Entschließung A.665(16) *
Leistungsanforderungen für Peilfunksysteme

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 166)



(angenommen am 19. Oktober 1989)

Die Versammlung,

in Anbetracht des Artikels 15(j) der Konvention zur Internationalen Seeschiffahrts-Organisation bezüglich der Funktionen der Versammlung in Verbindung mit den Verordnungen und Richtlinien für die Sicherheit auf See,

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Regel V/12(p) und (r) des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) erweitert im Jahre 1988, erfordern, daß Schiffe mit 1600 und mehr BRT mit Peilfunksystemen ausgestattet sein sollen, die mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die von der Organisation verabschiedet wurden,

mit der Anmerkung, daß die technischen Anforderungen der Regel IV/11 der SOLAS-Übereinkommens von 1974, in Kraft vor dem Inkrafttreten der Zusätze aus dem Jahre 1988, nicht länger Bestandteil der Übereinkommens bilden, jedoch weiterhin bei auf Schiffen installierten Anlagen zur Anwendung kommen,

unter Berücksichtigung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses aus seiner 57. Sitzung,

  1. verabschiedet die Leistungsanforderungen für Peilfunksysteme, deren Text im Anhang zum vorliegenden Beschluß aufgeführt ist;
  2. empfiehlt den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, daß Peilfunksysteme, die gemäß der Regel V/12(p) des SOLAS-Übereinkommens von 1974 installiert wurden, mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die im Anhang zum vorliegenden Beschluß spezifiziert sind.

Leistungsanforderungen für Peilfunksysteme

1 Einführung

1.1 Die Peilfunkanlage soll in der Lage sein, sowohl Betrag als auch Richtung der Peilung in den in Absatz 2 spezifizierten Frequenzbändern anzuzeigen.

1.2 Zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Bedingungen, die in der Entschließung A.574(14) enthalten sind, soll die Peilfunkanlage den folgenden Mindestleistungsanforderungen genügen:

2 Frequenzbereich und Modulationsarten

Die Anlage soll in der Lage sein, Signale der Modulationsarten A1 A, A2A und H2A im Frequenzbereich von 255 kHz bis 525 kHz und A1A, A2A, H2A, A3E und H3E im Frequenzbereich von 2,167 kHz bis 2,197 kHz zu empfangen.

3 Selektivität

Die Selektivität soll so beschaffen sein, daß es möglich ist, eine Peilung ohne Interferenzen durch andere Funkübertragungen auf Frequenzen von mehr als 2 kHz neben dem erwünschten Signal sofort zu nehmen.

4 Signalidentifizierung

4.1 Es sollen, ungeachtet der zur Suchpeilung benutzten Methode, Mittel zur Tonkontrolle zur Verfügung stehen.

4.2 Die Anlage soll für die Verwendung von Kopfhörern geeignet sein. Wenn ein Lautsprecher zur Verfügung steht, soll es möglich sein, ihn mit einfachen Mitteln abzuschalten.

5 Peilungsanzeige

Es sollen Mittel zur Verfügung stehen, um die Peilung der gewünschten Aussendung anzuzeigen. Eine solche Anzeige soll in 0,25° einfach, schnell und präzise aufgelöst werden können.

6 Peilungsgenauigkeit

6.1 Die Instrumentengenauigkeit bei relativen Peilungen soll innerhalb von ± 1° liegen. Diese Anforderung soll auf allen Frequenzen in den Frequenzbändern erfüllt werden, die in Absatz 2 dieser Empfehlung spezifiziert sind. Außerdem soll sie für die gesamten 360° Azimut bei Feldstärkewerten zwischen 50 µ/m und 50 mV/m gelten.

Anmerkung:

Die oben genannte Instrumentengenauigkeit gilt nicht für die während des Betriebes erreichbare Betriebsgenauigkeit, welche bei jeder Installation unter Berücksichtigung der Absätze 10.3, 10.4 und 10.5 dieser Empfehlung festgelegt werden soll. Insbesondere sollen die Betriebsgenauigkeiten im 2 Mhz -Band zum Zweck der Zielansteuerung ausreichend sein.

6.2 Zuvor eingestellte Vorrichtungen zur Korrektur von Quadrantenfehlern sollen im Normalfall für das Frequenzband von 255 kHz bis 525 kHz installiert werden.

7 Manuelle Bedienelemente

Es soll eine Einstellungsskala oder ein Einstellungsanzeiger zur Verfügung stehen, die so kalibriert sind, daß sie direkt die Trägerfrequenz des Signals anzeigen, auf das die Anlage eingestellt werden soll.

  1. Wenn eine Einstellungsskala installiert ist, so soll 1 mm an allen Punkten ihres Bereiches nicht mehr als 2,5 kHz im Frequenzbereich von 255 kHz bis 525 kHz entsprechen.
  2. Die Seenotfrequenzen sollen auffällig gekennzeichnet werden.3. Wenn andere Mittel der Frequenzanzeige zur Verfügung stehen, so soll die Auflösung mindestens 1 kHz betragen.

