|
ISM-Code - Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung
Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung
(International Management Code for the Safe Operation of Ships and for Pollution Prevention)
Entschließung A.741(18)
Vom 2. März 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 230; 02.03.2012 S. 238 12; 02.03.2012 S. 239 12a)
Siehe Fn. *
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs
Entschliessung A.1071(28) Geänderte Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen
Richtlinien für die Umsetzung des ISM-CODE
Die Versammlung -
unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
sowie unter Berufung auf Entschließung A.680 (17), mit der die Versammlung die Mitgliedsregierungen aufgerufen hat, die für die wirtschaftliche und technische Betriebsführung von Schiffen Verantwortlichen dazu zu bewegen, in Übereinstimmung mit den IMO-Richtlinien für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung geeignete Schritte zur Erarbeitung, Umsetzung und Bewertung von Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungsmaßnahmen zu unternehmen;
sowie unter Berufung auf Entschließung A.596 (15), mit der die Versammlung den Schiffssicherheitsausschuss ersucht hat, als Dringlichkeitsaufgabe Richtlinien zu erarbeiten, die sich mit allen einschlägigen Aspekten der bordseitigen und der landseitigen Schiffsbetriebsführung befassen, sowie unter Berufung auf ihren eigenen Beschluss, in das Arbeitsprogramm des Schiffssicherheitsausschusses und des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt den Punkt "Bordseitige und landseitige Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes" beziehungsweise "Bordseitige und landseitige Maßnahmen zur Organisation der Verhütung der Meeresverschmutzung" aufzunehmen;
ferner unter Berufung auf Entschließung A.441 (XI), mit der die Versammlung alle Staaten aufgerufen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Eigner eines Schiffes dem Flaggenstaat sämtliche jeweils aktuellen Angaben liefert, die notwendig sind, um es dem Flaggenstaat zu ermöglichen, die Identität derjenigen Person festzustellen und mit dieser Person in Verbindung zu treten, die aufgrund eines Heuerverhältnisses oder anderweitig vom Eigner mit der Aufgabe betraut worden ist, die dem Eigner im Zusammenhang mit dem betreffenden Schiff obliegenden Pflichten in Bezug auf Angelegenheiten der Schiffssicherheit und des Meeresumweltschutzes wahrzunehmen;
letztlich unter Berufung auf Entschließung A.433 (XI), mit der die Versammlung die Regierungen aufgerufen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Kapitänen bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten in Bezug auf die Schiffssicherheit und den Meeresumweltschutz Schutz und Sicherheit zu gewähren;
in Anerkennung der Notwendigkeit, den Schiffsbetrieb in geeigneter Weise zu organisieren, um den Verantwortlichen an Bord die Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu ermöglichen, einen hohen Standard an Sicherheit und Umweltschutz zu erreichen und zu erhalten;
in Anerkennung der Tatsache, dass es zur Verhütung von Schiffsunfällen und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ganz besonders darauf ankommt, bei Entwurf, Bau, Ausrüstung und Instandhaltung von Schiffen sowie bei deren Betrieb mit ordnungsgemäß ausgebildeten Besatzungen die internationalen Übereinkommen und Normen in Bezug auf Schiffssicherheit und Verschmutzungsverhütung einzuhalten;
unter Hinweis darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss zur Zeit eine Vorschrift zur Annahme durch die Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) erarbeitet, welche die Einhaltung des unter nachstehender Ziffer 1 genannten Codes verbindlich machen wird;
im Hinblick darauf, dass die frühzeitige Anwendung jenes Codes eine große Hilfe bei der Verbesserung der Schiffssicherheit und des Meeresumweltschutzes bedeuten würde;
ferner unter Hinweis darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei der Gelegenheit der Erarbeitung jenes Codes die Entschließung A.680 (17) und die Richtlinien in der Anlage zu jener Entschließung überarbeitet haben;
nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierunddreißigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen -
"ISM-Code"
Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung
Präambel
Teil A Umsetzung
1. Allgemeines
Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für die Teile A und B dieses Codes.
1.1.1 Der Ausdruck "Internationaler Code für die Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung" - die deutsche Übersetzung des englischen Ausdrucks "International Safety Management Code", abgekürzt im Folgenden mit "ISM-Code" wiedergegeben - bezeichnet den "Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung" - die deutsche Fassung des "International Management Code for the Safe Operation of Ships and for Pollution Prevention" -, und zwar zunächst in der von der IMO-Vollversammlung angenommenen und später in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung.
