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Entschließung A.744 (18) *
Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 9)



(angenommen am 4. November 1993)

Die Vollversammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hat bei ihrer 18. Tagung am 04. November 1993 mit Entschließung A.744 (18) Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern beschlossen und durch die Entschließung 2 der Konferenz der Mitglieder des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974 am 8. Dezember 1997 sowie die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation MSC.49(66) am 4. Juni 1996 geändert.

Die Entschließung wird nachfolgend in der Fassung der Änderungen vom 8. Dezember 1997 und vom 4. Juni 1996 mit Ausnahme der Anlagen A 1-10 und B 1-11 bekanntgemacht. Der vollständige Originalwortlaut einschließlich der Anlagen ist beim Bundesministerium für Verkehr archiviert.

Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern
(Anlage A)

1 Allgemeines

1.1 Anwendung *

1.1.1 Die Richtlinien betreffen die Besichtigung des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln und Leerräumen im Ladungsbereich, sowie in allen Ballasttanks. Die Untersuchungen sollen während der nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Besichtigungen durchgeführt werden.

1.1.2 Die Richtlinien geben den Mindestumfang der Besichtigungen, Dickenmessungen und Druckprüfungen an. Die Untersuchungen sollen erweitert werden und wenn notwendig zusätzliche Nahbesichtigungen einschließen, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen gefunden werden.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Massengutfrachter ist ein Schiff, das im allgemeinen mit nur einem Deck sowie oberen ("Top-") und unteren ("Hopper-")Seitentanks im Bereich der Laderäume gebaut und vorwiegend für den Transport von trockenen Massengütern bestimmt ist; der Schiffstyp schließt z.B. Erz- und kombinierte Massengutfrachter ein. **

1.2.2 Ballasttank ist ein Tank, der für Wasserballast benutzt wird; der Begriff schließt Seiten(hoch-)tanks, Doppelbodenräume, Top- bzw. Hopperseitentanks und Piektanks ein.

1.2.3 Räume sind alle abgetrennten Abteilungen, einschließlich Laderäume und Tanks.

1.2.4 Generelle Zustandsbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher der allgemeine Zustand der Schiffskonstruktion festgestellt und der Umfang zusätzlicher Nahbesichtigungen festgelegt wird.

1.2.5 Nahbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher die Einzelheiten der Bauteile des Schiffskörpers aus unmittelbarer Nähe, d.h. vorzugsweise in Reichweite untersucht werden.

1.2.6 Ein Schiffsquerschnitt schließt alle in Schiffslängsrichtung durchlaufenden Bauteile ein, wie die Beplattung und Längsspanten bzw. -träger des Decks, der Außenhaut, des Bodens und Innenbodens, der schrägen Seitenwände der unteren und oberen Seitentanks und etwa vorhandener Längsschotte.

1.2.7 Repräsentative Räume sind solche Räume, die hinsichtlich ihres Zustandes als kennzeichnend für andere Räume des gleichen Typs, ähnlicher Verwendung und mit dem gleichen Korrosionsschutzsystem gelten können. Bei der Auswahl repräsentativer Räume sollen bisherige Verwendung, Reparaturen und erkennbare kritische bzw. verdächtige Bereiche berücksichtigt werden.

1.2.8 Verdächtige Bereiche sind solche, die erheblichen Korrosionsbefall aufweisen bzw. bei denen der Besichtiger raschen Verschleiß erwartet.

1.2.9 Erhebliche Korrosion bezeichnet einen Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Messungen eine Verminderung der Blechdicken ergibt, die 75 v.H. der zulässigen Abrostung überschreitet.

1.2.10 Ein Korrosionsschutz-System ist üblicherweise entweder

  1. eine vollständige feste Beschichtung, oder
  2. eine vollständige feste Beschichtung, ergänzt durch Anoden.

Eine Schutzbeschichtung soll üblicherweise aus Epoxy bestehen, oder aus gleichwertigem Material. Andere Beschichtungs-Systeme können alternativ als zulässig angesehen werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den Herstelleranweisungen aufgebracht und unterhalten werden.

Wo Weichbeschichtungen ("soff coating") verwendet wurden, muß für den Besichtiger sicherer Zugang gewährleistet werden, damit er den Zustand sowohl der Beschichtung wie der Bauteile beurteilen kann; Letzteres kann die partielle Entfernung der Beschichtung erfordern. Wo kein sicherer Zutritt ermöglicht werden kann, soll die Beschichtung entfernt werden.

1.2.11 Der Zustand der Beschichtung wird wie folgt definiert:

GUT nur einzelne, geringfügige Roststellen
ANNEHMBAR örtliche Beschädigung der Beschichtung an den Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen bzw. leichter Rostbefall auf 20 v.H. oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand "SCHLECHT".
SCHLECHT großflächige Beschädigung der Beschichtung auf mehr als 20 v.H. der betrachteten Flächen bzw. festhaftender Rost auf 10 v.H. oder mehr der Flächen.

