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Entschließung A.851(20) *
Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme, einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/ oder Meeresschadstoffen
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 26)
(angenommen am 27. November 1997)
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Schiffsmeldesysteme und Meldeanforderungen werden dazu benutzt, um Informationen durch Funkmeldungen weiterzugeben, zu sammeln oder auszutauschen. Die Informationen dienen der Bereitstellung von Daten für vielfältige Zwecke, darunter Such- und Rettungsaktionen, Schiffsverkehrsdienste, Wettervorhersagen und Verhütung von Meeresverschmutzung. Schiffsmeldesysteme und Meldeanforderungen sollten, soweit dies praktisch möglich ist, den folgenden Grundsätzen entsprechen:
2 Richtlinien für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern
2.1 Diese Richtlinien sowie die im Anhang aufgeführten Richtlinien zielen darauf ab, es den Küstenstaaten und anderen Beteiligten zu ermöglichen, unverzüglich über alle Ereignisse unterrichtet zu werden, bei denen verpackte gefährliche Güter über Bord freigesetzt werden oder freigesetzt werden könnten.
2.2 Die Meldungen sollten an den nächsten Küstenstaat weitergeleitet werden. Befindet sich das Schiff innerhalb oder in der Nähe eines Gebietes, für das ein Schiffsmeldesystem bereits eingerichtet ist, sollten die Meldungen an die zuständige Küstenstation des Systems übermittelt werden.
3 Richtlinien für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen und/ oder Meeresschadstoffen
3.1 Diese Richtlinien sowie die im Anhang aufgeführten Richtlinien zielen darauf ab, es den Küstenstaaten und anderen Beteiligten zu ermöglichen, unverzüglich über alle Ereignisse, die zu einer Verschmutzung oder drohenden Verschmutzung der Meeresumwelt führen können, sowie über die ergriffenen Hilfs- und Rettungsmaßnahmen unterrichtet zu werden, so daß geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
3.2 Nach Artikel V(1) des Protokolls I zum MARPOL 73/78 ist dem nächsten Küstenstaat Meldung zu erstatten.
3.3 In allen Fällen, in denen ein Schiff an Hilfs- oder Rettungsaktionen für ein anderes Schiff teilnimmt oder dazu angefordert wird, welches in ein Ereignis nach Artikel II Absatz 1 Buchstaben a oder b des Protokolls zum MARPOL 73/78 in seiner geänderten Fassung verwickelt ist, sollte der Kapitän des erstgenannten Schiffes unverzüglich in einer Meldung genaue Angaben zu den Einzelheiten der durchgeführten oder geplanten Maßnahmen machen. Die Küstenstaaten sollten ebenfalls über die Entwicklungen auf dem laufenden gehalten werden.
3.4 Die Möglichkeit, daß infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung Stoffe eingeleitet werden, ist ein Grund für eine Meldung.
| Anhang |
1 Verfahren
Die Meldungen sind wie folgt zu senden:
Fahrtplan (SP):
vor oder unmittelbar vor dem Auslaufen aus einem Hafen innerhalb eines Systems oder bei der Einfahrt in das von einem System abgedeckte Gebiet,
Positionsmeldung (PR):
wenn notwendig, zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Systems,
Deviationsmeldung (DR):
wenn die Position des Schiffes sich erheblich von der aus früheren Meldungen ablesbaren Position unterscheidet, wenn die gemeldete Route geändert wird oder nach Entscheidung des Kapitäns,
Schlußmeldung (FR):
bei Ankunft am Bestimmungsort und bei Verlassen des von einem System abgedeckten Gebiets,
Meldung über gefährliche Güter (DG):
bei einem Ereignis mit Freiwerden oder möglichem Freiwerden über Bord von verpackten gefährlichen Gütern einschließlich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern enthaltenden Güter,
Schadstoffmeldung (HS):
bei einem Ereignis in Verbindung mit dem Einleiten oder möglichen Einleiten von Öl (MARPOL 73/78, Anlage I) oder giftigen Flüssigkeiten in großen Mengen (MARPOL 73/78, Anlage II),
Meldung über Meeresschadstoffe (MP):
im Fall des Freiwerdens oder möglichen Freiwerdens über Bord von Schadstoffen in verpackter Form, einschließlich der in Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Straßen- und Schienenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern enthaltenen Güter, die im IMDG-Code als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind (MARPOL 73/78, Anlage III),
andere Meldungen:
in Übereinstimmung mit den Verfahren des Systems nach Absatz 9 der Allgemeinen Grundsätze.
2 Standardmeldeformat und -meldeverfahren
2.1 Unzutreffende Teile des Schiffsmeldeschemas sollten aus der Meldung weggelassen werden.
2.2 Bei möglichen sprachlichen Schwierigkeiten sollte Englisch verwendet werden, wobei, wo immer dies möglich ist, das Seefahrt-Standardvokabular benutzt werden sollte. Alternativ kann das Internationale Signalbuch zur Übermittlung detaillierter Informationen verwendet werden. Bei Benutzung des Internationalen Signalbuchs sollte der entsprechende Indikator nach dem alphabetischen Index angegeben werden.
2.3 Bei Routeninformationen sollten für jeden Wegepunkt, wie in C angegeben, der jeweilige Breiten- und Längengrad zusammen mit der Art des beabsichtigten Kurses zwischen diesen Punkten angegeben werden, z.B. "RL" (rhumb line = Loxodrome), "GC" (great circle = Orthodrome) oder "coastal", oder im Fall der Küstenschiffahrt Tag und Uhrzeit, zu denen voraussichtlich signifikante Punkte passiert werden, durch eine sechsstellige Zahl wie unter B.
| Telegraphie | Telefon (Alternative) | Funktion | Angeforderte Information |
| Systemname
(z.B. AMVER/ AUSREP/MAREP/ ECAREG/JASREP) | Systemname
(z.B. AMVER/ AUSREP/MAREP/ ECAREG/JASREP) | Systemidentifikator | Schiffsmeldesystem oder nächste geeignete Küstenfunkstation |
| SP PR DR FR DG HS MP | Vollständig angegeben | Art der Meldung | Art der Meldung. Fahrtplan Positionsmeldung Deviationsmeldung Schlußmeldung Meldung über gefährliche Güter Schadstoffmeldung Meldung über Meeresschadstoffe |
| Vollständige Angabe A | Schiff (Alfa) | Schiff | Andere Meldungen Schiffsname, Rufzeichen oder Seefunkstellen-Rufnummer, Flagge |
| B | Zeit (Bravo) | Datum und Uhrzeit des Ereignisses | Eine sechsstellige Zahl, die den Tag (erste zwei Zahlen), die Stunden und Minuten (letzte vier Zahlen) angibt. Wenn nicht UTC, benutzte Zeitzone angeben |
| C | Position (Charlie) | Position | Eine vierstellige Zahl, die die Breite in Grad und Minuten ergänzt durch N (Nord) oder S (Süd) angibt, sowie eine fünfstellige Zahl, die die Länge in Grad und Minuten, ergänzt durch E (Ost) oder W (West), angibt; oder |
| D | Position (Delta) | Position | Rechtweisende Peilung (erste drei Zahlen) und Entfernung (Entfernung angeben) in Seemeilen ab einer deutlich erkennbaren Landmarke (Landmarke angeben) |
| E | Kurs (Echo) | Wahrer Kurs | Eine dreistellige Zahl |
| F | Geschwindigkeit (foxtrot) | Geschwindigkeit in
Knoten und Zehntelknoten | Eine dreistellige Zahl |
| G | Abgang (Golf) | Abgangshafen | Name des letzten Anlaufhafens |
| H | Eintritt (Hotel) | Datum, Uhrzeit und Eintrittspunkt in das System | Eintrittszeit ausgedrückt wie in (B) und Eintrittsposition ausgedrückt wie in (C) oder (D) |
| I | Bestimmungsort und voraussichtliche Ankunft (India) | Bestimmungsort und voraussichtliche Ankunftszeit | Name des Hafens und Datum-Zeit-Gruppe wie in (B) |
| J | Lotse (Juliett) | Lotse | Angeben, ob sich ein Überseelotse oder ein Revierlotse an Bord befindet |
| K | Austritt (Kilo) | Datum, Zeit und Austrittspunkt aus dem System oder Ankunft am Bestimmungsort des Schiffe: | Austrittszeit wie in (B) und Austrittsposition wie in (C) oder (D) |
| L | Route (Lima) | Routeninformation | Beabsichtigter Kurs |
| M | Funkverkehr (Mike) | Funkverkehr | Namen der Stationen/gesicherte Frequenzen vollständig angeben |
| N | Nächste Meldung (November) | Zeitpunkt der nächsten Meldung | Datum-Zeit-Gruppe wie in (B) |
| 0 | Tiefgang (Oscar) | Augenblicklicher statischer Maximaltiefgang | Vierstellige Zahl, die Meter und Zentimeter angibt |
| P | Ladung (Papa) | Ladung an Bord | Ladung und kurz Angaben zu jeder gefährlichen Ladung sowie zu Schadstoffen und gasförmigen Stoffen, die eine Gefahr für Personen und Umwelt darstellen können (vgl. genaue Meldeanforderungen) |
| Q | Mangel, Schaden, Fehler, Beschränkungen (Quebec) | Mängel/Schäden/ Fehler/ andere Beschränkungen | Kurze Angaben zu Mängeln, Schäden, Fehlern oder anderen Beschränkungen (vgl. genaue Meldeanforderungen) |
| R | Verschmutzung/gefährliche Güter, die über Bord frei geworden sind (Romeo) | Beschreibung der Verschmutzung oder der über Bord frei gewordenen gefährlichen Güter | Kurze Angaben zur Art der Verschmutzung (Öl, Chemikalien usw.) oder der über Bord gegangenen gefährlichen Güter; Position wie in(C) oder (D) (vgl. genaue Meldeanforderungen) |
| S | Wetter (Sierra) | Wetterbedingungen | Kurze Angaben zu den vorherrschenden Wetter- und Seebedingungen |
| T | Spediteur (Tango) | Bevollmächtigter des Schiffes und/oder Schiffseigner | Namen und nähere Angaben zum Bevollmächtigten oder Eigner des Schiffes oder beiden im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen (vgl. genaue Meldeanforderungen) |
| U | Größe und Typ (Uniform) | Schiffsgröße | Angaben zu Länge, Breite, Tonnage und Schiffstyp usw., nach Bedarf |
| V | Medic (Victor) | Medizinisches Personal | Arzt, Assistent, Krankenschwester, Personal ohne medizinische Ausbildung |
| W | Personen (Whiskey) | Gesamtzahl der Personen an Bord | Zahl angeben |
| X | Bemerkungen (X-Ray) | Verschiedenes | Andere Informationen, einschließlich gegebenenfalls kurzer Angaben zum Ereignis und zu den anderen Schiffen, die entweder am Ereignis, an Hilfeleistungen oder Rettungsaktionen beteiligt sind (vergl. genaue Meldeanforderungen) |
| Y | Übermittlung (Yankee) | Bitte um Übermittlung der Meldung an ein anderes Meldesystem (z.B. AMVER, AUSREP, JASREP, MAREP, etc.) | Inhalt der Meldung |
| Z | Ende der Meldung (ulu) | Ende der Meldung | Keine weiteren Iformationen erforderlich |
3 Richtlinien für genaue Meldeanforderungen
3.1 Meldungen über gefährliche Güter (DG)
3.1.1 Erste Berichte sollten Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten, die Angaben zu R sollten beinhalten:
| R | 1 | korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter, |
| 2 | UN-Nummer oder -Nummern, | |
| 3 | IMO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen, | |
| 4 | Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter, | |
| 5 | Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich in einem ortsbeweglichen Tank oder Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der Ladeeinheiten, | |
| 6 | Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter | |
| 7 | Angaben darüber, ob die frei gewordenen Güter auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind, | |
| 8 | Angaben darüber, ob noch weitere Güter frei werden, | |
| 9 | Ursachen des Freiwerdens. |
3.1.2 Ist der Zustand des Schiffes derart, daß die Gefahr eines weiteren Freiwerdens von verpackten gefährlichen Gütern auf See besteht, sollten die Schlüsselbuchstaben P und Q des Standardmeldeformats gemeldet werden; die Angaben zu P sollten beinhalten:
| P | 1 | korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter, |
| 2 | UN-Nummer oder -Nummern, | |
| 3 | IMO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen, | |
| 4 | Namen der Hersteller, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter der Güter, | |
| 5 | Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der Ladeeinheiten, | |
| 6 | Schätzung der Menge und des wahrscheinlichen Zustands der Güter, |
3.1.3 Nicht sofort verfügbare Einzelheiten sollten Gegenstand einer zusätzlichen Meldung beziehungsweise zusätzlicher Meldungen sein.
3.2 Schadstoffmeldungen (HS)
3.2.1 Im Fall eines tatsächlichen Einleitens sollten die ersten HS-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), E, F, L, M, N, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall eines möglichen Einleitens sollte auch der Punkt P berücksichtigt werden. Die Angaben zu P, Q, R, T und X sollten beinhalten:
| P | 1 | Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung der giftigen flüssigen Stoffe an Bord, |
| 2 | UN-Nummer oder -Nummern, | |
| 3 | Verschmutzungskategorie (A, B, C oder D) für giftige flüssige Stoffe, | |
| 4 | gegebenenfalls Namen der Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter, | |
| 5 | Menge: | |
| Q | 1 | Schiffszustand, sofern relevant, |
| 2 | Möglichkeit der Verlagerung von Ladung/Ballast/Treibstoff; | |
| R | 1 | Öltyp oder korrekte technische Bezeichnung des giftigen flüssigen Stoffes, der in die See eingeleitet wurde, |
| 2 | UN-Nummer oder -Nummern, | |
| 3 | Verschmutzungskategorie (A, B, C oder C) für giftige flüssige Stoffe, | |
| 4 | gegebenenfalls Namen der Hersteller der Stoffe, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter, | |
| 5 | geschätzte Menge der Stoffe, | |
| 6 | Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind, | |
| 7 | Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe frei werden, | |
| 8 | Ursache des Freiwerdens, | |
| 9 | geschätzte Bewegung der eingeleiteten oder frei gewordenen Stoffe mit Angabe der Strömungsverhältnisse, sofern bekannt, | |
| 10 | geschätzte Fläche der Verunreinigung, wenn möglich; | |
| T | 1 | Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer, Reeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr (deren) Beauftragter); |
| X | 1 | Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes, |
| 2 | Hilfe- oder Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden; | |
| 3 | der Kapitän eines Hilfe leistenden Schiffes oder Rettungsschiffes sollte in einer Meldung genaue Angaben zu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen. |
3.2.2 Nach Übermittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer zusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher Bedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu den Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.
3.2.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte, soweit praktisch möglich, Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), E, F, L, M, N, P, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls den Küstenstaat über die Entwicklung auf dem laufenden halten.
3.3 Meldungen über Meeresschadstoffe (MP)
3.3.1 Im Fall des tatsächlichen Austretens von Stoffen sollten die ersten MP-Meldungen die Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats enthalten. Im Fall des möglichen Austretens von Stoffen (vgl. 3.4) sollte auch Punkt P eingeschlossen werden. Einzelheiten zu P, Q, R, T und X sollten beinhalten:
| P | 1 | korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter, |
| 2 | UN-Nummer oder -Nummern, | |
| 3 | IMO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen, | |
| 4 | Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter, | |
| 5 | Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen, | |
| 6 | geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter, | |
| Q | 1 | Zustand des Schiffes, sofern relevant, |
| 2 | Möglichkeit der Verlagerung von Ladung, Ballast, Treibstoff; | |
| R | 1 | korrekte technische Bezeichnung oder Bezeichnungen der Güter, |
| 2 | UN-Nummer oder -Nummern, | |
| 3 | IMO-Gefahrenklasse oder -Gefahrenklassen, | |
| 4 | Namen der Hersteller der Güter, wenn bekannt, oder Empfänger oder Verfrachter, | |
| 5 | Verpackungsarten einschließlich Kennzeichnung, genaue Angaben darüber, ob die verpackten Güter sich in einem ortsbeweglichen Tank oder einem Tankfahrzeug, oder in einem Fahrzeug oder Frachtcontainer oder einer anderen Beförderungseinheit befinden, ebenfalls Angaben zu den amtlichen Kennzeichen, | |
| 6 | geschätzte Menge und voraussichtlicher Zustand der Güter, | |
| 7 | Angaben darüber, ob die frei gewordenen Stoffe auf dem Wasser schwimmen oder gesunken sind, | |
| 8 | Angaben darüber, ob noch weitere Stoffe austreten, | |
| 9 | Ursachen des Freiwerdens; | |
| T | 1 | Name, Adresse, Telex- und Telefonnummer des Schiffseigners und seines Bevollmächtigten (Charterer, Reeder oder Betreiber des Schiffes oder ihr Beauftragter); |
| X | 1 | Maßnahmen betreffend das Austreten von Stoffen und die Bewegung des Schiffes, |
| 2 | Hilfe- und Rettungsleistungen, die angefordert oder von anderen bereitgestellt wurden; | |
| 3 | der Kapitän eines Schiffes, das Hilfe leistet oder an der Rettung beteiligt ist, sollte in einer Meldung genaue Angaben zu den getroffenen oder geplanten Maßnahmen machen. |
3.3.2 Nach Übermittlung der oben genannten Informationen in der ersten Meldung sollten möglichst bald in einer zusätzlichen Meldung möglichst viele Informationen, die für den Schutz der Meeresumwelt von wesentlicher Bedeutung sind, nach Maßgabe des Ereignisses weitergegeben werden. Diese Informationen sollten Angaben zu den Schlüsselbuchstaben P, Q, R, S und X enthalten.
3.3.3 Der Kapitän eines Schiffes, das an einer Hilfs- oder Rettungsaktion teilnimmt oder dazu angefordert wurde, sollte im Rahmen des Möglichen Angaben zu den Schlüsselbuchstaben A, B, C (oder D), M, P, Q, R, S, T, U, X des Standardmeldeformats machen. Der Kapitän sollte ebenfalls die Küstenstaaten über die Entwicklung auf dem laufenden halten.
3.4 Wahrscheinlichkeit des Austretens
3.4.1 Die Wahrscheinlichkeit, daß infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung Stoffe austreten, ist ein Grund für eine Meldung. Bei der Beurteilung, ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht und ob eine Meldung erfolgen sollte, müssen unter anderem nachgenannte Faktoren berücksichtigt werden:
3.4.2 Es wird anerkannt, daß es undurchführbar wäre, genaue Definitionen für alle Arten von Ereignissen mit möglichem Austreten von Stoffen zu erarbeiten, die eine Meldepflicht rechtfertigen würden. Nichtsdestoweniger kann als allgemeine Richtlinie gelten, daß der Kapitän in den nachfolgenden Fällen eine Meldung erstatten sollte:
Bekanntmachung von Regeln, Normen und Anforderungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation im Bereich der Schiffssicherheit und des maritimen Umweltschutzes
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck)
Die nachfolgend wiedergegebenen Entschließungen und Rundschreiben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) zur Schiffssicherheit und zum maritimen Umweltschutz werden hiermit in der deutschen Fassung bekannt gemacht.
| ENDE | |