1.1.2 Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigner des Schiffes oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person (wie z.B. den Geschäftsführer oder den Bareboatcharterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
1.1.3 Der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff berechtigt ist, zu führen.
1.1.4 Der Ausdruck "System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen" bezeichnet ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in wirksamer Weise umzusetzen.
1.1.5 Der Ausdruck "Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften" bezeichnet ein Dokument, das einem Unternehmen ausgestellt wird, das die Vorschriften dieses Codes erfüllt.
1.1.6 Der Ausdruck "Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen" bezeichnet ein einem Schiff ausgestelltes Dokument, das zum Ausdruck bringt, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das betreffende Schiff im Einklang mit dem genehmigten System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben.
1.1.7 Der Ausdruck "objektive(r) Nachweis(e)" bezeichnet quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Sachverhaltsdarstellungen im Hinblick auf die Sicherheit oder auf das Vorhandensein und die Umsetzung eines oder mehrerer Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Prüfungen und ist nachprüfbar.
1.1.8 Der Ausdruck "Beobachtung" bezeichnet eine während des Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfasste Sachverhaltsdarstellung, die durch objektive Nachweise belegt ist.
1.1.9 Der Ausdruck "Nichterfüllung" bezeichnet eine beobachtete Situation, bei der eine festgelegte Vorschrift nicht erfüllt wird, was durch objektive Nachweise belegt wird.
1.1.10 Der Ausdruck "Nichterfüllung von erheblichem Gewicht" bezeichnet eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung der Sicherheit der Beschäftigten oder des Schiffes oder aber eine große Gefahr für die Umwelt darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; oder das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Anforderung dieses Codes.
1.1.11 Der Ausdruck "Jahrestag" bezeichnet das Datum (Tag und Monat) eines Jahres, das dem Ablaufdatum der Gültigkeit des betreffenden Dokuments oder Zeugnisses entspricht.
1.1.12 Der Ausdruck "Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung.
1.2.1 Die Zielsetzung des Codes liegt darin, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren sowie Umweltschäden - insbesondere Schäden an der Meeresumwelt - und Schäden an Vermögenswerten zu verhüten.
1.2.2 Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsbetriebsführung soll das Unternehmen unter anderem folgende Ziele verfolgen:
1.2.3 Das Konzept für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll sicherstellen, dass
1.3 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des ISM-Codes können auf alle Schiffe angewandt werden.
1.4 Betriebliche Anforderungen an ein System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Jedes Unternehmen soll ein System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen - im Folgenden mit der Abkürzung "SMS" (für den englischen Ausdruck "Safety Management System") bezeichnet - ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten; die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept umfassen folgende Punkte:
2. Grundsätzliche Aussagen des Unternehmens zu den Themen Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz
2.1 Das Unternehmen soll ein Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz einführen, aus dem hervorgeht, wie die in Punkt 1.2 genannten Ziele erreicht werden sollen.
2.2 Das Unternehmen soll sicherstellen, dass dieses Konzept auf allen Hierarchieebenen sowohl im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird.
3. Verantwortung und Weisungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens
3.1 Ist eine andere Stelle als der Eigner für den Betrieb des Schiffes zuständig, so hat der Eigner die vollständige Bezeichnung sowie nähere Angaben über diese Stelle der Verwaltung mitzuteilen.
3.2 Das Unternehmen soll die Verantwortung, die Weisungsbefugnisse und die gegenseitige Zuordnung aller Personen schriftlich festlegen, die Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verschmutzungsverhütung anordnen, ausführen oder überwachen.
3.3 Das Unternehmen trägt die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass ausreichende materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
4. Durchführungsbeauftragte(r)
Jedes Unternehmen soll zur Gewährleistung des sicheren Betriebes jedes seiner Schiffe und als Verbindungsstelle zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern an Bord eine oder mehrere Person(en) im landseitigen Betriebsteil mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze als Durchführungsbeauftragte(n) benennen. Der Zuständigkeitsbereich und die Weisungsbefugnis des (der) Durchführungsbeauftragten sollen sich insbesondere auf die Überwachung der auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung bezogenen Aspekte des Betriebes jedes einzelnen Schiffes erstrecken; dazu gehört auch, dass die Bereitstellung einer ausreichenden materiellen Unterstützung durch den landseitigen Betriebsteil sichergestellt wird.
