Entschließung A.819(19) *
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS)

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 189)



(angenommen am 23. November 1995)

Die Versammlung,

auf Grundlage des Artikels 15(j) der Konvention über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend der Funktionen der Versammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheit auf See,

im Sinne der verabschiedeten Entschließung A.815(19) über die Kenntnisnahme und Anerkennung geeigneter Funkortungssysteme betreffend, um Schiffe mit einem Ortsbestimmungsverfahren für die gesamte Dauer der beabsichtigten Reise auszustatten,

auf Grund der Entscheidung des Schiffssicherheitsausschusses, das Weltweite Positionsbestimmungssystem (GPS) als Komponente eines weltweiten Funkortungssystems anzuerkennen,

außerdem auf Grund der Forderung, daß die an Bord mitgeführten Empfangseinrichtungen für das weltweite Funkortungssystem so beschaffen sein sollen, daß die detaillierten Anforderungen des speziellen Systems erfüllt werden,

unter Berücksichtigung der Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 64. Sitzung,

  1. nimmt die Empfehlung von Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Navigationsempfänger des Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS) gemäß dem Anhang dieser Entschließung zur Verabschiedung an;
  2. empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten sicherstellen, daß die GPS-Navigationsempfänger auf Schiffen die berechtigt sind, unter ihrer Flagge zu fahren, mit diesen Leistungsanforderungen übereinstimmen;
  3. fordert den Schiffssicherheitsausschuß auf, diese Leistungsanforderungen regelmäßig zu überprüfen und - wenn nötig - Ergänzungen aufzunehmen.

Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS)

1 Einführung

1.1 Das Weltweite Positionsbestimmungssystem (GPS) ist ein raumbasiertes Positionierungs-, Geschwindigkeits- und Zeitsystem, das drei Hauptsegmente besitzt: Raum, Steuerung und Benutzer. Das GPS Raumsegment ist normalerweise aus 24 Satelliten in sechs Umlaufbahnen zusammengesetzt. Die Satelliten arbeiten in zirkulären Umlaufbahnen in 20.000 km Höhe mit einem Inklinationswinkel von 55° und mit einer Periode von 12 Stunden. Die Steuerung der Satelliten in den Umlaufbahnen wird so durchgeführt, daß ein Minimum von vier Satelliten mit einer Präzisionsminderung der Position (PDOP) von < 6 weltweit jederzeit sichtbar für die Benutzer ist. Jeder Satellit überträgt auf zwei "L" Bandfrequenzen, L1 (1575,42 Mhz) und L2 (1227,6 Mhz). L1 überträgt einen präzisen Code (P) und einen Grobermittlungscode (C/A). L2 überträgt den P-Code. Eine Navigationsdatennachricht überlagert diese einzelnen Codes. Auf beiden Frequenzen wird dieselbe Navigationsdatennachricht übertragen.

1.2 Die Empfangsanlagen für das GPS, vorgesehen für Navigationszwecke auf Schiffen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht größer als 50 Knoten, sollen zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) enthaltenen allgemeinen Anforderungen den folgenden minimalen Leistungsanforderungen entsprechen.

1.3 Diese Standards decken nur die grundlegenden Anforderungen an die Positionsbestimmung für Navigationszwecke ab und behandeln keine weiteren Berechnungsmöglichkeiten, die von der Empfangsanlage ausführbar sein können.

2 GPS Empfangsanlage

2.1 Der Begriff "GPS-Empfangsanlage", wie er in diesen Leistungsanforderungen benutzt werden, schließt alle Baugruppen und Einheiten ein, die für das einwandfreie Ausführen der vorgesehenen Funktionen nötig sind. Die Anlage soll die folgenden Mindesteinrichtungen enthalten:

  1. die Antenne, die GPS-Signale empfangen kann;
  2. den GPS-Empfänger und Prozessor;
  3. ein Mittel für den Zugriff auf die berechnete Position in Länge und Breite;
  4. die Datensteuerung und eine Schnittstelle; und
  5. die Positionsanzeige und, wenn erforderlich, andere Formen der Ausgabe.

2.2 Die Antennenkonstruktion soll für die Montage an einem Ort auf dem Schiff geeignet sein, der eine freie Sicht auf die Anordnung der Satelliten sicherstellt.

3 Leistungsanforderungen für die GPS-Empfangsanlage

Die GPS-Empfangsanlage soll:

  1. in der Lage sein, die Standard-Positionierungsdienst (SPS) Signale, modifiziert durch die selektive Verfügbarkeit (SA), zu empfangen und zu verarbeiten und die Positionsinformation in Länge und Breite im (Geodätischen Bezugssystem) WGS-84 (World Geodetic System 84) als Koordinaten in Grad, Minuten und tausendstel Minuten sowie die Berechnungszeit, bezogen auf UTC, zur Verfügung zu stellen. Es können Mittel vorgesehen werden, um die berechnete Position, basierend auf WGS-84, in Werte umzurechnen, die mit dem Bezugsdatum der, zur Navigation benutzten Seekarte übereinstimmen. Wo diese Möglichkeit besteht, soll unmißverständlich angezeigt werden, ob sie gerade in Betrieb ist, und es soll angezeigt werden, in welchem Koordinatensystem die Position dargestellt wird;
  2. mit dem L1 Signal und dem C/A Code betrieben werden können;
  3. soll mindestens mit einem Ausgang versehen sein, der die Positionsinformation an eine andere Anlage senden kann. Die ausgegebene Positionsinformation, basierend auf WGS-84, soll in Übereinstimmung mit IEC 1162 sein;
  4. eine statische Genauigkeit von der Art aufweisen, daß die horizontale Position der Antenne bei einer horizontalen Präzisionsminderung von HDOP < 4 (oder PDOP < 6) für 95% der Messungen innerhalb von 100 m liegt;
  5. eine dynamische Genauigkeit von der Art aufweisen, daß die horizontale Position der Antenne unter den üblicherweise auftretenden Seegangsbedingungen und den resultierenden Schiffsbewegungen bei einer horizontalen Präzisionsminderung von (HDOP) < 4 (oder PDOP < 6) für 95% der Messungen innerhalb von 100 m liegt 1;
  6. in der Lage sein, automatisch die geeigneten gesendeten Satellitensignale zur Bestimmung der Schiffsposition mit der geforderten Genauigkeit und Aufdatierungsrate auszuwählen;
  7. Satellitensignale aufzufassen, deren Eingangssignale Trägerpegel im Bereich von -130 dBm bis -120 dBm besitzen. Wenn die Satellitensignale einmal erfaßt worden sind, soll die Anlage zufriedenstellend weiterarbeiten, wenn die die Trägerpegel der Satellitensignale bis -133 dBm abfallen.
  8. in der Lage sein, eine Position mit der geforderten Genauigkeit innerhalb von 30 Minuten zu bestimmen, wenn keine gültigen Almanachdaten vorhanden sind;
  9. in der Lage sein, eine Position mit der geforderten Genauigkeit innerhalb von 5 Minuten zu ermitteln, wenn gültige Almanachdaten vorhanden sind;
  10. in der Lage sein, eine Position mit der geforderten Genauigkeit innerhalb von 5 Minuten wiederzuerlangen, wenn die GPS Signale für eine Zeitspanne von mindestens 24 Stunden unterbrochen wurden, ohne daß dabei die Stromversorgung unterbrochen war;
  11. in der Lage sein, eine Position mit der geforderten Genauigkeit innerhalb von 2 Minuten wiederzuerlangen, wenn die Stromversorgung für 60 Sekunden unterbrochen wurde;
  12. mindestens alle 2 Sekunden eine neue Positionsberechnung durchführen, anzeigen und ausgeben;
  13. die minimale Auflösung einer Position, d.h. in Breite und Länge, mit 0.001 Minuten bereitstellen; und
  14. die Fähigkeit besitzen, Differential-GPS (DGPS) Daten, die eingespeist werden, in Übereinstimmung mit der ITU-R-Empfehlung M.823 und der entsprechenden RTCM-Norm, zu verarbeiten. Wenn die GPS-Empfangsanlage mit einer Differential-Empfangsanlage ausgestattet ist, so sollen die Funktionsanforderungen für die statischen und dynamischen Genauigkeiten (s.o. 3.4 und 3.5) 10 m (95%) betragen.

4 Schutzmaßnahmen

Es sollen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß kein dauerhafter Schaden dadurch entsteht, daß unabsichtlich die Antenne, irgendeine ihrer Ein- oder Ausgangsbuchsen, oder irgendeiner der Ein- oder Ausgänge der GPS-Empfangsanlage für mehr als 5 Minuten kurzgeschlossen oder geerdet wird.

5 Warnungen vor Störungen und Statusanzeigen

5.1 Die Anlage soll eine Anzeige liefern, wenn die berechnete Position wahrscheinlich nicht mehr den Anforderungen dieses Leistungsanforderungen entspricht.

5.2 Die GPS-Empfangsanlage soll mindestens liefern:

  1. eine Anzeige innerhalb von 5 Sekunden falls entweder:
    1.1 der festgelegte HDOP überschritten wird; oder
    1.2 seit mehr als 2 Sekunden keine neue Position berechnet wurde.
    Unter den oben genannten Bedingungen soll die letzte bekannte Position und die Zeit der letzten gültigen Ortsbestimmung bei eindeutiger Anzeige dieses Zustandes, so daß keine Doppeldeutigkeit vorliegt, ausgegeben werden bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
  2. eine Warnung bei Positionsverlust; und
  3. die Anzeige von folgendem Differential-GPS-Status:
    3.1 den Empfang von DGPS-Signalen; und
    3.2 ob die DGPS-Korrekturen für die angezeigte Schiffsposition verwendet werden.
1) IMO-Entschließung A.694(17), Publikationen IEC 721-3-6, IEC 945 und IEC 1108-1.

Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)

Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE