Entschließung A.816(19) *
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Decca-Navigationsempfänger
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 174)
(angenommen am 23. November 1995)
Die Versammlung,
auf Grundlage des Artikels 15(j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend der Funktionen der Versammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheit auf See,
im Sinne der Politik der IMO (Entschließung A.815(19)) die Errichtung eines weltweiten Funkortungssystems betreffend, um Schiffe mit einem Ortsbestimmungsverfahren für die gesamte Dauer der beabsichtigten Reise auszustatten,
auf grund der Entscheidung des Schiffssicherheitsausschusses, das Decca-Navigationssystem als eine Komponente des weltweiten Funkortungssystems anzuerkennen,
außerdem auf Grund der Forderung, daß die schiffsinterne Empfangseinrichtungen für das weltweite Funkortungssystem mit den allgemeinen Anforderungen für Navigationseinrichtungen bezüglich der Entschließung A.694(17) übereinstimmen sollen und so beschaffen sein sollen, daß die detaillierten Anforderungen des speziellen Systems erfüllt werden,
unter Berücksichtigung der Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 63. Sitzung,
Empfehlung von Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Decca-Navigationsempfänger
1 Einführung
1.1 Die Empfänger für das Decca-Navigationssystem, das für Navigationszwecke von Schiffen mit einer maximalen Geschwindigkeit von nicht mehr als 50 Knoten vorgesehen ist, sollen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen, die in der Entschließung A.694(17) enthalten sind, die folgenden minimalen Leistungsanforderungen erfüllen.
1.2 Das Decca-Navigationssystem ist ein Funkortungsverfahren mittlerer Reichweite, das nacheinander auf vier zugeteilten Frequenzen in den Frequenzbändern 70 bis 72 kHz (5ff -violetter Nebensender), 84 kHz bis 86 kHz (6f-Hauptsender), 112 kHz bis 115 kHz (8froter Nebensender) und 126 kHz bis 129 kHz (9fgrüner Nebensender) arbeitet. Die Standlinien werden durch Messung der Phasen der von wenigstens einem Hauptsender und drei Nebensendern ausgesandten Signale ermittelt. Die Verwendung von vier Frequenzen gestattet unter Berücksichtigung der Reichweite des Systems eine Streifenidentifizierung.
1.3 Die Empfänger müssen 15 Minuten nach dem Einschalten betriebsfähig sein und diesem Leistungsnorm entsprechen.
2 Leistungsanforderungen für den Empfang von Decca-Navigationssignalen
2.1 Die Empfänger sollen mit Signalen mit folgenden Merkmalen arbeiten und diese weiterverarbeiten können: Signale in den Frequenzbändern von 70 bis 72 kHz, 84 bis 86 kHz, 112 bis 115 kHz und 126 bis 129 kHz.
2.2 Die Empfänger sollen in Bereichen mit guter Nutzsignalüberdeckung einwandfrei arbeiten, wenn andere außerhalb der in Abschnitt 2.1 festgelegten Frequenzbänder liegende Signale vorhanden sind, die folgende Feldstärken nicht überschreiten:
2.3 Die Empfänger sollen bei Anwesenheit von Signalen anderer Decca-Navigationssendern als denen der gewählten Kette einwandfrei arbeiten, vorausgesetzt die Entfernung zwischen Sender und Empfängern beträgt etwa 4 nautische Meilen.
2.4 Die mit dem Empfänger verwendete Antenne soll die Decca-Navigationssendungen stets aus jeder Richtung in der Horizontalebene empfangen können.
3 Verarbeitung
3.1 Die Empfänger sollen in der Lage sein, die empfangenen Signale
| Grüne Standlinie: | 6f- und 9f-Frequenzen |
| Rote Standlinie: | 6f- und 8f-Frequenzen |
| Violette Standlinien: | 6f- und 5f-Frequenzen |
3.2 Die empfängerbedingte Meßunsicherheit in der Messung der Standlinien soll Werte ±0.05, ±0.07 und ±0.08 Streifenbreite für grüne, rote und violette Standlinien nicht überschreiten, wenn das Gerät von einem nichtfahrenden Schiff innerhalb guter Bedekkung der gewählten Decca-Navigationskette benutzt wird.
3.3 Wenn ein Schiff auf konstantem Kurs mit Geschwindigkeiten bis 50 kn fährt, sollen die gerätebedingten Meßunsicherheiten die Werte ±0.015, ±0.20 und ±0.25 Streifenbreiten für grüne, rote und violette Standlinien nicht überschreiten.
3.4 Die Empfänger dürfen die erhaltenen Standlinien auch zu Positionsinformationen unter Bezug auf ein Länge-Breite-Gitternetz verarbeiten. Die Verarbeitung von Standlinien in Breite-Länge-Position darf keine zusätzliche Meßunsicherheit von mehr als 1 hundertstel Streifenbreite bewirken.
3.5 Es sollen Mittel vorgesehen werden, um die für das Bezugsdatum World Geodetic System WGS 72 ermittelte Position in ein Datum zu transformieren, das mit dem Datum der benutzten Seekarte verträglich ist. Ist dies der Fall, so soll eine klare Anzeige erfolgen, die erkennen läßt, daß diese Einrichtung momentan in Gebrauch ist, und es müssen Mittel vorgesehen sein, die die Korrektur der Transformation anzeigen.
3.6 Es sollen ebenfalls Mittel zur Korrektureingabe von Hand vorgesehen werden, um korrigierte Standlinien-Informationen oder ein Breite-Länge-Gitternetz zu erzeugen. Ebenso können bei Empfängern, die Positionsinformationen in Form geographischer Koordinaten liefern, Mittel zur Eingabe vorher berechneter Korrekturen vorgesehen sein mit dem Ziel, in einem bestimmten Bereich automatisch korrigierte Koordinaten anzuzeigen. Wo diese Möglichkeit besteht, muß eine klare Anzeige erfolgen, die erkennen läßt, daß diese Einrichtung in augenblicklichem Gebrauch ist, und es müssen Mittel vorgesehen sein, die die Korrektur der Transformation anzeigen.
4 Anzeige der Positionsinformationen
4.1 Die Empfänger sollen die Positionsinformationen entweder als grüne, rote und violette Standlinien, zusammen mit der Streifenidentifizierung, oder als ein Breite-Länge-Gitternetz oder beides anzeigen.
4.2 Empfänger, die die Positionsinformationen in Form von Standlinien anzeigen, müssen zwei oder drei vom Bediener auszuwählende Standlinien entweder gleichzeitig oder sequentiell mit den folgenden Einrichtungen anzeigen können:
4.3 Empfänger, die die Positionsinformationen mittels eines Längen-Breiten-Rasters liefern, sollen sowohl Breite als auch Länge gleichzeitig mit den folgenden Einrichtungen darstellen können:
4.4 Wo die Möglichkeit zur Korrektureingabe von Hand gegeben ist, soll es möglich sein, die Korrektur zum Zeitpunkt der Eingabe anzuzeigen und die angewandte Korrektur jederzeit rückgängig zu machen. Gegebenenfalls soll es einen klaren Hinweis geben, daß die angezeigten Standlinien oder das Breite-Länge-Gitternetz durch Eingabe von Hand korrigiert wurde.
4.5 Wo die alphanumerischen Zeichen eines digitalen Anzeige aus einzelnen Elementen, z.B. Segmenten bestehen, soll eine Vorrichtung vorhanden sein, die die Überprüfung aller Segmente eines jeden alphanumerischen Zeichens möglich macht. Während einer solchen Überprüfung darf der Betrieb des Empfängers, bis auf die Anzeige, nicht unterbrochen werden.
5 Warneinrichtungen
Warnungen sollen in folgenden Fällen gegeben werden:
6 Zusatzgeräte
Die Empfänger dürfen mit Ausgängen ausgestattet sein, die den Anschluß peripherer Geräte, wie Trackplotter, Datenrecorder oder integrierter Navigationssysteme, erlauben. An diesen Ausgängen müssen die Positionsdaten, die in digitaler Form ausgegeben werden, mit dem Leistungsnorm IEC 1162:1993 (Standard für digitale Schnittstellen) übereinstimmen.
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
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