5. Verantwortung und Weisungsbefugnisse des Kapitäns 12a
5.1 Das Unternehmen soll unmissverständlich die Zuständigkeit des Kapitäns für folgende Angelegenheiten schriftlich festlegen:
5.2 Das Unternehmen soll sicherstellen, dass in den schriftlichen Ausführungen zum System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eine unmissverständliche Aussage enthalten ist, die mit dem gebotenen Nachdruck die Weisungsbefugnisse des Kapitäns betont. Das Unternehmen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass der Kapitän die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung sowie gegebenenfalls für die Anforderung von Unterstützung durch das Unternehmen besitzt.
6. Materielle und personelle Voraussetzungen
6.1 Das Unternehmen soll sicherstellen, dass der Kapitän
6.2 Das Unternehmen soll sicherstellen, dass jedes seiner Schiffe mit Seeleuten besetzt ist, die nach Maßgabe der internationalen und nach dem Recht des Flaggenstaates einschlägigen Vorschriften die erforderliche Befähigung und körperliche Tauglichkeit sowie die entsprechenden Zeugnisse besitzen.
6.3 Das Unternehmen soll Verfahren einführen, durch die sichergestellt wird, dass neueingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiter, die auf ein neues Tätigkeitsfeld umgesetzt werden, auf dem sie mit Angelegenheiten der Schiffssicherheit und des Meeresumweltschutzes befasst sind, in ihren Aufgabenbereich ordnungsgemäß eingewiesen werden. Diejenigen Anweisungen, die auf jeden Fall vor dem Auslaufen des Schiffes zu geben sind, sollen identifiziert, dokumentiert und auch vor dem Auslaufen des Schiffes gegeben werden.
6.4 Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befasst sind, Sinn und Inhalt der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien in ausreichendem Maße kennen und verstehen.
6.5 Das Unternehmen soll Verfahren einführen beziehungsweise weiterhin anwenden und aufrechterhalten, mittels derer festgestellt werden kann, welche Ausbildungsinhalte zur Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vermittelt werden müssen, und soll sicherstellen, dass diese Inhalte allen in Betracht kommenden Mitarbeitern vermittelt werden.
6.6 Das Unternehmen soll Verfahren einführen, mittels derer die Mitarbeiter an Bord alles für sie Wissenswerte über das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen erfahren, die sie auch tatsächlich verstehen.
6.7 Das Unternehmen soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter an Bord in der Lage sind, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen untereinander richtig zu verständigen.
7. Betriebsabläufe an Bord 12a
Das Unternehmen soll Verfahren, Pläne und Anweisungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, für wichtige Betriebsabläufe an Bord, hinsichtlich der Sicherheit des Personals und des Schiffes sowie der Verschmutzungsverhütung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.
8. Vorbereitung auf Notfallsituationen 12a
8.1 Das Unternehmen soll mögliche Notfallsituationen an Bord identifizieren sowie Verfahren für das richtige Reagieren darauf einführen.
8.2 Das Unternehmen soll Programme für praktische und theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das Verhalten in Notfallsituationen einführen.
8.3 Im System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen sichergestellt wird, dass die in Betracht kommenden Stellen des Unternehmens jederzeit auf Gefahren-, Unfall- und sonstige Notfallsituationen reagieren können, in die Schiffe des Unternehmens geraten können.
9. Berichte über und Analyse von Unfällen, gefährlichen Vorkommnissen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften 12a
9.1 Zum System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Verfahren gehören, durch die sichergestellt wird, dass Unfälle, gefährliche Situationen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften dem Unternehmen gemeldet, untersucht und analysiert werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Schiffssicherheit und bei der Verhütung der Meeresverschmutzung zu erreichen.
9.2 Das Unternehmen soll Verfahren für die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Vermeidung eines erneuten Auftretens, inklusive Maßnahmen, die ein Wiederauftreten vermeiden, einführen.
10. Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung 12a
10.1 Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff nach Maßgabe der einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie möglicherweise zusätzlich vom Unternehmen aufgestellter Anforderungen instandgehalten wird.
10.2 Zur Erfüllung dieser Anforderungen soll das Unternehmen sicherstellen, dass
10.3 Das Unternehmen soll Ausrüstungen und technische Einrichtungen identifizieren, bei welchen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann. Im System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Zuverlässigkeit dieser Ausrüstungen und technischen Einrichtungen aufgeführt sein. Zu diesen Maßnahmen soll gehören, dass in Reserve gehaltene Vorrichtungen sowie Ausrüstungen und technische Einrichtungen, die nicht ständig in Gebrauch sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
10.4 Die Besichtigung nach Punkt 10.2 wie auch die Maßnahmen nach Punkt 10.3 sollen in den Instandhaltungsplan für das jeweilige Schiff eingearbeitet werden.
11. Dokumente und sonstige Unterlagen
11.1 Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, einführen und aufrechterhalten, mittels derer der Zugriff auf alle schriftlichen und elektronisch gespeicherten Daten und Dokumentationen möglich ist, die für das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind.
11.2 Das Unternehmen soll sicherstellen, dass
11.3 Die Unterlagen, die der Darstellung und Umsetzung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen dienen, können zu einem Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zusammengefasst werden. Die Unterlagen sollen so aufgemacht werden, wie es dem Unternehmen am zweckmäßigsten erscheint. Jedes Schiff soll alle Unterlagen von Belang für das betreffende Schiff an Bord mitführen.
12. Überwachung der Einhaltung des Konzepts für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und Auswertung dieses Konzepts durch das Unternehmen 12a
12.1 Das Unternehmen soll innerbetriebliche Überprüfungen an Bord und an Land in Zeitabständen durchführen, die zwölf Monate nicht überschreiten, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch in Übereinstimmung mit dem System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befindlich anzusehen sind. In außergewöhnlichen Umständen kann der Zeitabstand um bis zu drei Monate überschritten werden.
12.2 Das Unternehmen soll in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der hierfür vom Unternehmen erarbeiteten Verfahren die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bewerten.
12.3 Die innerbetrieblichen Überprüfungen und die daraufhin unter Umständen durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen sollen nach Maßgabe schriftlich festgelegter Verfahren erfolgen.
12.4 Mitarbeiter, die betriebsinterne Überprüfungen durchführen, sollen von den zu überprüfenden Unternehmensbereichen unabhängig sein, sofern dies aufgrund der Personalstärke und des Geschäftszwecks des Unternehmens machbar ist.
12.5 Die Ergebnisse der Überprüfungen und Bewertungen sollen allen verantwortlichen Mitarbeitern in dem betreffenden Unternehmensbereich zur Kenntnis gebracht werden.
12.6 Die Mitarbeiter in der Geschäftsführung des Unternehmens, die für den betreffenden Unternehmensbereich zuständig sind, sollen rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schwachstellen treffen.
Teil B
Zeugniserteilung und -überprüfung
13. Zeugniserteilung und regelmäßige Überprüfung 12a
13.1 Das Schiff soll von einem Unternehmen betrieben werden, dem im Zusammenhang mit eben diesem Schiff entweder ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nach Punkt 14.1 ausgestellt worden ist.
13.2 Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens jedem Unternehmen ausgestellt werden, das die Vorschriften des Codes erfüllt; die Geltungsdauer des Zeugnisses ist von der Verwaltung festzulegen und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Vorschriften dieses Codes zu erfüllen.
13.3 Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gilt nur für die Schiffstypen, die im Zeugnis ausdrücklich angegeben sind. Diese Angabe soll auf der Grundlage derjenigen Schiffstypen erfolgen, für welche die erstmalige Überprüfung durchgeführt worden ist. Weitere Schiffstypen sollen nur hinzugefügt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen in der Lage ist, diejenigen Vorschriften dieses Codes zu erfüllen, die für diese Schiffstypen gelten. In diesem Zusammenhang sind unter Schiffstypen die in Regel IX/ 1 des Übereinkommens genannten Typen zu verstehen.
13.4 Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll nur vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung des Übereinkommens in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Jahrestag verlängert werden.
13.5 Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung eingezogen werden, die das Zeugnis ausgestellt hat, wenn die nach Punkt 13.4 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Beweise für eine Nichterfüllung des Codes von erheblichem Gewicht vorliegen.
13.5.1 Wird das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften eingezogen, so sollen auch alle damit zusammenhängenden Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und/oder Vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingezogen werden.
13.6 Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne der Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.
13.7 Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung einem Schiff für einen Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreitet. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll erst ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff in Übereinstimmung mit dem genehmigten System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Schiff die Vorschriften dieses Codes erfüllt.
13.8 Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll nur unter dem Vorbehalt mindestens einer Zwischen-Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung verlängert werden. Soll nur eine einzige Zwischen-Überprüfung durchgeführt werden und beträgt die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fünf Jahre, so soll diese Überprüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stattfinden.
13.9 Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.5.1 gilt, dass das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von der Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung von der Vertragsregierung eingezogen werden soll, die das Zeugnis ausgestellt hat, wenn die nach Punkt 13.8 vorgeschriebene Zwischen-Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Beweise für eine Nichterfüllung des Codes von erheblichem Gewicht vorliegen.
13.10 Wird die Erneuerungsüberprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll ungeachtet der Vorschriften nach den Punkten 13.2 und 13.7 die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung ab gerechnet nicht mehr als fünf Jahre nach dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen.
13.11 Wird die Erneuerungsüberprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung zwecks Verlängerung ab gerechnet nicht mehr als fünf Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung betragen.
13.12 Wird die Erneuerungsüberprüfung nach dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung ab gerechnet nicht mehr als fünf Jahre nach dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen.
13.13 Wird die Erneuerungsüberprüfung des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen und kann vor dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt oder an , Bord des Schiffes gebracht werden, so kann die Verwaltung oder eine von ihr anerkannte Organisation das bisherige Zeugnis verlängern, und dieses Zeugnis wird für einen weiteren Zeitraum von höchstens 5 Monaten nach dem Ablaufdatum als gültig anerkannt.
13.14 Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht in einem Überprüfungshafen, so kann die Verwaltung die Geltungsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck gewährt werden, dem Schiff, die Reise nach dem Überprüfungshafen zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Ein Zeugnis darf um höchstens 3 Monate verlängert werden, und ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wird, ist nach seiner Ankunft im Überprüfungshafen nicht berechtigt, aufgrund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis zu besitzen. Wenn die Erneuerungsüberprüfung abgeschlossen ist, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung ab gerechnet nicht mehr als fünf Jahre nach dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vor Gewährung der Verlängerung betragen.
14. Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses 12a
14.1 Um in der Anfangsphase die Umsetzung des Codes zu erleichtern, kann ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften erteilt werden,
14.2 Ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften kann ausgestellt werden
Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der 6 Monate nicht überschreitet.
14.3 In besonderen Fällen kann eine Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung eine andere Vertragsregierung die Geltungsdauer eines Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für einen Zeitraum verlängern, der 6 Monate vom Tag des Ablaufs der Geltungsdauer ab gerechnet nicht überschreitet.
14.4 Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass
15. Überprüfung
15.1 Alle nach diesem Code vorgeschriebenen Überprüfungen sollen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2 nach Verfahren durchgeführt werden, die für die Verwaltung annehmbar sind.
16. Arten von Zeugnissen
16.1 Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen entsprechend den im Anhang zu diesem Code abgedruckten Muster gestaltet werden. Ist die dabei verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so soll eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.
16.2 Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.3 gilt, dass die im Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und im Vorläufigen Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften enthaltenen Angaben der Schiffstypen mit Vermerken versehen werden können, aus denen etwaige Beschränkungen in der Betriebsweise der im System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beschriebenen Schiffe hervorgehen.
| Muster des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen | Anhang 12a |
- nicht abgedruckt -
_____
1) Von der Organisation auszuarbeiten.
2) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.1022(26) angenommenen Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen verwiesen.
*) Bekanntmachung der " Nichtamtliche Bekanntmachung des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung (ISM-Code )"- in der konsolidierten Fassung - mit Berücksichtigung der Entschließungen MSC.104(73), MSC. 179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85)
Nichtamtliche Bekanntmachung des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung) ("ISM-Code") in der konsolidierten Fassung mit Berücksichtigung der Entschließungen MSC.104(73), MSC.179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85).
| ENDE | |