1.2.12 Kritische Bereiche der Struktur sind solche, die von den Berechnungen her als überwachungsbedürftig eingestuft oder auf Grund der Erfahrungen mit dem betreffenden Schiff oder mit ähnlichen bzw. Schwesterschiffen als schadensanfällig erkannt wurden.

1.2.13 Der Ladungsbereich umfaßt alle Laderäume sowie angrenzende Bereiche mit Brennstofftanks, Kofferdämmen, Ballasttanks und Leerräumen.

1.2.14 Erweiterte Zwischenbesichtigung ist eine erweiterte Besichtigung anläßlich der zweiten oder dritten jährlichen Besichtigung, oder dazwischen.

1.3 Umfang der Besichtigungen

1.3.1 Vor Beginn der Untersuchungen soll der Besichtiger die an Bord vorhandenen Unterlagen auf Vollständigkeit überprüfen; sie dienen als Grundlage für die durchzuführende Besichtigung.

1.3.2 Werden bei der Besichtigung erhebliche Korrosion oder andere beträchtliche Schäden vorgefunden, die nach Einschätzung des Besichtigers den Zusammenhalt der Schiffsstruktur gefährden, sollen - in Abstimmung mit der Verwaltung - Abhilfemaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden, bevor das Schiff seine Reise fortsetzt.

2 Erweiterte Untersuchungen im Rahmen einer periodischen Klassenerneuerungs-Besichtigung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die erweiterte Klassenerneuerungs-Besichtigung kann anläßlich der vierten jährlichen Besichtigung beginnen und während des folgenden Jahres weitergeführt werden, muß aber 5 Jahre nach der vorhergehenden Klassenerneuerungs-Besichtigung abgeschlossen sein.

2.1.2 Vor Beginn der erweiterten Besichtigung, und als Teil der Vorbereitung dazu, ist ein Programm für die durchzuführenden Untersuchungen zu erstellen. Mit den Dickenmessungen soll nicht vor der vierten jährlichen Besichtigung begonnen werden.

2.1.3 Die Besichtigung soll, zusätzlich zu den Forderungen für eine jährliche Besichtigung, Untersuchungen, Versuche und Prüfungen in ausreichendem Umfang beinhalten um sicherzustellen, daß der Schiffskörper und zugehörige Rohrleitungen sich in zufriedenstellendem, dem Einsatzzweck entsprechend betriebsbereitem Zustand befinden, so daß eine neue Gültigkeitsperiode des Bausicherheitszeugnisses bescheinigt werden kann, in Abhängigkeit von angemessener Wartung und sachgemäßem Betrieb sowie den vorgeschriebenen periodischen Besichtigungen.

2.1.4 Es sollen alle Laderäume, Ballasttanks, Rohrtunnel, Kofferdämme und an Laderäume angrenzende Leerräume sowie Decks, Außenhaut und Boden besichtigt werden; die Besichtigung ist durch Dickenmessungen und Druckprüfungen nach Maßgabe des Besichtigers zu ergänzen um sicherzustellen, daß die bauliche Sicherheit gewährleistet ist. Die Untersuchungen sollen gründlich genug sein, um erhebliche Korrosion und Verformungen, Risse oder andere Schäden an der Struktur festzustellen.

2.1.5 Alle Rohrleitungssysteme in den o.g. Räumen sollen untersucht und unter Betriebsbedingungen einer Funktionsprüfung unterzogen werden um sicherzustellen, daß ihr Zustand weiterhin zufriedenstellend ist.

2.1.6 Der Umfang der Besichtigung von kombinierten Ballast- und Laderäumen soll unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen über ihre bisherige Verwendung und des vorhandenen Korrosionsschutzsystems festgelegt werden.

2.1.7 Der Umfang der Besichtigung von Ballasttanks, die als Leerräume gefahren wurden, soll in Anlehnung an die Vorschriften für Ballasttanks im Einzelfall festgelegt werden.

2.2 Besichtigung im Trockendock

2.2.1 Die erweiterte Besichtigung im Rahmen einer Klassenerneuerungs-Besichtigung soll eine Besichtigung im Trockendock einschließen. Während der 5-jährigen Gültigkeitsdauer des Zeugnisses sollen mindestens zwei Außenbesichtigungen des Schiffsbodens erfolgen. In jedem Fall soll der Abstand zwischen zwei Bodenbesichtigungen nicht länger als 36 Monate sein.

2.2.2 Abwechselnd können Außenbesichtigungen des Bodens, die nicht im Zusammenhang mit einer erweiterten Klassenerneuerungs-Besichtigung erfolgen, am schwimmenden Schiff durchgeführt werden. Bei Schiffen im Alter von 15 Jahren oder darüber muß jedoch von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Bodenbesichtigung in der genannten Weise erfolgen darf. Bodenbesichtigungen am schwimmenden Schiff sollen nur dann zugelassen werden, wenn die Bedingungen dafür zufriedenstellend sind und geeignete Ausrüstung sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.

2.2.3 Wird die Trockendock-Besichtigung nicht in Verbindung mit der erweiterten Klassenerneuerungs-Besichtigung abgeschlossen oder wird die in 2.2.1 genannte 36Monate-Frist überschritten, so wird die Gültigkeit des Bausicherheitszeugnisses ausgesetzt, bis die Dockbesichtigung abgeschlossen ist.

2.2.4 Um in der Übergangszeit eine Anpassung an das System der erweiterten Besichtigungen zu ermöglichen, kann die Verwaltung bis zum 6. Juli 1997 Trockendock-Besichtigungen in einem Abstand von 4 Jahren unabhängig von den erweiterten Klassenerneuerungs-Besichtigungen zulassen. Bei Schiffen, auf die dies zutrifft, ist besonders darauf zu achten, daß die erweiterte Klassenerneuerungs-Besichtigung in Betrieben erfolgt, die in der Lage sind, die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen; alle anderen Forderungen der Richtlinien für die erweiterten Untersuchungen sollen erfüllt werden.

2.3 Korrosionsschutz der Räume

2.3.1 Soweit vorhanden, ist das Korrosionsschutz-System in Wasserballasttanks auf seinen Zustand hin zu überprüfen. Wenn in Wasserballasttanks außerhalb des Doppelbodens die Beschichtung in SCHLECHTEM Zustand vorgefunden - Begriffsbestimmung siehe 1.2.11 - und nicht erneuert wird, wenn eine Weichbeschichtung aufgebracht wurde oder wenn eine Beschichtung vom Neubau her nicht vorhanden ist, sollen die betreffenden Tanks in jährlichen Abständen besichtigt werden. Wenn eine solche Beschädigung der Beschichtung in Doppelbodentanks vorgefunden wird bzw. wenn eine Weichbeschichtung aufgebracht wurde oder eine Beschichtung nicht vorhanden war, kann eine jährliche Besichtigung auch dieser Tanks gefordert werden. Dickenmessungen sollen nach Maßgabe des Besichtigers durchgeführt werden, oder wenn erhebliche Korrosion vorgefunden wird. Im Falle von Laderaumbeschichtungen, die sich in befriedigendem Zustand befinden, kann der Umfang von Nahbesichtigungen und Dickenmessungen gesondert festgelegt werden. ***

2.4 Lukendeckel und -Sülle

2.4.1 Die unter 3.3 aufgeführten Teile sollen gründlich überprüft werden.

2.4.2 Das einwandfreie Funktionieren aller mechanisch bewegten Lukenabdeckung soll geprüft werden, einschließlich

  1. Stauung und Sicherung der Deckel im geöffneten Zustand;
  2. einwandfreie Lage und Funktion der Dichtungen im geschlossenen Zustand;
  3. Funktionserprobung der hydraulischen und Antriebsaggregate, Seile, Ketten und Kupplungsteile.

2.4.3 Die Wirksamkeit der Abdichtungen aller Lukendeckel soll mittels Abspritzen (Wasserdruck) oder gleichwertiger Verfahren geprüft werden.

2.4.4 Dickenmessungen sollen an Lukendeckeln und -Süllen entsprechend den Angaben in Anlage 2 1 durchgeführt werden.

2.5 Umfang der generellen Zustands- und der Nahbesichtigungen

2.5.1 Im Rahmen der Klassenerneuerungs-Besichtigung soll eine generelle Zustandsbesichtigung aller Räume - außer Brennstofftanks - durchgeführt werden. Brennstofftanks im Bereich von Laderäumen sollen jedoch in ausreichendem Umfang überprüft werden um sicherzustellen, daß ihr Zustand zufriedenstellend ist.

2.5.2 Bei jeder Klassenerneuerungs-Besichtigung sollen Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden, um den Zustand der Raumspanten und ihrer Endbefestigungen in allen Laderäumen und Ballasttanks beurteilen zu können, wie in Anlage 1 1 angegeben.

2.6 Umfang der Dickenmessungen

2.6.1 Die Anforderungen für Dickenmessungen anläßlich der Klassenerneuerungs-Besichtigung sind in Anlage 2 1 beschrieben.

2.6.2 Dickenmessungen sollen in repräsentativem Umfang an den Raumspanten und ihren Endbefestigungen in allen Laderäumen und Ballasttanks durchgeführt werden, um sowohl den allgemeinen wie den örtlichen Korrosionszustand zu ermitteln. Dickenmessungen sollen ebenfalls zur Feststellung des Korrosionszustandes der Querschott-Beplattung durchgeführt werden. Auf die Dickenmessungen kann verzichtet werden, wenn der Besichtiger sich durch Nahbesichtigungen davon überzeugt hat, daß keine nennenswerte Abrostung stattgefunden hat und die Beschichtung, soweit vorgesehen, in einwandfreiem Zustand ist.

2.6.3 Der Besichtiger kann die Dickenmessungen ausweiten, wenn er es für erforderlich hält. Hinweise für ausgedehntere Messungen in Bereichen mit erheblicher Korrosion gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.9 werden in Anlage 10 1 gegeben.

2.6.4 Für Bereiche bzw. Räume, in denen die Beschichtung in GUTEM Zustand vorgefunden wird - Begriffsbestimmung siehe 1.2.11 , kann die Verwaltung den Umfang der Dickenmessungen nach Anlage 2 1 besonders festlegen. Soweit in Laderäumen vorhandene Beschichtung in GUTEM Zustand vorgefunden wird, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen besonders festgelegt werden. ***

2.6.5 Schiffsquerschnitte für die Dickenmessungen sollen nach dem Gesichtspunkt ausgewählt werden, wo die stärkste Abrostung erwartet wird oder durch Messungen im Decksbereich bereits festgestellt wurde.

2.7 Umfang der Tank-Druckprüfungen

2.7.1 Alle Begrenzungen von Ballasttanks, Tieftanks im Ladungsbereich und von Laderäumen, die als Ballasträume benutzt wurden, sollen einer Druckprüfung unterzogen werden. Ebenfalls sollen als kennzeichnend ausgewählte Tanks für Frischwasser, Brennstoff und Schmieröl geprüft werden.

2.7.2 Allgemein soll die Druckhöhe einer Wassersäule bis zur Höhe der Lukensülle im Falle von Lade- und Ballasträumen bzw. bis Oberkante Luftrohr bei Ballast- und Brennstofftanks entsprechen.

3 Erweiterte Untersuchungen im Rahmen einer jährlichen Besichtigung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Besichtigung soll Untersuchungen mit der Zielsetzung beinhalten, soweit praktisch durchführbar, sicherzustellen, daß der Schiffskörper, die Lukendeckel und -Sülle sowie die Rohrleitungen sich in zufriedenstellendem Zustand befinden; die Untersuchungen sollen die Nutzungsart auf den vergangenen Reisen, Art und Zustand des Korrosionsschutzes in den Ballasttanks sowie Bereiche berücksichtigen, die in den Berichten über vorhergehende Besichtigungen besonders erwähnt werden.

3.2 Untersuchungen der Außenhaut

3.2.1 Die Besichtigung der Außenhaut erstreckt sich auf die Beplattung und auf alle Öffnungen bzw. deren Verschlüsse, soweit zugänglich.

3.2.2 Wasserdichte Durchführungen sollen untersucht werden, soweit praktisch möglich.

3.3 Untersuchungen der Lukendeckel und -Sülle

3.3.1 Der Besichtiger soll sich vergewissern, daß an den Lukendeckeln und -Süllen sowie an den Sicherungs- und Abdichtungselementen seit der letzten Besichtigung keine ungenehmigten Änderungen vorgenommen wurden.

3.3.2 Wo mechanisch betätigte stählerne Lukendeckel vorhanden sind, soll der einwandfreie Zustand der folgenden Teile festgestellt werden:

3.3.3 Wo tragbare Deckel oder hölzerne bzw. stählerne Pontondeckel verwendet werden, soll der einwandfreie Zustand der folgenden Teile festgestellt werden:

3.3.4 Wenn vom Besichtiger für notwendig gehalten, soll die Dichtheit der Lukendeckel bzw. der Dichtungsfugen geprüft werden.

3.3.5 Eine Überprüfung des Zustandes der Süllbeplattung und ihrer Versteifungen soll erfolgen, einschließlich Nahbesichtigung.

3.3.6 Stichprobenweise soll das befriedigende Funktionieren der mechanischen Betätigung von Lukendeckeln überprüft werden, einschließlich

  1. Stauung und Sicherung in geöffnetem Zustand;
  2. richtige Lage und Wirksamkeit der Dichtungen in geschlossenem Zustand;
  3. Funktionserprobung der hydraulischen und Antriebs-Aggregate, Seile, Ketten und Kupplungsteile.

3.4 Untersuchungen der Laderäume

3.4.1 Bei Massengutfrachtern im Alter von mehr als 10 Jahren sollen folgende Untersuchungen durchgeführt werden:

  1. Generelle Zustandsbesichtigung aller Laderäume.
    Wo eine Beschichtung vorhanden ist und in GUTEM Zustand vorgefunden wird, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen besonders festgelegt werden (siehe Fußnote zu 2.6.4);
  2. Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang, mindestens jedoch an 25 v.H. der Spanten im vorderen Laderaum, um den Zustand des unteren Bereiches der Raumspanten, d.h. etwa ein Drittel der Spantlänge, die unteren Spantanschlüsse und die angrenzende Außenhautbeplattung, beurteilen zu können. Ergibt sich aus der Besichtigung im genannten Umfang die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen, so ist die Nahbesichtigung auf alle Raumspanten und die angrenzende Beplattung in diesem Raum auszudehnen, und es sind Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang in allen übrigen Laderäumen durchzuführen;
  3. Falls vom Besichtiger für notwendig erachtet, sind Dickenmessungen durchzuführen. Ist auf Grund dieser Messungen erhebliche Korrosion zu erkennen, so sind die Messungen wie in Anlage 10 1 angegeben auszudehnen.

3.4.2 Bei Massengutschiffen im Alter von mehr als 15 Jahren ist folgendes vorgesehen:

  1. Generelle Zustandsbesichtigung aller Laderäume.
    Wo eine Beschichtung vorhanden ist und in GUTEM Zustand vorgefunden wird, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen besonders festgelegt werden (siehe Fußnote zu 2.6.4);
  2. Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang, mindestens jedoch an 25 v.H. der Spanten im vorderen Laderaum sowie in einem weiteren ausgewählten Laderaum, um den Zustand des unteren Bereiches der Raumspanten, d.h. etwa ein Drittel der Spantlänge, die unteren Spantanschlüsse und die angrenzende Außenhautbeplattung, beurteilen zu können. Ergibt sich aus der Besichtigung im genannten Umfang die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen, so ist die Nahbesichtigung auf alle Raumspanten und die angrenzende Beplattung in dem betreffenden Raum auszudehnen, und es sind Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang in allen übrigen Laderäumen durchzuführen;
  3. Falls vom Besichtiger für notwendig erachtet, sind Dickenmessungen durchzuführen. Ist auf Grund dieser Messungen erhebliche Korrosion zu erkennen, so sind die Messungen wie in Anlage 10 1 angegeben auszudehnen.

3.4.3 Alle Rohrleitungen und Wanddurchdringungen in Laderäumen sollen untersucht werden, einschließlich Leitungen nach außenbords.

3.5 Untersuchung der Ballasttanks

3.5.1 Ballasttanks sollen besichtigt werden, wenn sich die Notwendigkeit dafür während der vorhergehenden Klassenerneuerungs-Besichtigung oder erweiterten Zwischenbesichtigung ergeben hat. Wenn vom Besichtiger für notwendig erachtet, sollen Dickenmessungen durchgeführt werden. Ist auf Grund dieser Messungen erhebliche Korrosion zu erkennen, so sind die Messungen wie in Anlage 10 1 angegeben auszudehnen.

4 Erweitere Zwischenbesichtigung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Untersuchungen, die über die Forderungen für jährliche Besichtigungen hinausgehen, können entweder anläßlich der zweiten oder der dritten jährlichen Besichtigung durchgeführt werden, oder auch dazwischen.

4.1.2 Bei Massengutfrachtern im Alter von mehr als 5 Jahren soll die erweiterte Zwischenbesichtigung zusätzlich zu den Anforderungen für jährliche Besichtigungen eine Untersuchung gemäß 4.2, 4.3 und 4.4 einschließen.

4.2 Ballasttanks

4.2.1 Repräsentative, vom Besichtiger ausgewählte Ballasttanks sollen einer generellen Zustandsbesichtigung unterzogen werden. Bei Schiffen im Alter von mehr als 10 Jahren sollen alle Ballasttanks besichtigt werden. Werden dabei keine offensichtlichen Strukturschäden entdeckt, kann sich die Besichtigung darauf beschränken, sicherzustellen, daß die Beschichtung weiterhin ihren Zweck erfüllt.

4.2.2 Wenn der Zustand der Beschichtung SCHLECHT ist - Begriffsbestimmung siehe 1.2.11 -, wenn Korrosion bzw. andere Schäden in Ballasttanks vorgefunden werden und wenn eine Beschichtung vom Neubau her nicht vorhanden war, soll die Besichtigung auf weitere Ballasttanks des gleichen Typs ausgedehnt werden.

4.2.3 Wenn in Wasserballasttanks außerhalb des Doppelbodens die Beschichtung in SCHLECHTEM Zustand - Begriffsbestimmung siehe 1.2.11 - vorgefunden und nicht erneuert wird, wenn eine Weichbeschichtung aufgebracht wurde oder wenn eine Beschichtung vom Neubau her nicht vorhanden ist, sollen die betreffenden Tanks in jährlichen Abständen besichtigt werden. Wenn eine solche Beschädigung der Beschichtung in Doppelbodentanks vorgefunden wird bzw. wenn eine Weichbeschichtung aufgebracht wurde oder eine Beschichtung dort nicht vorhanden war, kann eine jährliche Besichtigung auch dieser Tanks gefordert werden. Dickenmessungen sollen nach Maßgabe des Besichtigers durchgeführt werden, oder wenn erhebliche Korrosion vorgefunden wird.

4.2.4 Über die o.g. Forderungen hinaus sollen Bereiche, die bei der vorhergehenden Klassenerneuerungs-Besichtigung gemäß 1.2.8 als verdächtig eingestuft wurden, generellen Zustands- und Nahbesichtigungen unterzogen werden.

4.3 Laderäume

4.3.1 Bei Massengutschiffen im Alter von mehr als 5 Jahren sollen folgende Untersuchungen durchgeführt werden:

  1. Eine generelle Zustandsbesichtigung aller Laderäume, einschließlich Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang, aber mindestens an 25 v.H. der Raumspanten, um den Zustand der folgenden Bereiche beurteilen zu können:
  2. Wenn es der Besichtiger aufgrund der in 4.3.1.1 beschriebenen generellen Zustands- und Nahbesichtigungen für erforderlich hält, soll die Besichtigung ausgedehnt werden auf Nahbesichtigungen aller Raumspanten einschließlich angrenzender Beplattung in dem betreffenden Laderaum, sowie auf Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang in allen übrigen Laderäumen.

4.3.2 Bei Massengutschiffen im Alter von mehr als 10 Jahren sollen folgende Untersuchungen durchgeführt werden:

  1. Eine generelle Zustandsbesichtigung aller Laderäume, sowie Nahbesichtigungen in ausreichendem Umfang, aber mindestens an 25 v.H. der Raumspanten, um den Zustand der folgenden Bereiche beurteilen zu können:
  2. Wenn vom Besichtiger aufgrund der generellen Zustands- und Nahbesichtigungen gemäß 4.3.2.1 als notwendig erachtet, soll die Besichtigung auf Nahbesichtigungen aller Raumspanten und der angrenzenden Beplattung in allen Laderäumen ausgedehnt werden.

4.3.3 Bei Massengutfrachtern im Alter von über 15 Jahren soll folgendes durchgeführt werden:

  1. Eine generelle Zustandsbesichtigung aller Laderäume sowie Nahbesichtigungen, um den Zustand der folgenden Bereiche beurteilen zu können:

4.4 Umfang der Dickenmessungen

4.4.1 Dickenmessungen sollen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden, um sowohl den allgemeinen Korrosionszustand, als auch örtliche Abrostung in den Bereichen zu ermitteln, die gemäß 4.2.4, 4.3.1 und 4.3.2 Nahbesichtigungen unterzogen wurden. Dickenmessungen sind anläßlich der erweiterten Zwischenbesichtigung mindestens in den Bereichen durchzuführen, die bei der vorhergehenden Klassenerneuerungs-Besichtigung als verdächtig - Begriffsbestimmung siehe 1.2.8 - eingestuft wurden. Wird erhebliche Korrosion gemäß 1.2.9 vorgefunden, soll der Umfang der Dickenmessungen entsprechend den Angaben in Anlage 10 1 ausgeweitet werden.

4.4.2 Auf die Dickenmessungen kann verzichtet werden, wenn sich der Besichtiger durch Nahbesichtigungen vergewissert hat, daß keine Abrostung stattgefunden hat und die Beschichtung, soweit vorhanden, weiterhin wirksam ist.

4.4.3 Wo in Laderäumen eine Beschichtung vorhanden ist und in GUTEM Zustand vorgefunden wird, kann der Umfang der Nahbesichtigungen und Dickenmessungen besonders festgelegt werden (siehe Fußnote zu 2.6.4).

5 Vorbereitungen für eine Besichtigung

5.1 Besichtigungsprogramm

5.1.1 Ein besonderes Besichtigungsprogramm soll vor
jeder Klassenerneuerungs-Besichtigung durch den Eigener in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ausgearbeitet werden. Das Besichtigungsprogramm soll in schriftlicher Form erstellt werden.

5.1.2 Bei der Erstellung des Besichtigungsprogramms soll die folgende Dokumentation zusammengestellt und hinsichtlich der Auswahl der zu untersuchenden Tanks, Laderäume und Bauteile zu Hilfe genommen werden:

5.1.3 Das vorzulegende Besichtigungsprogramm soll mindestens die Forderungen der Anlagen 1 und 2 und des Absatzes 2.7 bezüglich Nahbesichtigungen, Dickenmessungen und Tank-Druckprüfungen berücksichtigen, und soll sachdienliche Angaben mindestens in folgendem Umfang enthalten:

5.1.4 Wahlweise können die Nahbesichtigungen in diesem Besichtigungsprogramm entsprechend einem von der Verwaltung genehmigten "Planungsdokument" durchgeführt werden, wie in Anlage 4 1 beschrieben. Das Planungsdokument soll dem Verfahren für die Anwendung von Risikoanalysen entsprechen, das von der Organisation entwickelt wurde.

5.1.5 Die Verwaltung wird den Schiffseigner über die höchstzulässige Abrostung der Bauteile für das betreffende Schiff in Kenntnis setzen.

5.1.6 Es kann auch Gebrauch gemacht werden von den Richtlinien für die technische Bewertung in Verbindung mit der Vorbereitung erweiterter Besichtigungen von Massengutfrachtern entsprechend Anlage 9 1 . Diese Richtlinien sind ein empfohlenes Hilfsmittel, das nach Maßgabe der Verwaltung benutzt werden kann, wo es im Zusammenhang mit der Erstellung des geforderten Besichtigungsprogramms notwendig und nützlich erscheint.

5.2 Vorbedingungen für die Besichtigung

5.2.1 Der Eigner soll für die notwendigen Einrichtungen sorgen, damit die Besichtigung sicher durchgeführt werden kann.

5.2.2 Tanks und andere Räume sind für sicheren Zugang herzurichten, d.h. sie sollen gasfrei und ausreichend gelüftet sein usw.

5.2.3 Tanks und andere Räume sollen ausreichend sauber und trocken, d.h. von Rost, Schmutz, Ölresten usw. befreit sein, so daß erhebliche Korrosionsschäden, Verformungen, Risse oder andere Schäden bzw. Beeinträchtigungen der Struktur festgestellt werden können. Diese Forderung betrifft vor allem die Bereiche, in welchen Dickenmessungen durchgeführt werden sollen.

5.2.4 Es soll für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden, damit erhebliche Korrosion, Verformungen, Risse oder andere Schäden bzw. Beeinträchtigungen der Struktur erkannt werden können.

5.3 Zugang zu den Bauteilen

5.3.1 Für eine generelle Zustandsbesichtigung sollen Hilfsmittel vorgesehen werden, damit der Besichtiger die Bauteile des Schiffskörpers auf sichere und angemessene Weise in Augenschein nehmen kann.

5.3.2 Für Nahbesichtigungen sollen im Einverständnis mit dem Besichtiger eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten vorgesehen werden:

5.4 Ausrüstung

5.4.1 Dickenmessungen werden üblicherweise mit Ultraschallgeräten durchgeführt. Die Zuverlässigkeit der Ausrüstung soll nach Maßgabe des Besichtigers nachgewiesen werden.

5.4.2 Für die Ermittlung von Rissen sollen, wenn vom Besichtiger als notwendig erachtet, eines oder mehrere der folgenden Verfahren angewendet werden:

5.5 Besichtigungen auf See oder auf Reede

5.5.1 Eine Besichtigung auf See oder auf Reede kann zugelassen werden, vorausgesetzt der Besichtiger erhält seitens des Bordpersonals ausreichende Unterstützung. Die notwendigen Voraussetzungen und Vorgehensweisen für die Durchführung der Besichtigung sollen den Angaben unter 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 entsprechen.

5.5.2 Zwischen der Besichtigungsgruppe in den Schiffsräumen und dem verantwortlichen Offizier an Deck soll eine Verständigungsmöglichkeit vorgesehen werden.

5.5.3 Gaswarn- und Sauerstoffmeßgeräte, Atemschutzgeräte, Sicherheitsleinen und Warnpfeifen sollen bei der Besichtigung zur Hand sein. Eine Sicherheitsmerkliste soll aufgestellt werden.

6 Umgehende und gründliche Reparatur von Massengutfrachtern nach Feststellung von Schäden und Verschleiß in Laderäumen

6.1 Allgemeines

6.1.1 Jegliche Schäden oder starker Verschleiß über die zulässigen Grenzen hinaus, an den Raumspanten, ihren Endbefestigungen bzw. an der angrenzenden Beplattung, an den Decksverbänden und der Decksbeplattung zwischen den Luken, an den Querschotten oder an den Lukendeckeln und -Süllen, welche die Festigkeit oder den Zusammenhalt der Schiffsstruktur gefährden könnten, sind umgehend und gründlich instandzusetzen.

"Umgehend" bedeutet in diesem Zusammenhang ohne Verzug, zum Zeitpunkt der Besichtigung. Gründlich" heißt in jeder Beziehung befriedigend, und dauerhaft.

6.1.2 An Orten, wo geeignete Reparatureinrichtungen nicht sofort verfügbar sind, kann erwogen werden, dem Schiff die Weiterreise ohne Umwege zu einer Reparaturwerft zu erlauben. Dies kann ein Entladen des Schiffes und/oder eine vorläufige Reparatur zur Überführung erfordern.

6.1.3 Im Falle von Schäden oder starkem Verschleiß in den o.g. Bereichen, die vom hinzugezogenen Besichtiger so eingeschätzt werden, daß sie nicht akut die bauliche Sicherheit oder die Schwimmfähigkeit des Schiffes gefährden, kann für eine begrenzte Zeit eine vorläufige Reparatur zugelassen werden.

7 Dokumentation an Bord

7.1 Allgemeines

7.1.1 Der Eigner soll die unter 7.2 und 7.3 aufgeführte Dokumentation an Bord geben und verwahren lassen, so daß sie für den Besichtiger jederzeit verfügbar ist. Von dem unter 7.2 genannten Auswertungsbericht soll eine englische Übersetzung verfügbar sein.

7.1.2 Die Dokumentation soll für die Lebensdauer des Schiffes an Bord verwahrt werden.

7.2 Besichtigungsbericht

7.2.1 Eine Akte mit den Besichtigungsberichten, als Bestandteil der Borddokumentation, soll enthalten:

  1. Berichte über die Besichtigung des Schiffskörpers (Anlage 6 1 )
  2. Auswertungsbericht (Anlage 7 1 )
  3. Bericht über die Dickenmessungen (Anlage 8 1 )
  4. Besichtigungsprogramm entsprechend den Grundsätzen in Anlage 4 1 , soweit vorgesehen.

7.2.2 Die Berichtsakte soll auch bei der Reederei an Land und bei der Verwaltung vorhanden sein.

7.3 Ergänzende Unterlagen

7.3.1 Die folgende zusätzliche Dokumentation soll an Bord verfügbar sein:

  1. Hauptbauzeichnungen der Laderäume und Ballasttanks
  2. Aufzeichnungen über durchgeführte Reparaturen
  3. Aufzeichnungen über die bisherige Beladung (Ladungsart, Ballast)
  4. Untersuchungen seitens der Besatzung in bezug auf:

Eine Anleitung für die Berichterstattung ist in Anlage 3 1 gezeigt.

Ebenfalls an Bord verfügbar sein sollen jegliche Informationen, die zur Identifizierung kritischer oder verdächtiger, eine Besichtigung erfordernder Bereiche der Schiffsstruktur hilfreich sein könnten.

7.4 Überprüfung der Dokumente an Bord

7.4.1 Vor Beginn der Besichtigung soll sich der Besichtiger vergewissern, daß die Dokumentation an Bord vollständig und als Grundlage für die folgende Besichtigung ausreichend ist.

8 Verfahren bei der Durchführung von Dickenmessungen

8.1 Allgemeines

8.1.1 Dickenmessungen sollen i.A. unter Aufsicht des Besichtigers durchgeführt werden. Der Besichtiger kann jedoch Dickenmessungen anerkennen, die nicht unter seiner unmittelbaren Aufsicht erfolgten, vorausgesetzt, daß:

  1. die Dickenmessungen von einer qualifizierten Firma durchgeführt werden, die von einer durch die Verwaltung anerkannten Institution zugelassen worden ist;
  2. die Dickenmessungen innerhalb 12 Monaten vor Abschluß der in Abschnitt 2 behandelten Klassenerneuerungs-Besichtigung bzw. der erweiterten Zwischenbesichtigung gemäß Abschnitt 4 durchgeführt werden.

Der Besichtiger soll durch Kontrollmessungen nach eigenem Ermessen sicherstellen, daß die o.g. Messungen zuverlässig sind.

8.1.2 In allen Fällen, unabhängig vom Schadensbild, soll der Umfang der Dickenmessungen ausreichen, um den durchschnittlichen Zustand der betreffenden Platte erkennbar zu machen.

8.2 Zulassung der Meßt Irma

8.2.1 Die Dickenmessungen sollen von qualifizierten Firmen durchgeführt werden, die von einer durch die Verwaltung anerkannten Institution entsprechend den in Anlage 5 1 aufgeführten Grundsätzen zugelassen worden sind.

8.3 Berichte

8.3.1 Über die Dickenmessungen soll ein Bericht erstellt und der Verwaltung eingereicht werden. Der Bericht soll die Meßstellen angeben und die gemessenen wie auch die ursprünglichen Plattendicken enthalten. Ferner soll das Datum der Messung, der Gerätetyp sowie Namen und Qualifikationen der Meßtechniker angegeben werden; der Bericht soll vom verantwortlichen Meßleiter unterzeichnet sein. Der Dickenmeß-Bericht soll den in Anlage 8 1 genannten Empfehlungen entsprechen.

8.3.2 Der Besichtiger soll die Meßberichte überprüfen und gegenzeichnen.

9 Berichte über und Auswertung von Besichtigungen

9.1 Auswertung der Untersuchungsberichte

9.1.1 Die Meßwerte und Informationen über den baulichen Zustand des Schiffes, die während der Besichtigung gesammelt wurden, sollen kritisch ausgewertet und auf die Aufrechterhaltung der Struktursicherheit hin beurteilt werden.

9.1.2 Eine Analyse der Daten soll durchgeführt und von der Verwaltung bestätigt werden; die Schlußfolgerungen aus der Analyse sollen Teil des Auswertungsberichtes sein.

9.2 Berichte über die Besichtigungen

9.2.1 Grundsätze für die Abfassung der Berichte sind in Anlage 6 1 dargestellt.

9.2.2 Ein Auswertungsbericht über die Besichtigung und ihre Ergebnisse entsprechend Anlage 7 1 soll für den Eigner ausgestellt und an Bord gegeben werden, um für zukünftige Besichtigungen als Bezugsgrundlage zu dienen. Der Auswertungsbericht soll von der Verwaltung anerkannt werden.

1) Die Anlagen sind nicht enthalten
*) Mit diesen Richtlinien Ist beabsichtigt, bei der Überprüfung von Schiffsplänen und Dokumenten einen angemessenen Stand sowie Gleichförmigkeit In der Durchführung zu erreichen. Die Auswertung von Prüfberichten, Besichtigungsprogrammen, Planungsunterlagen usw. soll durch geeignetes Personal der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation erfolgen.
**) Für kombinierte (Erz/Öl-)Massengutfrachter sind zusätzliche Forderungen In den Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Öltankern festgelegt, siehe Anlage B zu der vorliegenden Entschließung.
***) Besonders festlegen" bedeutet, daß Nahbesichtigungen und Dickenmessungen mindestens in solchem Umfange durchgeführt werden, daß der Zustand der Bauteile unter der Beschichtung abgeschätzt werden kann.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

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