8 Betriebsbereitschaft

Die Anlage soll innerhalb von 60 Sekunden nach dem Einschalten betriebsbereit sein.

9 Besondere Anforderungen für verschiedene Methoden der Funkpeilung

9.1 Akustische Minimalmethode

  1. Bei einer Feldstärke, die ausreicht, das Verhältnis Signal/Geräusch von mindestens 50 dB zu gewährleisten, soll ein Einstellungswechsel der Peilungsanzeige von 5° in jede Richtung ausgehend von der Position der minimalen Ausgabe die akustische Frequenzausgabe zu einer Steigerung von mindestens 18dB veranlassen. In ähnlicher Weise soll ein Wechsel von 90° in jede Richtung eine Steigerung von mindestens 35 dB zur Folge haben.
  2. Die Anlage soll mit einer Minimumanzeige ausgestattet sein und bei allen Einstellungen eine wahrnehmbare Minimalausgabe geben.
  3. Die Drehrichtung soll durch Bezug zur niedrigeren Ausgabeleistung bestimmt werden.
  4. Das Verhältnis der Drehrichtung in den Frequenzbereichen von 255 kHz bis 525 kHz bzw. von 2,167 kHz bis 2,197 kHz soll jeweils 15 dB bzw. 10 dB betragen.
  5. Der automatische Verstärkungsregler, wenn verfügbar, soll automatisch außer Betrieb gehen, wenn die Anlage zur Peilungsbestimmung benutzt wird.

9.2 Sonstige Methoden

  1. Es sollen Mittel vorhanden sein, um anzuzeigen, daß die Empfängerverstärkung und die Signalstärke ausreichend sind, um eine korrekte Peilung zu ermöglichen.
  2. Bei einer Feldstärke von 1 mV/m soll sich die angezeigte Peilung um höchstens 1° verändern, wenn der Empfänger so weit verstimmt ist, daß die im oben aufgeführten Unterabsatz 9.2.1 genannte Anzeige besagt, daß die Signalstärke gerade ausreichend für die Peilung ist.
  3. Bei keiner Signalstärke, die ausreichend für eine Peilungsanzeige ist, soll es zu einer merklichen Veränderung der angezeigten Peilung kommen, wenn der A1-Überlagerer eingeschaltet ist.
  4. Fluktuationen der angezeigten Peilung, die durch jeglichen Servomechanismus verursacht werden, sollen vom Mittelwert um höchstens ±0.5° abweichen.
  5. Wenn nach der Identifizierung einer Station, deren Peilung erforderlich ist, die Notwendigkeit besteht, die Einstellung jeglicher Kontrollvorrichtungen/Regler als Teil der Funkpeilung zu überprüfen oder zu verändern, so soll diese Überprüfung und Einstellung innerhalb von 10 Sekunden durchgeführt werden können.

10 Verschiedenes und Installationsempfehlungen

10.1 Die Anlage soll vor extremen Spannungen, die in die Antennen induziert werden, geschützt werden.

10.2 Ein effizientes Gegensprechgerät mit Rufmöglichkeit und Sprachkommunikation soll zwischen der Peilfunkanlage und der Brücke zur Verfügung stehen.

10.3 Soweit praktikabel, soll die Peilfunkanlage derart plaziert werden, daß so wenig Interferenzen wie möglich durch mechanische oder sonstige Geräusche entstehen und somit eine effiziente Bestimmung der Peilungen gewährleistet ist.

10.4 Soweit praktikabel, soll das Antennensystem für die Funkpeilung derart aufgestellt werden, daß die effiziente Bestimmung der Peilungen so wenig wie möglich durch die Nähe von anderen Antennen, Ladebäumen, Falleinen aus Draht oder anderen großen Metallobjekten beeinträchtigt wird.

10.5 Alle Peilfunkanlagen sollen bei der ersten Installation zur Zufriedenheit der Verwaltung kalibriert werden. Die Kalibrierung soll durch Probepeilungen oder durch weitere Kalibrierungen überprüft werden, immer wenn Änderungen an der Antennenposition oder an jeglichen Aufbauten an Deck durchgeführt werden, welche die Genauigkeit des Funkpeilers spürbar stören könnten. Die Einzelheiten der Kalibrierung sollen alljährlich oder in Zeiträumen, die davon so wenig wie möglich abweichen, überprüft werden. Es soll über die Kalibrierungen und über alle durchgeführten Genauigkeitsprüfungen Buch geführt werden.

10.6 Bei Installation und Probelauf von Peilfunkanlagen sollen die relevanten Empfehlungen des International Radio Consultative Committee (CCIR) (Internationalen Funkberatungsausschusses) der ITU sorgfältig beachtet werden.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE