verwendet werden können. Für die Zwecke dieser Vorschrift muss ein Löschsystem eingebaut sein, das für Maschinenräume geeignet wäre. Die Menge an mitgeführtem Gas muss jedoch ausreichend sein, um eine Menge an ungebundenem Gas bereitzustellen, die in jedem Fall 45 % des Bruttovolumens des Ladepumpenraums ausfüllt.
9.2.2 Die Ladepumpenräume von Schiffen, die ausschließlich für die Beförderung einer beschränkten Menge an Ladung eingesetzt sind, müssen durch ein geeignetes Feuerlöschsystem geschützt werden, das von der Verwaltung zugelassen ist.
9.2.3 Sollen Ladungen befördert werden, die nicht für das Löschen mit Kohlendioxid oder mit gleichartigen Löschmitteln geeignet sind, so muss der Ladungspumpenraum entweder durch ein fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem oder durch ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem geschützt werden. Diese zwingende Voraussetzung muss im Internationalen Zeugnis über die Eignung vermerkt sein.
9.3 Schutz des Ladungsbereichs
9.3.1 Jedes Schiff muss über ein fest eingebautes Deckschaumsystem entsprechend den Bestimmungen von 9.3.2 bis 9.3.8 verfügen.
9.3.2 Das System muss so angeordnet und bemessen sein, dass es den Decksbereich gemäß 1.2.7.3 bis 1.2.7.5 und 1.2.7.7 gleichzeitig mit Schaum versorgt.
9.3.3 Alle Teile der Bereiche sind entweder durch (einen) fest eingebaute(n) Schaummonitor(e) oder fest eingebaute Düsen oder eine Kombination aus beidem zu schützen.
9.3.4 Bei Schaummonitoren kann ein Monitor ausreichen. Die Entfernung vom Monitor zu dem am weitesten entfernten Punkt des geschützten Bereichs vor dem Monitor darf nicht mehr als 75 % der Wurfweite des Monitors bei unbewegter Luft betragen. Der (die) Monitor(e) muss (müssen) an einem Ort angebracht sein, der sich nicht über den Ladetanks befindet und der im Falle eines Brandes in den geschützten Bereichen leicht zugänglich und bedienbar ist.
9.3.5 Das Deckschaumsystem muss sich einfach und schnell bedienen lassen. Die Hauptkontrollstation für das System muss an geeigneter Stelle außerhalb des Ladungsbereichs in der Nähe der Unterkunftsräume liegen und leicht zugänglich sein und auch bei einem Brand in den geschützten Bereichen betriebsfähig bleiben.
9.3.6 Bei Tanks ohne darüberliegenden Kofferdamm muss die Ausbringungsmenge 10 l/min/m2 betragen, bei ausreichendem Vorrat für mindestens 30 min und 20 min bei Tanks mit darüberliegendem Kofferdamm. Die Wasserversorgung für das fest eingebaute Schaum-Feuerlöschsystem muss zusätzlich zu der für die Feuerlöschleitung des Schiffes erforderlichen Wasserversorgung erfolgen.
9.3.7 Die Schaumkonzentrate müssen für die beförderte Ladung geeignet sein.
9.3.8 Darüber hinaus muss das Schiff zwei tragbare Schaumlösch-Einheiten mit mindestens vier tragbaren 20-l-Behältern mit Schaumkonzentrat zur Verwendung mit Wasser aus der Feuerlöschleitung des Schiffes an einem leicht zugänglichen Ort auf der Ladungsdecksebene mitführen.
9.4 Besondere Vorschriften
In Spalte I der Tabelle in Kapitel 17 im IBC-Code sind alle Feuerlöschmittel aufgeführt, die für das jeweilige Produkt, dem sie in der Tabelle zugeordnet sind, als wirksam angesehen werden. Es wird auf das Sicherheitsdatenblatt (Material Safety Data Sheet, MSDS) für jedes zu transportierende Produkt verwiesen.
Kapitel 10
Mechanische Lüftung im Ladungsbereich
Sicherstellung, dass für geschlossene Räume im Ladungsbereich Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Ansammlung von entzündbaren und/oder giftigen Dämpfen kontrolliert wird.
10.1 Anwendungsbereich
10.1.1 Für Schiffe, die dem vorliegenden Code unterliegen, treten die Bestimmungen dieses Kapitels an die Stelle der Regeln II-2/4.5.2.6 und 4.5.4.1 von SOLAS.
10.1.2 Für die unter 9.1.3 genannten Produkte (mit Ausnahme von Säuren und von Produkten, für die 15.12 und/oder 15.17 des IBC-Codes gilt) können jedoch die Regeln II-2/4.5.2.6 und 4.5.4.1 von SOLAS anstelle der Bestimmung von 10.2 dieses Kapitels angewandt werden.
10.1.3 Für die unter 9.1.2 genannten nicht entzündbaren Produkte (mit Ausnahme von Säuren und Produkten, für die 15.12 und/oder 15.17 des IBC-Codes gilt) können die Bestimmungen für feste Anlagen in 10.3 für Räume gelten, die während des normalen Ladungsumschlags betreten werden müssen.
10.2 Räume, die während des normalen Ladungsumschlags üblicherweise betreten werden
10.2.1 Ladepumpenräume, Räume, die Umschlagsgerät beinhalten, und ähnliche geschlossene Räume, in denen sich Ladungsdämpfe ansammeln können, müssen mit fest eingebauten mechanischen Lüftungssystemen ausgestattet sein, die von außerhalb dieser Räume zu bedienen sind. Die Lüftung muss kontinuierlich laufen, um die Ansammlung giftiger Dämpfe zu verhindern. Außerhalb der Abteilung muss ein Warnhinweis angebracht sein, der vor dem Betreten den Gebrauch einer solchen Lüftung verlangt.
10.2.2 Durch die Anordnung der Einlass- und Auslassöffnungen für die mechanische Lüftung muss eine ausreichende Luftbewegung durch den betreffenden Raum sichergestellt sein, damit die Ansammlung giftiger oder erstickender Dämpfe verhindert wird, sodass die Umgebungsbedingungen für ein gefahrloses Arbeiten gegeben sind.
10.2.3 Das Lüftungssystem muss eine Leistungsfähigkeit von mindestens 30 Luftwechseln je Stunde, bezogen auf das Gesamtvolumen des Raumes, haben.
10.2.4 Wenn ein Raum eine Öffnung zu einem gefährdeteren Raum oder Bereich hat, so muss er unter Überdruck gehalten werden. Er kann zu einem weniger gefährdeten Raum oder einem ungefährdeten Raum durch Überdruckschutz entsprechend von der Organisation anerkannten Normen gemacht werden. 6
10.2.5 Lüftungssysteme müssen dauerhaft installiert sein und normalerweise nach dem Abzugsprinzip arbeiten. Sie müssen Luft von oberhalb und unterhalb der Bodenbeplattung abziehen können.
10.2.6 Durch die Anordnung der Lüftungseinlassöffnungen muss die Möglichkeit auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert sein, dass gefährliche Dämpfe aus irgendeiner ableitenden Lüftungsöffnung wieder in den Lüftungskreislauf zurückgeführt werden.
10.2.7 Lüftungskanäle, die gefährdete Bereiche versorgen, dürfen nicht durch Unterkunfts-, Wirtschafts- oder Maschinenräume oder Kontrollstationen geführt werden.
10.2.8 Elektromotoren, die Lüfter antreiben, müssen außerhalb der Lüftungskanäle, die entzündbare Dämpfe enthalten können, angeordnet sein. Die Lüfter dürfen weder im belüfteten Raum noch in dem an den Raum angeschlossenen Lüftungssystem eine Zündquelle bilden. Für gefährdete Bereiche müssen die Lüfter und die Lüftungskanäle, die an die Lüfter anschließen, von nicht funkenbildender Bauart sein, wie nachfolgend definiert:
10.2.9 Jede Kombination aus einem festen oder rotierenden Bauteil aus einer Aluminium- oder Magnesiumlegierung einerseits und einem eisenhaltigen festen oder rotierenden Bauteil andererseits ist, unabhängig vom Flügelspitzenabstand, als funkenbildende Gefährdung anzusehen und darf an diesen Stellen nicht verwendet werden.
10.2.10 Wenn nach diesem Kapitel Lüfter vorgeschrieben sind, muss die volle vorgeschriebene Leistungsfähigkeit der Lüftung für jeden Raum nach Ausfall eines einzelnen Lüfters verfügbar sein, oder es müssen Ersatzteile mitgeführt werden, die aus einem Motor, Ersatzteilen für Anlasseinrichtungen und einem vollständigen, rotierenden Element einschließlich Lager jeden Typs bestehen.
10.2.11 An allen Öffnungen von Lüftungskanälen müssen Schutzgitter mit einer Maschenweite von nicht mehr als 13 mm angebracht sein.
10.2.12 Wenn Räume durch Unter-Druck-Setzung geschützt werden, muss die Lüftung in Übereinstimmung mit von der Organisation anerkannten Normen entworfen und eingebaut sein. 6
10.3 Räume, die normalerweise nicht betreten werden
Geschlossene Räume, in denen sich Ladungsdämpfe ansammeln können, müssen so gelüftet werden können, dass eine gefahrlose Atmosphäre sichergestellt ist, wenn ein Betreten der Räume notwendig ist. Dieses muss ohne die Notwendigkeit eines vorherigen Betretens erreicht werden können. Für dauerhafte Einrichtungen ist eine Leistungsfähigkeit von 8 Luftwechseln je Stunde vorzusehen, für tragbare Vorrichtungen eine Leistungsfähigkeit von 16 Luftwechseln je Stunde. Lüfter oder Gebläse müssen abseits von Öffnungen angeordnet sein, durch die Personen Zugang zu den genannten Räumen haben, und müssen 10.2.8 entsprechen.
Kapitel 11
Instrumentierung und Automationssysteme
Sicherstellung, dass die Instrumentierung und die Automationssysteme die sichere Beförderung und den sicheren Umschlag von Ladungen gewährleisten.
11.1 Allgemeines
11.1.1 Jeder Ladetank muss mit einem Anzeigegerät für den Füllstand ausgerüstet sein.
11.1.2 Wenn das Laden und Löschen des Schiffes mittels fernbedienbarer Absperrventile und Pumpen durchgeführt wird, müssen alle Überwachungs- und Anzeigegeräte des betreffenden Ladetanks an mindestens einer Ladekontrollstation zusammengefasst sein.
11.1.3 Die Instrumente müssen geprüft sein, um die Zuverlässigkeit unter Betriebsbedingungen sicherzustellen, und sie müssen in regelmäßigen Abständen geeicht werden. Die Prüfverfahren für die Instrumente und die Abstände zwischen den Eichungen müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.
11.2 Füllstandsanzeiger für Ladetanks
11.2.1 Jeder Ladetank muss mit einem Füllstandsanzeiger (bzw. Füllstandsanzeigern) ausgerüstet sein, der so angeordnet ist, dass eine Füllstandsanzeige immer erhältlich ist, wenn der Ladetank betriebsfähig ist. Der Anzeiger (bzw. die Anzeiger) muss (müssen) so bemessen sein, dass er über den gesamten Entwurfsdruck-Bereich des Ladetanks und bei Temperaturen innerhalb des Betriebstemperatur-Bereichs der Ladung arbeitet.
11.2.2 Wenn der Einbau von Füllsandanzeigern aufgrund der Eigenschaften der Ladung, wie z.B. bei Flüssigschlamm, nicht durchführbar ist, muss vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung eine optische Anzeige des Füllstands des Ladetanks für die Be- und Entladung vorgesehen werden.
11.2.3 Wenn nur ein einziger Füllstandsanzeiger eingebaut ist, muss er so angeordnet sein, dass er im Betriebszustand ohne die Notwendigkeit, den Tank zu leeren oder gasfrei zu machen, gewartet werden kann.
11.2.4 Vorbehaltlich besonderer Anforderungen für bestimmte Ladungen nach Spalte j der Tabelle in Kapitel 17 des IBC-Codes können für Füllstandsanzeiger von Ladetanks die folgenden Arten eingesetzt werden:
11.3 Überfüllsicherung
Die Anforderungen von 15.19 des IBC-Codes gelten dort, wo in der Spalte o in der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes ausdrücklich darauf verwiesen wird, und gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für Messgeräte gemäß 11.2.
11.4 Aufspüren von Gasen
11.4.1 Schiffe, die giftige und/oder entzündbare Produkte befördern, müssen mindestens zwei geeignete und geeichte Geräte zur Messung der Konzentration der entsprechenden Gase oder Dämpfe an Bord mitführen. Sind diese Geräte nicht gleichzeitig zur Messung giftiger und entzündbarer Konzentration geeignet, so müssen zwei Gerätesätze vorhanden sein.
11.4.2 Gasspürgeräte können tragbar oder fest eingebaut sein. Neben einem fest eingebauten Gerät muss mindestens ein tragbares Gerät mitgeführt werden.
11.4.3 Ist kein Gerät zum Aufspüren von giftigen Gasen oder Dämpfen solcher Produkte erhältlich, die nach Spalte k in der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes ein solches Aufspüren erfordern, so kann die Verwaltung das Schiff von diesem Erfordernis befreien, sofern ein entsprechender Eintrag in das Zeugnis über die Eignung vorgenommen wird. Bei einer solchen Befreiung muss die Verwaltung die Notwendigkeit einer zusätzlichen Atemluftzufuhr berücksichtigen; in einem Eintrag im Zeugnis über die Eignung ist auf die Anforderungen von 14.2.4 und 16.4.2.2 des IBC-Codes hinzuweisen.
11.4.4 Die Erfordernisse für das Aufspüren von Gasen in Bezug auf die verschiedenen Produkte sind in Spalte k in der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes aufgeführt.
Kapitel 12
Anforderungen an Verschmutzungsverhütung
Sicherstellung der Kontrolle der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe von OSVs.
12.1 Jedes für die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen zugelassene Schiff muss ein Ladungstagebuch, ein Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen und einen Bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen mitführen, die für das Schiff gemäß Anlage II von MARPOL erstellt und von der Verwaltung zugelassen worden sind.
12.2 Das Einleiten ins Meer von Rückständen schädlicher flüssiger Stoffe, die nach dem vorliegenden Code zur Beförderung zugelassen sind, von Tankwaschwasser, sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Sämtliche Rückstände und Gemische, die schädliche flüssige Stoffe enthalten, müssen an Hafenauffanganlagen abgegeben werden. Angesichts dieses Verbotes enthält die Anlage II von MARPOL bezüglich des Restlenzens sowie bezüglich der Vorrichtungen für das Einleiten unterhalb der Wasserlinie keine Anforderungen.
Kapitel 13
Rettungsmittel und -einrichtungen
Sicherstellung, dass Rettungsmittel und -einrichtungen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der beförderten Ladung so beschaffen sind, dass sie das Leben und die Sicherheit der Besatzung auf OSVs schützen.
Für Schiffe, die mehr als 1.200 m3 Ladung mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C oder Ladung, die giftige Dämpfe oder Gase abgibt, befördern, gelten die Anforderungen für Chemikalientankschiffe gemäß Kapitel III SOLAS.
Kapitel 14
Persönliche Schutzausrüstung
Sicherstellung, dass die Schutzausrüstung für die Besatzungsmitglieder unter Berücksichtigung sowohl des laufenden Betriebes als auch von Notfällen und von möglichen kurz- oder langzeitigen Auswirkungen des umgeschlagenen Produkts zur Verfügung steht.
14.1 Schutzausrüstung
14.1.1 Zum Schutz der Besatzungsmitglieder, die für den normalen Ladungsumschlag eingesetzt werden, muss eine geeignete Schutzausrüstung einschließlich Augenschutz einer anerkannten nationalen oder internationalen Norm vorhanden sein, wobei die Eigenschaften der beförderten Produkte zu berücksichtigen sind.
14.1.2 Die nach diesem Kapitel vorgeschriebene persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung ist in geeigneten, deutlich gekennzeichneten Schränken an leicht zugänglichen Stellen aufzubewahren. Für kontaminierte Kleidung gelten gegebenenfalls Sonderregelungen.
14.2 Erste-Hilfe-Ausrüstung
14.2.1 Eine Trage, die für das Hochziehen einer verletzten Person aus Räumen unter Deck geeignet ist, muss an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden.
14.2.2 Das Schiff muss eine medizinische Erste-Hilfe-Ausrüstung, einschließlich eines Sauerstoffgerätes zur Wiederbelebung, auf der Grundlage der Anforderungen des Leitfadens für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG) für die Ladungen, die im Zeugnis über die Eignung angegeben sind, an Bord mitführen.
14.3 Sicherheitsausrüstung
14.3.1 Schiffe, die Ladungen befördern, für die in der Spalte o in der Tabelle des Kapitels 17 des IBC-Codes "15.12", "15.12.1" oder "15.12.3" angegeben ist, müssen genügend, aber mindestens drei vollständige Sätze der Sicherheitsausrüstung an Bord haben, von denen jede das Betreten gasgefüllter Räume durch Personen und das Arbeiten dort für mindestens 20 Minuten ermöglicht. Diese Ausrüstung muss zusätzlich zu der in der Regel II-2/10.10 SOLAS vorgeschriebenen Brandschutzausrüstung mitgeführt werden.
14.3.2 Jeder vollständige Satz einer Sicherheitsausrüstung muss bestehen aus:
14.3.3 Alle Schiffe müssen für die in 14.3.1 vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung Folgendes mitführen: entweder
14.3.4 Ladepumpenräume von Schiffen, die Ladungen befördern, für welche die Anforderungen von 15.18 des IBC-Codes gelten, oder Ladungen, für die in Spalte k in der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes Geräte zum Aufspüren giftiger Dämpfe vorgeschrieben, jedoch nicht verfügbar sind, müssen folgende Ausrüstung haben: entweder
14.3.5 Die in 14.3.2 geforderte Sicherheitsausrüstung muss in einem geeigneten und deutlich gekennzeichneten Schrank an einer leicht zugänglichen Stelle in der Nähe des Ladepumpenraums oder Ladungsbereichs aufbewahrt werden.
14.3.6 Die Atemschutzgeräte müssen mindestens einmal im Monat von einem verantwortlichen Offizier überprüft werden; die Überprüfung ist im Schiffstagebuch einzutragen. Die Geräte müssen mindestens einmal jährlich von einem Fachmann überprüft und erprobt werden.
14.4 Notausrüstung
14.4.1 Auf Schiffen, die Ladungen befördern, für die "Yes" in Spalte n der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes angegeben ist, müssen für den Fluchtfall für jede Person an Bord geeignete Mittel für den Atemschutz und den Augenschutz wie folgt vorgesehen sein:
14.4.2 Ein oder mehrere entsprechend gekennzeichnete Dekontaminations-Duschen und Augenduschen müssen unter Berücksichtigung der Größe und der räumlichen Anordnung des Schiffes an Deck vorhanden sein. Die Dekontaminations-Duschen und Augenduschen müssen bei allen Umgebungsbedingungen funktionsfähig sein.
Kapitel 15
Betriebsvorschriften
Sicherstellung, dass alle am Ladungsumschlag beteiligten Besatzungsmitglieder ausreichende Informationen über die Ladungseigenschaften und den Betrieb des Ladesystems haben, sodass sie einen sicheren Ladungsumschlag durchführen können.
15.1 Allgemeines
15.1.1 Die Menge der zu befördernden Ladung muss den Anforderungen in 16.1.1 und 16.1.2 des IBC-Codes entsprechen.
15.1.2 Tanks, in denen Flüssigkeiten bei Umgebungstemperaturen befördert werden, müssen so beladen werden, dass sie während der Reise niemals vollständig gefüllt sind, auch nicht bei der höchsten Temperatur, die das Ladegut erreichen kann.
15.1.3 Bei der Beförderung von Ladung, für die eine gesteuerte Lüftung gemäß Spalte g in der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes erforderlich ist, muss der Zugang zu allen umgebenden Bereichen in der horizontalen Ebene und oberhalb der Austrittsöffnung innerhalb einer horizontalen Zone von 4 m eingeschränkt sein.
15.2 Ladungsunterlagen
15.2.1 Jedes Schiff, das den Bestimmungen des vorliegenden Codes unterliegt, muss eine Ausfertigung des vorliegenden Codes und des IBC-Codes oder der nationalen Vorschriften, welche die Bestimmungen des vorliegenden Codes und des IBC-Codes enthalten, an Bord mitführen.
15.2.2 Jede zur Beförderung als Massengut vorgesehene Ladung muss in den Beförderungsdokumenten mit dem Namen des Produkts gekennzeichnet sein, unter dem er in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder der neuesten Ausgabe des MEPC.2-Rundschreibens aufgeführt oder unter dem er vorläufig eingestuft worden ist. Wenn die Ladung aus einem Gemisch besteht, muss eine Analyse, in der die gefährlichen Anteile angegeben sind, die für die von dem Produkt ausgehenden Gefahren von wesentlicher Bedeutung sind, oder eine vollständige Analyse, soweit vorhanden, zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Analyse muss vom Hersteller oder von einem von der Verwaltung anerkannten unabhängigen Sachverständigen bescheinigt sein.
15.2.3 Unterlagen mit den erforderlichen Angaben für eine sichere Beförderung der Ladung als Massengut müssen an Bord mitgeführt und allen Beteiligten zugänglich gemacht werden. Zu solchen Unterlagen muss ein Ladeplan gehören, der an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren ist und eine Aufstellung aller an Bord befindlichen Ladungen einschließlich jeder gefährlichen Chemikalie enthält; folgende Angaben sind erforderlich:
15.2.4 Bei Ladungen, die stabilisiert oder inhibiert werden müssen, ist die Ladung zurückzuweisen, wenn die nach diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt wird.
15.2.5 Falls keine ausreichenden Unterlagen für die sichere Beförderung der Ladung vorgelegt werden können, ist die Ladung zurückzuweisen.
15.2.6 Wenn in Spalte o in der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes auf den Absatz 16.2.6 des IBC-Codes Bezug genommen wird, muss die Viskosität der Ladung bei 20 °C in einem der Beförderungsdokumente angegeben sein; sofern die Viskosität der Ladung 50 mPa·s bei 20 °C überschreitet, muss außerdem diejenige Temperatur in einem der Beförderungsdokumente angegeben werden, bei der die Ladung eine Viskosität von 50 mPa·s aufweist.
15.2.7 Wenn in Spalte o in der Tabelle von Kapitel 17 des IBC-Codes auf den Absatz 16.2.9 des IBC-Codes Bezug genommen wird, muss der Schmelzpunkt der Ladung in einem der Beförderungsdokumente angegeben sein.
15.3.1 Das gesamte Personal muss hinreichend in der Benutzung der Schutzausrüstung ausgebildet sein und eine Grundausbildung für die ihren Aufgaben entsprechenden Maßnahmen bei Notfällen haben.
15.3.2 Personal, das bei Ladungsvorgängen eingesetzt wird, muss in der Bedienung der Lade- und Löscheinrichtungen angemessen ausgebildet sein.
15.3.3 Die Schiffsoffiziere müssen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien in Notfallmaßnahmen ausgebildet sein, die im Fall einer Leckage, eines Ladungsausflusses oder eines die Ladung berührenden Brandes zu ergreifen sind; eine ausreichende Anzahl von ihnen muss in den für die beförderten Ladungen wesentlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet und ausgebildet sein. 8
15.4 Öffnen von und Zugang zu Ladetanks
15.4.1 Beim Umgang mit und bei der Beförderung von Ladungen, die brennbare oder giftige Gase oder beides entwickeln, bei der Ballastaufnahme nach dem Löschen solcher Ladungen oder beim Laden bzw. Löschen der Ladung müssen die Tanklukendeckel stets geschlossen gehalten werden. Bei jeder gefährlichen Ladung dürfen Tanklukendeckel, Ullage-Öffnungen, Schaulöcher und Tankwaschöffnungen nur geöffnet werden, wenn dieses erforderlich ist.
15.4.2 Das Betreten geschlossener Räume muss geplant und auf sichere Weise durchgeführt werden, wobei gegebenenfalls die in den von der Organisation entwickelten Empfehlungen enthaltenen Hinweise zu berücksichtigen sind. 9
15.4.3 Das Personal darf diese Räume auch nur dann unter der ständigen Aufsicht des verantwortlichen Schiffsoffiziers betreten, wenn lediglich Brandgefahr besteht. 10
15.5 Gleichzeitige Beförderung von Decksladung und Produkten
15.5.1 Decksladung und Produkte, die unter den vorliegenden Code fallen, dürfen nicht gleichzeitig geladen oder gelöscht werden.
15.5.2 Ungeachtet der Bestimmungen von 15.5.1 können Decksladungen und ausschließlich verschmutzungsgefährdende Produkte mit einem Flammpunkt über 60 °C gleichzeitig geladen oder gelöscht werden, sofern:
15.5.3 Während der Lade- oder Löscharbeiten, die von dem vorliegenden Code abgedeckt werden, dürfen sich nur die mit der Ladung befassten Personen im Ladungsdecksbereich aufhalten; nicht mit der Ladung befasste Personen müssen auf dem angrenzenden freien Hauptdeck auf ein Minimum beschränkt bleiben.
15.5.4 Bei giftigen Ladungen muss die Anzeige des Drucks in den Ladetanks einschließlich akustischer und optischer Alarme an der Ladekontroll-station und im Ladungsbereich die folgenden Anforderungen erfüllen:
15.5.5 Während des Ladens giftiger Ladungen darf sich die Decksladung nicht im Ladungsdecksbereich, wie in 1.2.7.3 definiert, befinden. Nach Beendigung eines Ladevorgangs darf Decksladung in dem in 1.2.7.3.3 definierten Bereich befördert werden, vorausgesetzt, der in 1.2.7.3.2 definierte Bereich wird von Decksladung freigehalten und die entsprechenden Ladungsdecksbereiche sind deutlich gekennzeichnet.
Kapitel 16
Rückladen von verunreinigtem flüssigen Massengut
Sicherstellung, dass Vorkehrungen und Verfahren zur Beherrschung einer möglichen Ansammlung von Schwefelwasserstoff, einer explosiven Atmosphäre und anderer potenzieller Gefahren beim Rückladen von der meerestechnischen Einrichtung vorgesehen sind.
16.1 Präambel
16.1.1 Das Rückladen von verunreinigtem flüssigen Massengut kann eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Meeresumwelt darstellen.
16.1.2 Verunreinigte Rückladungen müssen daher:
16.2 Allgemeines
16.2.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt dieses Kapitel für neue und vorhandene Schiffe.
16.2.2 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen des vorliegenden Codes.
16.2.3 Für die Beförderung von verunreinigten Rückladungen gelten die Anforderungen in Kapitel 17 des IBC-Codes wie in 16.4.4 beschrieben.
16.2.4 Verunreinigtes flüssiges Massengut darf vor oder während des Ladens keine Spuren von Schwefelwasserstoff (H2S) enthalten.
16.2.5 Selbst wenn die vor dem Rückladen durchgeführte Prüfung ergibt, dass kein H2S vorhanden ist und das verunreinigte flüssige Massengut einen Flammpunkt über 60 °C hat, kann es während der Reise zu einer Trennung der chemischen Bestandteile kommen, was zu einer Freisetzung von H2S und einer entsprechenden Absenkung des Flammpunkts auf 60 °C oder weniger führt.
16.2.6 Es müssen Geräte zum Aufspüren von H2S an Bord von Schiffen, die verunreinigte Rückladungen befördern, die zu H2S-Bildung neigen, bereitgestellt werden. Es ist zu beachten, dass, wenn Spülmittel und Biozide verwendet werden, diese möglicherweise nicht 100 % wirksam bei der Bekämpfung von H2S-Bildung sind.
16.2.7 Verunreinigtes flüssiges Massengut darf keine radioaktiven Stoffe enthalten, die den geltenden Anforderungen für solche Stoffe unterliegen.
16.3 Dokumentation
16.3.1 Anstelle der in 15.2.3 genannten Ladungsunterlagen muss der Versender und/oder Eigentümer des verunreinigten flüssigen Massenguts dem Kapitän oder seinem Vertreter vor dem Rückladen die in 16.3.2 geforderten Informationen bereitstellen.
16.3.2 Die Informationen zum verunreinigten flüssigen Massengut sind unter Verwendung des entsprechenden Analyseformulars schriftlich zu bestätigen. Ein Beispiel für das Analyseformular findet sich in Anhang 2. Die Informationen über das verunreinigte flüssige Massengut müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
16.4 Betrieb
16.4.1 Verantwortlichkeiten
16.4.1.1 Der Kapitän darf kein Verladen von verunreinigtem flüssigem Massengut akzeptieren, das nicht gemäß 16.3 ordnungsgemäß dokumentiert ist.
16.4.1.2 Der Kapitän muss feststellen, ob das verunreinigte flüssige Massengut innerhalb der sicheren Grenzen des Schiffes und der Tanks liegt, insbesondere im Hinblick auf den Flammpunkt der jeweiligen Flüssigkeit, bevor ein Rückladen beginnt.
16.4.1.3 Die Verantwortung dafür, dass Ladungen ordnungsgemäß für die Beförderung an Bord des Schiffes vorbereitet werden, liegt beim Versender und/oder Eigentümer der betreffenden Ladungen.
16.4.2 Anforderungen an die Beförderung
16.4.2.1 Verunreinigtes flüssiges Massengut muss in Übereinstimmung mit den anwendbaren Mindestbeförderungsvorschriften für verunreinigtes flüssiges Massengut befördert werden, die in Kapitel 17 des IBC-Codes oder in der aktuellen Ausgabe des MEPC.2-Rundschreibens festgelegt sind.
16.4.2.2 Zusätzlich zu den Bestimmungen in 16.4.2.1 ist bei der Beförderung verunreinigten flüssigen Massenguts das Aufspüren von H2S und LEL-Gasen wie folgt vorgeschrieben:
16.4.3 H2S-Vorkehrungen
16.4.3.1 Verunreinigtes flüssiges Massengut muss so schnell wie möglich vom Schiff abgegeben werden, vorzugsweise im ersten Anlaufhafen.
16.4.3.2 Die Notwendigkeit, die schmutzigen Tanks zu reinigen, muss auf jeder Reise überprüft werden, um das Risiko einer biologischen Aktivität und einer H2S-Ansammlung durch Rückstände zu minimieren.
16.4.3.3 Vor dem Rückladen in einen verschmutzten Tank muss das Potenzial für biologische Aktivität, die zu H2S im Totvolumen und im Schlamm führt, berücksichtigt werden. Die Offshore-Analyse des zuvor verunreinigten flüssigen Massenguts muss mit Analysen einer für die Flüssigkeit repräsentativen Probe beim Löschen der Ladung verglichen werden.
16.4.3.4 Wird beim Verladen von verunreinigtem flüssigen Massengut H2S oder entzündbarer Dampf festgestellt, muss der Ladungsumschlag sofort abgebrochen werden.
16.4.3.5 Schiffsspezifische Verfahren für Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn H2S während des Beladens, der Beförderung, des Löschens und der Reinigung von verunreinigtem flüssigen Massengut festgestellt wird, müssen in das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen des Schiffes aufgenommen werden.
16.4.4. Verunreinigte Rückladungen
16.4.4.1 Auf der Grundlage der in 16.3.2 enthaltenen Informationen muss der Eintrag für "offshore contaminated bulk liquid P" in Kapitel 17 des IBC-Codes für Rückladungen verwendet werden, die:
16.4.4.2 Auf der Grundlage der in 16.3.2 enthaltenen Informationen muss der Eintrag für "offshore contaminated bulk liquid S" in Kapitel 17 des IBC-Codes für Rückladungen verwendet werden:
Kapitel 17
Löschen und Laden ortsbeweglicher Tanks an Bord
Sicherstellung des sicheren Umschlags aller Ladungen in und aus ortsbeweglichen Tanks, die Teil des Schiffes sind oder an Bord verbleiben, unter allen normalen Betriebsbedingungen und vorhersehbaren Notfällen, um das Risiko für das Schiff, seine Besatzung und die Umwelt unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Produkte zu minimieren.
17.1 Präambel
17.1.1 Der vorliegende Code gilt nur für Massengutbeförderung, bei der die Ladung in das oder aus dem Ladungsbehälter umgeladen wird. Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form ist in Kapitel VII Teil A von SOLAS geregelt und muss den einschlägigen Anforderungen des IMDG-Codes entsprechen. Der IMDG-Code gilt auch für umweltgefährdende Stoffe in verpackter Form gemäß Anlage III von MARPOL. Die Bestimmungen von 4.2.1 des IMDG-Codes sehen Folgendes vor: "Ortsbewegliche Tanks dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden."
17.1.2 In der Betriebspraxis werden ortsbewegliche Tanks derzeit auf zwei Arten befördert:
17.2 Allgemeines
17.2.1 Dieses Kapitel gilt für die Verwendung von ortsbeweglichen Offshore-Tanks und ortsbeweglichen Tanks, die gemäß 5.2.2 zugelassen sind.
17.2.2 Ein ortsbeweglicher Tank im Sinne dieses Abschnitts ist ein multimodaler Tank für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 und der Klassen 3 bis 9. Der ortsbewegliche Tank besteht aus einem Tankkörper, der mit der für die Beförderung gefährlicher Stoffe erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung versehen ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug oder ein Schiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Trageelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und Großpackmittel fallen nicht unter die Begriffsbestimmung für ortsbewegliche Tanks.
17.2.3 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen des vorliegenden Codes.
17.2.4 In ortsbeweglichen Decktanks beförderte Chemikalien, einschließlich Mischzusätzen, die als nicht in den Anwendungsbereich von 1.1.9 fallend angesehen werden, können in begrenzten Mengen gemäß den für die Verwaltung annehmbaren Bestimmungen befördert werden. Die Gesamtmenge dieser Chemikalien, die befördert werden darf, darf 10 % der zulässigen Höchstmenge des Schiffes an Produkten, die diesem Code unterliegen, nicht überschreiten. Ein einzelner Tank darf nicht mehr als 10 m3 dieser Chemikalien enthalten. Das Einleiten dieser Chemikalien ins Meer von OSVs aus ist verboten.
17.3 Gestaltung der Einrichtungen an Deck
17.3.1 Alle Pump- und Verarbeitungsanlagen, Rohrleitungen, Ventile und Schläuche müssen mit den zu befördernden Stoffen verträglich sein.
17.3.2 Rohrleitungen, die Tanks als Teil der Einrichtungen an Deck mit Massenguttanks im Ladungsbereich des Schiffes verbinden, müssen durch zwei Ventile getrennt sein und den Bestimmungen von Kapitel 6 des vorliegenden Codes entsprechen.
17.3.3 Zusätzlich zu der in den Kapiteln 3 und 4 vorgeschriebenen Ladungstrennung gelten die in Kapitel 7 des IMDG-Codes aufgeführten allgemeinen Stau- und Trennvorschriften. Die Trennvorschriften können mit Zustimmung der Verwaltung gelockert werden.
17.3.4 Tanklüftungssysteme von ortsbeweglichen Tanks, die nach 5.2.2 zugelassen sind, müssen unter Berücksichtigung der Vorschriften von Kapitel 6 des IMDG-Codes den Anforderungen der Verwaltung genügen.
17.3.5 Die Anordnung von Produkten mit einem Flammpunkt nicht über 60 °C, giftigen Produkten und Säuren muss, wie jeweils anwendbar, den Bestimmungen in Kapitel 4 entsprechen.
17.3.6 Auf das Deck ausgelaufene Ladung muss von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen durch den Einbau eines Sülls von ausreichender Höhe und Länge ferngehalten werden.
17.4 Beförderung von Gütern in ortsbeweglichen Tanks, die als Decktanks verwendet werden
17.4.1 Ein Verfahren für die Beförderung ortsbeweglicher Tanks muss ausgefüllt und der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden, bevor die Einrichtungen an Deck angeordnet werden. Ein Muster für das Verfahren ist in Anhang 3 enthalten.
17.4.2 Der ortsbewegliche Tank muss gemäß dem Ladungssicherungshandbuch des Schiffes auf dem Schiff befestigt werden, um einen Verlust bei einem Zwischenfall auf See zu verhindern. Die Vorkehrungen zur Befestigung der ortsbeweglichen Tanks auf dem Schiff müssen so stark sein, dass sie den Kräften standhalten, die während der Reise zum und vom Einsatzgebiet auftreten können.
17.4.3 Der/die ortsbewegliche(n) Tank(s) und das Pumpsystem müssen während der Seereise regelmäßig überwacht werden, um die physische Sicherung der ortsbeweglichen Tanks zu gewährleisten.
17.4.4 Die Rohrleitungen und Ventile müssen gesichert werden, um Bewegungen zu verhindern.
17.4.5 Das Be- und Entladen der ortsbeweglichen Tanks darf nicht gleichzeitig mit dem Umschlag anderer Decksladungen erfolgen.
17.4.6 Ortsbewegliche Tanks müssen über ein Verteilersystem befüllt werden.
17.4.7 Das Einleiten ins Meer von Inhalten ortsbeweglicher Tanks, Rückständen, Tankwaschwasser, sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Sämtliche Rückstände und Gemische, die schädliche flüssige Stoffe enthalten, müssen an Hafenauffanganlagen abgegeben werden.
Kapitel 18
Beförderung von verflüssigten Gasen
Sicherstellung, dass der Entwurf, die Anordnung und die Betriebsverfahren des Schiffes das Risiko für das Schiff, seine Besatzung und die Umwelt bei der Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut so gering wie möglich halten.
18.1 Allgemeine Anforderungen
18.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden bei der Beförderung von flüssigem Kohlendioxid (hochrein und in regenerierter Qualität) und flüssigem Stickstoff Anwendung.
18.1.2 Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung bestehender Industrienormen und -praktiken Anpassungen an bestimmte Anforderungen des IGC-Codes in Bezug auf das Ladungsbehältnis, die Werkstoffe, das Lüftungssystem für das Ladungsbehältnis und den Ladungsumschlag zulassen, wenn diese mindestens ebenso wirksam sind wie die Anforderungen des IGC-Codes.
18.1.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ergänzen diese Bestimmungen die allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Codes.
18.1.4 Im Hinblick auf die Bestimmungen für den Ladungsbereich, die Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall und den Standort der Ladetanks müssen flüssiges Kohlendioxid (hochrein und in regenerierter Qualität) und flüssiger Stickstoff als sicherheitsgefährdender Stoff des Schiffstyps 2 mit einem Flammpunkt über 60 °C und nicht als giftig eingestuft werden.
18.1.5 Flüssiges Kohlendioxid (hochrein und in regenerierter Qualität) und flüssiger Stickstoff müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Mindestbeförderungsanforderungen gemäß Kapitel 19 des IGC-Codes und den besonderen Vorschriften gemäß Kapitel 17 des IGC-Codes für die jeweiligen Produkte befördert werden.
18.2 Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräume sowie Kontrollstationen
Eingänge, Lufteinlässe und Öffnungen zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie Kontrollstationen dürfen nicht dem Ladungsdecksbereich zugewandt sein, wenn sie nicht mindestens 7 m vom Decksbereich, wie in 1.2.7.2 definiert, entfernt sind. Türen zu Räumen, die keinen Zugang zu Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen sowie zu Kontrollstationen wie Ladekontrollstationen und Lagerräumen haben, können innerhalb dieses Decksbereichs zugelassen werden, sofern die Begrenzungen der Räume eine gleichwertige Gasdichtung nach Klasse A-60 aufweisen. Die Türen und Fenster des Ruderhauses dürfen innerhalb der vorgenannten Grenzen gelegen sein, sofern sie so konstruiert sind, dass sich ein rascher und wirksamer Abschluss des Ruderhauses gegen Gase und Dämpfe sicherstellen lässt. Die runden und eckigen Schiffsfenster, die zum Decksbereich hin liegen, sowie diejenigen an den Seiten der Aufbauten und Deckshäuser innerhalb der vorgenannten Grenzen müssen von fester (nicht zu öffnender) Bauart sein. Schiffsfenster dieser Art in der vordersten Reihe auf dem Hauptdeck müssen mit Innenblenden aus Stahl oder aus einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein.
18.3 Ladungsbehältnisse
Der Ladetank muss den Anforderungen von Kapitel 4 des IGC-Codes entsprechen. Der Entwurf und die Prüfung der Tanks für flüssigen Stickstoff müssen den Anforderungen für unabhängige Tanks des Typs C entsprechen.
18.4 Konstruktionswerkstoffe
Die Konstruktionswerkstoffe müssen den Anforderungen von Kapitel 6 des IGC-Codes entsprechen.
18.5 Abblasesystem für Ladungsbehältnisse
Das Abblasesystem für Ladungsbehältnisse muss den Anforderungen von Kapitel 8 des IGC-Codes entsprechen.
18.6 Ladungsumschlag
18.6.1 Das Ladungsumschlagsystem muss den Anforderungen von Kapitel 5 des IGC-Codes entsprechen.
18.6.2 An Verteilern, die verflüssigte Gase übertragen, oder an anderen Flanschverbindungen im Flüssiggassystem müssen Auffangwannen bereitgestellt werden, die kryogenen Temperaturen standhalten.
18.7 Aufspüren von Gasen
Jeder geschlossene Raum, der für den Umschlag oder die Lagerung eines verflüssigten Gases genutzt wird, muss mit einem Sensor zur ständigen Überwachung des Sauerstoffgehalts der Raumluft sowie mit einer Alarmvorrichtung versehen sein, die auf eine niedrige Sauerstoffkonzentration anspricht. Für teilweise geschlossene Räume können auch tragbare Geräte zugelassen werden.
18.8 Tankinhalts- und Füllstandsmesseinrichtungen
Die Tankinhalts- und Füllstandsmesseinrichtungen müssen den Anforderungen von Kapitel 13 des IGC-Codes entsprechen.
18.9 Not-Abschaltsystem
18.9.1 In den Flüssigkeitsauslassleitungen der einzelnen Flüssiggastanks müssen Not-Absperrventile vorgesehen sein. Die Bedienungseinrichtung für die Not-Absperrventile muss den Bestimmungen von 6.6.1.3 für fernbediente Abschaltvorrichtungen entsprechen.
18.9.2 Bei Umschlagsvorgängen mit einem Druck von mehr als 5 MPa müssen Vorkehrungen für eine schnelle Druckminderung und zum Abkoppeln des für den Ladungsumschlag benutzten Schlauchs im Notfall vorgesehen sein. Die Bedienungseinrichtung zum Auslösen der schnellen Druckminderung und zum Abkoppeln des für den Ladungsumschlag benutzten Schlauchs im Notfall müssen die in 6.6.1.3 für fernbediente Abschaltvorrichtungen aufgestellten Anforderungen erfüllen.
18.10 Persönliche Schutzausrüstung
Schiffe, die verflüssigte Gase befördern, müssen gemäß 14.3 über Sicherheitsausrüstung an Bord verfügen.
18.11 Beförderung auf dem freien Deck
Anstelle von fest angebrachten Decktanks dürfen ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die der Bauart der unabhängigen Tanks des Typs C entsprechen, sofern die Bestimmungen von 17.3 eingehalten werden.
18.12 Beförderung anderer verflüssigter Gase, die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind
18.12.1 Der vorliegende Code berücksichtigt keine anderen verflüssigten Gase als flüssiges Kohlendioxid (hochrein und in regenerierter Qualität) und flüssigen Stickstoff. Ist ein Schiff für die Beförderung anderer in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführter verflüssigter Gase bestimmt, so müssen die beteiligten Verwaltungen der Flaggenstaaten und Küstenstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Entwurfs- und Betriebsmerkmale des Schiffes geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung sowie die Beschränkung der einschlägigen Anforderungen des IGC-Codes sicherzustellen. Außerdem sind zusätzliche, auf den Grundsätzen des vorliegenden Codes sowie anerkannten Normen beruhende Bestimmungen festzulegen, die sich mit speziellen Gefahren befassen, die nicht durch den vorliegenden Code abgedeckt sind. Derartige Gefahren können unter anderem umfassen:
18.12.2 Die Organisation muss über die von den beteiligten Verwaltungen der Flaggenstaaten und Küstenstaaten vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen unterrichtet werden, damit die Aufnahme der spezifischen verflüssigten Gase in den vorliegenden Code in Betracht gezogen werden kann.
| Mustervordruck des Zeugnisses über die Eignung | Anhang 1 |
Zeugnis über die Eignung
(Amtliches Siegel)
Ausgestellt nach den Bestimmungen des
Codes für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen
als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern
(OSV-Chemikalien-Code)
(Entschließung A.1122(30))
im Name der Regierung
___________________________________
(vollständige amtliche Bezeichnung des Landes)
Angaben zum Schiff 1
Name des Schiffes ______________________
Unterscheidungssignal ______________________
IMO-Nummer 2 ______________________
Heimathafen ______________________
Bruttoraumzahl/-gehalt ______________________
Datum, an welchem der Kiel des Schiffes gelegt wurde
oder sich das Schiff in einem entsprechenden Bauzustand
befand oder (im Falle eines umgebauten Schiffes) ______________________
Datum des begonnenen Umbaus zum Offshore-Versorger: ______________________
Das Schiff entspricht außerdem in jeder Beziehung folgenden Änderungen des Codes:
______________________
______________________
Das Schiff ist von der Beachtung der folgenden Bestimmungen des Codes befreit:
______________________
______________________
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,
| Produkt | Beförderungsbedingungen (Tanknummern, usw.) | Verschmutzungs-gruppe |
| Fortsetzung in Beiblatt 1 beziehungsweise auf weiteren mit Unterschrift und Datum versehenen Blättern. 3 Die Tanknummern in vorstehender Tabelle beziehen sich auf den als Beiblatt 2 beigefügten Tankplan, der mit Datum und Unterschrift versehen ist. | ||
______________________
Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Prüfung der vorgeschlagenen Ladefälle auszuführen sind, der ausfertigenden Verwaltung vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen. 4
| Dieses Zeugnis gilt bis (TT.MM.JJJJ) 5 vorbehaltlich der Besichtigungen nach 1.4 des Codes. | ______________________ | |||
| Abschlusstag der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht: | ______________________ | |||
| (TT. MM.JJJJ) | ||||
|
Ausgestellt in |
____________________________ | |||
|
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses) | ||||
| ______________________ | ______________________ | |||
| (Datum der Ausstellung) | (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) | |||
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) | ||||
Anmerkungen zum Ausfüllen des Zeugnisses:
Vermerke über jährliche und Zwischenbesichtigungen
HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass bei einer Besichtigung nach 1.5.2 des IBC-Codes festgestellt wurde, dass das Schiff die einschlägigen Bestimmungen des Codes erfüllt.
| Jährliche Besichtigung: | gezeichnet |
______________________ |
|
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort |
______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) |
______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) | ||
| Jährliche/Zwischenbesichtigung 3: | gezeichnet | ______________________ |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) | ||
| Jährliche/Zwischenbesichtigung 3: | gezeichnet | ______________________ |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) | ||
| Jährliche Besichtigung: | gezeichnet | ______________________ |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) | ||
Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und wenn 1.5.6.3 des IBC-Codes Anwendung findet
Das Schiff entspricht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens und dieses Zeugnis ist nach 1.5.6.3 des IBC-Codes bis zum ________ als gültig anzuerkennen.
| gezeichnet | ______________________ | |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) |
Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und wenn 1.5.6.4 des IBC-Codes Anwendung findet
Das Schiff entspricht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens und dieses Zeugnis ist nach 1.5.6.4 des IBC-Codes bis zum ________ als gültig anzuerkennen.
| Jährliche Besichtigung: | gezeichnet | ______________________ |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) |
Vermerk zur Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder für eine Nachfrist, wenn 1.5.6.5 oder 1.5.6.6 des IBC-Codes Anwendung findet
Dieses Zeugnis ist nach 1.5.6.5/ 1.5.6.6 3 des IBC-Codes bis zum ________ als gültig anzuerkennen.
| gezeichnet | ______________________ | |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) |
Vermerk für vorgezogenen Jahrestag, wenn 1.5.6.8 des IBC-Codes Anwendung findet
Nach 1.5.6.8 des IBC-Codes ist der neue Jahrestag der ________
| gezeichnet | ______________________ | |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) |
Nach 1.5.6.8 des IBC-Codes ist der neue Jahrestag der ________
| gezeichnet | ______________________ | |
| (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | ||
| Ort | ______________________ | |
| Datum (TT.MM.JJJJ) | ______________________ | |
| (Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde) |
Beiblatt 1
zum Zeugnis über die Eignung
Fortsetzung der in Absatz 4 des Zeugnisses angegebenen Produktenliste und die Beförderungsbedingungen der Produkte.
| Produkte | Beförderungsbedingungen (Tanknummern usw.) | Verschmutzungsgruppe | ||||
| Datum
____________ | |||
|
_____________________________________________________________ | |||
Beiblatt 2
zum Zeugnis über die Eignung
Tankplan (Muster)
Name des Schiffes: ________________
Unterscheidungssignal: ________________
| Datum
____________ | |||
|
_____________________________________________________________ | |||
| Richtlinien für die Prüfung vor dem Rückladen | Anhang 2 |
1 Allgemeines
1.1 Anhand der Ergebnisse dieser Prüfungen kann der Kapitän durch Abgleich mit der beigefügten Checkliste feststellen, ob die Rückladung für die Beförderung an Bord des Schiffes zulässig ist. Die Zulässigkeit basiert auf den gemeldeten Analysedaten und den gemessenen physikalischen Eigenschaften, der bekannten chemischen Zusammensetzung und der vorhergehend beförderten Ladung in den Tanks des Schiffes. Eine allgemeine Risikobewertung muss an Bord des Schiffes verfügbar sein und aktualisiert werden, wenn neue Informationen und Umstände bekannt werden. Das Personal einer meerestechnischen Einrichtung muss sich darüber im Klaren sein, dass der Kapitän des Schiffes unter bestimmten Umständen den Rat der technischen Berater des Schiffes an Land einholen muss und dass der Erhalt einer Antwort von Landseite einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
1.2 In Anbetracht der relativ komplexen Beschaffenheit der Ladung muss das für das Rückladen vorgesehene Material einer Reihe von Prüfungen unterzogen werden, um einen indikativen Überblick über die einzelne Zusammensetzung und die reaktiven Eigenschaften des Materials zu erhalten.
1.3 Die vorm Rückladen durchgeführten Prüfungen müssen die Bedingungen in den Tanks der Schiffe widerspiegeln, d. h., es darf keine Bewegung und keine Zwangslüftung geben, es sei denn, dies ist ausdrücklich erforderlich oder gewünscht.
1.4 Wenn Zweifel am Ergebnis der Prüfung bestehen, muss die Prüfung wiederholt und überprüft werden.
2 Prüfung vor dem Rückladen
2.1 Flammpunkt
Der zulässige Mindestflammpunkt von 60 °C (Pensky-Martens-Methode mit geschlossenem Tiegel oder eine gleichwertige Methode) gilt für nasse Massengutabfälle. Die Probenahme muss so eingerichtet werden, dass der ungünstigste Fall erkannt wird, insbesondere wenn die Möglichkeit einer Verunreinigung durch Rohöl oder Kondensat besteht und das Öl an die Oberfläche des Tanks steigt. Schmieröle haben in der Regel Flammpunkte im Bereich von 70 bis 100 °C. Wenn der einzige Ölbestandteil in einem Massengutabfall Schmieröl ist, kann der Flammpunkt nicht niedriger sein als der des Schmieröls selbst. Wenn der Flammpunkt relativ niedrig ist (60 bis 70 °C), muss eine Erklärung abgegeben werden, bevor das Analyseformular dem Kapitän des Schiffes vorgelegt wird. Vor der Probenahme darf das Material mindestens 30 Minuten lang keiner Bewegung ausgesetzt werden. Danach wird eine Oberflächenprobe genommen.
2.2 Untere Explosionsgrenze (lower explosive limit, LEL)
Das LEL-Gasspürgerät bestätigt mögliche Flammpunktprobleme. Die Prüfung auf schädliches Gas wird modifiziert, um die ungelüfteten Schiffstanks zu simulieren. Die Probe wird in einen geschlossenen Behälter mit einer Probenahmeöffnung an der Oberseite gegeben und 30 Minuten lang ruhen gelassen, um sich zu setzen. Anschließend wird ein Schlauch von der Öffnung an den Gasanalysator angeschlossen und die Probe analysiert. Die Ergebnisse von Flammpunkt und LEL müssen miteinander übereinstimmen. LEL-Gasmessgeräte sind normalerweise so eingestellt, dass der Alarm im Bereich von 10 bis 20 % LEL-Methanäquivalent ausgelöst wird. Alles über 25 % würde als hoch angesehen werden. Andere Gase, die möglicherweise vorhanden sind, können einen anderen LEL-Bereich haben als Methan.
2.3 Schwefelwasserstoff (H2S)
2.3.1 H2S entsteht in den meisten Fällen durch die Aktivität sulfatreduzierender Bakterien (SRB). SRB werden aktiv, wenn es eine "Nahrungsquelle" und sauerstoffarme Bedingungen gibt. Dies ist typisch für eine unbewegte, ölverschmutzte Flüssigkeit, die über einen längeren Zeitraum gelagert wurde. H2S ist ein extrem giftiges Gas, das schwerer als Luft ist. Der maximale Expositionsgrenzwert beträgt 10 ppm über einen Zeitraum von 8 Stunden. Offshore-Sensoren und routinemäßige Offshore-Analysemethoden stellen fest, ob H2S ein potenzielles Problem bei den Rückladungen darstellt. Im Falle einer positiven Prüfung muss eine weitere Probe entnommen werden, um das Ergebnis zu bestätigen. Wenn dieses zweite Ergebnis positiv ist, können weitere Arbeiten erforderlich sein, um die Quelle des H2S zu bestimmen. Die Probe muss unterhalb der Oberfläche des unbewegten Tanks entnommen werden. Das meiste Öl befindet sich in der obersten Schicht und diese bietet den Ölgehalt mit den ungünstigsten Werten.
2.3.2 Als Vorsichtsmaßnahme kann eine Behandlung des Materials erforderlich sein. Die SRB-Organismen gedeihen in einem pH-Bereich von 5,5 bis 8,0. Je niedriger der pH-Wert, desto größer ist der Ausbruch von H2S. Die Rückladung kann in der meerestechnischen Einrichtung behandelt werden, um den Ausbruch von H2S in den Schiffstanks zu verhindern. Biozide töten die Bakterien ab, entfernen aber nicht das gelöste H2S. H2S-Spülmittel entfernen gelöstes H2S, stoppen aber nicht die biologische Aktivität. Natronlauge hebt den pH-Wert an und verhindert den Ausbruch von H2S-Gas. Falls H2S festgestellt wird, müssen im Offshore-Bereich Prüfungen durchgeführt werden, um die beste Behandlung vorm Rückladen zu bestimmen. Nach der Behandlung muss eine abschließende H2S-Prüfung durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass kein H2S vorhanden ist, und dies muss auf dem Analyseformular vermerkt werden, bevor der Schlauch an das Schiff für das Rückladen angeschlossen wird.
2.4 pH-Wert
Der pH-Wert von Meerwasser beträgt normalerweise 8,3. Ölschlamm ist alkalisch und könnte den pH-Wert leicht anheben. Zementverunreinigungen sind stark alkalisch. Im Allgemeinen schützt ein alkalischer pH-Wert (über 7) vor Korrosion. Stark alkalische Materialien können ätzend sein und erfordern eine sorgfältige Handhabung. Zement und Natriumsilikat können zu einem hohen pH-Wert führen. Ein niedriger pH-Wert (unter 4) ist stark sauer und muss auf dem Analyseformular erläutert werden. Säuren wie Zitronensäure oder saure Chemikalien wie Salzsäure können zu einem niedrigen pH-Wert führen. Es ist zu beachten, dass ein pH-Wert unter 9 bedeutet, dass H2S bereits als Gas ausgebrochen ist.
2.5 Retortenanalyse (Feststoffe, Wasser, Ölvolumenprozent)
Diese muss mit der geschätzten Zusammensetzung (Volumenprozent) auf dem Analyseformular übereinstimmen. Es ist zu beachten, dass es schwierig sein kann, repräsentative Proben zu erhalten, wenn die Flüssigkeit zur Trennung neigt. Es ist mit einer gewissen Abweichung zu rechnen; wenn beispielsweise für Öl 5 % angegeben sind, könnte der Bereich 3 bis 10 % betragen. Wenn eine Trennung wahrscheinlich ist, wird ein Bereich bevorzugt, zum Beispiel 5 bis 10 %. Der Feststoffbestandteil kann einen Rückstand im Schiffstank bilden und ein potenzieller Ort für SRB-Aktivität und H2S sein.
2.6 Spezifisches Gewicht (SG)
Das spezifische Gewicht gängiger Flüssigkeiten auf Wasserbasis liegt im Bereich von 1,03 (Meerwasser), 1,2 (Natriumchlorid) und 1,33 (Calciumchlorid). Seltener verwendete Solen wie Cäsiumformiat können ein spezifisches Gewicht von 2,2 erreichen. Ölschlamm hat in der Regel einen Wert von 1,1 bis 1,5, kann aber auch über 2,0 liegen. Gemische weisen Zwischenwerte auf, die meist gegen 1,03 tendieren, da Meerwasser der Hauptbestandteil ist. Es ist zu beachten, dass bei der Trennung von Gemischen die obere Hälfte eine andere Dichte haben kann als die untere Hälfte.
Beispiel für das Analyseformular 6
| Auszufüllen und dem Kapitän des OSVs vorm Rückladen zu übermitteln | ||||
| Beispielbeschreibung | Beispielreferenz | |||
| Schiff | Datum | |||
| Offshore-Einrichtung | Produzent | |||
| Name und Nummer des Bohrlochs | Abfallunternehmen | |||
| Gesamtanzahl der Fässer | Abfallschein-Nummer | |||
| Abfallbestandteile | ||||
| Name des Bestandteils | Konzentration | Einheiten | Sicherheitsdatenblatt (MSDS) verfügbar | |
| Volumen-% | ||||
| Volumen-% | ||||
| Volumen-% | ||||
| Volumen-% | ||||
| Volumen-% | ||||
| Volumen-% | ||||
| Volumen-% | ||||
| Volumen-% | ||||
| Ergebnisse der Laboranalyse | ||||
| Prüfung | Methode | Einheiten | Ergebnisse | Bandbreite der Ergebnisse/Anleitung |
| Salzgehalt (Chlorid) | Titration | mg/l | ||
| Flammpunkt | Flammpunkt im geschlossenen Tiegel | ºC | Muss für ein Rückladen > 60 °C sein Wenn der Flammpunkt niedrig ist (< 70 °C), muss eine Erklärung gegeben werden | |
| Gasprüfung (H2S) | Gasmessgerät | ppm | Muss null sein Anzeige der bakteriellen Aktivität | |
| Gasprüfung (LEL) | % | < 25 %, idealerweise null. Der Alarm des Messgeräts ist normalerweise auf 10-20 % LEL eingestellt. Muss mit dem Flammpunkt übereinstimmen | ||
| Gasprüfung (Sauerstoff) | % | |||
| pH-Wert | pH-Messgerät | 4-11 ist ein annehmbarer Bereich für OSV-Tankbeschichtungen. MUSS 9,5-10,5 betragen, um H2S in Lösung zu halten | ||
| Wasser | Retorte | Volumen-% | ||
| Ölgehalt | Retorte | Volumen-% | Bestätigen, dass der Retortenbericht mit Abschnitt 4 von Anhang 10 - F der GOMO, "Components and waste consignment note" übereinstimmt | |
| Feststoffe | Retorte | Volumen-% | Bestätigen, dass der Retortenbericht mit Abschnitt 4 von Anhang 10 - F der GOMO, "Components and waste consignment note" übereinstimmt | |
| Spezifisches Gewicht des Massenguts | SG | < 2,5 Wenn > 2,5, um weitere Beratung zur Schiffstauglichkeit bitten | ||
| Erscheinungsbild | ||||
| Geruch | ||||
| Datum und Uhrzeit der Analyse | ||||
| Ergebnisse | ||||
| Die Analyse muss von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden | Bemerkungen (ja/nein/Einzelheiten) | |||
| Diese Flüssigkeit wurde gemäß Anhang 10 - F der GOMO analysiert, und ich bin der Meinung, dass sie in einem standardmäßigen sauberen OSV-Massenguttank gefahrlos befördert werden kann. | ||||
| Diese Flüssigkeit wurde gemäß Anhang 10 - F der GOMO analysiert und wird in einen Tank mit Rückständen/vorhandener Ladung geladen. Die Verträglichkeit wurde einer Risikobewertung unterzogen und als sicher für die Beförderung eingestuft. | ||||
| H2S-Vermeidung | ||||
| Einzelheiten der obligatorischen Behandlung von nassen Massengutabfällen mit Bioziden (Chemikalie/Menge) | ||||
| Einzelheiten der Behandlung von nassen Massengutabfällen, um einen pH-Wert zwischen 9,5 und 10,5 zu erreichen (Chemikalie/Menge) | ||||
| Wurde die Abfallentsorgungseinrichtung über die Menge und die voraussichtliche Ankunftszeit an Land informiert? (ja/nein) | ||||
| Ist die Abfallentsorgungseinrichtung in der Lage, die Abfälle beim ersten Anlaufen des Hafens abzunehmen? (ja/nein) | ||||
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Name |
Unterschrift |
|
Datum | |
| Analytiker | ||||
| Betriebsvertreter | ||||
| Muster für das Verfahren für das Löschen und Laden ortsbeweglicher Tanks, die gefährliche Güter enthalten und als Decktanks auf Offshore-Versorgern befördert werden | Anhang 3 |
1 Zweck
1.1 Zweck dieses Verfahrens ist es, die Vorkehrungen und Ausrüstung festzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anlage II von MARPOL und des IMDG-Codes zu ermöglichen, und für die Schiffsoffiziere alle betrieblichen Verfahren in Bezug auf die Handhabung der Ladung, die Tankreinigung, den Umgang mit Slops, die Aufnahme und Abgabe von Ballast festzulegen, die befolgt werden müssen, um die Anforderungen der Anlage II von MARPOL zu erfüllen.
1.2 Dieses Verfahren deckt alle Aspekte des Seetransports für die in der Ladeliste des ausgestellten Zeugnisses über die Eignung aufgeführten Produkte ab und beschreibt in Übereinstimmung mit Kapitel 16 des vorliegenden Codes die Bestimmungen für das Laden, die Seereise, die Abgabe im Offshore-Bereich, die Rückfahrt und das anschließende Löschen dieser Tanks an Land.
1.3 Dieses Verfahren muss Folgendes umfassen:
2 Anwendungsbereich
Dieses Verfahren gilt für die gesamte Besatzung auf OSVs, die mit dem Umschlag und dem Löschen oder Laden der in der Ladeliste des ausgestellten Zeugnisses über die Eignung aufgeführten Produkte befasst ist und dies in Übereinstimmung mit Kapitel 17 des vorliegenden Codes tut. Es soll ein informatives Dokument für diejenigen sein, die an der sicheren Handhabung der eingebauten Einrichtungen an Deck beteiligt sind, sowie für die Verwaltung, die mit der Durchsetzung sicherer Arbeitsverfahren während der Durchführung dieser Arbeiten befasst ist.
3 Verweise, Begriffsbestimmungen und Verantwortlichkeiten
3.1 Verweise
Die vorgeschlagenen Maßnahmen müssen in Übereinstimmung mit Folgendem durchgeführt werden:
Der IMDG-Code in der jeweils geltenden Fassung dient als Grundlage für die nationalen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Kapitel VIII von SOLAS und Anlage III von MARPOL. Die Einhaltung des Codes harmonisiert die befolgten Praktiken und Verfahren bei der Beförderung gefährlicher Güter auf See und gewährleistet die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen von SOLAS und der Anlage III von MARPOL.
Diese Richtlinien wurden für den Entwurf und den Bau neuer Offshore-Versorger entwickelt, um die Sicherheit dieser Schiffe und ihrer Besatzung zu fördern, und berücksichtigen die einzigartigen Entwurfsmerkmale und Betriebseigenschaften dieser Schiffe.
Die Richtlinien bieten darüber hinaus einen Sicherheitsstandard, der den einschlägigen Anforderungen von SOLAS und insbesondere den Stabilitätskriterien des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 ( IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
Der IBC-Code wurde vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation durch Entschließung MEPC.19(22), in der geänderten Fassung, angenommen, sofern diese Änderungen gemäß den Anforderungen des Artikels 16 von MARPOL betreffend Änderungsverfahren für einen Anhang zu einer Anlage angenommen und in Kraft gesetzt wurden.
3.2 Begriffsbestimmungen
3.2.1 Gefährliche Güter sind jene Stoffe (einschließlich Gemischen und Lösungen) und Gegenstände, die den Anforderungen des IMDG-Codes unterliegen und die entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 bis 9 zugeordnet sind.
3.2.2 Meeresschadstoffe sind umweltgefährdende Stoffe, die im IMDG-Code als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind, als Bedrohung für das Leben im Meer gelten und gemäß den Anforderungen der Anlage III von MARPOL befördert werden.
3.3 Verantwortlichkeiten
3.3.1 Der OSV muss mit Abschnitt 17.3 des vorliegenden Codes übereinstimmen.
3.3.2 Kapitän: Der Kapitän des an der Beförderung beteiligten Versorgers ist für alle auf seinem Schiff durchgeführten Tätigkeiten verantwortlich. Der Kapitän ist befugt, jeden Betriebsvorgang abzubrechen, den er für unsicher hält, der die Besatzung oder das Schiff gefährdet oder die Umwelt verschmutzen könnte.
3.3.3 Spezialisierter Betreiber: Der spezialisierte Betreiber ist, falls erforderlich, die Person/der Auftragnehmer, die/der für den Ladungsumschlag im Hinblick auf die Einrichtungen an Deck verantwortlich ist. Er oder sie wird zusätzlich zur normalen Schiffsbesatzung eingesetzt und ist dem Kapitän direkt unterstellt.
4 Beschreibung der Ausrüstung, die Teil der Einrichtungen an Deck ist, und ihrer Anordnung
4.1 Allgemeine Anordnung der Einrichtungen an Deck
4.1.1 Dies muss eine kurze Beschreibung des Ladungsdeckbereichs des Schiffes mit den Hauptmerkmalen der ortsbeweglichen Tanks und ihrer Lage auf dem Deck unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs "Ladungsbereich" in 1.2.7 des vorliegenden Codes enthalten.
4.1.2 Eine kurze Beschreibung der physischen Vorrichtungen für die Befestigung der ortsbeweglichen Tanks, Rohrleitungen und sonstiger Ausrüstung, die an Deck des Schiffes reicht, muss auch Einzelheiten über Deckschutzsysteme usw. enthalten.
4.1.3 Beschreibung der Pumpen- und Rohrleitungsvorrichtungen der Einrichtungen an Deck
Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Pumpen- und Rohrleitungsvorrichtungen enthalten. Es sind Strich- oder Schemazeichnungen vorzulegen, die Folgendes darstellen und erforderlichenfalls durch textliche Erläuterungen ergänzt werden:
4.1.4 Beschreibung der ortsbeweglichen Tanklüftungssysteme
Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung des Lüftungssystems für ortsbewegliche Tanks und Einzelheiten zur Verhinderung der Ansammlung von Dämpfen im Decksbereich enthalten, die auf den Eigenschaften des Tankinhalts basieren.
4.1.5 Beschreibung der Befestigungsvorrichtungen von Tanks und Rohrleitungen
Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Befestigungsvorrichtungen für Tanks und Rohrleitungen enthalten.
4.2 Lösch- und Ladevorgänge für ortsbewegliche Tanks
Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung des Löschens und Ladens des ortsbeweglichen Tanks an Bord des Schiffes sowie diesbezügliche Betriebsverfahren enthalten, was durch folgende Angaben ergänzt wird:
4.3 Zusätzliche betriebliche Informationen
Dieser Abschnitt muss zusätzliche Einzelheiten und eine Beschreibung der Betriebsverfahren enthalten, die beim Einsatz der Einrichtungen an Deck zum Tragen kommen, und muss die folgenden Punkte abdecken:
Beiblätter:
Die folgenden Beiblätter müssen vorbereitet werden:
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| Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1122(30), "Code für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut auf Offshore-Versorgern (OSV-Chemikalien-Code)", in deutscher Sprache
Vom 04. Juli 2024 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses A.1122(30), "Code für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen und schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut auf Offshore-Versorgern (OSV-Chemikalien-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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Fußnoten:
(Entschließung:)
1) Es wird auf den IBC-Code, Absätze 2.2.6 und 2.2.7, verwiesen.
2) Es wird auf Teil B des Kapitels 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (Entschließung MSC.267(85)) in der jeweils geltenden Fassung, Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229)), in ihrer geänderten Fassung, und die in Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen auf Tankschiffen (MSC.1/Rundschrei-ben 1461) festgelegten technischen Normen verwiesen.
3) Es wird auf die Interpretation der Regel II-2/4.5.1 von SOLAS (MSC/ Rundschreiben 1120) verwiesen.
4) Es wird auf die Interpretation der Regel II-2/4.5.1 von SOLAS (MSC/ Rundschreiben 1120) verwiesen.
5) Es wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung IEC 60092-502:1999.
6) Auf die Norm IEC 60092-502:1999 wird verwiesen.
7) Es wird auf die Teile A und B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) verwiesen.
8) Es wird auf den IMO/WHO/ILO-Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
9) Es wird auf Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räumen an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)) verwiesen.
10) Es wird auf den IMO/WHO/ILO-Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können; darüber hinaus wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Teile A und B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) verwiesen.
11) H2S-Gehalt muss 0 ppm betragen.
12) Sicherheitsgefahren sind in Abschnitt 21.3.1 des IBC-Codes definiert.
(Anhänge:)
1) Alternativ können die Angaben zum Schiff waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Entsprechend dem Regelwerk über die IMO-Schiffsidentifikationsnummern, das von der Organisation mit Entschließung A.1078(28) angenommen wurde.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und mit einer Unterschrift versehen ist.
5) Fügen Sie das von der Verwaltung angegebene Ablaufdatum ein, das 5 Jahre ab dem Datum der Erstbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung nicht überschreiten darf.
6) Es wird auf die von einer Gruppe von Organisationen entwickelten Guidelines for Offshore Marine Operations (GOMO) sowie auf andere Industrienormen und bewährte Verfahren verwiesen.
| ENDE | |